Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 16 VE 15/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beschädigtenversorgung: keine Beweiserleichterung allein durch Zeitablauf.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Beschädigtenversorgung für die Folgen eines Ereignisses vom 31.08.1944.
Die 1935 in B. (Oberschlesien) geborene und später in G.-S. lebende Klägerin siedelte im Mai 1989 nach A-Stadt um. Mit Schreiben vom 04.06.2008 beantragte sie die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie legte hierzu einen Arztbrief der Chirurgischen Abteilung des St.-WD.Krankenhauses A-Stadt vom 27.11.2002 vor, worin eine operative Revision einer Narbenhernie im rechten Unterbauch beschrieben wurde, außerdem eine Heilmittelverordnung für Krankengymnastik. Auf dem am 15.07.2008 eingegangenen Formfragebogen machte sie als Schädigungsfolgen geltend: "Funktionsstörung der Wirbelsäule und der Gliedmaßen, Beinfunktionsstörungen, Bauchwandbruch. Wegen Muskelschaden am Oberschenkel und Bauch (rechts) - Behinderung wegen fehlender Haut".
Als schädigendes Ereignis machte die Klägerin einen Unfall mit einem Militärfahrzeug geltend und gab an: "Am 31.08.1944 ca. 9.00 Uhr habe ich ein Unfall erlitten. Ich bin am Fahrrad unterwegs gewesen, sollte Brot beim Bäcker holen. Das Militärauto - LKW mit zwei Anhängern stand gegenüber dem Gymnasium damals auch Lazarett. Direkt vor mir fuhr ein Fahrrad. Das erste hat der Kraftfahrer noch durchgelassen und mich hat er angefahren ich bin noch ins Hinterrad dem Fahrrad davor gestoßen worden, und dann umgefallen. ( ...) Wurde gleich im Lazarett behandelt - Erste Hilfe. Danach wurde ich mit dem LKW in der Fahrerkabine am Schoß einer Krankenschwester ins Krankenhaus gefahren. Als ich zum LKW getragen wurde habe ich viele Leute gesehen habe aber keinen erkannt. ( ...) Da habe ich auch gesehen, dass der Fahrer ein Soldat war. Der Fahrer des LKW war aus G.-S., das war der A. G., Fleischer, er hatte sein Fleischerladen nicht weit vom Rathaus. Er war zeitweise auch Soldat. Am 31.08.1944 hatte er einen LKW mit zwei Anhängern gefahren. Fuhr Wäsche für die Lazarette und der Krankenhauswäscherei (ein zweites Lazarett war die Stadtschule). ( ...) Meine Tante M. war auch mal im Fleischerladen, hat aber nur die Frau G. angetroffen. Der Frau G. hatte sie mitgeteilt dass es mir sehr schlecht gehe. Sie antwortete aber sehr kurz - mein Mann war nicht privat unterwegs das haben sie doch wohl mitbekommen."
Weiter fügte die Klägerin eine schriftliche Zeugenaussage der A. L., geboren 1936, bei, welche im Nachbarhaus in G.-S. gewohnt hat. Diese gab an, sie wisse, dass die Klägerin im Jahr 1944 von einem Militärauto auf der K-Straße angefahren und schwer verletzt worden war. Schließlich gelangte eine Bescheinigung des Krankenhauses G.-S. vom 21.12.1944 zur Akte, woraus sich die Entlassung der Klägerin am 21.12.1944 nach stationärer Behandlung ab 31.08.1944 wegen Autounfall ergab.
Der Beklagte fragte beim Krankenbuchlager B. nach, ob dort Unterlagen bezüglich des Ereignisses vorlägen, was mit Schreiben vom 23.07.2008 verneint wurde. Außerdem wurde die Zeugin A. L. schriftlich nochmals gehört. Sie gab an, die Klägerin sei ihre Nachbarin und Freundin, bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um einen LKW/Militärauto gehandelt.
Durch Bescheid vom 22.10.2008 lehnte der Beklagte einen Anspruch nach dem BVG ab, da das schädigende Ereignis nicht nachgewiesen worden sei. Beweisunterlagen hierfür seien weder vorgelegt worden noch zu beschaffen gewesen. Die Klägerin legte hiergegen fristgerecht Widerspruch ein und reichte eine schriftliche Erklärung ihrer Schwestern G., geb. 1926, und L., geb. 1924, vom 10.03.2009 zur Akte, welche folgenden Inhalt hatte: "Wir haben ein Telegramm bekommen von der Tante M. mit "R. Unfall Lebensgefahr", daraufhin sind wir am Sonntag, den 03.09.1944 nach G.-S. gefahren. Nach der Frage wie ist es passiert wurde uns gesagt – R. ist um Brot zum Bäcker gefahren. Tante M. die unterwegs war und gerade nach Hause fuhr ist an der Unfallstelle stehen geblieben. Eine Bekannte sagte ihr, dass "eure kleine R. einen Unfall hatte" und als sie noch das Fahrrad erkannte fuhr sie nach Hause. Als sie angekommen ist rief sie "Mutter, Mutter, R. hatte einen Unfall. Es ist passiert vor dem Gymnasium (zurzeit auch Lazarett). Ich bin an der Unfallstelle stehen geblieben. Ich hatte das Fahrrad, das Auto-Laster-Militärauto, den Fahrer-Soldat gesehen. Das Auto stand auf der Seitenbahn, wollte losfahren, hätte aber das Fahrrad übersehen und hat sie angefahren. Daraufhin nahm Tante M. das Fahrrad von der Tante M., ist an die Unfallstelle gefahren und danach auch ins Krankenhaus."
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, da weiterhin der Vollbeweis des schädigenden Ereignisses nicht erbracht sei.
Die Klägerin hat hiergegen am 07.05.2009 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Sie hat diverse Arztbriefe über radiologische Untersuchungen aus dem Zeitraum ab 2005 vorgelegt, außerdem ein Schreiben des Krankenbuchlagers B. vom 18.11.2008, worauf dieses auf die eigene Anfrage der Klägerin mit umfänglicher Sachverhaltsschilderung erneut die Auskunft erteilt hatte, dass keine Unterlagen dort vorhanden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab Antragstellung (04.06.2008) für die Folgen des Ereignisses vom 31.08.1944 Beschädigtenversorgung nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Klägerin bei dem Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist nicht aufzuheben, denn er ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Für die Beteiligten steht wohl unstreitig fest, dass die Klägerin am 31.08.1944 in G.-S. einen Verkehrsunfall erlitten hat. Ein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG besteht hierfür gleichwohl nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass der Unfall vom 31.08.1944 unter den Versorgungsbereich des BVG fällt.
Voraussetzung der Gewährung von Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung ist nach § 1 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) grundsätzlich, dass der Antragsteller durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die Klägerin nicht in Ausübung einer militärischen Dienstverrichtung, sondern als neunjährige Zivilistin auf dem Weg zum Bäcker geschädigt worden ist.
Auch eine Schädigung im Rahmen einer sog. unmittelbaren Kriegseinwirkung ist vorliegend nach Lage der Akten nicht belegt. Einer Schädigung im Sinne des Abs. 1 stehen Schädigungen gleich, die durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2 a BVG). Als unmittelbare Kriegseinwirkung in diesem Sinne gelten Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen (§ 5 Abs. 1 Buchst.a) BVG).
Der Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung i. S. des § 5 BVG ist nach der Entstehungsgeschichte im Hinblick auf die praktische Anwendbarkeit eng auszulegen (vgl. BSG vom 11.12.1956 – 10 RV 325/54). Unmittelbare Kriegseinwirkungen sind nur solche Handlungen, Maßnahmen und Vorgänge, die von einer mit dem Deutschen Reich in Kriegszustand befindlich gewesenen fremden Macht oder von einem ihrer Staatsangehörigen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege veranlasst worden sind und deutsche Staatsangehörige oder ihnen gleichgestellte Personen an der Gesundheit geschädigt haben.
Die Klägerin hat vorliegend angegeben, sie sei von einem Militär-LKW mit zwei Anhängern angefahren worden. Dieser sei von dem Metzger A. G. gesteuert worden, welcher zeitweise auch Soldat gewesen sei und an jenem Tag Wäsche für die Lazarette und Krankenhäuser gefahren habe. Unabhängig davon, dass es für diesen Einsatz des Herrn G. "als Soldat" keine direkten Augenzeugen und keine Unterlagen in Archiven mehr gibt, sondern lediglich Aussagen von sog. "Zeugen vom Hörensagen", somit es nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es sich bei dem Unfallverursacher tatsächlich um einen von einem Soldaten gesteuerten Militär-LKW gehandelt hat, verbleiben für das Gericht auch bei Würdigung aller Beweise in jedem Fall ernsthafte und begründete Zweifel an der Feststellung eines Kriegsgeschehens im Sinne von Kampfhandlungen oder der Einwirkung von Kampfmitteln, so dass die Voraussetzungen des § 5 BVG nicht vorliegen.
Im Übrigen scheitern die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch bereits daran, dass es an einem Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten schädigenden Ereignis (unmittelbare Kriegseinwirkung) und den angegebenen Gesundheitsstörungen "Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen, Beinfunktionsstörungen, Bauchwandbruch, wegen Muskelschaden am Oberschenkel und Bauch rechts Behinderung wegen fehlender Haut" als Schädigungsfolge gemäß § 1 Abs. 3 BVG fehlt, weil die am 31.08.1944 konkret erlittene Primärschädigung nicht bewiesen ist.
Eine Versorgung wird nur gewährt, wenn ein ursächliche Zusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und der anzuerkennenden Gesundheitsstörung gegeben ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG). Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ist gegeben, wenn nach den geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinungen mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genügt nicht.
Es ist dabei immer eine mehrgliedrige Kausalkette zu prüfen, nämlich das schädigende Ereignis bzw. die schädigenden kriegsdiensteigentümlichen Verhältnisse, die hierdurch hervorgerufene gesundheitliche Schädigung sowie die Gesundheitsstörung als Folge der gesundheitlichen Schädigung. Es muss ein Zusammenhang zwischen dem ersten und zweiten sowie dem zweiten und dritten Glied, letztlich also eine geschlossene Kausalreihe vorhanden sein, d.h. das schädigende Ereignis muss wesentliche Bedingung für die folgenden Glieder der Kette sein. Zur Feststellung, ob eine Bedingung wesentlich im Sinne der Kausalitätstheorie ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein individueller Maßstab anzulegen, d. h. es ist zu prüfen, ob die Bedingung bei Berücksichtigung der individuellen Persönlichkeitsstruktur und Anlagen des Beschädigten wesentlich für die anzuerkennende Gesundheitsstörung ist (BSG E 11, 50; BSG E 19, 275, 278; BSG Urteil v. 29.10.1980, Az. 9 RV 23/80). Bei der Feststellung des schädigenden Ereignisses, der "Bedingung" im Sinne eines Auslösers/einer Ursache ist dagegen ein objektiver Maßstab anzulegen, d. h. es ist zu prüfen, ob diese Bedingung objektiv geeignet war, schädigend zu wirken.
Während dabei ein ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinlich zu sein braucht, müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung, Gesundheitsstörung) selbst bewiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.1962, Az. 9 RV 174/58), d.h. es muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann. Insoweit gilt auch im Bereich der Kriegsopferversorgung zunächst der Grundsatz der objektiven Beweislast.
An einem solchen hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang fehlt es bereits deshalb, weil sich zur Überzeugung des Gerichts weder das schädigende Ereignis der unmittelbaren Kriegseinwirkung noch die hierdurch entstandenen primären Schädigungsfolgen mit dem hierfür erforderlichen Beweismaßstab feststellen lässt, so dass nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin zu entscheiden ist.
Zugunsten der Klägerin kann hier für den Nachweis des Schädigungstatbestandes auch nicht die Beweiserleichterung gemäß § 15 KOVVfG angewandt werden. Nach dieser Bestimmung sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind.
Auch die Gerichte haben die genannte Regelung bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2 m.w.N.).
