Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 108/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 198/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zum Sachverhalt wird auf die ausführliche Darstellung im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (SG) verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor:
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Entscheidungen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier fehlt es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits an einem Anordnungsgrund.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Jedenfalls zurzeit und für die nächsten Monate fehlt es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Antragstellerin, welche der Verweis auf das Hauptsachenverfahren darstellt, zumal eine Stattgabe im Eilverfahren die Hauptsache vorwegnähme. Das SG hat dabei insbesondere zutreffend auch auf den Umstand abgestellt, dass die Antragstellerin mittlerweile wieder arbeitet. Dies zeigt nämlich, dass sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert hat und der Alltag bewältigt wird.
Dass sich die Klärung im Hauptsacheverfahren über Gebühr verzögern könnte, ist nicht ersichtlich. Sollte sich die Situation verändern oder eine Entscheidung in ca. sechs Monaten noch nicht getroffen sein, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, einen neuen Eilantrag anzubringen. Aus denselben Erwägungen gelangte auch eine reine Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Stattgabe zur Vermeidung unbilliger Härten nicht erforderlich ist.
Im Übrigen ist auch nicht sicher genug von einem Anordnungsanspruch auszugehen.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids vom 18. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011, weil die MDK-Stellungnahme vom 30. März 2011, auf die die Antragsgegnerin die Ablehnung stützt, von einem Ausscheiden eines Anspruches ausgeht, weil ein Zusammenhang zwischen der Biographie, der Lebenssituation und den gesundheitlichen Problemen der Antragsteller nicht bestehe, und diese deshalb auf andere ambulante Maßnahmen verweisbar sei. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) setzt jedoch einen solchen Zusammenhang nicht als Anspruchsvoraussetzung voraus, sondern verweist nur auf § 23 Abs. 1 SGB V mit der Voraussetzung der Notwendigkeit einer Maßnahme unter anderem zur Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, alternativ dem Entgegenwirken einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes (Nr. 2), oder der Verhütung einer Krankheit bzw. Vermeidung einer Verschlimmerung einer solchen (Nr. 3). Der zwingende Vorrang ambulanter vor stationären Maßnahmen des § 23 Abs. 4 S. 1 SGB V ist für die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter ausdrücklich ausgeschlossen, § 24 Abs. 1 S. 2 SGB V. Eine der Alternativen des § 23 Abs. 1 SGB V soll nach den sozialmedizinischen Stellungnahmen gegeben sein, da von der Erforderlichkeit (ambulanter) Vorsorgemaßnahmen ausgegangen wird. Soweit ein Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung im Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides nicht verneint sein sollte, litte die Ablehnung einer Mutter-Kind-Maßnahme (§ 24 Abs. 1 S. 1, 3. Alt SGB V: "kann [ ] erbracht werden") jedenfalls an einem Ermessensfehler, weil der - nach summarischer Prüfung plausible - Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben ist, dass es ihr als Alleinerziehenden mit einem Kleinkind mit chronischer Erkrankung rein tatsächlich unmöglich ist, ambulante Vorsorgemaßnahmen wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin ist gehalten, unabhängig vom laufenden Rechtsstreit von Amts wegen die Bewilligung erneut zu prüfen, indem unverzüglich der MDK erneut eingeschaltet wird. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Oktober 2011, eine mutterspezifische Belastungssituation sei nicht ersichtlich, sind mit dem Sachverhalt nach Aktenlage nicht in Einklang zu bringen.
Allerdings ist für die begehrte Verpflichtung nur der aktuelle Sachstand maßgeblich, dessen weitere Aufklärung im Eilverfahren derzeit nicht opportun ist. Rein theoretisch kommt zwar auch eine einstweilige Verpflichtung zur vorläufigen Neubescheidung in Betracht. Auch dafür besteht jedoch aus Sicht des Senats nicht die erforderliche besondere Dringlichkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Zum Sachverhalt wird auf die ausführliche Darstellung im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (SG) verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor:
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Entscheidungen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier fehlt es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits an einem Anordnungsgrund.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Jedenfalls zurzeit und für die nächsten Monate fehlt es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Antragstellerin, welche der Verweis auf das Hauptsachenverfahren darstellt, zumal eine Stattgabe im Eilverfahren die Hauptsache vorwegnähme. Das SG hat dabei insbesondere zutreffend auch auf den Umstand abgestellt, dass die Antragstellerin mittlerweile wieder arbeitet. Dies zeigt nämlich, dass sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert hat und der Alltag bewältigt wird.
Dass sich die Klärung im Hauptsacheverfahren über Gebühr verzögern könnte, ist nicht ersichtlich. Sollte sich die Situation verändern oder eine Entscheidung in ca. sechs Monaten noch nicht getroffen sein, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, einen neuen Eilantrag anzubringen. Aus denselben Erwägungen gelangte auch eine reine Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Stattgabe zur Vermeidung unbilliger Härten nicht erforderlich ist.
Im Übrigen ist auch nicht sicher genug von einem Anordnungsanspruch auszugehen.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids vom 18. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011, weil die MDK-Stellungnahme vom 30. März 2011, auf die die Antragsgegnerin die Ablehnung stützt, von einem Ausscheiden eines Anspruches ausgeht, weil ein Zusammenhang zwischen der Biographie, der Lebenssituation und den gesundheitlichen Problemen der Antragsteller nicht bestehe, und diese deshalb auf andere ambulante Maßnahmen verweisbar sei. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) setzt jedoch einen solchen Zusammenhang nicht als Anspruchsvoraussetzung voraus, sondern verweist nur auf § 23 Abs. 1 SGB V mit der Voraussetzung der Notwendigkeit einer Maßnahme unter anderem zur Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, alternativ dem Entgegenwirken einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes (Nr. 2), oder der Verhütung einer Krankheit bzw. Vermeidung einer Verschlimmerung einer solchen (Nr. 3). Der zwingende Vorrang ambulanter vor stationären Maßnahmen des § 23 Abs. 4 S. 1 SGB V ist für die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter ausdrücklich ausgeschlossen, § 24 Abs. 1 S. 2 SGB V. Eine der Alternativen des § 23 Abs. 1 SGB V soll nach den sozialmedizinischen Stellungnahmen gegeben sein, da von der Erforderlichkeit (ambulanter) Vorsorgemaßnahmen ausgegangen wird. Soweit ein Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung im Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides nicht verneint sein sollte, litte die Ablehnung einer Mutter-Kind-Maßnahme (§ 24 Abs. 1 S. 1, 3. Alt SGB V: "kann [ ] erbracht werden") jedenfalls an einem Ermessensfehler, weil der - nach summarischer Prüfung plausible - Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben ist, dass es ihr als Alleinerziehenden mit einem Kleinkind mit chronischer Erkrankung rein tatsächlich unmöglich ist, ambulante Vorsorgemaßnahmen wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin ist gehalten, unabhängig vom laufenden Rechtsstreit von Amts wegen die Bewilligung erneut zu prüfen, indem unverzüglich der MDK erneut eingeschaltet wird. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Oktober 2011, eine mutterspezifische Belastungssituation sei nicht ersichtlich, sind mit dem Sachverhalt nach Aktenlage nicht in Einklang zu bringen.
Allerdings ist für die begehrte Verpflichtung nur der aktuelle Sachstand maßgeblich, dessen weitere Aufklärung im Eilverfahren derzeit nicht opportun ist. Rein theoretisch kommt zwar auch eine einstweilige Verpflichtung zur vorläufigen Neubescheidung in Betracht. Auch dafür besteht jedoch aus Sicht des Senats nicht die erforderliche besondere Dringlichkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved