L 13 AS 5268/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4248/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5268/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II (Alg II) über den 31. August 2011 hinaus.

Der Antragsteller befindet sich seit 2005 im Leistungsbezug. Seinen Fortzahlungsantrag vom 1. September 2011 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. September 2011 ab, da der Antragsteller nicht erreichbar im Sinne von § 7 Abs. 4a SGB II sei. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die Ausführungen des Antragstellers in seiner Klage vom 14. Juli 2011, wonach er sämtliche Schreiben des Antragsgegners ab Beginn des Klageverfahrens ungeöffnet an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) weiterleiten werde, da er jeden Verwaltungsakt des Antragsgegners als widerrechtlich ansehe, solange das Klageverfahren nicht förmlich abgeschlossen sei. Außerdem verwies der Antragsgegner auf den Rücklauf einer Meldeaufforderung vom 26. Juli 2011, die mit dem Vermerk "Annahme verweigert! Zurück!" an den Antragsgegner zurückgelangt ist.

Gegen den Bescheid vom 6. September 2011, den der Antragsteller nach eigenem Bekunden am 8. September 2011 erhalten hat, legte er mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, ausweislich des Poststempels am selben Tag aufgegeben und am 12. Oktober 2011 beim SG eingegangen, "Widerspruch und Klage" ein. Zweck der Klage sei es nur, der "verschleppenden" Behandlung durch den Antragsgegner durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu begegnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2011 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 lehnte das SG den Eilantrag sowie den damit verbundenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. In einem Erörterungstermin am 29. November 2011 vor dem SG in einem weiteren Klageverfahren hat der Antragsteller zugesichert, Anschreiben des Antragsgegners künftig entgegen zu nehmen.

Am 1. Dezember 2011 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Beschwerde eingelegt. Er trägt darin vor, er habe gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 am 26. Oktober 2011 Klage beim SG erhoben und legt ein entsprechendes Schreiben als "Beleg 7" im Rahmen der Beschwerdebegründung vor. Er habe in seinem Antrag vom 5. Oktober 2011 versucht, darauf hinzuweisen, dass er umgedacht hätte und Schreiben des Antragsgegners wieder annehmen würde. Eine Nachfrage des Berichterstatters beim SG am 21. Dezember 2011 hat ergeben, dass dort das als "Beleg 7" vorgelegte Schreiben nicht eingegangen ist. Es läge keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 vor.

Ausweislich einer Aktennotiz des Antragsgegners ist dem Antragsteller bei einer Vorsprache beim Antragsgegner am 6. Dezember 2011 ein Weiterbewilligungsantrag, in welchem als Tag der Antragstellung der 29. November 2011 vermerkt war, ausgehändigt worden. Der Antragsteller habe darüber informiert, dass seine Mutter am 29. Oktober 2011 verstorben sei. Er habe vier Geschwister. Vererbt würden auf jeden Fall Grundbesitz, darunter diverse landwirtschaftliche Grundstücke (Ackerland) sowie Wohn- und Nutzgebäude. Man habe außerdem rund 4000 EUR Bargeld gefunden, wovon allerdings bereits 2000 EUR für Bestattungskosten verausgabt worden seien. Inwieweit noch weitere Vermögenswerte vererbt wurden, habe der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht sagen können. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, entsprechende Nachweise zu bringen. Er habe weiterhin an seinem Antrag vom 1. September 2011 festgehalten.

In einem Schreiben vom 19. Dezember 2011, welches mit "Strafanzeige" überschrieben ist und in welchem der Antragsteller verschiedene Mitarbeiterinnen des Antragsgegners des Betrugs bezichtigt, führt der Antragsteller aus, dass er, wenn er einen neuen Antrag stellen würde, seinen Antrag vom 1. September "ungültig machen" würde. Dieser Antrag gelte aber nach wie vor und müsse "nur noch irgendwann ergänzt werden".

Auf telefonische Nachfrage vom 22. Dezember 2011 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller auf einer wirksamen Antragstellung im September 2011 beharre und sich deshalb weigere, den ihm am 6. Dezember 2011 ausgehändigten Antragsvordruck ausgefüllt abzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des SG (S 9 AS 4248/11 ER) und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg; das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Die Beschwerde ist zulässig

Insbesondere ist die Monatsfrist gemäß § 173 Satz 1 SGG gewahrt. Der Beschluss des SG wurde dem Antragsteller ausweislich der in der SG-Akte befindlichen Postzustellungsurkunde wie auch den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge am 27. Oktober 2007 zugestellt. Nachdem der Beschluss mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, begann demnach die einzuhaltende Monatsfrist am 28. Oktober 2011 zu laufen und endete, nachdem der 27. November 2011 ein Sonntag war, gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Montag, den 28. November 2011 um 24:00 Uhr. Die Beschwerde des Antragstellers ging am 1. Dezember 2011 und damit außerhalb der Monatsfrist ein.