Nach Auffassung der Kammer liegt hier aber kein Grund vor, ausnahmsweise eine Beweiserleichterung einzuräumen, wonach es ausreichend wäre, die mit der Schädigung zusammenhängenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nrn. 2 und 4 m.w.N.). Das BSG hat in einem Ausnahmefall eine solche Beweiserleichterung aus den Besonderheiten des Kriegsopferverfahrensrechts und des Kriegsopferrechts hergeleitet. Hierbei war seinerzeit ausschlaggebend, dass neben einem Fall extremer Beweisnot die Beweislage zusätzlich noch dadurch beeinträchtigt war, dass die Sachverhaltsermittlungen in der Hand von Institutionen lagen, die nicht rechtsstaatlich arbeiteten und teilweise zum Umfeld der mutmaßlichen Täter gehörten. Hierin hat das BSG eine strukturelle Beweisnot gesehen, die im Kriegsopfer- bzw. Kriegsopferverfahrensrecht nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2).
Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die vorliegende Beweisnot geht darauf zurück, dass Augenzeugen verstorben sind und medizinische Unterlagen der Notfallversorgung aus dem Jahre 1944 nicht mehr vorliegen. Dies ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass die Schädigungsfolgen erstmals im Juni 2008 - mithin mehr als 44 Jahre nach dem streitigen Geschehen - als Schädigungsfolge geltend gemacht worden ist. Wer aber Jahrzehnte verstreichen lässt, bevor er einen Antrag auf Versorgung stellt, hat auch die Folgen der durch den Zeitablauf bedingten Beweisnot zu tragen (vgl. BSG SozR 3-3100 § 5 Nr. 2). Eine frühere Antragstellung hätte die hier eingetretene Beweisnot möglicherweise mindern können. Im Ergebnis liegt daher eine kriegsbedingte Beweisnot nicht vor; so dass eine Beweiserleichterung nicht in Frage kommt (vgl. BSG a.a.O.).
Nach den Grundsätzen der sog. objektiven Beweislast, wonach die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache von jenem Beteiligten zu tragen sind, der hieraus ein Recht herleiten will (vgl. ständige Rspr. BSG SozR 3- 3900 § 15 Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., SGG § 103 Rdnr. 19a m.w.N.), war daher zu Lasten der Klägerin zu entscheiden.
Ob der Klägerin gegebenenfalls ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zusteht, war nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Beschädigtenversorgung für die Folgen eines Ereignisses vom 31.08.1944.
Die 1935 in B. (Oberschlesien) geborene und später in G.-S. lebende Klägerin siedelte im Mai 1989 nach A-Stadt um. Mit Schreiben vom 04.06.2008 beantragte sie die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie legte hierzu einen Arztbrief der Chirurgischen Abteilung des St.-WD.Krankenhauses A-Stadt vom 27.11.2002 vor, worin eine operative Revision einer Narbenhernie im rechten Unterbauch beschrieben wurde, außerdem eine Heilmittelverordnung für Krankengymnastik. Auf dem am 15.07.2008 eingegangenen Formfragebogen machte sie als Schädigungsfolgen geltend: "Funktionsstörung der Wirbelsäule und der Gliedmaßen, Beinfunktionsstörungen, Bauchwandbruch. Wegen Muskelschaden am Oberschenkel und Bauch (rechts) - Behinderung wegen fehlender Haut".
Als schädigendes Ereignis machte die Klägerin einen Unfall mit einem Militärfahrzeug geltend und gab an: "Am 31.08.1944 ca. 9.00 Uhr habe ich ein Unfall erlitten. Ich bin am Fahrrad unterwegs gewesen, sollte Brot beim Bäcker holen. Das Militärauto - LKW mit zwei Anhängern stand gegenüber dem Gymnasium damals auch Lazarett. Direkt vor mir fuhr ein Fahrrad. Das erste hat der Kraftfahrer noch durchgelassen und mich hat er angefahren ich bin noch ins Hinterrad dem Fahrrad davor gestoßen worden, und dann umgefallen. ( ...) Wurde gleich im Lazarett behandelt - Erste Hilfe. Danach wurde ich mit dem LKW in der Fahrerkabine am Schoß einer Krankenschwester ins Krankenhaus gefahren. Als ich zum LKW getragen wurde habe ich viele Leute gesehen habe aber keinen erkannt. ( ...) Da habe ich auch gesehen, dass der Fahrer ein Soldat war. Der Fahrer des LKW war aus G.-S., das war der A. G., Fleischer, er hatte sein Fleischerladen nicht weit vom Rathaus. Er war zeitweise auch Soldat. Am 31.08.1944 hatte er einen LKW mit zwei Anhängern gefahren. Fuhr Wäsche für die Lazarette und der Krankenhauswäscherei (ein zweites Lazarett war die Stadtschule). ( ...) Meine Tante M. war auch mal im Fleischerladen, hat aber nur die Frau G. angetroffen. Der Frau G. hatte sie mitgeteilt dass es mir sehr schlecht gehe. Sie antwortete aber sehr kurz - mein Mann war nicht privat unterwegs das haben sie doch wohl mitbekommen."
