Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 10 U 119/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 582/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 2/12 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Umschüler an Alten- und Krankenpflegeschulen sind im Land Brandenburg nicht als Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, sondern als Lernende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert, so dass beitragsfreier Versicherungsschutz nicht in Anspruch genommen werden kann.
Bemerkung
Revision zurückgewiesen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 12 534,46 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2002 betreffend die Jahre 1999 bis 2001.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Erwachsenenbildung ist. Alleingesellschafter ist seit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Klägerin mit Wirkung zum 01. Dezember 1999 das D in B e. V. Die Klägerin ist u. a. Trägerin einer Krankenpflegeschule, der Krankenschule M Akademie, Bildungsinstitut für Pflegeberufe, der durch "Anerkennungsbescheid gemäß § 5 Abs. 2 Krankenpflegegesetz" des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom 19. November 1998 mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 die staatliche Anerkennung zuerkannt wurde. Weiter ist die Klägerin Trägerin der "M Akademie GmbH, staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege", der mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 31. August 2000 gemäß § 1 der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege vom 01. Februar 1999 (GVBL II, S. 101) die staatliche Anerkennung als Fachseminar für Altenpflege erteilt wurde.
Im Rahmen der Überprüfung der Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten teilte der Geschäftsführer des D in B e. V. der Beklagten mit Schreiben vom 02. Mai 2001 mit, dass durch die Klägerin neben Umschulungsmaßnahmen auch weitere Einzelveranstaltungen, Seminare und Lehrgänge durchgeführt würden. Es handele sich dabei um unterschiedliche Auftragsmaßnahmen des Arbeitsamtes. Der umfassende Bildungsauftrag folge auch aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftervertrag. Der Zweck des Unternehmens der Klägerin sei identisch mit dem Zweck des D e. V. als deren Alleingesellschafter.
Mit Aufnahmebescheid über die Zuständigkeit der Beklagten vom 04. Mai 2001 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass diese mit Wirkung ab 01. März 1999 kraft Gesetzes ihr als Beklagter gegenüber beitragspflichtig sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiteren Bescheiden vom 04. Mai 2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Zeit ab 01. März 1999 zur Gefahrtarifstelle 07 (Schule, schulische Einrichtung) und Gefahrklasse 1,63 und für die Zeit ab 01.01.2001 zur Gefahrtarifstelle 07 (Bildungseinrichtung) und zur Gefahrklasse 1,66. Weiter erließ die Beklagte am 17. Juli 2001 Beitragsbescheide für 1999 und für 2000 und am 24. April 2002 einen Beitragsbescheid für 2001 aufgrund der gemeldeten Entgelte der Beschäftigten der Klägerin. Die mit den Bescheiden vom 17. Juli 2001 bestandkräftig geforderten Beiträge zahlte die Klägerin, sie unterließ jedoch eine Meldung der Teilnehmer ihrer Bildungsveranstaltungen. Nachdem die Beklagte am 01. Oktober 2002 bei der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 eine Prüfung durchgeführt und festgestellt hatte, dass sämtliche Schüler der Krankenpflegeschule und des Fachseminars für Altenpflege - bei allen habe es sich um Umschüler gehandelt - nicht an die Beklagte gemeldet worden waren, erließ die Beklagte mit Datum vom 19. Dezember 2002 die vorliegend streitgegenständlichen Beitragsbescheide für 1999 bis 2001. In der Berechnung enthalten sind Familienpfleger und Feststellungsmaßnahmen, Krankenpflege- und Altenpflegeschülermonate. Auf spätere Rückfrage teilte die Beklagte mit, dass die für die Kranken- und Altenpflegeschüler geforderten Beiträge sich für 1999 auf insgesamt 3.056,83 Euro, für 2000 auf 4.729,40 Euro und für 2001 auf 4.748, 23 Euro, also auf insgesamt 12.534,46 Euro beliefen (Schreiben der Beklagten vom 14. März 2003).
Die Klägerin erhob gegen die Bescheide Widerspruch, mit dem sie ausführte, dass ihre Krankenpflegeschule eine staatlich anerkannte/genehmigte Schule in freier Trägerschaft sei. Es handele sich um eine Berufsfachschule, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werde; die Schüler strebten mit dem Schulbesuch einen schulrechtlichen Abschluss an. Für Schüler an solchen privaten berufsbildenden Schulen sei für die Zeit ab 01. Januar 1997 das Land als zuständiger Unfallversicherungsträger bestimmt mit der Folge, dass nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII die Unfallversicherungen der Länder für diese Schüler zuständig seien. Eine Beitragspflicht zur bisher zuständigen Berufsgenossenschaft entfalle ab diesem Zeitpunkt. Unmaßgeblich sei in diesem Zusammenhang, wer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII Sachkostenträger bzw. Unternehmer sei. Nach der Begründung des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG) habe die Erweiterung des Kreises der beitragsfrei versicherten Schüler diejenigen betreffen sollen, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstrebten oder mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht erfüllten oder aufgrund dieses Besuches von der Schulpflicht befreit seien. Jeder Besucher einer berufsbildenden Schule, der mit dem Besuch der Schule einen schulrechtlichen Abschluss anstrebe, sei Schüler. "Umschüler" gebe es schulrechtlich nicht. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) ruhe die Berufsschulpflicht auch während des Berufes einer Krankenpflegeschule. Diese Vorschrift stelle Einrichtungen für Heil- und Heilhilfsberufe mit Ersatzschulen ausdrücklich gleich. Zudem regele § 40 Abs. 4 BbgSchulG, dass das Ruhen der Schulpflicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werde. Damit seien in ihrem Falle sowohl die Schulpflichterfüllung als auch die Schulpflichtbefreiung als Tatbestandsmerkmale erfüllt. Deshalb habe man für die Schüler der mehr als 50 berufsbildenden Schulen des D e. V. seit 01. Januar 1997 auch keine Beiträge/Umlagen mehr an die Beklagte gezahlt. Auch die Unfallkassen der Länder hätten die erforderlichen Regelungen ohne Probleme vorgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Schüler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII alle diejenigen seien, die allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen besuchten. Die Klägerin würde nach eigenen Angaben jedoch ausschließlich Lernende ausbilden, die von der Bundesanstalt für Arbeit nach den §§ 48 ff. und 97 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Arbeitsförderung (SGB III) gefördert würden. Personen, die nach diesen Vorschriften an Umschulungen teilnähmen, erfüllten nicht mehr die Schulpflicht oder strebten einen schulrechtlichen Abschluss an. Schulrechtliche Abschlüsse seien allgemeine Schulabschlüsse, Hauptschul- und Realschulabschluss, allgemeine oder Fach-Hochschulreife. Der Besuch der berufsbildenden Schule der Klägerin setze einen derartigen schulrechtlichen Abschluss bereits voraus, die Teilnehmer unterlägen als Umschüler auch nicht mehr der Berufsschulpflicht und seien deshalb Lernende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 die Unfallkasse Brandenburg beigeladen.