Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 29503/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 2260/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
- Beschwerde weitgehend mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da insoweit bereits Beschluss in anderen Verfahren vorliegt
- im Übrigen kein Eilbedürfnis
- im Übrigen kein Eilbedürfnis
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2011 ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG), den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu verpflichten, ihr vorläufig ab 1. November 2011 bis 31. März 2012 weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von (iHv) insg. monatlich 440,11 EUR zu gewähren. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für den genannten Zeitraum Kosten der Unterkunft iHv monatlich 351,91 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 9. November 2011 abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass eine einstweilige Anordnung liegen jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) vor.
Für den Leistungszeitraum vom 1. November 2011 bis 27. März 2012 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren. Denn das Sozialgericht Berlin hat den Antragsgegner bereits in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 203 AS 25641/11 ER mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. November 2011 verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 440,11 EUR ab Antragstellung vom 28. September 2011 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch bis zum 27. März 2012, zu bewilligen. Trotz der widersprechenden Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin über denselben Streitgegenstand für den Leistungszeitraum vom 1. November 2011 bis 27. März 2012 ist gleichwohl das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, denn die begehrte Entscheidung kann weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Stellung der Antragstellerin verbessern (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, vor § 51 Rn. 16a). Der Antragsgegner hat den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2011 bereits umgesetzt und gewährt der Antragstellerin vorläufig Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 440,11 EUR monatlich. Hierüber hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. November 2011 informiert. Somit ist dem Begehren der Antragstellerin bereits vor Einlegung der Beschwerde am 12. Dezember 2011 auch tatsächlich entsprochen worden. Das Sozialgericht Berlin hätte mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 nicht über Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab 1. November 2011 entscheiden dürften, denn dieser Streitgegenstand war im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Verfahren S 203 AS 25641/11 ER rechtshängig im Sinne des § 94 SGG. Die Rechtshängigkeit endete erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 18. November 2011 (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 94 Rn. 4). Gleichwohl besteht im Beschwerdeverfahren kein Bedürfnis für eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung vom 6. Dezember 2011. Da der Antragsgegner keine Beschwerde eingelegt hat, ist eine Korrektur der Entscheidung im Sinne der Aufhebung nicht möglich. Bei zwei (rechtskräftigen) Beschlüssen über denselben Streitgegenstand behält der erste Vorrang vor dem späteren Beschluss (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 94 Rn. 8).
Für den Leistungszeitraum vom 27. bis 31. März 2012 fehlt es im Beschwerdeverfahren an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Sollte der Antragsgegner in Ausführung des Beschlusses vom 18. November 2011 nicht bereits für den gesamten Monat März 2012 Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 440,11 EUR vorläufig leisten, hätte die Antragstellerin für diese vier Tage jedenfalls einen Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgehend von einem monatlichen Betrag von 351,91 EUR (Beschluss vom 6. Dezember 2011). Durch die Nichtzahlung der täglichen Differenz iHv 2,94 EUR ([440,11-351,91 EUR]/30 - siehe § 41 Abs. 1 SGB II) für diese vier Tage wird die Existenz der Antragstellerin nicht gefährdet. Es ist ihr insoweit das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2011 ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG), den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu verpflichten, ihr vorläufig ab 1. November 2011 bis 31. März 2012 weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von (iHv) insg. monatlich 440,11 EUR zu gewähren. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für den genannten Zeitraum Kosten der Unterkunft iHv monatlich 351,91 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 9. November 2011 abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass eine einstweilige Anordnung liegen jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) vor.
Für den Leistungszeitraum vom 1. November 2011 bis 27. März 2012 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren. Denn das Sozialgericht Berlin hat den Antragsgegner bereits in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 203 AS 25641/11 ER mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. November 2011 verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 440,11 EUR ab Antragstellung vom 28. September 2011 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch bis zum 27. März 2012, zu bewilligen. Trotz der widersprechenden Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin über denselben Streitgegenstand für den Leistungszeitraum vom 1. November 2011 bis 27. März 2012 ist gleichwohl das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, denn die begehrte Entscheidung kann weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Stellung der Antragstellerin verbessern (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, vor § 51 Rn. 16a). Der Antragsgegner hat den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2011 bereits umgesetzt und gewährt der Antragstellerin vorläufig Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 440,11 EUR monatlich. Hierüber hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. November 2011 informiert. Somit ist dem Begehren der Antragstellerin bereits vor Einlegung der Beschwerde am 12. Dezember 2011 auch tatsächlich entsprochen worden. Das Sozialgericht Berlin hätte mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 nicht über Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab 1. November 2011 entscheiden dürften, denn dieser Streitgegenstand war im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Verfahren S 203 AS 25641/11 ER rechtshängig im Sinne des § 94 SGG. Die Rechtshängigkeit endete erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 18. November 2011 (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 94 Rn. 4). Gleichwohl besteht im Beschwerdeverfahren kein Bedürfnis für eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung vom 6. Dezember 2011. Da der Antragsgegner keine Beschwerde eingelegt hat, ist eine Korrektur der Entscheidung im Sinne der Aufhebung nicht möglich. Bei zwei (rechtskräftigen) Beschlüssen über denselben Streitgegenstand behält der erste Vorrang vor dem späteren Beschluss (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 94 Rn. 8).
Für den Leistungszeitraum vom 27. bis 31. März 2012 fehlt es im Beschwerdeverfahren an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Sollte der Antragsgegner in Ausführung des Beschlusses vom 18. November 2011 nicht bereits für den gesamten Monat März 2012 Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 440,11 EUR vorläufig leisten, hätte die Antragstellerin für diese vier Tage jedenfalls einen Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgehend von einem monatlichen Betrag von 351,91 EUR (Beschluss vom 6. Dezember 2011). Durch die Nichtzahlung der täglichen Differenz iHv 2,94 EUR ([440,11-351,91 EUR]/30 - siehe § 41 Abs. 1 SGB II) für diese vier Tage wird die Existenz der Antragstellerin nicht gefährdet. Es ist ihr insoweit das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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