Weiter fügte die Klägerin eine schriftliche Zeugenaussage der A. L., geboren 1936, bei, welche im Nachbarhaus in G.-S. gewohnt hat. Diese gab an, sie wisse, dass die Klägerin im Jahr 1944 von einem Militärauto auf der K-Straße angefahren und schwer verletzt worden war. Schließlich gelangte eine Bescheinigung des Krankenhauses G.-S. vom 21.12.1944 zur Akte, woraus sich die Entlassung der Klägerin am 21.12.1944 nach stationärer Behandlung ab 31.08.1944 wegen Autounfall ergab.
Der Beklagte fragte beim Krankenbuchlager B. nach, ob dort Unterlagen bezüglich des Ereignisses vorlägen, was mit Schreiben vom 23.07.2008 verneint wurde. Außerdem wurde die Zeugin A. L. schriftlich nochmals gehört. Sie gab an, die Klägerin sei ihre Nachbarin und Freundin, bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um einen LKW/Militärauto gehandelt.
Durch Bescheid vom 22.10.2008 lehnte der Beklagte einen Anspruch nach dem BVG ab, da das schädigende Ereignis nicht nachgewiesen worden sei. Beweisunterlagen hierfür seien weder vorgelegt worden noch zu beschaffen gewesen. Die Klägerin legte hiergegen fristgerecht Widerspruch ein und reichte eine schriftliche Erklärung ihrer Schwestern G., geb. 1926, und L., geb. 1924, vom 10.03.2009 zur Akte, welche folgenden Inhalt hatte: "Wir haben ein Telegramm bekommen von der Tante M. mit "R. Unfall Lebensgefahr", daraufhin sind wir am Sonntag, den 03.09.1944 nach G.-S. gefahren. Nach der Frage wie ist es passiert wurde uns gesagt – R. ist um Brot zum Bäcker gefahren. Tante M. die unterwegs war und gerade nach Hause fuhr ist an der Unfallstelle stehen geblieben. Eine Bekannte sagte ihr, dass "eure kleine R. einen Unfall hatte" und als sie noch das Fahrrad erkannte fuhr sie nach Hause. Als sie angekommen ist rief sie "Mutter, Mutter, R. hatte einen Unfall. Es ist passiert vor dem Gymnasium (zurzeit auch Lazarett). Ich bin an der Unfallstelle stehen geblieben. Ich hatte das Fahrrad, das Auto-Laster-Militärauto, den Fahrer-Soldat gesehen. Das Auto stand auf der Seitenbahn, wollte losfahren, hätte aber das Fahrrad übersehen und hat sie angefahren. Daraufhin nahm Tante M. das Fahrrad von der Tante M., ist an die Unfallstelle gefahren und danach auch ins Krankenhaus."
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, da weiterhin der Vollbeweis des schädigenden Ereignisses nicht erbracht sei.
Die Klägerin hat hiergegen am 07.05.2009 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Sie hat diverse Arztbriefe über radiologische Untersuchungen aus dem Zeitraum ab 2005 vorgelegt, außerdem ein Schreiben des Krankenbuchlagers B. vom 18.11.2008, worauf dieses auf die eigene Anfrage der Klägerin mit umfänglicher Sachverhaltsschilderung erneut die Auskunft erteilt hatte, dass keine Unterlagen dort vorhanden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab Antragstellung (04.06.2008) für die Folgen des Ereignisses vom 31.08.1944 Beschädigtenversorgung nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Klägerin bei dem Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist nicht aufzuheben, denn er ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Für die Beteiligten steht wohl unstreitig fest, dass die Klägerin am 31.08.1944 in G.-S. einen Verkehrsunfall erlitten hat. Ein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG besteht hierfür gleichwohl nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass der Unfall vom 31.08.1944 unter den Versorgungsbereich des BVG fällt.