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die in Rede stehenden Unterrichteten, für welche die Beitragspflicht streitig sei, schon nach dem bloßen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII der Beigeladenen unterstünden. Die Schüler strebten einen schulrechtlichen Abschluss an, denn sie würden nach staatlicher Prüfung in den Besitz eines Zeugnisses als Kranken- oder Altenpfleger gelangen. Nirgendwo stünde, dass ein schulrechtlicher Abschluss allein ein allgemeiner Schulabschluss der Haupt-, Real- oder der Fach-Hochschule sei. Weiter sei im SGB nicht definiert, was eine berufsbildende Schule sei. Würde das SGB VII so wie von der Beklagten interpretiert, würde die mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Erweiterung des kostenlosen Versicherungsschutzes von den Ländern unterlaufen werden können. Denn es käme dann allein auf den jeweiligen Landesgesetzgeber an, ob er durch seine Landesschulgesetze die vom Bundesgesetzgeber beabsichtigte Erweiterung blockiere oder hinnehme. Das Landesrecht könne jedoch nicht Bundesrecht brechen. Unmaßgeblich sei ferner, dass die Schüler durch die Bundesanstalt für Arbeit gefördert worden seien. Wesentlich sei allein die schulische Gleichstellung nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 BbgSchulG. Auch Berufsfachschulen wie die hier in Frage stehende Krankenpflegeschule und das Fachseminar für Altenpflege seien Schulen in diesem Sinne. Die Klägerin hat weiter auf die sie bestätigende Auffassung der Unfallkasse Thüringen sowie auf die bereits genannten Anerkennungsbescheide des Landes Brandenburg, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 19. November 1998 und des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 31. August 2000 verwiesen. Diese Anerkennung sei auszulegen und entspräche einer Genehmigung als Ersatzschule bzw. sei als gleichbedeutend anzusehen. Ihre Schule sei hingegen keine Ergänzungsschule. Die Schüler erhielten im Übrigen neben dem Ausbildungsvertrag noch einen Schulvertrag und seien während ihrer praktischen Ausbildung bei der für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Unfallversicherung versichert. Sie selbst habe mit den Schülern nur Schulungsverträge und nie Ausbildungsverträge abgeschlossen. Einen Auszubildendenstatus hätten auch nur Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, nicht jedoch Schüler einer Kranken- oder Altenpflegeschule.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den vorliegend streitgegenständlichen Einrichtungen um "andere berufsbildende Einrichtungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII handele, da diese nach § 1 Abs. 3 BrbSchulG nicht dem Schulrecht unterlägen, da der Besuch einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 BbgSchulG (lediglich) zum Ruhen der Schulpflicht führe und da ein schulrechtlicher Abschluss mit dem Besuch der Einrichtungen nicht erlangt werden könne. Auf die äußere Form oder den Status der Einrichtung komme es hingegen nicht an, maßgebend sei, welches Bildungsziel mit dem Besuch des Bildungsganges verfolgt bzw. erreicht werden könne. Sei der berufliche Abschluss nicht in den Schulordnungen genannt, sei er kein schulrechtlicher Abschluss. Da die mit dem Besuch der Krankenpflegeschule und dem Fachseminar für Altenpflege der Klägerin zu erlangenden Abschlüsse bundesrechtlich geregelte Abschlüsse seien, handele es sich bei ihnen nicht um schulrechtliche Abschlüsse. Es stelle sich die Frage, welches Ziel der Gesetzgeber mit der Änderung der Zuständigkeit für Schüler an berufsbildenden Schulen verfolgt habe. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber den beitragsfreien Versicherungsschutz bei den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich für Schüler in allgemeinbildenden privaten Schulen auf Schüler an berufsbildenden privaten Schulen habe erweitern wollen. Die Erweiterung betreffe nach der Gesetzesbegründung zum UVEG diejenigen Schüler, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstrebten oder mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht erfüllten bzw. aufgrund dieses Besuches von der Schulpflicht befreit werden (Bundestags-Drucksache 13/2204 zu § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, zitiert nach Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, §§ 125 bis 129 Rdnrn. 3 ff, 6). Übertrage man diesen Ansatz auf die berufsbildenden Schulen, habe der Gesetzgeber beabsichtigt, nur diejenigen berufsbildenden privaten Schulen beitragsmäßig gleichzustellen, die einer berufsbildenden öffentlichen Schule entsprächen.
Bei Privatschulen unterschieden die Schulgesetze der Länder zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen. Ersatzschulen würden nach dem Schulgesetz, so auch nach dem BbgSchulG, einer öffentlichen Schule vollkommen gleichgestellt. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass sie die gleichen Schulabschlüsse anböten wie öffentliche Schulen; durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllten die Schüler in gleicher Weise die gesetzliche Schulpflicht wie durch den Besuch einer öffentlichen Schule. Ersatzschulen bedürften der Genehmigung des Staates und unterstünden den Landesgesetzen. Erst mit der staatlichen Anerkennung erhalte die Schule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Ein Bildungsgang an einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung beinhalte in der Regel einen schulischen Abschluss (z. B. Fachhochschulreife, vgl. Berufsfachschulordnung). Der Besuch dieser Ersatzschule könne auch zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht dienen. Es gebe eine Vielzahl von privaten Berufsfachschulen, die als Ersatzschule staatlich anerkannt worden seien. Bei den von der Klägerin betriebenen Schulen handele es sich jedoch nicht um Ersatzschulen, sondern um Ergänzungsschulen, die nicht mit öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vergleichbar seien. Berufsbildende Ergänzungsschulen erhielten zwar mit der staatlichen Anerkennung das Recht, ggf. Prüfungen abzuhalten, ein Zeugnis zu erteilen und Abschlüsse mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" zu vergeben; dies führe aber nicht zu öffentlichen Abschlüssen oder vergleichbaren Berechtigungen. Berufsbildende Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b seien danach lediglich berufsbildende Ersatzschulen, die zu denselben Berechtigungen führten wie öffentliche Schulen im Sinne der jeweiligen Schulgesetze. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand mit Kosten für Schüler an privaten Ergänzungsschulen, die keiner öffentlichen Schule entsprächen, zu belasten. Eine staatliche Anerkennung als Ersatzschule - die nach der Ersatzschulgenehmigungsverordnung des Landes Brandenburg erteilt werden könne und konstitutiven Charakter habe, die Genehmigungsfähigkeit allein genüge nicht - sei für die Krankenpflegeschule und das Fachseminar für Altenpflege der Klägerin nicht erteilt worden. Vielmehr seien die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes Grundlage der Ausbildungsgänge der Schule der Klägerin; danach befänden sich die Teilnehmer in einem Ausbildungsverhältnis. Nach Vorlage eines "Musterausbildungsvertrages Altenpfleger" durch die Klägerin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Teilnehmer an der Ausbildung danach auch für die Dauer der gesamten Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sein könnten; diesbezüglich seien noch die Schulungs- und Kooperationsverträge zu prüfen. Im Übrigen sei der theoretische und praktische Unterricht danach Teil des Ausbildungsverhältnisses.