Dem Antragsteller war indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (vgl. § 67 Abs. 1 SGG). Der Antragsteller konnte glaubhaft machen, dass er die Beschwerdeschrift am 24. November 2011 auf den Postweg gebracht hatte. Dies beweist zum einen der vom Antragsteller vorgelegte Einlieferungsbeleg mit Datum 24. November 2011. Zum anderen weist auch der in der Gerichtsakte befindliche Briefumschlag den 24. November 2011 als Ausgabedatum der Postfiliale aus. Die verspätete Beförderung durch die Deutsche Post AG (DP AG) hat der Antragsteller vorliegend nicht zu vertreten. Denn er darf darauf vertrauen, dass die DP AG die normalen Postlaufzeiten einhält. Demgemäß fehlt es an einem Verschulden, wenn ein Schriftstück entsprechend den Bestimmungen der DP AG so rechtzeitig aufgegeben wird, dass dieses nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigen Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte. Gemäß § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I 4218) müssen die Postunternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten, weshalb ohne konkrete Anhaltspunkte ein Rechtsmittelführer nicht mit Postlaufzeiten rechnen muss, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen; vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (BGH vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 = NJW 2009, 2379 - juris Rn. 8). Dies gilt auch für die vom Antragsteller gewählte Form einer Einschreibsendung; denn die Verpflichtung nach § 2 Nr. 3 PUDLV erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV auch die Sendungsform Einschreibsendung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2010 - L 8 SO 16/10 - juris Rn. 28). Nachdem auch die sonstigen Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 SGG vorliegen, konnte die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag des Antragstellers gewährt werden.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

a) Soweit der Antragsteller Leistungen für den Zeitraum 1. September 2011 bis 19. Oktober 2011 begehrt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits nicht mehr zulässig. Das SG ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Falle, in welchem der Antragsteller die Einräumung einer zusätzlichen Rechtsposition im Wege des Rechtsschutzes begehrt, die einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG zunächst statthaft war. Ein Eilantrag ist aber dann nicht mehr statthaft, wenn das Hauptsacheverfahren durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen oder ein behördlicher Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 26d; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 102).

Dies ist hier der Fall: Der Antragsgegner hat mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. September 2011 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Wie sich aus den vom Antragsteller zusammen mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Unterlagen ergibt, hat er diesen Widerspruchsbescheid auch spätestens am 26. Oktober 2011 erhalten (vgl. Bl. 5 der SG-Akte). Mit dieser mit "Beleg 7" überschriebenen Mehrfertigung einer Klage an das SG wollte der Antragsteller ausweislich seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift belegen, dass er am 26. Oktober 2011 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 beim SG erhoben habe. Tatsächlich ist jedoch, wie Nachfragen des Senats beim Vorsitzenden der 9. Kammer des SG sowie bei der zugehörigen Geschäftsstelle ergaben, bis zum heutigen Zeitpunkt die in Mehrfertigung vorgelegte Klageschrift vom 26. Oktober 2011 beim SG nicht eingegangen. Damit ist die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG verstrichen und die Ablehnung bestandskräftig (§ 77 SGG). Zwar gilt gemäß § 91 Abs. 1 SGG die Frist für die Klagerhebung auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde etc. eingegangen ist. Mit der Übersendung der fotokopierten Klageschrift vom 26. Oktober 2011 im Rahmen der Beschwerdebegründung sollte aber evident keine Klage erhoben werden. Vielmehr wollte der Antragsteller ausweislich seiner Beschwerdeschrift vom 24. November 2011 damit belegen, dass er bereits Klage erhoben habe. Damit war mit der Übersendung der Mehrfertigung gerade nicht der Wille verbunden, eine bestimmte Prozesshandlung vorzunehmen. Es kommt damit schon nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller - gegebenenfalls im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Rahmen der Beschwerde überhaupt noch fristgerecht Klage erheben konnte.

In Übereinstimmung mit dem SG kann zur Überzeugung des Senats aber auch das mit "Widerspruch und Klage" überschriebene Schreiben vom 5. Oktober 2011 des Antragstellers nicht als - vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhobene - Klage gewertet werden. Der Vorsitzende der 9. Kammer des SG hatte den Antragsteller bereits im Vorfeld des Schreibens vom 5. Oktober 2011 im Rahmen weiterer Klageverfahren darüber unterrichtet, dass vor Durchführung des Klageverfahrens regelmäßig ein Vorverfahren durchzuführen ist. Demgemäß hat der Antragsteller unter dem 5. Oktober 2011 auch Widerspruch eingelegt. Der mit Klage bezeichnete Antrag zielt wiederum (nur) auf die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. So führt der Antragsteller auf Seite 2 des genannten Schreibens aus: "Zweck dieser Klage ist nur, verschleppende AARA-Behandlung vorzubeugen durch den hier folgenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das beklagte AARA soll sofort wieder seine ALH-II-Zahlungen aufnehmen und die Krankenversicherung wieder herstellen". Eine Auslegung (zugleich) als - zunächst unzulässige - Klage widerspräche demnach dem eindeutigen Wortlaut. Angesichts dessen hat das SG den als "Klage" überschriebenen Rechtsbehelf zutreffend als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ausgelegt.