Voraussetzung der Gewährung von Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung ist nach § 1 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) grundsätzlich, dass der Antragsteller durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die Klägerin nicht in Ausübung einer militärischen Dienstverrichtung, sondern als neunjährige Zivilistin auf dem Weg zum Bäcker geschädigt worden ist.
Auch eine Schädigung im Rahmen einer sog. unmittelbaren Kriegseinwirkung ist vorliegend nach Lage der Akten nicht belegt. Einer Schädigung im Sinne des Abs. 1 stehen Schädigungen gleich, die durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2 a BVG). Als unmittelbare Kriegseinwirkung in diesem Sinne gelten Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen (§ 5 Abs. 1 Buchst.a) BVG).
Der Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung i. S. des § 5 BVG ist nach der Entstehungsgeschichte im Hinblick auf die praktische Anwendbarkeit eng auszulegen (vgl. BSG vom 11.12.1956 – 10 RV 325/54). Unmittelbare Kriegseinwirkungen sind nur solche Handlungen, Maßnahmen und Vorgänge, die von einer mit dem Deutschen Reich in Kriegszustand befindlich gewesenen fremden Macht oder von einem ihrer Staatsangehörigen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege veranlasst worden sind und deutsche Staatsangehörige oder ihnen gleichgestellte Personen an der Gesundheit geschädigt haben.
Die Klägerin hat vorliegend angegeben, sie sei von einem Militär-LKW mit zwei Anhängern angefahren worden. Dieser sei von dem Metzger A. G. gesteuert worden, welcher zeitweise auch Soldat gewesen sei und an jenem Tag Wäsche für die Lazarette und Krankenhäuser gefahren habe. Unabhängig davon, dass es für diesen Einsatz des Herrn G. "als Soldat" keine direkten Augenzeugen und keine Unterlagen in Archiven mehr gibt, sondern lediglich Aussagen von sog. "Zeugen vom Hörensagen", somit es nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es sich bei dem Unfallverursacher tatsächlich um einen von einem Soldaten gesteuerten Militär-LKW gehandelt hat, verbleiben für das Gericht auch bei Würdigung aller Beweise in jedem Fall ernsthafte und begründete Zweifel an der Feststellung eines Kriegsgeschehens im Sinne von Kampfhandlungen oder der Einwirkung von Kampfmitteln, so dass die Voraussetzungen des § 5 BVG nicht vorliegen.
Im Übrigen scheitern die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch bereits daran, dass es an einem Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten schädigenden Ereignis (unmittelbare Kriegseinwirkung) und den angegebenen Gesundheitsstörungen "Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen, Beinfunktionsstörungen, Bauchwandbruch, wegen Muskelschaden am Oberschenkel und Bauch rechts Behinderung wegen fehlender Haut" als Schädigungsfolge gemäß § 1 Abs. 3 BVG fehlt, weil die am 31.08.1944 konkret erlittene Primärschädigung nicht bewiesen ist.
Eine Versorgung wird nur gewährt, wenn ein ursächliche Zusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und der anzuerkennenden Gesundheitsstörung gegeben ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG). Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ist gegeben, wenn nach den geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinungen mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genügt nicht.