Die Beigeladene hat unter Bezugnahme auf einen bereits 1997/1998 anlässlich eines Versicherungsfalls geführten Schriftwechsel ausgeführt, dass eine eigenständige Auslegung des bundesrechtlich gebrauchten Begriffes der privaten berufsbildenden Schule gestützt auf die Gesetzesbegründung zu § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII im Sinne der Klägerin denkbar, aber nicht zwingend sei. Denn die Einschränkung durch § 1 Abs. 3 BbgSchulG möge sich verfassungsrechtlich allein aus dem Kompetenzartikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG) erklären. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Altenpflegegesetz (-AltPflG - Urteil vom 24. Oktober 2002, Aktenzeichen 2 BvF 1/01, S. 47 und 52) zitiert nach juris.de) ließen jedoch durchaus die Auslegung eines zu machenden Ländervorbehaltes im Sinne einer zu beachtenden landesschulrechtlichen Regelung zu. Dann sei in Anknüpfung an die bundesgesetzliche Differenzierung in § 5 Abs. 1 und 2 Altenpflegegesetz die Regelung des § 1 Abs. 3 BrbSchulG auch materiell und dahingehend zu verstehen, dass weiterhin nach den Kategorien von Umschülern, Schülern nach Landesrecht sowie Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu differenzieren sei. Zu hinzunehmenden Auswirkungen einer solchen Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten werde auch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 1991 (BSG, Aktenzeichen 2 RU 73/90, zitiert nach juris.de) verwiesen. Im Rahmen des genannten Schriftwechsels hatte sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg am 20. März 1997 gegenüber dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg dahin geäußert, dass es sich bei Ausbildungsstätten für Heil- und Heilhilfsberufe nicht um berufsbildende Schulen im Sinne des Landesschulrechts handele. Diese stellten vielmehr Ausbildungsstätten besonderer Art dar und seien zwischen betrieblich-dualer und schulischer Bildung angesiedelt. Selbstverständlich dienten sie grundsätzlich der Berufsbildung.
Beigebracht wurde im Klageverfahren ferner eine Stellungnahme bzw. Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2005 an das D in Brandenburg e. V., nachrichtlich ergangen auch an die Klägerin, über Qualitätsanforderungen an Leiter und Lehrkräfte einer Schule für Fachberufe des Gesundheitswesens im Land Brandenburg und den Schulstatus der Klägerin, in der ausgeführt ist, dass man zu der Anfrage, ob es sich bei der Krankenpflegeschule der Klägerin um eine Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz oder um eine Ergänzungsschule nach Landesrecht handele, wie folgt informiere: Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz bestimme, dass die Errichtung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen in Deutschland gewährleistet werde, aber der Genehmigung des Staates bedürfe. Diese unterliege den Gesetzen des Landes, in dem sie errichtet oder betrieben werden solle. Das vorliegend einschlägige BbgSchulG bestimme in § 1 Abs. 3 Schulgesetz, dass dieses Gesetz nicht für Schulen der Fachberufe des Gesundheitswesens (dort: Heilhilfsberufe) gelte. Daher sei die staatlich anerkannte Krankenpflegeschule der Klägerin weder eine Ersatzschule nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz noch eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule, sondern eine staatlich anerkannte Schule nach dem Krankenpflegegesetz.
Mit Urteil vom 19. März 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich grundsätzlich bei den Ausbildungen zum Krankenpfleger und zum Altenpfleger um betriebliche Ausbildungen handele. Nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom 16. Oktober 1985 habe die dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege und der Kinderkrankenpflege mindestens den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1600 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung 3000 Stunden umfasst. Wenn auch die Ausbildung zum Altenpfleger weitaus weniger Gesamtstunden vorsehe, seien auch hier wesentlich mehr Stunden an praktischer Ausbildung vorgeschrieben als an praktischem und theoretischem Unterricht. Damit überwiege die praktische Ausbildung bei weitem, so dass die Ausbildung nicht durch den Besuch der schulischen Ausbildungsstätte geprägt werde und aufgrund dessen die Ausbildung der Kranken- und Altenpfleger eine betriebliche bzw. außerbetriebliche Ausbildung darstelle. Hieraus folge auch, dass die Schüler der Klägerin keinen schulrechtlichen Abschluss anstrebten und bereits aufgrund dessen nicht unter die Erweiterung des Versicherungsschutzes in § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII fielen. Weiter sei festzustellen, dass die Klägerin ausweislich ihrer Satzung die Förderung der Erwachsenenbildung als Hauptgegenstand ihres Unternehmens ausweise; bereits aufgrund dessen dürfte grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die auszubildenden Personengruppen nicht mehr unter die (Berufs-)Schulpflicht fielen. Nach allem strebten die bei der Klägerin zu Altenpflegern und Krankenpflegern auszubildenden Personen weder einen schulrechtlichen Abschluss an noch erfüllten sie mit dem Besuch der Schulen der Klägerin die Berufsschulpflicht.
Gegen dieses ihr am 29. August 2008 zugegangene Urteil richtet sich die am 15. September 2008 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, dass es auf die erstinstanzlich geäußerte Auffassung bereits deshalb nicht ankäme, weil die gesamte Ausbildung in der Verantwortung des Schulträgers liege. Die Schulungsverträge würden allein mit den Schulen abgeschlossen werden und nicht noch gesondert mit den Trägern der Einrichtungen für die fachpraktische Ausbildung. Auch erhielten die Schüler nach der bestandenen staatlichen Prüfung ein "Zeugnis über die staatliche Prüfung", wodurch deutlich werde, dass als Ziel des Unterrichts ein schulrechtlicher Abschluss angestrebt werde. Das Land Brandenburg habe durch den Ausbildungsstättenerlass bzw. das Brandenburgische Sozialberufsgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 1996 ihre beiden Schulen durch seine staatliche Aufsicht wie eine Ersatzschule behandelt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. März 2008 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Jahr 1999 Beiträge lediglich in Höhe von 0 Euro, für das Jahr 2000 lediglich in Höhe von 879,67 Euro und für das Jahr 2001 lediglich in Höhe von 900,29 Euro festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es bei den Umschülern zum Alten- bzw. Krankenpfleger nicht um Schüler im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII handele. Für den Bereich der Altenpflege werde das nochmals untersetzt durch die Vorschriften des Brandenburgischen Sozialberufegesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Oktober 1996 (GVBl I S. 308), hier § 5 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege vom 01. Februar 1999 (GVBl. II S. 101), § 1 Satz 1, wo es heißt: "Juristische Personen (Träger), die eine Ausbildungsstätte im Land Brandenburg unterhalten, die keine Schule im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes ist, erhalten für diese Ausbildungsstätte auf Antrag die Zulassung als staatlich anerkanntes Seminar für Altenpflege, wenn sie die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 6 erfüllen". Danach würden Bildungsgänge außerhalb des BbgSchulG und dazu erlassener Schulordnungen geführt. Im Übrigen werde auf die Einschätzung des Ministeriums in dessen Stellungnahme vom 10. Mai 2005 verwiesen. Weiter verweist die Beklagte auf ein Schreiben des Bundesverbandes der Unfallkassen vom 22. Januar 2007, gerichtet an die Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkassen, welches ihre Auffassung stütze, sowie auf das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13./14. November 2007 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Krankenpflegerausbildung nach dem KrPflG und der Altenpflegeausbildung nach dem AltPflG. Die Beklagte verweist weiter auf das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 02. August 2011 (Az. L 9 U 225/06, zitiert nach juris.de), dieses betreffe einen gleich gelagerten Fall.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene stimmt der Rechtsauffassung der Beklagten zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das erstinstanzliche Urteil vom 19. März 2008 ist im Ergebnis rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide ist § 150 Abs. 1 SGB VII, §§ 152 ff. SGB VII, wonach Unternehmer beitragspflichtig sind, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Schüler und Schülerinnen der Krankenpflegeschule und des Fachseminars für Altenpflege der Klägerin in den hier streitigen Jahren 1999 bis 2001. Deren Versicherung bestand allerdings auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, wonach Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen kraft Gesetzes versichert sind, so dass für diese Beiträge zu Recht erhoben worden sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Teilnehmer nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versichert, wonach Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert sind mit der Folge, dass für diese Schüler an privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben wäre und eine Beitragspflicht nicht bestünde (§§ 128 Abs. 1 Nr. 3, 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Denn die Kranken- und Altenpflegeschulen der Klägerin sind keine berufsbildenden Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VI.
