Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 172/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen der Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in gleicher Höhe wie bei aktiven Vertragsärzten ist nicht zu beanstanden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 605,35 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen der Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten für die drei Quartale II bis IV/07.
Der Kläger war als hausärztlich tätiger Facharzt für innere Medizin bis zum 30.09.2004 zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres verzichtete er auf die vertragsärztliche Zulassung und nimmt seitdem mit einem Anspruchssatz in Höhe von 18% an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten teil.
Die Beklagte setzt mit Bescheid vom 28.01.2008 das EHV-Honorar für das Quartal II/07 in Höhe von 7.927,55 EUR fest. Unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors betrug die Auszahlungsquote 85,509%. Hieraus ergab sich ein Anspruch in Höhe von 6.742,46 EUR abzgl. des Verwaltungskostensatzes. Die Verwaltungskosten setzte sie ausweislich des Kontoauszuges auf 204,97 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger am 03.03.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Erhebung von Verwaltungskosten sei unzulässig und rechtswidrig. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte habe in ihrer Satzung eine Grundlage nur für die aktiven Mitglieder geschaffen. Die Leistungen aus der EHV seien eigentumsrechtlich geschützt. Eine Zahlung von Verwaltungskosten, die mit der Ermittlung der Höhe der EHV-Bezüge quartalsweise von der Beklagten einbehalten würden, stellte sich als Beschränkung seiner Leistungen und somit als rechtswidrigen Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte dar. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren Berechnung. Die Erhebung sei auch nicht vereinbar mit dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip. Für die EHV stünden nach einer Veröffentlichung der Beklagten vom November 2006 76,4 Mio. EUR jährlich zur Verfügung. Bei einem Verwaltungskostensatz von 3,179% würden der Beklagten 2,429 Mio. EUR ausschließlich zur Bewältigung der Aufgaben der EHV zur Verfügung stehen. Die Verwaltung der EHV werde von vier bis sechs Mitarbeitern wahrgenommen.
Für das Quartal III/07 setze die Beklagte das Bruttohonorar auf 7.461,97 EUR, unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors von 85,3231%, den Anspruch auf 6.366,79 EUR fest. Die Verwaltungskosten setzte sie auf 193,55 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger am 13.05.2008 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 setzte die Beklagte das Bruttohonorar für das Quartal IV/07 auf 8.182,02 EUR und, abzüglich des Nachhaltigkeitsfaktors von 85,2424%, den Anspruch auf 6.974,55 EUR fest. Die Verwaltungskosten setzte sie auf 206,93 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger am 14.08.2008 Widerspruch ein.
Die Beklagte verband alle Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verwaltungskosten sei § 3 Abs. 7 ihrer Satzung. Danach erhebe sie zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben Beiträge, die in einem einheitlichen Hundertsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit bestünden, und/oder Gebühren, die in einem einheitlichen Festsatz oder in einem Hundersatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit stehen könnten. Diese Satzungsbestimmung beruhe ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage in § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Von der Satzungsbestimmung seien nicht nur die aktiven Mitglieder, sondern auch die inaktiven Mitglieder betroffen. Die erweiterte Honorarverteilung stelle eine gesetzliche Aufgabe dar. Auch wenn die Leistungen einer Sozialleistung zur Alterssicherung ähnelten, blieben sie in ihrem Rechtscharakter Honorarverteilung. Die Verwaltungskosten seien entsprechend dem Haushaltsentwurf für das Jahr 2007 von der Vertreterversammlung genehmigt worden. Danach seien für das Jahr 2007 folgende Verwaltungskostenumlagen festgelegt worden: Für EDV-Abrechnung 2,9%, für manuelle Abrechnung 4,5% und die Sonderumlage für Weiterbildungsassistenten bzw. Förderung der Allgemeinmedizin 0,067% in den Quartalen I und IV/07 bzw. 0,14% in den Quartalen II und III/07. Eine Veröffentlichung dieser Verwaltungskostensätze sei im info.doc Nr. 7 vom Dezember 2006, Nr. 1 vom Februar 2007 bzw. Nr. 3 vom Juli 2007 erfolgt. Eine Beanstandung seitens der Aufsichtsbehörde sei nicht erfolgt. Unter Zugrundelegung dieser veröffentlichten Verwaltungskostensätze und der mit den Bescheiden über das EHV-Honorar übersandten Kontoauszüge lasse sich die Berechnung der Verwaltungskosten leicht nachvollziehen. Nach § 1 Abs. 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz seien die Vorschriften dieses Gesetzes nur entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten zu erheben seien und dort nichts anderes bestimmt sei. Nach § 81 müsse sie eine Satzung erlassen, die auch Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten müsse, weshalb das hessische Verwaltungskostengesetz für sie nicht anwendbar sei.
Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2011 die Klage erhoben. Er trägt vor, der Widerspruchsbescheid sei unzureichend begründet, da in den Ausführungen die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe und der Umfang der Überprüfung weder zu erkennen noch nachzuvollziehen sei. Seit seinem Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung werde ihm das Blatt info.doc nicht mehr zugesandt. Er könne daher von den Kostensätzen keine Kenntnis nehmen. Mangels bestehender Bestimmtheit der Rechtsgrundlagen seien die EHV-Bescheide rechtswidrig. Die Satzung enthalte keine Regelung für inaktive Mitglieder. Es fehle an einem definierten Gebührentatbestand für die Beitragserhebung bei Auszahlungen von EHV-Honoraren. Die Ansprüche seien eigentumsrechtlich geschützt. Eine Zahlung von Verwaltungskosten stelle daher eine Beschränkung dar. Es ergeben sich, setze man die Verwaltungskosten ins Verhältnis zu den EHV-Honoraren, unterschiedliche Verwaltungskostensätze in Höhe von 3,0399% für das zweite und dritte Quartal sowie in Höhe von 2,9669% für das vierte Quartal. In dem hier nicht streitigen Quartal IV/06 habe das EHV-Honorar 7.150,55 EUR betragen, es seien Verwaltungskosten von 227,35 EUR einbehalten worden, so dass der rechnerisch zu ermittelnde Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,1794% gelegen habe. Die damit verbundenen Abweichungen und bestehende Intransparenz der Verwaltungskosten widersprächen dem Bestimmtheitsgebot, da er die Berechnung in Höhe der Gebühr nicht nachvollziehen könne und damit dem willkürlichen Handeln der Beklagten ausgesetzt sei. Ebenso verhalte es sich mit den Daten des Fachgruppendurchschnitts und des Nachhaltigkeitsfaktors, die weder durch eine Berechnung oder den Bescheiden selbst zu entnehmen seien. Die Erhebung von Verwaltungskosten widerspreche auch dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip. Als inaktiver Vertragsarzt sei er im Gegensatz zu den aktiven Vertragsärzten an der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten nicht beteiligt und nehme auch sonst deren typischen Leistungen wie Fortbildungen, Beratungen und Weiteres nicht in Anspruch. Er nehme auch nicht an der Mitbestimmung der Beklagten teil. Es sei ihm verwehrt worden, die Mitgliederzeitschrift "info-doc" zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über das EHV-Honorar für die Quartale II bis IV/07 insoweit aufzuheben, als Verwaltungskosten in Höhe von 204,97 EUR für das Quartal II/07, in Höhe von 193,55 EUR für das Quartal III/07und in Höhe von 206,93 EUR für das Quartal IV/07 festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bescheide seien ausreichend begründet. Verwaltungsakte müssten nicht in allen Einzelheiten begründet werden. Sie dürfe sich auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und brauche Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand lägen oder den Betroffenen bekannt seien, nicht nochmals ausdrücklich darzulegen. Die Prozentsätze der Verwaltungskosten seien in dem "info-doc" veröffentlicht worden. Auch wenn diese Infozeitschrift an den Kläger als EHV-Empfänger nicht mehr versandt werde, sei es ihm möglich gewesen, die Höhe der Prozentsätze durch Nachfrage bei ihr in Erfahrung zu bringen. Sie bestreite, dass ihm eine Information über die Höhe der Prozentsätze verweigert worden sein solle. Die Bescheide seien bestimmt, da eindeutig hervorgehe, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch aus der EHV habe. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verwaltungskosten sei § 3 Abs. 7 der Satzung. Die Satzung beziehe sich nicht nur auf inaktive Mitglieder. Es würden Gebühren für die gesetzlichen Aufgaben erhoben werden, zu denen auch die EHV gehöre. Der Verwaltungskostenanteil der EHV-Ärzte sei an den Verwaltungskostenanteil der aktiven Vertragsärzte gekoppelt und ändere sich je nach Bedarf. In den Quartalen II bis IV/07 hätten die Verwaltungskosten bei 2,9% zzgl. der Sonderumlage für Weiterbildungsassistenten in Höhe von 0,14% in II/07 und III/07 (insgesamt somit 3,04%) und 0,067% in IV/07 (insgesamt somit 2,97%) betragen, so dass die Höhe der Verwaltungskosten, die auf den Kläger entfalle, von ihr zutreffend berechnet worden sei, was sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Berechnung ergebe. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Sie müsse sowohl für die aktiven als auch inaktiven Vertragsärzte die Anspruchshöhe ermitteln und dementsprechend ausbezahlen. § 3 Abs. 7 ihrer Satzung genüge den Anforderungen, die an Normen im Schutzbereich des Artikels 14 GG zu stellen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratungen gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Festsetzung der Verwaltungskosten in den insoweit angefochtenen EHV-Bescheiden für die Quartale II bis IV/07, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011, ist rechtmäßig. Sie war daher nicht aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.
