Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 4256/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1993/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für das gesamte Verfahren S 101 AS 4256/11 vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U-B gewährt; Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Der 1966 geborene erwerbsfähige Kläger bezog vom Beklagten aufgrund des Leistungsbescheides vom 22. Juli 2005 ua im Leistungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iHv monatlich 705,00 Euro (345,00 Euro Regelleistung, 360,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)). Nachdem die Firma P International GmbH mit Schreiben vom 22. April 2010 mitgeteilt hatte, dass der Kläger ua am 14. Dezember 2005 für die Teilnahme an einer Arzneimittelstudie als Aufwandsentschädigung einen Scheck iHv 1.200,00 Euro erhalten habe, hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2010 - nach Anhörung des Klägers - den Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2005 für den Zeitraum vom 01. bis 31. Dezember 2005 iHv 397,50 Euro (345,00 Euro Regelleistung, 52,50 Euro KdU) teilweise auf. Das erzielte anzurechnende Einkommen sei auf zwei Monate aufzuteilen. Von den auf den Monat Dezember 2005 entfallenden 600,00 Euro sei eine Versicherungspauschale abzusetzen. Weiter sei das Einkommen um die Hälfte der Regelleistung zu bereinigen, so dass sich ein anrechenbares Einkommen iHv 397,50 Euro ergebe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2011 zurück. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 101 AS 4256/11) wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Januar 2011.
Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 28. September 2011 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin N U-B mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist nicht ausgeschlossen, da § 172 Abs 3 Nrn 1 bis 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keinen entsprechenden Ausschlussgrund enthalten, so dass es bei der durch § 172 Abs 1 SGG grundsätzlich eröffneten Statthaftigkeit der Beschwerde bleibt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2010 – 18 SF 172/10 B PKH, juris). Soweit die (entsprechende) Anwendung des Beschwerdeausschlusses aus § 127 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die vorliegende Konstellation teilweise befürwortet wird (Hessisches LSG, Beschluss vom 06. Juli 2009 – L 9 B 274/08 AS, juris), überzeugt dies aus den Erwägungen nicht, die einer Anwendung des § 127 Abs 2 ZPO im Geltungsbereich des § 172 Abs 1 SGG aus systematischen Erwägungen (auch und gerade nach der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG mit Wirkung vom 11. August 2010 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05. August 2010; BGBl I 1127) entgegen stehen (vgl ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – L 25 B 2246/08 AS PKH, juris; aA aber weiterhin LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. September 2010 – L 20 AS 16662/10 B PKH und 22. Dezember 2010 – L 34 AS 2182/10 B PKH, jeweils juris).
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Kläger ist PKH unter Beiordnung der im Tenor bezeichneten Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 2 1. Alt ZPO) zu gewähren. Er ist nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Klageverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 ZPO), und der Klage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht abgesprochen werden. Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig in summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ohne strenge Anforderungen, dh ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, juris RdNr 26 = BVerfGE 81, 347, 357f). Auch bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist in gerichtskostenfreien Verfahren (§ 183 SGG) – wie dem vorliegenden – PKH unbeschränkt zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, RdNr 7a zu § 73a; Knittel in Hennig ua, SGG, RdNr 13 zu § 73a).
Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Januar 2011, mit dem die dem Kläger mit Bescheid vom 22. Juli 2005 bewilligten Leistungen in dem Zeitraum vom 01. bis 31. Dezember 2005 teilweise aufgehoben worden sind und der Kläger zur teilweisen Erstattung von Leistungen iHv 397,50 Euro aufgefordert worden ist. Der Anfechtungsklage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Die Rechtmäßigkeit des aufhebenden Verwaltungsakts richtet sich nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Dabei kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe die von der P International GmbH gezahlte Entschädigung als anrechenbares Einkommen anzusehen ist. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren ist der Frage nach der Art, Dauer und Gegenstand der Studie weiter nachgegangen worden. Ohne diese Information, die etwa aus der noch beizuziehenden vorgeschriebenen Probanteninformation zu entnehmen ist, kann die Frage, ob eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an einer Arzneimittelstudie als anrechenbares Einkommen iSd § 11 SGB II aF bzw §§ 11 und 11a SGB II nF anzusehen ist, nicht beantwortet werden. Höchstrichterlich liegen Entscheidungen etwa zur Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister und Stadträte (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R), zur Anrechnung von Krankenhaustagegeld (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R) sowie zur Anrechnung steuerfreier Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (BSG, Urteil vom 01. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – alle zitiert nach juris) vor. Ob die in den genannten Entscheidungen angestellten Überlegungen auf den Fall einer Entschädigungsleistung aufgrund einer Teilnahme an einer Arzneimittelstudie nach § 40 Arzneimittelgesetz übertragbar sind (etwa auch im Hinblick auf die Absetzung eines Erwerbstätigenfreibetrages) oder ob die Leistung aufgrund der besonderen Situation einer klinischen Prüfung nicht anrechenbar ist (so SG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – S 42 AS 60/07; zur Aufwandsentschädigung für Blutspenden auch SG Detmold, Urteil vom 31. März 2009 – S 13 AS 29/07), bedarf der weiteren Klärung im Klageverfahren. Sofern das SG von einer Anrechenbarkeit der Entschädigungsleistung ausgeht, wird im Klageverfahren weiter zu fragen sein, ob es sich dabei um eine einmalige Einnahme handelt mit der Folge, dass ein Verteilzeitraum bestimmt und für jeden Monat die in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung aufgeführten Absetzungen berücksichtigt werden müssen (vgl zuletzt, BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R zum Krankengeld).