Nicht jede berufliche Ausbildungseinrichtung erfüllt den Begriff der berufsbildenden Schule im Sinne dieser Vorschrift; vielmehr ist eine Abgrenzung zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII genannten, ebenfalls der Berufsausbildung dienenden, "ähnlichen" Einrichtungen erforderlich. In der Gesetzesbegründung (zitiert nach Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinski, Gesetzliche Unfallversicherung, §§ 125 bis 129, Rdnr. 6) ist zu § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ausgeführt, dass diese Neuregelung den beitragsfreien Versicherungsschutz bei den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich für Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen auf Schüler an privaten berufsbildenden Schulen erweitere. Bisher seien die Schüler dieser Schulen bei der Verwaltungs-BG versichert, die von den Schulträgern hierfür Beiträge erhebe. Im Vergleich zu dem beitragsfreien Versicherungsschutz von Schülern in allgemeinbildenden privaten Schulen (§ 655 Abs. 2 Nr. 5 RVO) sei diese Regelung problematisch. Dies gelte auch im Hinblick auf den beitragsfreien Versicherungsschutz von Studierenden an privaten Hochschulen (§ 655 Abs. 2 Nr. 6 RVO). Die grundsätzliche Gleichwertigkeit der beruflichen und der allgemeinen Bildung fordere eine Gleichbehandlung der Schüler an privaten Schulen auch hinsichtlich der Beitragsbelastung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Erweiterung betreffe diejenigen Schüler, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstrebten oder mit dem Besuch dieser Schule von der Schulpflicht befreit würden.
Mit bzw. nach dem Besuch der Schulen der Klägerin kann kein schulrechtlicher Abschluss erreicht werden. Berufsbildende Abschlüsse sind schulrechtliche Abschlüsse nur dann, soweit sie nur nach Landesschulrecht als solche anerkannt sind. Dies ist hinsichtlich der nach Besuch der streitgegenständlichen Einrichtungen der Klägerin erzielbaren Abschlüsse nicht der Fall. Zu Recht hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz 26. September 2006 umfassend dargelegt, dass die Ausbildungen zum Kranken- und Altenpfleger zu den bundesrechtlich geregelten Ausbildungsgängen im Gesundheitswesen gehören. So wird die Krankenpflegeausbildung nach § 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (hier in der Fassung der Gültigkeit vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 2003) durch staatliche, bundesrechtlich geregelte Prüfung abgeschlossen. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers. Einen schulrechtlichen Abschluss in diesem Sinne streben die Schüler der Schulen der Klägerin damit nicht an. Vom Geltungsbereich des Brandenburgischen Schulgesetzes sind sie durch dessen § 1 Abs. 3 ausdrücklich ausgenommen. Damit ist auch § 17 BbgSchulG mit den hier genannten schulrechtlichen Abschlüssen nicht auf sie anwendbar.
Mit dem Besuch der Schulen der Klägerin wird auch die gemäß §§ 38, 39 BbgSchulG bestehende (Berufs-) Schulpflicht nicht erfüllt. Vielmehr bestimmt § 40 Abs. 1 Nr. 6 BbgSchulG lediglich das Ruhen der Berufsschulpflicht während des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe unter anderem in einer staatlich anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft, wozu die Klägerin zu zählen ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass nach § 40 Abs. 4 BrbSchulG auf Antrag das Ruhen der Schulpflicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird. Zum einen geht es vorliegend – wie sich aus dem satzungsmäßigen Zweck der Klägerin und den Feststellungen der Beklagten bei ihrer Prüfung vom 01. Oktober 2002, dass es sich bei allen Schülern um Umschüler gehandelt hat, ergibt - um Umschulungen im Bereich der Erwachsenenbildung, so dass die Berufsschulpflicht im Regelfall durch frühere Berufsausbildungen erfüllt sein dürfte. Zum anderen hat die Beklagte auch gar keinen Einfluss darauf, ob der Antrag überhaupt gestellt wird. Denn dieser kann nur von den Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern gestellt werden, die möglicherweise überhaupt kein Interesse an einem solchen Antrag haben. Ist dem so, kann auch die Beitragsfreiheit bzw. –pflicht nicht von diesen Zufälligkeiten abhängig sein.
Eine Gleichstellung, wie die Klägerin sie begehrt, kommt nicht in Betracht, hierfür fehlt es an jeder Grundlage. Insbesondere hat sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg im bereits genannten Schreiben vom 10. Mai 2005 ausdrücklich dahin positioniert, dass es sich bei der von der Klägerin betriebenen Krankenpflegeschule nicht um eine Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Landesrecht handele. Nichts anderes gilt für das Fachseminar für Altenpflege. Ergänzend kann auch auf § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG vom 04. Juni 1985) mit den durch den Einigungsvertrag vorgesehenen Ergänzungen hingewiesen werden, wonach der Träger der Ausbildung mit dem Auszubildenden einen "Ausbildungsvertrag" nach Maßgabe der Vorschriften zu schließen hat, welcher u. a. Regelungen zur Dauer der Probezeit, Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung und die Dauer des Urlaubes zu treffen hat. In Anlehnung an die immer noch zutreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum alten Recht (BSG; Urteil 30. Oktober 1991, Az. B 2 RU 73/90, m. w. N., zitiert nach juris.de, ebenso Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 2 Rdnr. 499 f., und Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 Rdnr. 7.1) kommt es zwar auf die äußere Form oder den Status der Schule oder Bildungseinrichtung nicht an. Dies ändert aber nichts daran, dass an der streitgegenständlichen Bildungseinrichtung ein schulrechtlicher Abschluss hätte angestrebt werden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Soweit die Klägerin auf die Auffassung der Unfallkasse Thüringen verweist, stützt dies ihre Auffassung nicht unbedingt. Denn die von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Entscheidungen sind ausdrücklich mit der nach Landesschulrecht erfolgten Einordnung der Schulen begründet. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit dies auf das vorliegend anzuwendende Schulrecht übertragbar ist, was nach den von der Beklagten im Schriftsatz vom 09. März 2007 genannten Gründen nicht der Fall ist; jedenfalls aber belegt dies, dass man dort die landesgesetzlichen Regelungen für die Auslegung der vorliegend streitigen Einordnung der Schüler durchaus heranzieht. Dieselbe Vorgehensweise führt danach aber im Bundesland Brandenburg zum anderen Ergebnis. Dies ist dem Verweis in § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII auf das Schulrecht geschuldet, bei dem es sich um Landesrecht handelt.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Dabei stand für den Senat die Frage im Vordergrund, ob § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII auf die bundesrechtlichen Regelungen verweist oder ob für die Belange der gesetzlichen Unfallversicherung von einem bundeseinheitlichen Schulbegriff auszugehen ist.