Streitgegenstand ist allein die Festsetzung von Verwaltungskosten in den streitbefangenen Quartalen II bis IV/07. Die Höhe des EHV-Anspruchs hat der Kläger nicht angegriffen. Die Festsetzung der Verwaltungskosten erfolgte durch Verwaltungsakt. Auch wenn die Kammer grundsätzlich Bedenken hat, dass eine solche Festsetzung lediglich im "Kontoauszug" erfolgt, so wird allerdings bereits im Bescheid selbst hierauf verwiesen. Im Bescheid selbst wird die Anspruchshöhe "abzüglich des aktuellen Verwaltungskostensatzes" genannt, sodann heißt es weiter: "Die Höhe der Verwaltungskostenumlage sowie eines möglichen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrages ist aus dem beiliegenden Kontoauszug ersichtlich." Hierdurch wird hinreichend bestimmt und geregelt, wie hoch die Verwaltungskosten sind. Insofern handelt es sich um eine eindeutige bestimmte Regelung und um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen ist § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V. Hiernach müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, reicht es aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. Dies kann die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln. Diesen Anforderungen wird im vorliegenden Fall durch § 3 Abs. 7 der Satzung der Beklagten entsprochen. § 3 Abs. 7 der Satzung bestimmt Folgendes:
"Die KVH erhebt zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben Beiträge, die in einem einheitlichen Hundertsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit bestehen und/oder Gebühren, die in einem einheitlichen festen Satz oder in einem Hundertsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit bestehen können. Die Beiträge/Gebühren können sowohl ihrer Art und/oder Höhe nach als auch für verschiedene Gruppen von Ärzten verschieden gestaltet werden. Beitragsfestsetzungen können auch regional differenziert erfolgen. Die Art und/oder Höhe der Beiträge/Gebühren beschließt die Vertreterversammlung. Die Festsetzung der Beiträge/Gebühren sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen."
Dabei hat das BSG die Ansicht des LSG Hessen, die Vertreterversammlung habe mit dem Beschluss über den Haushaltsplan zugleich die - ihr gemäß § 7 Abs. 1 Buchst g der Satzung a. F. vorbehaltene - Entscheidung über die Höhe der Verwaltungskosten treffen können und getroffen, als eine Auslegung im Bereich des Landesrechts angesehen, die einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen lasse (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris Rdnr. 102 f.).
Entsprechend ihrer Satzung ist die Beklagte verfahren und hat die Vertreterversammlung den Verwaltungskostensatz festgesetzt.
§ 3 Abs. 7 der Satzung gilt auch für die inaktiven Ärzte, die nunmehr an der EHV teilnehmen. Nach den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung handelt es sich bei der EHV um die Fortführung der Honorarverteilung. Insofern bestimmt § 1 Abs. 1 GEHV, dass jedes zugelassene ärztliche Mitglied der KV Hessen auch im Falle der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und/oder nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung (inaktiver Vertragsarzt) weiterhin an der Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teilnimmt. Hierzu zählen auch die Ansprüche der Hinterbliebenen (§ 6 GEHV) und nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs (§ 7 GEHV). Insofern handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, wenn auch die Ausgestaltung und die Funktion der Ansprüche eine sozialleistungsähnliche Funktion haben. Unter Berücksichtigung der Unterschiede können daher Verwaltungskosten weiterhin abgezogen werden. Insofern hat die Beklagte auch zur Feststellung der EHV-Ansprüche das gesamte Honorarverteilungsverfahren durchzuführen, steht also auch der Festsetzung des Quartalsanspruchs ein Verwaltungsverfahren und Verwaltungsaufwand gegenüber (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 20.07.2011 - S 12 KA 445/10 -, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 51/11 -).
Auch der konkrete Betrag bzw. Prozentsatz, auf den die Beklagte die Verwaltungsumlage festlegte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Obergrenze zulässiger Belastung ergibt sich entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip. D. h., dass eine KV von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern darf, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt Die KV hat die hiernach umlegbaren Kosten - ihre eigenen Aufwendungen, vor allem die Kosten der Verwaltung und die Aufwendungen für Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Dabei bedarf es keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils. Ausreichend sind insoweit Schätzungen und Vermutungen sowie vergröberte Pauschalierungen. Die Höhe der Beiträge darf gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw. der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw. die sie abgelten sollen. Die Beiträge dürfen die Beitragspflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw. Vorteilsmöglichkeiten entspricht. Dementsprechend setzt die Erhebung besonderer Abgaben nur von einem Teil der Mitglieder voraus, dass den dazu herangezogenen Mitgliedern aus der Inanspruchnahme von Leistungen oder Einrichtungen der KV besondere Vorteile erwachsen. Zudem kann entsprechend dem Solidargedanken eine Abstufung der Belastung nach Leistungsfähigkeit erfolgen. Die Erhebung unterschiedlich hoher Beiträge in den einzelnen Bezirken der KV ist zulässig. Zwar hat die KV die allgemeinen Verwaltungs- und Sicherstellungskosten grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Das hindert sie aber nicht, besondere Kosten einzelner Bezirksstellen nur innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs umzulegen, jedenfalls dann, wenn dem besondere Vorteile für die dort tätigen Vertragsärzte entsprechen oder durch die dortigen Vertragsärzte mehr Aufwand verursacht wird. Dies kann sich z. B. daraus ergeben, dass den Vertragsärzten mehr Beratungsmöglichkeiten angeboten werden, wofür mehr oder höher qualifiziertes Personal tätig ist, oder dass wegen signifikant häufigerer Rechtsbehelfe mehr Personal erforderlich ist. Bei Fehlverwendungen kann grundsätzlich nur deren Unterlassung beansprucht, nicht aber der Beitrag oder ein Beitragsteil zurückbehalten werden. Die Zurückbehaltung des Beitrags oder eines Teils davon kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die seiner Bemessung zu Grunde liegenden Bestimmungen rechtswidrig ist. Die Zuerkennung eines Beitragszurückbehaltungsrechts kann allenfalls erwogen werden, wenn ein Beitrag insgesamt oder zu einem bestimmten Teil eng an die Finanzierung eines konkreten - als rechtswidrig angesehenen - Zwecks gebunden ist (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - aaO., Rdnr. 105 bis 109).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte zutreffend die strittigen Verwaltungskostenanteile festgesetzt. Die Beklagte war im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse berechtigt, nicht zwischen aktiven und inaktiven Vertragsärzten zu unterscheiden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die gesamte EHV als Teil der Honorarverteilung geregelt ist. Auch kann ohne die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags durch die aktiven Vertragsärzte und die sich hieraus ergebende Honorarverteilung keine EHV durchgeführt werden.