Mangels einer wirksamen Klageerhebung und nachdem auch keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, ist aber der Bescheid des Antragsgegners vom 6. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 in Bestandskraft erwachsen und kann deshalb das Antragsbegehren des Antragstellers insoweit zulässigerweise nicht mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt werden.

b) Im übrigen ist der Antrag nicht begründet; der Antragsteller konnte insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Der Senat verweist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2011 fehlt es bereits am erforderlichen Antrag als Voraus-setzung für die Gewährung von Alg II (§ 37 Abs. 1 SGB II). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen auf Antrag und zudem nicht für Zeiten vor der Antragstellung er¬bracht. Abweichend hiervon wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Antragserfordernis gilt auch nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (BSG vom 18. Februar 2011 - B 4 AS 99/10 R = SozR 4-4200 § 37 Nr. 5 - juris Rn. 15). Mit der bestandskräftigen Ablehnung durch den Bescheid vom 6. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 hat der Antrag vom 1. September 2011 seine Wirkung verloren. Eine neuerliche Antragstellung liegt aber - wenn überhaupt, schließlich steht der Antragsteller ausweislich seines Schreibens an den Antragsgegner vom 19. Dezember 2011 auf dem Standpunkt, eine Antragstellung sei unnötig, da der Antrag vom 1. September 2011 fortwirke - frühestens zum 29. November 2011 vor; sie wirkt - wie ausgeführt - auf den 1. November 2011 zurück.

Aber auch für den Zeitraum ab 1. November 2011 konnte der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, selbst wenn man eine wirksame Antragstellung unterstellt. Zwar steht einer wirksamen Antragstellung nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang den Antrags¬vordruck nicht zurückgereicht hat. Denn für den Antrag gem. § 37 Abs. 1 SGB II besteht keine Formpflicht. Das bedeutet, dass gemäß dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des (Sozial-)Ver¬waltungsverfahrens der Antrag in jeder Form erfolgen kann. Insbesondere schreibt § 37 Abs. 1 SGB II die Verwendung von Antragsvordrucken nicht vor. Freilich legt § 60 Abs. 2 SGB I fest, dass dann, wenn die Behörden Formblätter bereithalten, diese benutzt werden "sollen". Das gilt auch für den Bereich des SGB II, für den die Leistungsträger üblicherweise Formblätter vorhalten, so dass nur in atypischen Fällen das Formblatt nicht benutzt werden muss. Indes darf die Verwendung des Antragsformulars nicht als Formvorschrift missverstanden werden, von der die Wirksamkeit des Antrags abhinge. Vielmehr dienen die Antragsformulare der Amtsermittlung durch die Behörde (§ 20 SGB X), die sich an den Antrag anschließt.

Angesichts der Erbschaft, die dem Antragsteller zusammen mit seinen vier Geschwistern mit dem Erbfall am 29. Oktober 2011 zugefallen ist, stellt sich aber im besonderen Maße die Frage, inwieweit der Antragsteller noch gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 4 SGB II hilfebedürftig ist. Zwar entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Realisierung eines im Wege einer Erbschaft erfolgten Vermögenszuwachses, besonders bei mehreren Erben, durchaus einer gewissen Zeit bedarf, weshalb eine Bedürftigkeit zumindest nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 SGB II in Betracht kommt. Indes ist auch in diesem Fall vorauszusetzen, dass der Hilfebedürftige im Rahmen des Zumutbaren bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirkt; dazu gehören jedenfalls die entsprechenden Angaben im Antragsvordruck. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner berechtigt, vor einer auch nur darlehensweisen Leistungsgewährung von dem Antragsteller - über die sehr vagen mündlichen Angaben im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 6. Dezember 2011 hinaus - eine detailliertere Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu verlangen. Wenn der Antragsteller nun, wie im Schreiben vom 19. Dezember 2011 geäußert, der Auffassung ist, er müsse die Angaben im Antragsvordruck des Antragsgegners nicht beantworten und im übrigen müsse im Hinblick auf das zu erwartende Erbe der abgelehnte Antrag vom 1. September 2011 "nur noch irgendwann" ergänzt werden, so geht das im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu seinen Lasten, da die Hilfebedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Es liegt demnach im ureigensten Interesse des Antragstellers, es dem Antragsgegner alsbald durch entsprechend belegte Angaben zu ermöglichen, das Vorliegen der Voraussetzungen für Alg II zu prüfen. Soweit der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I, zu denen grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, auch die Verwendung des Antragsvordrucks gehört, auch weiterhin grundlos nicht nachkommen sollte und deshalb das Vorliegen der Anspruchsvoraus¬setzungen nicht festgestellt werden kann, wird wiederum der Antragsgegner eine Versagung von Alg II nach Maßgabe von § 66 Abs. 1, 3 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung zu prüfen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (s.o.; vgl. § 114 ZPO) abzulehnen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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