Der Streitwert war auf die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsdifferenz von 12.534,46 Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG -). Die Festsetzung des Streitwertes ist nicht anfechtbar (§§ 68, 66 Abs. 3 GKG).
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2002 betreffend die Jahre 1999 bis 2001.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Erwachsenenbildung ist. Alleingesellschafter ist seit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Klägerin mit Wirkung zum 01. Dezember 1999 das D in B e. V. Die Klägerin ist u. a. Trägerin einer Krankenpflegeschule, der Krankenschule M Akademie, Bildungsinstitut für Pflegeberufe, der durch "Anerkennungsbescheid gemäß § 5 Abs. 2 Krankenpflegegesetz" des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom 19. November 1998 mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 die staatliche Anerkennung zuerkannt wurde. Weiter ist die Klägerin Trägerin der "M Akademie GmbH, staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege", der mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 31. August 2000 gemäß § 1 der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege vom 01. Februar 1999 (GVBL II, S. 101) die staatliche Anerkennung als Fachseminar für Altenpflege erteilt wurde.
Im Rahmen der Überprüfung der Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten teilte der Geschäftsführer des D in B e. V. der Beklagten mit Schreiben vom 02. Mai 2001 mit, dass durch die Klägerin neben Umschulungsmaßnahmen auch weitere Einzelveranstaltungen, Seminare und Lehrgänge durchgeführt würden. Es handele sich dabei um unterschiedliche Auftragsmaßnahmen des Arbeitsamtes. Der umfassende Bildungsauftrag folge auch aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftervertrag. Der Zweck des Unternehmens der Klägerin sei identisch mit dem Zweck des D e. V. als deren Alleingesellschafter.
Mit Aufnahmebescheid über die Zuständigkeit der Beklagten vom 04. Mai 2001 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass diese mit Wirkung ab 01. März 1999 kraft Gesetzes ihr als Beklagter gegenüber beitragspflichtig sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiteren Bescheiden vom 04. Mai 2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Zeit ab 01. März 1999 zur Gefahrtarifstelle 07 (Schule, schulische Einrichtung) und Gefahrklasse 1,63 und für die Zeit ab 01.01.2001 zur Gefahrtarifstelle 07 (Bildungseinrichtung) und zur Gefahrklasse 1,66. Weiter erließ die Beklagte am 17. Juli 2001 Beitragsbescheide für 1999 und für 2000 und am 24. April 2002 einen Beitragsbescheid für 2001 aufgrund der gemeldeten Entgelte der Beschäftigten der Klägerin. Die mit den Bescheiden vom 17. Juli 2001 bestandkräftig geforderten Beiträge zahlte die Klägerin, sie unterließ jedoch eine Meldung der Teilnehmer ihrer Bildungsveranstaltungen. Nachdem die Beklagte am 01. Oktober 2002 bei der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 eine Prüfung durchgeführt und festgestellt hatte, dass sämtliche Schüler der Krankenpflegeschule und des Fachseminars für Altenpflege - bei allen habe es sich um Umschüler gehandelt - nicht an die Beklagte gemeldet worden waren, erließ die Beklagte mit Datum vom 19. Dezember 2002 die vorliegend streitgegenständlichen Beitragsbescheide für 1999 bis 2001. In der Berechnung enthalten sind Familienpfleger und Feststellungsmaßnahmen, Krankenpflege- und Altenpflegeschülermonate. Auf spätere Rückfrage teilte die Beklagte mit, dass die für die Kranken- und Altenpflegeschüler geforderten Beiträge sich für 1999 auf insgesamt 3.056,83 Euro, für 2000 auf 4.729,40 Euro und für 2001 auf 4.748, 23 Euro, also auf insgesamt 12.534,46 Euro beliefen (Schreiben der Beklagten vom 14. März 2003).
Die Klägerin erhob gegen die Bescheide Widerspruch, mit dem sie ausführte, dass ihre Krankenpflegeschule eine staatlich anerkannte/genehmigte Schule in freier Trägerschaft sei. Es handele sich um eine Berufsfachschule, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werde; die Schüler strebten mit dem Schulbesuch einen schulrechtlichen Abschluss an. Für Schüler an solchen privaten berufsbildenden Schulen sei für die Zeit ab 01. Januar 1997 das Land als zuständiger Unfallversicherungsträger bestimmt mit der Folge, dass nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII die Unfallversicherungen der Länder für diese Schüler zuständig seien. Eine Beitragspflicht zur bisher zuständigen Berufsgenossenschaft entfalle ab diesem Zeitpunkt. Unmaßgeblich sei in diesem Zusammenhang, wer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII Sachkostenträger bzw. Unternehmer sei. Nach der Begründung des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG) habe die Erweiterung des Kreises der beitragsfrei versicherten Schüler diejenigen betreffen sollen, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstrebten oder mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht erfüllten oder aufgrund dieses Besuches von der Schulpflicht befreit seien. Jeder Besucher einer berufsbildenden Schule, der mit dem Besuch der Schule einen schulrechtlichen Abschluss anstrebe, sei Schüler. "Umschüler" gebe es schulrechtlich nicht. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) ruhe die Berufsschulpflicht auch während des Berufes einer Krankenpflegeschule. Diese Vorschrift stelle Einrichtungen für Heil- und Heilhilfsberufe mit Ersatzschulen ausdrücklich gleich. Zudem regele § 40 Abs. 4 BbgSchulG, dass das Ruhen der Schulpflicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werde. Damit seien in ihrem Falle sowohl die Schulpflichterfüllung als auch die Schulpflichtbefreiung als Tatbestandsmerkmale erfüllt. Deshalb habe man für die Schüler der mehr als 50 berufsbildenden Schulen des D e. V. seit 01. Januar 1997 auch keine Beiträge/Umlagen mehr an die Beklagte gezahlt. Auch die Unfallkassen der Länder hätten die erforderlichen Regelungen ohne Probleme vorgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Schüler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII alle diejenigen seien, die allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen besuchten. Die Klägerin würde nach eigenen Angaben jedoch ausschließlich Lernende ausbilden, die von der Bundesanstalt für Arbeit nach den §§ 48 ff. und 97 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Arbeitsförderung (SGB III) gefördert würden. Personen, die nach diesen Vorschriften an Umschulungen teilnähmen, erfüllten nicht mehr die Schulpflicht oder strebten einen schulrechtlichen Abschluss an. Schulrechtliche Abschlüsse seien allgemeine Schulabschlüsse, Hauptschul- und Realschulabschluss, allgemeine oder Fach-Hochschulreife. Der Besuch der berufsbildenden Schule der Klägerin setze einen derartigen schulrechtlichen Abschluss bereits voraus, die Teilnehmer unterlägen als Umschüler auch nicht mehr der Berufsschulpflicht und seien deshalb Lernende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 die Unfallkasse Brandenburg beigeladen.