Einer Begründung bedarf der Honorarbescheid im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur hinsichtlich der wesentlichen Faktoren, die für die Berechnung des Honorars wesentlich sind. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen. Bei Honorarbescheiden dürfen die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden. Denn bei ihnen kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Das erlaubt es den Kassenärztlichen Vereinigungen, auch hinsichtlich der Honorarberechnung entsprechende Kenntnisse, welche von ihr regelmäßig durch Rundschreiben oder anderweitige Veröffentlichungen unter allen Vertragsärzten verbreitet werden, vorauszusetzen und die Begründung ihrer Honorarbescheide hierauf einzustellen. Im Hinblick hierauf hat es das BSG nicht für erforderlich gehalten, dass eine Kassenärztliche Vereinigung alle für die Festlegung einer Honorarbegrenzungsmaßnahme wesentlichen Umstände, Zahlen und Beträge im Einzelnen im Bescheid aufführt; es reicht vielmehr aus, wenn sich der für die Berechnung maßgebliche Rechenvorgang aus dem HVM ergibt (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, juris Rdnr. 32 f. m. w. N.).
Diese Grundsätze gelten auch für EHV-Bescheide.
Der Hinweis des Klägers, es seien nur sehr wenige Personen mit der EHV-Verwaltung beschäftigt, vernachlässigt den Zusammenhang zwischen der EHV und der übrigen vertragsärztlichen Tätigkeit und der dafür notwendigen Verwaltung. Von daher hält es die Kammer vom Gestaltungsspielraum der Beklagten noch als gedeckt an, dass sie die inaktiven Ärzte in gleicher Weise an den Verwaltungskosten durch einen prozentualen Beitragssatz beteiligt wie die aktiven Ärzte.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Höhe des Verwaltungskostensatzes in den Bescheiden anzugeben oder weitere Berechnungsgrundlagen. Allerdings dürfte es der Beklagten ohne weiteres möglich sein, den Verwaltungskostensatz in den Bescheiden anzugeben. Zutreffend weist aber die Beklagte darauf hin, dass der Verwaltungskostensatz ohne weiteres errechnet werden kann, was der Kläger auch getan hat, oder aber bei ihr Erfahrung gebracht werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger persönlich bei einem entsprechenden Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten über den Verwaltungskostensatz informiert wird oder Bezieher des info-doc ist, in der die Beschlüsse veröffentlicht werden. Maßgeblich für die Gültigkeit des Beschlusses der Vertreterversammlung über den Verwaltungskostensatz ist, dass der Beschluss überhaupt veröffentlicht wird und damit Gültigkeit erlangt. Der Beklagten wäre es aber ohne weiteres möglich, den Verwaltungskostensatz im EHV-Bescheid, wie es auch in dem Honorarbescheiden für die aktiven Ärzte geschieht, anzugeben und im Honorarbescheid selbst auch die Höhe der Verwaltungskosten anzugeben.
Auf die Darstellung der Grundlagen für die Berechnung des sog. Nachhaltigkeitsfaktors kommt es nicht an. Der sog. Nachhaltigkeitsfaktor ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Insofern ist auch das Urteil der Kammer vom 24.02.2010 - S 12 KA 348/09 - Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 45/11 - nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Eine Verletzung eigentumsrechtlicher Gewährleistungen ist nicht erkennbar. Die Erhebung der Verwaltungskosten von den Leistungen der EHV erfolgt seitens der entsprechenden Satzungsbestimmungen der Beklagten seit Jahrzehnten. Insofern hat der Kläger bereits seine Anwartschaft nur unter der Maßgabe erhalten, dass die Leistungen zu Verwaltungskosten herangezogen werden. Entsprechend geringer war sein eigener Verwaltungskostensatz bzw. sein Beitrag zur EHV während seiner aktiven Zeit als Vertragsarzt. Durch die Erhebung der Verwaltungskosten wird auch nicht in den eigentumsrechtlich geschützten Anspruchssatz eingegriffen. Dieser bleibt unverändert. Soweit im Ergebnis der Nettobetrag vermindert wird, handelt es sich jedenfalls nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff. Soweit die Beklagte, wie bereits dargelegt, zur Erhebung von Verwaltungskosten berechtigt ist, handelt es sich insofern um eine zulässige Inhaltsbestimmung des EHV-Anspruchs.
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren ist bestimmt. Wie bereits dargelegt, wird in den Bescheid ein konkreter Betrag festgesetzt.
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung war zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen vorliegen (§ 144 Abs. 1 und 2 SGG).