Es ist dabei immer eine mehrgliedrige Kausalkette zu prüfen, nämlich das schädigende Ereignis bzw. die schädigenden kriegsdiensteigentümlichen Verhältnisse, die hierdurch hervorgerufene gesundheitliche Schädigung sowie die Gesundheitsstörung als Folge der gesundheitlichen Schädigung. Es muss ein Zusammenhang zwischen dem ersten und zweiten sowie dem zweiten und dritten Glied, letztlich also eine geschlossene Kausalreihe vorhanden sein, d.h. das schädigende Ereignis muss wesentliche Bedingung für die folgenden Glieder der Kette sein. Zur Feststellung, ob eine Bedingung wesentlich im Sinne der Kausalitätstheorie ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein individueller Maßstab anzulegen, d. h. es ist zu prüfen, ob die Bedingung bei Berücksichtigung der individuellen Persönlichkeitsstruktur und Anlagen des Beschädigten wesentlich für die anzuerkennende Gesundheitsstörung ist (BSG E 11, 50; BSG E 19, 275, 278; BSG Urteil v. 29.10.1980, Az. 9 RV 23/80). Bei der Feststellung des schädigenden Ereignisses, der "Bedingung" im Sinne eines Auslösers/einer Ursache ist dagegen ein objektiver Maßstab anzulegen, d. h. es ist zu prüfen, ob diese Bedingung objektiv geeignet war, schädigend zu wirken.
Während dabei ein ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinlich zu sein braucht, müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung, Gesundheitsstörung) selbst bewiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.1962, Az. 9 RV 174/58), d.h. es muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann. Insoweit gilt auch im Bereich der Kriegsopferversorgung zunächst der Grundsatz der objektiven Beweislast.
An einem solchen hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang fehlt es bereits deshalb, weil sich zur Überzeugung des Gerichts weder das schädigende Ereignis der unmittelbaren Kriegseinwirkung noch die hierdurch entstandenen primären Schädigungsfolgen mit dem hierfür erforderlichen Beweismaßstab feststellen lässt, so dass nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin zu entscheiden ist.
Zugunsten der Klägerin kann hier für den Nachweis des Schädigungstatbestandes auch nicht die Beweiserleichterung gemäß § 15 KOVVfG angewandt werden. Nach dieser Bestimmung sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind.
Auch die Gerichte haben die genannte Regelung bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2 m.w.N.).
Nach Auffassung der Kammer liegt hier aber kein Grund vor, ausnahmsweise eine Beweiserleichterung einzuräumen, wonach es ausreichend wäre, die mit der Schädigung zusammenhängenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nrn. 2 und 4 m.w.N.). Das BSG hat in einem Ausnahmefall eine solche Beweiserleichterung aus den Besonderheiten des Kriegsopferverfahrensrechts und des Kriegsopferrechts hergeleitet. Hierbei war seinerzeit ausschlaggebend, dass neben einem Fall extremer Beweisnot die Beweislage zusätzlich noch dadurch beeinträchtigt war, dass die Sachverhaltsermittlungen in der Hand von Institutionen lagen, die nicht rechtsstaatlich arbeiteten und teilweise zum Umfeld der mutmaßlichen Täter gehörten. Hierin hat das BSG eine strukturelle Beweisnot gesehen, die im Kriegsopfer- bzw. Kriegsopferverfahrensrecht nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2).
Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die vorliegende Beweisnot geht darauf zurück, dass Augenzeugen verstorben sind und medizinische Unterlagen der Notfallversorgung aus dem Jahre 1944 nicht mehr vorliegen. Dies ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass die Schädigungsfolgen erstmals im Juni 2008 - mithin mehr als 44 Jahre nach dem streitigen Geschehen - als Schädigungsfolge geltend gemacht worden ist. Wer aber Jahrzehnte verstreichen lässt, bevor er einen Antrag auf Versorgung stellt, hat auch die Folgen der durch den Zeitablauf bedingten Beweisnot zu tragen (vgl. BSG SozR 3-3100 § 5 Nr. 2). Eine frühere Antragstellung hätte die hier eingetretene Beweisnot möglicherweise mindern können. Im Ergebnis liegt daher eine kriegsbedingte Beweisnot nicht vor; so dass eine Beweiserleichterung nicht in Frage kommt (vgl. BSG a.a.O.).
Nach den Grundsätzen der sog. objektiven Beweislast, wonach die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache von jenem Beteiligten zu tragen sind, der hieraus ein Recht herleiten will (vgl. ständige Rspr. BSG SozR 3- 3900 § 15 Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., SGG § 103 Rdnr. 19a m.w.N.), war daher zu Lasten der Klägerin zu entscheiden.
Ob der Klägerin gegebenenfalls ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zusteht, war nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG.
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