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die in Rede stehenden Unterrichteten, für welche die Beitragspflicht streitig sei, schon nach dem bloßen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII der Beigeladenen unterstünden. Die Schüler strebten einen schulrechtlichen Abschluss an, denn sie würden nach staatlicher Prüfung in den Besitz eines Zeugnisses als Kranken- oder Altenpfleger gelangen. Nirgendwo stünde, dass ein schulrechtlicher Abschluss allein ein allgemeiner Schulabschluss der Haupt-, Real- oder der Fach-Hochschule sei. Weiter sei im SGB nicht definiert, was eine berufsbildende Schule sei. Würde das SGB VII so wie von der Beklagten interpretiert, würde die mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Erweiterung des kostenlosen Versicherungsschutzes von den Ländern unterlaufen werden können. Denn es käme dann allein auf den jeweiligen Landesgesetzgeber an, ob er durch seine Landesschulgesetze die vom Bundesgesetzgeber beabsichtigte Erweiterung blockiere oder hinnehme. Das Landesrecht könne jedoch nicht Bundesrecht brechen. Unmaßgeblich sei ferner, dass die Schüler durch die Bundesanstalt für Arbeit gefördert worden seien. Wesentlich sei allein die schulische Gleichstellung nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 BbgSchulG. Auch Berufsfachschulen wie die hier in Frage stehende Krankenpflegeschule und das Fachseminar für Altenpflege seien Schulen in diesem Sinne. Die Klägerin hat weiter auf die sie bestätigende Auffassung der Unfallkasse Thüringen sowie auf die bereits genannten Anerkennungsbescheide des Landes Brandenburg, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 19. November 1998 und des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 31. August 2000 verwiesen. Diese Anerkennung sei auszulegen und entspräche einer Genehmigung als Ersatzschule bzw. sei als gleichbedeutend anzusehen. Ihre Schule sei hingegen keine Ergänzungsschule. Die Schüler erhielten im Übrigen neben dem Ausbildungsvertrag noch einen Schulvertrag und seien während ihrer praktischen Ausbildung bei der für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Unfallversicherung versichert. Sie selbst habe mit den Schülern nur Schulungsverträge und nie Ausbildungsverträge abgeschlossen. Einen Auszubildendenstatus hätten auch nur Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, nicht jedoch Schüler einer Kranken- oder Altenpflegeschule.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den vorliegend streitgegenständlichen Einrichtungen um "andere berufsbildende Einrichtungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII handele, da diese nach § 1 Abs. 3 BrbSchulG nicht dem Schulrecht unterlägen, da der Besuch einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 BbgSchulG (lediglich) zum Ruhen der Schulpflicht führe und da ein schulrechtlicher Abschluss mit dem Besuch der Einrichtungen nicht erlangt werden könne. Auf die äußere Form oder den Status der Einrichtung komme es hingegen nicht an, maßgebend sei, welches Bildungsziel mit dem Besuch des Bildungsganges verfolgt bzw. erreicht werden könne. Sei der berufliche Abschluss nicht in den Schulordnungen genannt, sei er kein schulrechtlicher Abschluss. Da die mit dem Besuch der Krankenpflegeschule und dem Fachseminar für Altenpflege der Klägerin zu erlangenden Abschlüsse bundesrechtlich geregelte Abschlüsse seien, handele es sich bei ihnen nicht um schulrechtliche Abschlüsse. Es stelle sich die Frage, welches Ziel der Gesetzgeber mit der Änderung der Zuständigkeit für Schüler an berufsbildenden Schulen verfolgt habe. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber den beitragsfreien Versicherungsschutz bei den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich für Schüler in allgemeinbildenden privaten Schulen auf Schüler an berufsbildenden privaten Schulen habe erweitern wollen. Die Erweiterung betreffe nach der Gesetzesbegründung zum UVEG diejenigen Schüler, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstrebten oder mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht erfüllten bzw. aufgrund dieses Besuches von der Schulpflicht befreit werden (Bundestags-Drucksache 13/2204 zu § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, zitiert nach Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, §§ 125 bis 129 Rdnrn. 3 ff, 6). Übertrage man diesen Ansatz auf die berufsbildenden Schulen, habe der Gesetzgeber beabsichtigt, nur diejenigen berufsbildenden privaten Schulen beitragsmäßig gleichzustellen, die einer berufsbildenden öffentlichen Schule entsprächen.
Bei Privatschulen unterschieden die Schulgesetze der Länder zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen. Ersatzschulen würden nach dem Schulgesetz, so auch nach dem BbgSchulG, einer öffentlichen Schule vollkommen gleichgestellt. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass sie die gleichen Schulabschlüsse anböten wie öffentliche Schulen; durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllten die Schüler in gleicher Weise die gesetzliche Schulpflicht wie durch den Besuch einer öffentlichen Schule. Ersatzschulen bedürften der Genehmigung des Staates und unterstünden den Landesgesetzen. Erst mit der staatlichen Anerkennung erhalte die Schule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Ein Bildungsgang an einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung beinhalte in der Regel einen schulischen Abschluss (z. B. Fachhochschulreife, vgl. Berufsfachschulordnung). Der Besuch dieser Ersatzschule könne auch zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht dienen. Es gebe eine Vielzahl von privaten Berufsfachschulen, die als Ersatzschule staatlich anerkannt worden seien. Bei den von der Klägerin betriebenen Schulen handele es sich jedoch nicht um Ersatzschulen, sondern um Ergänzungsschulen, die nicht mit öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vergleichbar seien. Berufsbildende Ergänzungsschulen erhielten zwar mit der staatlichen Anerkennung das Recht, ggf. Prüfungen abzuhalten, ein Zeugnis zu erteilen und Abschlüsse mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" zu vergeben; dies führe aber nicht zu öffentlichen Abschlüssen oder vergleichbaren Berechtigungen. Berufsbildende Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b seien danach lediglich berufsbildende Ersatzschulen, die zu denselben Berechtigungen führten wie öffentliche Schulen im Sinne der jeweiligen Schulgesetze. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand mit Kosten für Schüler an privaten Ergänzungsschulen, die keiner öffentlichen Schule entsprächen, zu belasten. Eine staatliche Anerkennung als Ersatzschule - die nach der Ersatzschulgenehmigungsverordnung des Landes Brandenburg erteilt werden könne und konstitutiven Charakter habe, die Genehmigungsfähigkeit allein genüge nicht - sei für die Krankenpflegeschule und das Fachseminar für Altenpflege der Klägerin nicht erteilt worden. Vielmehr seien die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes Grundlage der Ausbildungsgänge der Schule der Klägerin; danach befänden sich die Teilnehmer in einem Ausbildungsverhältnis. Nach Vorlage eines "Musterausbildungsvertrages Altenpfleger" durch die Klägerin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Teilnehmer an der Ausbildung danach auch für die Dauer der gesamten Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sein könnten; diesbezüglich seien noch die Schulungs- und Kooperationsverträge zu prüfen. Im Übrigen sei der theoretische und praktische Unterricht danach Teil des Ausbildungsverhältnisses.