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Der endgültige Streitwert war in Höhe der strittigen Verwaltungskosten festzusetzen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 605,35 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen der Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten für die drei Quartale II bis IV/07.
Der Kläger war als hausärztlich tätiger Facharzt für innere Medizin bis zum 30.09.2004 zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres verzichtete er auf die vertragsärztliche Zulassung und nimmt seitdem mit einem Anspruchssatz in Höhe von 18% an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten teil.
Die Beklagte setzt mit Bescheid vom 28.01.2008 das EHV-Honorar für das Quartal II/07 in Höhe von 7.927,55 EUR fest. Unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors betrug die Auszahlungsquote 85,509%. Hieraus ergab sich ein Anspruch in Höhe von 6.742,46 EUR abzgl. des Verwaltungskostensatzes. Die Verwaltungskosten setzte sie ausweislich des Kontoauszuges auf 204,97 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger am 03.03.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Erhebung von Verwaltungskosten sei unzulässig und rechtswidrig. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte habe in ihrer Satzung eine Grundlage nur für die aktiven Mitglieder geschaffen. Die Leistungen aus der EHV seien eigentumsrechtlich geschützt. Eine Zahlung von Verwaltungskosten, die mit der Ermittlung der Höhe der EHV-Bezüge quartalsweise von der Beklagten einbehalten würden, stellte sich als Beschränkung seiner Leistungen und somit als rechtswidrigen Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte dar. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren Berechnung. Die Erhebung sei auch nicht vereinbar mit dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip. Für die EHV stünden nach einer Veröffentlichung der Beklagten vom November 2006 76,4 Mio. EUR jährlich zur Verfügung. Bei einem Verwaltungskostensatz von 3,179% würden der Beklagten 2,429 Mio. EUR ausschließlich zur Bewältigung der Aufgaben der EHV zur Verfügung stehen. Die Verwaltung der EHV werde von vier bis sechs Mitarbeitern wahrgenommen.
Für das Quartal III/07 setze die Beklagte das Bruttohonorar auf 7.461,97 EUR, unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors von 85,3231%, den Anspruch auf 6.366,79 EUR fest. Die Verwaltungskosten setzte sie auf 193,55 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger am 13.05.2008 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 setzte die Beklagte das Bruttohonorar für das Quartal IV/07 auf 8.182,02 EUR und, abzüglich des Nachhaltigkeitsfaktors von 85,2424%, den Anspruch auf 6.974,55 EUR fest. Die Verwaltungskosten setzte sie auf 206,93 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger am 14.08.2008 Widerspruch ein.
Die Beklagte verband alle Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verwaltungskosten sei § 3 Abs. 7 ihrer Satzung. Danach erhebe sie zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben Beiträge, die in einem einheitlichen Hundertsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit bestünden, und/oder Gebühren, die in einem einheitlichen Festsatz oder in einem Hundersatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit stehen könnten. Diese Satzungsbestimmung beruhe ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage in § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Von der Satzungsbestimmung seien nicht nur die aktiven Mitglieder, sondern auch die inaktiven Mitglieder betroffen. Die erweiterte Honorarverteilung stelle eine gesetzliche Aufgabe dar. Auch wenn die Leistungen einer Sozialleistung zur Alterssicherung ähnelten, blieben sie in ihrem Rechtscharakter Honorarverteilung. Die Verwaltungskosten seien entsprechend dem Haushaltsentwurf für das Jahr 2007 von der Vertreterversammlung genehmigt worden. Danach seien für das Jahr 2007 folgende Verwaltungskostenumlagen festgelegt worden: Für EDV-Abrechnung 2,9%, für manuelle Abrechnung 4,5% und die Sonderumlage für Weiterbildungsassistenten bzw. Förderung der Allgemeinmedizin 0,067% in den Quartalen I und IV/07 bzw. 0,14% in den Quartalen II und III/07. Eine Veröffentlichung dieser Verwaltungskostensätze sei im info.doc Nr. 7 vom Dezember 2006, Nr. 1 vom Februar 2007 bzw. Nr. 3 vom Juli 2007 erfolgt. Eine Beanstandung seitens der Aufsichtsbehörde sei nicht erfolgt. Unter Zugrundelegung dieser veröffentlichten Verwaltungskostensätze und der mit den Bescheiden über das EHV-Honorar übersandten Kontoauszüge lasse sich die Berechnung der Verwaltungskosten leicht nachvollziehen. Nach § 1 Abs. 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz seien die Vorschriften dieses Gesetzes nur entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten zu erheben seien und dort nichts anderes bestimmt sei. Nach § 81 müsse sie eine Satzung erlassen, die auch Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten müsse, weshalb das hessische Verwaltungskostengesetz für sie nicht anwendbar sei.
Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2011 die Klage erhoben. Er trägt vor, der Widerspruchsbescheid sei unzureichend begründet, da in den Ausführungen die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe und der Umfang der Überprüfung weder zu erkennen noch nachzuvollziehen sei. Seit seinem Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung werde ihm das Blatt info.doc nicht mehr zugesandt. Er könne daher von den Kostensätzen keine Kenntnis nehmen. Mangels bestehender Bestimmtheit der Rechtsgrundlagen seien die EHV-Bescheide rechtswidrig. Die Satzung enthalte keine Regelung für inaktive Mitglieder. Es fehle an einem definierten Gebührentatbestand für die Beitragserhebung bei Auszahlungen von EHV-Honoraren. Die Ansprüche seien eigentumsrechtlich geschützt. Eine Zahlung von Verwaltungskosten stelle daher eine Beschränkung dar. Es ergeben sich, setze man die Verwaltungskosten ins Verhältnis zu den EHV-Honoraren, unterschiedliche Verwaltungskostensätze in Höhe von 3,0399% für das zweite und dritte Quartal sowie in Höhe von 2,9669% für das vierte Quartal. In dem hier nicht streitigen Quartal IV/06 habe das EHV-Honorar 7.150,55 EUR betragen, es seien Verwaltungskosten von 227,35 EUR einbehalten worden, so dass der rechnerisch zu ermittelnde Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,1794% gelegen habe. Die damit verbundenen Abweichungen und bestehende Intransparenz der Verwaltungskosten widersprächen dem Bestimmtheitsgebot, da er die Berechnung in Höhe der Gebühr nicht nachvollziehen könne und damit dem willkürlichen Handeln der Beklagten ausgesetzt sei. Ebenso verhalte es sich mit den Daten des Fachgruppendurchschnitts und des Nachhaltigkeitsfaktors, die weder durch eine Berechnung oder den Bescheiden selbst zu entnehmen seien. Die Erhebung von Verwaltungskosten widerspreche auch dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip. Als inaktiver Vertragsarzt sei er im Gegensatz zu den aktiven Vertragsärzten an der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten nicht beteiligt und nehme auch sonst deren typischen Leistungen wie Fortbildungen, Beratungen und Weiteres nicht in Anspruch. Er nehme auch nicht an der Mitbestimmung der Beklagten teil. Es sei ihm verwehrt worden, die Mitgliederzeitschrift "info-doc" zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über das EHV-Honorar für die Quartale II bis IV/07 insoweit aufzuheben, als Verwaltungskosten in Höhe von 204,97 EUR für das Quartal II/07, in Höhe von 193,55 EUR für das Quartal III/07und in Höhe von 206,93 EUR für das Quartal IV/07 festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bescheide seien ausreichend begründet. Verwaltungsakte müssten nicht in allen Einzelheiten begründet werden. Sie dürfe sich auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und brauche Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand lägen oder den Betroffenen bekannt seien, nicht nochmals ausdrücklich darzulegen. Die Prozentsätze der Verwaltungskosten seien in dem "info-doc" veröffentlicht worden. Auch wenn diese Infozeitschrift an den Kläger als EHV-Empfänger nicht mehr versandt werde, sei es ihm möglich gewesen, die Höhe der Prozentsätze durch Nachfrage bei ihr in Erfahrung zu bringen. Sie bestreite, dass ihm eine Information über die Höhe der Prozentsätze verweigert worden sein solle. Die Bescheide seien bestimmt, da eindeutig hervorgehe, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch aus der EHV habe. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verwaltungskosten sei § 3 Abs. 7 der Satzung. Die Satzung beziehe sich nicht nur auf inaktive Mitglieder. Es würden Gebühren für die gesetzlichen Aufgaben erhoben werden, zu denen auch die EHV gehöre. Der Verwaltungskostenanteil der EHV-Ärzte sei an den Verwaltungskostenanteil der aktiven Vertragsärzte gekoppelt und ändere sich je nach Bedarf. In den Quartalen II bis IV/07 hätten die Verwaltungskosten bei 2,9% zzgl. der Sonderumlage für Weiterbildungsassistenten in Höhe von 0,14% in II/07 und III/07 (insgesamt somit 3,04%) und 0,067% in IV/07 (insgesamt somit 2,97%) betragen, so dass die Höhe der Verwaltungskosten, die auf den Kläger entfalle, von ihr zutreffend berechnet worden sei, was sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Berechnung ergebe. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Sie müsse sowohl für die aktiven als auch inaktiven Vertragsärzte die Anspruchshöhe ermitteln und dementsprechend ausbezahlen. § 3 Abs. 7 ihrer Satzung genüge den Anforderungen, die an Normen im Schutzbereich des Artikels 14 GG zu stellen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratungen gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Festsetzung der Verwaltungskosten in den insoweit angefochtenen EHV-Bescheiden für die Quartale II bis IV/07, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011, ist rechtmäßig. Sie war daher nicht aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.
Streitgegenstand ist allein die Festsetzung von Verwaltungskosten in den streitbefangenen Quartalen II bis IV/07. Die Höhe des EHV-Anspruchs hat der Kläger nicht angegriffen. Die Festsetzung der Verwaltungskosten erfolgte durch Verwaltungsakt. Auch wenn die Kammer grundsätzlich Bedenken hat, dass eine solche Festsetzung lediglich im "Kontoauszug" erfolgt, so wird allerdings bereits im Bescheid selbst hierauf verwiesen. Im Bescheid selbst wird die Anspruchshöhe "abzüglich des aktuellen Verwaltungskostensatzes" genannt, sodann heißt es weiter: "Die Höhe der Verwaltungskostenumlage sowie eines möglichen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrages ist aus dem beiliegenden Kontoauszug ersichtlich." Hierdurch wird hinreichend bestimmt und geregelt, wie hoch die Verwaltungskosten sind. Insofern handelt es sich um eine eindeutige bestimmte Regelung und um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen ist § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V. Hiernach müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, reicht es aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. Dies kann die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln. Diesen Anforderungen wird im vorliegenden Fall durch § 3 Abs. 7 der Satzung der Beklagten entsprochen. § 3 Abs. 7 der Satzung bestimmt Folgendes:
"Die KVH erhebt zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben Beiträge, die in einem einheitlichen Hundertsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit bestehen und/oder Gebühren, die in einem einheitlichen festen Satz oder in einem Hundertsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit bestehen können. Die Beiträge/Gebühren können sowohl ihrer Art und/oder Höhe nach als auch für verschiedene Gruppen von Ärzten verschieden gestaltet werden. Beitragsfestsetzungen können auch regional differenziert erfolgen. Die Art und/oder Höhe der Beiträge/Gebühren beschließt die Vertreterversammlung. Die Festsetzung der Beiträge/Gebühren sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen."
Dabei hat das BSG die Ansicht des LSG Hessen, die Vertreterversammlung habe mit dem Beschluss über den Haushaltsplan zugleich die - ihr gemäß § 7 Abs. 1 Buchst g der Satzung a. F. vorbehaltene - Entscheidung über die Höhe der Verwaltungskosten treffen können und getroffen, als eine Auslegung im Bereich des Landesrechts angesehen, die einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen lasse (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris Rdnr. 102 f.).
Entsprechend ihrer Satzung ist die Beklagte verfahren und hat die Vertreterversammlung den Verwaltungskostensatz festgesetzt.
§ 3 Abs. 7 der Satzung gilt auch für die inaktiven Ärzte, die nunmehr an der EHV teilnehmen. Nach den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung handelt es sich bei der EHV um die Fortführung der Honorarverteilung. Insofern bestimmt § 1 Abs. 1 GEHV, dass jedes zugelassene ärztliche Mitglied der KV Hessen auch im Falle der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und/oder nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung (inaktiver Vertragsarzt) weiterhin an der Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teilnimmt. Hierzu zählen auch die Ansprüche der Hinterbliebenen (§ 6 GEHV) und nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs (§ 7 GEHV). Insofern handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, wenn auch die Ausgestaltung und die Funktion der Ansprüche eine sozialleistungsähnliche Funktion haben. Unter Berücksichtigung der Unterschiede können daher Verwaltungskosten weiterhin abgezogen werden. Insofern hat die Beklagte auch zur Feststellung der EHV-Ansprüche das gesamte Honorarverteilungsverfahren durchzuführen, steht also auch der Festsetzung des Quartalsanspruchs ein Verwaltungsverfahren und Verwaltungsaufwand gegenüber (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 20.07.2011 - S 12 KA 445/10 -, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 51/11 -).
Auch der konkrete Betrag bzw. Prozentsatz, auf den die Beklagte die Verwaltungsumlage festlegte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Obergrenze zulässiger Belastung ergibt sich entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip. D. h., dass eine KV von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern darf, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt Die KV hat die hiernach umlegbaren Kosten - ihre eigenen Aufwendungen, vor allem die Kosten der Verwaltung und die Aufwendungen für Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Dabei bedarf es keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils. Ausreichend sind insoweit Schätzungen und Vermutungen sowie vergröberte Pauschalierungen. Die Höhe der Beiträge darf gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw. der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw. die sie abgelten sollen. Die Beiträge dürfen die Beitragspflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw. Vorteilsmöglichkeiten entspricht. Dementsprechend setzt die Erhebung besonderer Abgaben nur von einem Teil der Mitglieder voraus, dass den dazu herangezogenen Mitgliedern aus der Inanspruchnahme von Leistungen oder Einrichtungen der KV besondere Vorteile erwachsen. Zudem kann entsprechend dem Solidargedanken eine Abstufung der Belastung nach Leistungsfähigkeit erfolgen. Die Erhebung unterschiedlich hoher Beiträge in den einzelnen Bezirken der KV ist zulässig. Zwar hat die KV die allgemeinen Verwaltungs- und Sicherstellungskosten grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Das hindert sie aber nicht, besondere Kosten einzelner Bezirksstellen nur innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs umzulegen, jedenfalls dann, wenn dem besondere Vorteile für die dort tätigen Vertragsärzte entsprechen oder durch die dortigen Vertragsärzte mehr Aufwand verursacht wird. Dies kann sich z. B. daraus ergeben, dass den Vertragsärzten mehr Beratungsmöglichkeiten angeboten werden, wofür mehr oder höher qualifiziertes Personal tätig ist, oder dass wegen signifikant häufigerer Rechtsbehelfe mehr Personal erforderlich ist. Bei Fehlverwendungen kann grundsätzlich nur deren Unterlassung beansprucht, nicht aber der Beitrag oder ein Beitragsteil zurückbehalten werden. Die Zurückbehaltung des Beitrags oder eines Teils davon kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die seiner Bemessung zu Grunde liegenden Bestimmungen rechtswidrig ist. Die Zuerkennung eines Beitragszurückbehaltungsrechts kann allenfalls erwogen werden, wenn ein Beitrag insgesamt oder zu einem bestimmten Teil eng an die Finanzierung eines konkreten - als rechtswidrig angesehenen - Zwecks gebunden ist (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - aaO., Rdnr. 105 bis 109).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte zutreffend die strittigen Verwaltungskostenanteile festgesetzt. Die Beklagte war im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse berechtigt, nicht zwischen aktiven und inaktiven Vertragsärzten zu unterscheiden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die gesamte EHV als Teil der Honorarverteilung geregelt ist. Auch kann ohne die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags durch die aktiven Vertragsärzte und die sich hieraus ergebende Honorarverteilung keine EHV durchgeführt werden.