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der 1966 geborene erwerbsfähige Kläger bezog vom Beklagten aufgrund des Leistungsbescheides vom 22. Juli 2005 ua im Leistungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iHv monatlich 705,00 Euro (345,00 Euro Regelleistung, 360,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)). Nachdem die Firma P International GmbH mit Schreiben vom 22. April 2010 mitgeteilt hatte, dass der Kläger ua am 14. Dezember 2005 für die Teilnahme an einer Arzneimittelstudie als Aufwandsentschädigung einen Scheck iHv 1.200,00 Euro erhalten habe, hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2010 - nach Anhörung des Klägers - den Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2005 für den Zeitraum vom 01. bis 31. Dezember 2005 iHv 397,50 Euro (345,00 Euro Regelleistung, 52,50 Euro KdU) teilweise auf. Das erzielte anzurechnende Einkommen sei auf zwei Monate aufzuteilen. Von den auf den Monat Dezember 2005 entfallenden 600,00 Euro sei eine Versicherungspauschale abzusetzen. Weiter sei das Einkommen um die Hälfte der Regelleistung zu bereinigen, so dass sich ein anrechenbares Einkommen iHv 397,50 Euro ergebe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2011 zurück. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 101 AS 4256/11) wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Januar 2011.
Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 28. September 2011 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin N U-B mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist nicht ausgeschlossen, da § 172 Abs 3 Nrn 1 bis 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keinen entsprechenden Ausschlussgrund enthalten, so dass es bei der durch § 172 Abs 1 SGG grundsätzlich eröffneten Statthaftigkeit der Beschwerde bleibt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2010 – 18 SF 172/10 B PKH, juris). Soweit die (entsprechende) Anwendung des Beschwerdeausschlusses aus § 127 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die vorliegende Konstellation teilweise befürwortet wird (Hessisches LSG, Beschluss vom 06. Juli 2009 – L 9 B 274/08 AS, juris), überzeugt dies aus den Erwägungen nicht, die einer Anwendung des § 127 Abs 2 ZPO im Geltungsbereich des § 172 Abs 1 SGG aus systematischen Erwägungen (auch und gerade nach der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG mit Wirkung vom 11. August 2010 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05. August 2010; BGBl I 1127) entgegen stehen (vgl ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – L 25 B 2246/08 AS PKH, juris; aA aber weiterhin LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. September 2010 – L 20 AS 16662/10 B PKH und 22. Dezember 2010 – L 34 AS 2182/10 B PKH, jeweils juris).
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Kläger ist PKH unter Beiordnung der im Tenor bezeichneten Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 2 1. Alt ZPO) zu gewähren. Er ist nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Klageverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 ZPO), und der Klage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht abgesprochen werden. Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig in summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ohne strenge Anforderungen, dh ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, juris RdNr 26 = BVerfGE 81, 347, 357f). Auch bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist in gerichtskostenfreien Verfahren (§ 183 SGG) – wie dem vorliegenden – PKH unbeschränkt zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, RdNr 7a zu § 73a; Knittel in Hennig ua, SGG, RdNr 13 zu § 73a).
Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Januar 2011, mit dem die dem Kläger mit Bescheid vom 22. Juli 2005 bewilligten Leistungen in dem Zeitraum vom 01. bis 31. Dezember 2005 teilweise aufgehoben worden sind und der Kläger zur teilweisen Erstattung von Leistungen iHv 397,50 Euro aufgefordert worden ist. Der Anfechtungsklage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Die Rechtmäßigkeit des aufhebenden Verwaltungsakts richtet sich nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Dabei kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe die von der P International GmbH gezahlte Entschädigung als anrechenbares Einkommen anzusehen ist. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren ist der Frage nach der Art, Dauer und Gegenstand der Studie weiter nachgegangen worden. Ohne diese Information, die etwa aus der noch beizuziehenden vorgeschriebenen Probanteninformation zu entnehmen ist, kann die Frage, ob eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an einer Arzneimittelstudie als anrechenbares Einkommen iSd § 11 SGB II aF bzw §§ 11 und 11a SGB II nF anzusehen ist, nicht beantwortet werden. Höchstrichterlich liegen Entscheidungen etwa zur Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister und Stadträte (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R), zur Anrechnung von Krankenhaustagegeld (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R) sowie zur Anrechnung steuerfreier Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (BSG, Urteil vom 01. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – alle zitiert nach juris) vor. Ob die in den genannten Entscheidungen angestellten Überlegungen auf den Fall einer Entschädigungsleistung aufgrund einer Teilnahme an einer Arzneimittelstudie nach § 40 Arzneimittelgesetz übertragbar sind (etwa auch im Hinblick auf die Absetzung eines Erwerbstätigenfreibetrages) oder ob die Leistung aufgrund der besonderen Situation einer klinischen Prüfung nicht anrechenbar ist (so SG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – S 42 AS 60/07; zur Aufwandsentschädigung für Blutspenden auch SG Detmold, Urteil vom 31. März 2009 – S 13 AS 29/07), bedarf der weiteren Klärung im Klageverfahren. Sofern das SG von einer Anrechenbarkeit der Entschädigungsleistung ausgeht, wird im Klageverfahren weiter zu fragen sein, ob es sich dabei um eine einmalige Einnahme handelt mit der Folge, dass ein Verteilzeitraum bestimmt und für jeden Monat die in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung aufgeführten Absetzungen berücksichtigt werden müssen (vgl zuletzt, BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R zum Krankengeld).
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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