Die Beigeladene hat unter Bezugnahme auf einen bereits 1997/1998 anlässlich eines Versicherungsfalls geführten Schriftwechsel ausgeführt, dass eine eigenständige Auslegung des bundesrechtlich gebrauchten Begriffes der privaten berufsbildenden Schule gestützt auf die Gesetzesbegründung zu § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII im Sinne der Klägerin denkbar, aber nicht zwingend sei. Denn die Einschränkung durch § 1 Abs. 3 BbgSchulG möge sich verfassungsrechtlich allein aus dem Kompetenzartikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG) erklären. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Altenpflegegesetz (-AltPflG - Urteil vom 24. Oktober 2002, Aktenzeichen 2 BvF 1/01, S. 47 und 52) zitiert nach juris.de) ließen jedoch durchaus die Auslegung eines zu machenden Ländervorbehaltes im Sinne einer zu beachtenden landesschulrechtlichen Regelung zu. Dann sei in Anknüpfung an die bundesgesetzliche Differenzierung in § 5 Abs. 1 und 2 Altenpflegegesetz die Regelung des § 1 Abs. 3 BrbSchulG auch materiell und dahingehend zu verstehen, dass weiterhin nach den Kategorien von Umschülern, Schülern nach Landesrecht sowie Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu differenzieren sei. Zu hinzunehmenden Auswirkungen einer solchen Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten werde auch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 1991 (BSG, Aktenzeichen 2 RU 73/90, zitiert nach juris.de) verwiesen. Im Rahmen des genannten Schriftwechsels hatte sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg am 20. März 1997 gegenüber dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg dahin geäußert, dass es sich bei Ausbildungsstätten für Heil- und Heilhilfsberufe nicht um berufsbildende Schulen im Sinne des Landesschulrechts handele. Diese stellten vielmehr Ausbildungsstätten besonderer Art dar und seien zwischen betrieblich-dualer und schulischer Bildung angesiedelt. Selbstverständlich dienten sie grundsätzlich der Berufsbildung.
Beigebracht wurde im Klageverfahren ferner eine Stellungnahme bzw. Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2005 an das D in Brandenburg e. V., nachrichtlich ergangen auch an die Klägerin, über Qualitätsanforderungen an Leiter und Lehrkräfte einer Schule für Fachberufe des Gesundheitswesens im Land Brandenburg und den Schulstatus der Klägerin, in der ausgeführt ist, dass man zu der Anfrage, ob es sich bei der Krankenpflegeschule der Klägerin um eine Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz oder um eine Ergänzungsschule nach Landesrecht handele, wie folgt informiere: Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz bestimme, dass die Errichtung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen in Deutschland gewährleistet werde, aber der Genehmigung des Staates bedürfe. Diese unterliege den Gesetzen des Landes, in dem sie errichtet oder betrieben werden solle. Das vorliegend einschlägige BbgSchulG bestimme in § 1 Abs. 3 Schulgesetz, dass dieses Gesetz nicht für Schulen der Fachberufe des Gesundheitswesens (dort: Heilhilfsberufe) gelte. Daher sei die staatlich anerkannte Krankenpflegeschule der Klägerin weder eine Ersatzschule nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz noch eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule, sondern eine staatlich anerkannte Schule nach dem Krankenpflegegesetz.
Mit Urteil vom 19. März 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich grundsätzlich bei den Ausbildungen zum Krankenpfleger und zum Altenpfleger um betriebliche Ausbildungen handele. Nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom 16. Oktober 1985 habe die dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege und der Kinderkrankenpflege mindestens den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1600 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung 3000 Stunden umfasst. Wenn auch die Ausbildung zum Altenpfleger weitaus weniger Gesamtstunden vorsehe, seien auch hier wesentlich mehr Stunden an praktischer Ausbildung vorgeschrieben als an praktischem und theoretischem Unterricht. Damit überwiege die praktische Ausbildung bei weitem, so dass die Ausbildung nicht durch den Besuch der schulischen Ausbildungsstätte geprägt werde und aufgrund dessen die Ausbildung der Kranken- und Altenpfleger eine betriebliche bzw. außerbetriebliche Ausbildung darstelle. Hieraus folge auch, dass die Schüler der Klägerin keinen schulrechtlichen Abschluss anstrebten und bereits aufgrund dessen nicht unter die Erweiterung des Versicherungsschutzes in § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII fielen. Weiter sei festzustellen, dass die Klägerin ausweislich ihrer Satzung die Förderung der Erwachsenenbildung als Hauptgegenstand ihres Unternehmens ausweise; bereits aufgrund dessen dürfte grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die auszubildenden Personengruppen nicht mehr unter die (Berufs-)Schulpflicht fielen. Nach allem strebten die bei der Klägerin zu Altenpflegern und Krankenpflegern auszubildenden Personen weder einen schulrechtlichen Abschluss an noch erfüllten sie mit dem Besuch der Schulen der Klägerin die Berufsschulpflicht.
Gegen dieses ihr am 29. August 2008 zugegangene Urteil richtet sich die am 15. September 2008 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, dass es auf die erstinstanzlich geäußerte Auffassung bereits deshalb nicht ankäme, weil die gesamte Ausbildung in der Verantwortung des Schulträgers liege. Die Schulungsverträge würden allein mit den Schulen abgeschlossen werden und nicht noch gesondert mit den Trägern der Einrichtungen für die fachpraktische Ausbildung. Auch erhielten die Schüler nach der bestandenen staatlichen Prüfung ein "Zeugnis über die staatliche Prüfung", wodurch deutlich werde, dass als Ziel des Unterrichts ein schulrechtlicher Abschluss angestrebt werde. Das Land Brandenburg habe durch den Ausbildungsstättenerlass bzw. das Brandenburgische Sozialberufsgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 1996 ihre beiden Schulen durch seine staatliche Aufsicht wie eine Ersatzschule behandelt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. März 2008 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Jahr 1999 Beiträge lediglich in Höhe von 0 Euro, für das Jahr 2000 lediglich in Höhe von 879,67 Euro und für das Jahr 2001 lediglich in Höhe von 900,29 Euro festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es bei den Umschülern zum Alten- bzw. Krankenpfleger nicht um Schüler im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII handele. Für den Bereich der Altenpflege werde das nochmals untersetzt durch die Vorschriften des Brandenburgischen Sozialberufegesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Oktober 1996 (GVBl I S. 308), hier § 5 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege vom 01. Februar 1999 (GVBl. II S. 101), § 1 Satz 1, wo es heißt: "Juristische Personen (Träger), die eine Ausbildungsstätte im Land Brandenburg unterhalten, die keine Schule im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes ist, erhalten für diese Ausbildungsstätte auf Antrag die Zulassung als staatlich anerkanntes Seminar für Altenpflege, wenn sie die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 6 erfüllen". Danach würden Bildungsgänge außerhalb des BbgSchulG und dazu erlassener Schulordnungen geführt. Im Übrigen werde auf die Einschätzung des Ministeriums in dessen Stellungnahme vom 10. Mai 2005 verwiesen. Weiter verweist die Beklagte auf ein Schreiben des Bundesverbandes der Unfallkassen vom 22. Januar 2007, gerichtet an die Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkassen, welches ihre Auffassung stütze, sowie auf das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13./14. November 2007 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Krankenpflegerausbildung nach dem KrPflG und der Altenpflegeausbildung nach dem AltPflG. Die Beklagte verweist weiter auf das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 02. August 2011 (Az. L 9 U 225/06, zitiert nach juris.de), dieses betreffe einen gleich gelagerten Fall.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene stimmt der Rechtsauffassung der Beklagten zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das erstinstanzliche Urteil vom 19. März 2008 ist im Ergebnis rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide ist § 150 Abs. 1 SGB VII, §§ 152 ff. SGB VII, wonach Unternehmer beitragspflichtig sind, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Schüler und Schülerinnen der Krankenpflegeschule und des Fachseminars für Altenpflege der Klägerin in den hier streitigen Jahren 1999 bis 2001. Deren Versicherung bestand allerdings auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, wonach Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen kraft Gesetzes versichert sind, so dass für diese Beiträge zu Recht erhoben worden sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Teilnehmer nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versichert, wonach Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert sind mit der Folge, dass für diese Schüler an privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben wäre und eine Beitragspflicht nicht bestünde (§§ 128 Abs. 1 Nr. 3, 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Denn die Kranken- und Altenpflegeschulen der Klägerin sind keine berufsbildenden Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VI.