Einer Begründung bedarf der Honorarbescheid im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur hinsichtlich der wesentlichen Faktoren, die für die Berechnung des Honorars wesentlich sind. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen. Bei Honorarbescheiden dürfen die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden. Denn bei ihnen kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Das erlaubt es den Kassenärztlichen Vereinigungen, auch hinsichtlich der Honorarberechnung entsprechende Kenntnisse, welche von ihr regelmäßig durch Rundschreiben oder anderweitige Veröffentlichungen unter allen Vertragsärzten verbreitet werden, vorauszusetzen und die Begründung ihrer Honorarbescheide hierauf einzustellen. Im Hinblick hierauf hat es das BSG nicht für erforderlich gehalten, dass eine Kassenärztliche Vereinigung alle für die Festlegung einer Honorarbegrenzungsmaßnahme wesentlichen Umstände, Zahlen und Beträge im Einzelnen im Bescheid aufführt; es reicht vielmehr aus, wenn sich der für die Berechnung maßgebliche Rechenvorgang aus dem HVM ergibt (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, juris Rdnr. 32 f. m. w. N.).
Diese Grundsätze gelten auch für EHV-Bescheide.
Der Hinweis des Klägers, es seien nur sehr wenige Personen mit der EHV-Verwaltung beschäftigt, vernachlässigt den Zusammenhang zwischen der EHV und der übrigen vertragsärztlichen Tätigkeit und der dafür notwendigen Verwaltung. Von daher hält es die Kammer vom Gestaltungsspielraum der Beklagten noch als gedeckt an, dass sie die inaktiven Ärzte in gleicher Weise an den Verwaltungskosten durch einen prozentualen Beitragssatz beteiligt wie die aktiven Ärzte.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Höhe des Verwaltungskostensatzes in den Bescheiden anzugeben oder weitere Berechnungsgrundlagen. Allerdings dürfte es der Beklagten ohne weiteres möglich sein, den Verwaltungskostensatz in den Bescheiden anzugeben. Zutreffend weist aber die Beklagte darauf hin, dass der Verwaltungskostensatz ohne weiteres errechnet werden kann, was der Kläger auch getan hat, oder aber bei ihr Erfahrung gebracht werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger persönlich bei einem entsprechenden Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten über den Verwaltungskostensatz informiert wird oder Bezieher des info-doc ist, in der die Beschlüsse veröffentlicht werden. Maßgeblich für die Gültigkeit des Beschlusses der Vertreterversammlung über den Verwaltungskostensatz ist, dass der Beschluss überhaupt veröffentlicht wird und damit Gültigkeit erlangt. Der Beklagten wäre es aber ohne weiteres möglich, den Verwaltungskostensatz im EHV-Bescheid, wie es auch in dem Honorarbescheiden für die aktiven Ärzte geschieht, anzugeben und im Honorarbescheid selbst auch die Höhe der Verwaltungskosten anzugeben.
Auf die Darstellung der Grundlagen für die Berechnung des sog. Nachhaltigkeitsfaktors kommt es nicht an. Der sog. Nachhaltigkeitsfaktor ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Insofern ist auch das Urteil der Kammer vom 24.02.2010 - S 12 KA 348/09 - Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 45/11 - nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Eine Verletzung eigentumsrechtlicher Gewährleistungen ist nicht erkennbar. Die Erhebung der Verwaltungskosten von den Leistungen der EHV erfolgt seitens der entsprechenden Satzungsbestimmungen der Beklagten seit Jahrzehnten. Insofern hat der Kläger bereits seine Anwartschaft nur unter der Maßgabe erhalten, dass die Leistungen zu Verwaltungskosten herangezogen werden. Entsprechend geringer war sein eigener Verwaltungskostensatz bzw. sein Beitrag zur EHV während seiner aktiven Zeit als Vertragsarzt. Durch die Erhebung der Verwaltungskosten wird auch nicht in den eigentumsrechtlich geschützten Anspruchssatz eingegriffen. Dieser bleibt unverändert. Soweit im Ergebnis der Nettobetrag vermindert wird, handelt es sich jedenfalls nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff. Soweit die Beklagte, wie bereits dargelegt, zur Erhebung von Verwaltungskosten berechtigt ist, handelt es sich insofern um eine zulässige Inhaltsbestimmung des EHV-Anspruchs.
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren ist bestimmt. Wie bereits dargelegt, wird in den Bescheid ein konkreter Betrag festgesetzt.
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung war zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen vorliegen (§ 144 Abs. 1 und 2 SGG).
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Der endgültige Streitwert war in Höhe der strittigen Verwaltungskosten festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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