S 4 R 850/08

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 850/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
In dem Rechtsstreit ... werden nach der Erledigung des Rechtsstreits am 3. Februar 2011 auf Antrag der Beteiligten die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens gemäß § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf

689,73 EUR
in Worten: sechshundertneunundachtzig 73/100 Euro
festgesetzt.

Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 104 Abs. 1, Satz 2 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens ab Antragstellung (Datum des Eingangs bei Gericht: 3. Februar 2011) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Gründe:

Mit Kostennote vom 1. Februar 2011 begehrten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung außergerichtlicher Kosten für das Klageverfahren. Neben der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 RVGVZ in Höhe von 400,00 EUR und der Einigungsgebühr in Höhe von 300,00 EUR, wurden die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 RVGVZ sowie Fotokopierkosten gem. Nr. 7000 RVGVZ in Höhe von 4,50 EUR in Ansatz gebracht.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 11. März 2011 zur Kostennote Stellung. Die in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr sowie die Einigungsgebühr seien unangemessen hoch. Das Verfahren habe keine Besonderheiten aufgewiesen, weswegen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG die Verfahrensgebühr nur mit einem zwanzigprozentigen Ansatz über der Mittelgebühr sowie die Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 RVGVZ in Höhe der Mittelgebühr anerkannt werden könne. Hinsichtlich des Kostenansatzes im Übrigen wurden keine Einwände erhoben.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2011 hielten die Klägervertreter an ihrer Kostennote fest. Es seien umfangreiche Gutachten auszuwerten gewesen, was eine deutliche Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertige. Darüber hinaus seien zahlreiche Befundbericht angefordert worden. Auch hierzu habe eine Stellungnahme erfolgen müssen. Auch der Ansatz der Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 RVGVZ in Höhe von 300,00 EUR sei angemessen, da man den Vergleichsvorschlag mit der Klägerin erörtert habe. Es wurde Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Dem Gericht lag für die nunmehr durchzuführende Kostenfestsetzung die Gerichtsakte vor. Auch im vorliegenden Fall bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Bei der Höhe der Verfahrensgebühr war der Ansatz in Höhe von 400,00 EUR nicht als unbillig anzusehen. Das Verfahren lief über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Die Klage wurde mit Schreiben vom 20. November 2008 erhoben und nach erfolgter Akteneinsicht ausführlich begründet. Ein orthopädisches sowie ein nervenärztliches Gutachten waren neben einer Vielzahl von Befundberichten der behandelnden Ärzte zu überprüfen und mit der Klägerin zu erörtern. Insgesamt fand über den gesamten Zeitraum des Klageverfahrens ein umfangreicher Schriftwechsel statt. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin konnte einen deutlich über der Mittelgebühr liegenden Ansatz der Verfahrensgebühr rechtfertigen. Der Ansatz der Klägervertreter war daher nicht unbillig. Beim Abschluss des Vergleichs war die gesamte Sach- und Rechtslage zu prüfen und mit der Klägerin hinsichtlich weiterer Erfolgsaussichten bei Nichtannahme des Vergleichs zu erörtern. Auch hier erschien ein erheblich über dem Durchschnitt liegender Ansatz als gerechtfertigt. Der Ansatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 300,00 EUR war damit nicht als unbillig anzusehen.

Es ergibt sich folgende Kostenaufstellung:
Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 RVGVZ 400,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 RVGVZ 300,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 RVGVZ 20,00 EUR
Fotokopierauslagen gem. Nr. 7000 RVGVZ 4,50 EUR
19% Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 RVGVZ 137,66 EUR
gesamt 862,16 EUR
davon 4/5 689,73 EUR
Rechtskraft
Aus
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