Nicht jede berufliche Ausbildungseinrichtung erfüllt den Begriff der berufsbildenden Schule im Sinne dieser Vorschrift; vielmehr ist eine Abgrenzung zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII genannten, ebenfalls der Berufsausbildung dienenden, "ähnlichen" Einrichtungen erforderlich. In der Gesetzesbegründung (zitiert nach Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinski, Gesetzliche Unfallversicherung, §§ 125 bis 129, Rdnr. 6) ist zu § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ausgeführt, dass diese Neuregelung den beitragsfreien Versicherungsschutz bei den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich für Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen auf Schüler an privaten berufsbildenden Schulen erweitere. Bisher seien die Schüler dieser Schulen bei der Verwaltungs-BG versichert, die von den Schulträgern hierfür Beiträge erhebe. Im Vergleich zu dem beitragsfreien Versicherungsschutz von Schülern in allgemeinbildenden privaten Schulen (§ 655 Abs. 2 Nr. 5 RVO) sei diese Regelung problematisch. Dies gelte auch im Hinblick auf den beitragsfreien Versicherungsschutz von Studierenden an privaten Hochschulen (§ 655 Abs. 2 Nr. 6 RVO). Die grundsätzliche Gleichwertigkeit der beruflichen und der allgemeinen Bildung fordere eine Gleichbehandlung der Schüler an privaten Schulen auch hinsichtlich der Beitragsbelastung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Erweiterung betreffe diejenigen Schüler, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstrebten oder mit dem Besuch dieser Schule von der Schulpflicht befreit würden.
Mit bzw. nach dem Besuch der Schulen der Klägerin kann kein schulrechtlicher Abschluss erreicht werden. Berufsbildende Abschlüsse sind schulrechtliche Abschlüsse nur dann, soweit sie nur nach Landesschulrecht als solche anerkannt sind. Dies ist hinsichtlich der nach Besuch der streitgegenständlichen Einrichtungen der Klägerin erzielbaren Abschlüsse nicht der Fall. Zu Recht hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz 26. September 2006 umfassend dargelegt, dass die Ausbildungen zum Kranken- und Altenpfleger zu den bundesrechtlich geregelten Ausbildungsgängen im Gesundheitswesen gehören. So wird die Krankenpflegeausbildung nach § 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (hier in der Fassung der Gültigkeit vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 2003) durch staatliche, bundesrechtlich geregelte Prüfung abgeschlossen. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers. Einen schulrechtlichen Abschluss in diesem Sinne streben die Schüler der Schulen der Klägerin damit nicht an. Vom Geltungsbereich des Brandenburgischen Schulgesetzes sind sie durch dessen § 1 Abs. 3 ausdrücklich ausgenommen. Damit ist auch § 17 BbgSchulG mit den hier genannten schulrechtlichen Abschlüssen nicht auf sie anwendbar.
Mit dem Besuch der Schulen der Klägerin wird auch die gemäß §§ 38, 39 BbgSchulG bestehende (Berufs-) Schulpflicht nicht erfüllt. Vielmehr bestimmt § 40 Abs. 1 Nr. 6 BbgSchulG lediglich das Ruhen der Berufsschulpflicht während des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe unter anderem in einer staatlich anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft, wozu die Klägerin zu zählen ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass nach § 40 Abs. 4 BrbSchulG auf Antrag das Ruhen der Schulpflicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird. Zum einen geht es vorliegend – wie sich aus dem satzungsmäßigen Zweck der Klägerin und den Feststellungen der Beklagten bei ihrer Prüfung vom 01. Oktober 2002, dass es sich bei allen Schülern um Umschüler gehandelt hat, ergibt - um Umschulungen im Bereich der Erwachsenenbildung, so dass die Berufsschulpflicht im Regelfall durch frühere Berufsausbildungen erfüllt sein dürfte. Zum anderen hat die Beklagte auch gar keinen Einfluss darauf, ob der Antrag überhaupt gestellt wird. Denn dieser kann nur von den Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern gestellt werden, die möglicherweise überhaupt kein Interesse an einem solchen Antrag haben. Ist dem so, kann auch die Beitragsfreiheit bzw. –pflicht nicht von diesen Zufälligkeiten abhängig sein.
Eine Gleichstellung, wie die Klägerin sie begehrt, kommt nicht in Betracht, hierfür fehlt es an jeder Grundlage. Insbesondere hat sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg im bereits genannten Schreiben vom 10. Mai 2005 ausdrücklich dahin positioniert, dass es sich bei der von der Klägerin betriebenen Krankenpflegeschule nicht um eine Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Landesrecht handele. Nichts anderes gilt für das Fachseminar für Altenpflege. Ergänzend kann auch auf § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG vom 04. Juni 1985) mit den durch den Einigungsvertrag vorgesehenen Ergänzungen hingewiesen werden, wonach der Träger der Ausbildung mit dem Auszubildenden einen "Ausbildungsvertrag" nach Maßgabe der Vorschriften zu schließen hat, welcher u. a. Regelungen zur Dauer der Probezeit, Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung und die Dauer des Urlaubes zu treffen hat. In Anlehnung an die immer noch zutreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum alten Recht (BSG; Urteil 30. Oktober 1991, Az. B 2 RU 73/90, m. w. N., zitiert nach juris.de, ebenso Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 2 Rdnr. 499 f., und Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 Rdnr. 7.1) kommt es zwar auf die äußere Form oder den Status der Schule oder Bildungseinrichtung nicht an. Dies ändert aber nichts daran, dass an der streitgegenständlichen Bildungseinrichtung ein schulrechtlicher Abschluss hätte angestrebt werden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Soweit die Klägerin auf die Auffassung der Unfallkasse Thüringen verweist, stützt dies ihre Auffassung nicht unbedingt. Denn die von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Entscheidungen sind ausdrücklich mit der nach Landesschulrecht erfolgten Einordnung der Schulen begründet. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit dies auf das vorliegend anzuwendende Schulrecht übertragbar ist, was nach den von der Beklagten im Schriftsatz vom 09. März 2007 genannten Gründen nicht der Fall ist; jedenfalls aber belegt dies, dass man dort die landesgesetzlichen Regelungen für die Auslegung der vorliegend streitigen Einordnung der Schüler durchaus heranzieht. Dieselbe Vorgehensweise führt danach aber im Bundesland Brandenburg zum anderen Ergebnis. Dies ist dem Verweis in § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII auf das Schulrecht geschuldet, bei dem es sich um Landesrecht handelt.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Dabei stand für den Senat die Frage im Vordergrund, ob § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII auf die bundesrechtlichen Regelungen verweist oder ob für die Belange der gesetzlichen Unfallversicherung von einem bundeseinheitlichen Schulbegriff auszugehen ist.
Der Streitwert war auf die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsdifferenz von 12.534,46 Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG -). Die Festsetzung des Streitwertes ist nicht anfechtbar (§§ 68, 66 Abs. 3 GKG).
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