Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 KR 37/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 202/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zum Sachverhalt wird auf die Darstellung im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin (SG) verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht zurückgewiesen.
Zutreffend hat das SG den "Antrag auf vorläufige Regelungen ab 1. Januar 2011" korrespondierend zum gleichzeitig erhobenen Klageantrag auf Verurteilung auf Fortführung der Krankenpflichtversicherung, insbesondere auf Ausstellung einer Versichertenkarte sowie einer "Befreiungskarte" sowie auf Verurteilung zur kostenfreien Beschaffung von Medikamenten als unzulässig verworfen, soweit darin ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung ab 1. Januar 2011 zu sehen ist. Soweit der Antragsteller damit nämlich der Sache nach begehrt, dass die Antragsgegnerin ihn auch ab 1. Januar 2011 wie einen aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Pflichtversicherten zu behandeln habe, steht der Zulässigkeit bereits die Rechtskraft des insoweit identischen Verfahrens SG Neuruppin S 20 KR 188/10 ER/ LSG Berlin-Brandenburg L 1 KR 7/11 BER entgegen. Auch in diesem Verfahren hat sich der Antragsteller gegen die Folgen des Ruhensbescheides vom 5. März 2010 gewendet und hat damit teilweise Erfolg gehabt. Auch in diesem Verfahren hat er eine vorläufige Krankenversicherungsgewährung und Ausstellung der begehrten Karten beantragt sowie auf die Notwendigkeit zum Bezug von Medikamenten hingewiesen.
Soweit mit dem SG der Antrag sachgerecht –auch wenn der Antragsteller dies in Verkennung der Rechtslage anders sieht- als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den neuerlichen –per Gesetz sofort vollziehbaren (§§ 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – SGB V, 16 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz)- Ruhensbescheid vom 19. Januar 2011 gemäß § 86b Abs. 1 SGG auszulegen ist, ist er unbegründet:
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung, wobei zu beachten ist, dass ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Vollzuges vorliegt, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist, wobei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach dem Gesetz eine mit gewichtigen Argumenten begründende Ausnahme bleiben soll. Zur Prüfung des Interesses der Beteiligten ist § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG heranzuziehen, wonach die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen, die dann bejaht werden müssen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies folgt daraus, dass das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden -oder den anderen Verwaltungsakten nach § 86 a Abs. 2 SGG- bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Nach der vorherrschenden Rechtsprechung bestehen nur dann ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Im Zweifel seien Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, treffe nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. z. B. aktuell mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG Essen, Beschluss vom 22. Juni 2006 - L 16 B 30/06 KR ER - veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ob dem uneingeschränkt gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont, der aufgrund Art. 19 IV GG gebotene effektive Rechtsschutz gebiete eine Interessenabwägung, bei der es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringe (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2001 - 1 BvR 1577/00 - mit Bezug auf BVerfGE 69, 220, 228f; ständige Rechtsprechung des Senats). In jedem Fall aber würde die gesetzliche Risikoverteilung unterlaufen, wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers unwahrscheinlich ist. So liegt der Fall hier:
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Januar 2011 sind nach wie vor nicht ersichtlich. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in der angefochtene Entscheidung des SG Bezug, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass: Der Antragsteller trägt auch nicht ansatzweise einen Sachverhalt vor, aus dem sich ergäbe, dass er nicht nur im September 2010 SGB II-Bezieher gewesen ist, sondern auch am 19. Januar 2011. Es ist vielmehr nach wie vor von Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszugehen. Auch bei einer solchen - und nicht nur bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - ruhen die Ansprüche nach Maßgabe des § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V, wenn - angemahnte - Beitragsrückstände bestehen. Dass der Antragsteller Beiträge geleistet habe, trägt er ebenfalls selbst nicht vor.
Zuletzt fehlen auch jegliche Anhaltspunkten, die ein Ende der Ruhenswirkung des Bescheides vom 19. Januar 2011 zur Rechtsfolge haben könnten, so dass zuletzt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung wie in der der Teilstattgabe im Beschluss vom 20. Dezember 2010 (SG Neuruppin S 20 KR 188/10 ER) mangels Anordnungsanspruch ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Zum Sachverhalt wird auf die Darstellung im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin (SG) verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht zurückgewiesen.
Zutreffend hat das SG den "Antrag auf vorläufige Regelungen ab 1. Januar 2011" korrespondierend zum gleichzeitig erhobenen Klageantrag auf Verurteilung auf Fortführung der Krankenpflichtversicherung, insbesondere auf Ausstellung einer Versichertenkarte sowie einer "Befreiungskarte" sowie auf Verurteilung zur kostenfreien Beschaffung von Medikamenten als unzulässig verworfen, soweit darin ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung ab 1. Januar 2011 zu sehen ist. Soweit der Antragsteller damit nämlich der Sache nach begehrt, dass die Antragsgegnerin ihn auch ab 1. Januar 2011 wie einen aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Pflichtversicherten zu behandeln habe, steht der Zulässigkeit bereits die Rechtskraft des insoweit identischen Verfahrens SG Neuruppin S 20 KR 188/10 ER/ LSG Berlin-Brandenburg L 1 KR 7/11 BER entgegen. Auch in diesem Verfahren hat sich der Antragsteller gegen die Folgen des Ruhensbescheides vom 5. März 2010 gewendet und hat damit teilweise Erfolg gehabt. Auch in diesem Verfahren hat er eine vorläufige Krankenversicherungsgewährung und Ausstellung der begehrten Karten beantragt sowie auf die Notwendigkeit zum Bezug von Medikamenten hingewiesen.
Soweit mit dem SG der Antrag sachgerecht –auch wenn der Antragsteller dies in Verkennung der Rechtslage anders sieht- als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den neuerlichen –per Gesetz sofort vollziehbaren (§§ 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – SGB V, 16 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz)- Ruhensbescheid vom 19. Januar 2011 gemäß § 86b Abs. 1 SGG auszulegen ist, ist er unbegründet:
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung, wobei zu beachten ist, dass ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Vollzuges vorliegt, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist, wobei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach dem Gesetz eine mit gewichtigen Argumenten begründende Ausnahme bleiben soll. Zur Prüfung des Interesses der Beteiligten ist § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG heranzuziehen, wonach die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen, die dann bejaht werden müssen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies folgt daraus, dass das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden -oder den anderen Verwaltungsakten nach § 86 a Abs. 2 SGG- bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Nach der vorherrschenden Rechtsprechung bestehen nur dann ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Im Zweifel seien Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, treffe nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. z. B. aktuell mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG Essen, Beschluss vom 22. Juni 2006 - L 16 B 30/06 KR ER - veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ob dem uneingeschränkt gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont, der aufgrund Art. 19 IV GG gebotene effektive Rechtsschutz gebiete eine Interessenabwägung, bei der es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringe (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2001 - 1 BvR 1577/00 - mit Bezug auf BVerfGE 69, 220, 228f; ständige Rechtsprechung des Senats). In jedem Fall aber würde die gesetzliche Risikoverteilung unterlaufen, wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers unwahrscheinlich ist. So liegt der Fall hier:
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Januar 2011 sind nach wie vor nicht ersichtlich. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in der angefochtene Entscheidung des SG Bezug, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass: Der Antragsteller trägt auch nicht ansatzweise einen Sachverhalt vor, aus dem sich ergäbe, dass er nicht nur im September 2010 SGB II-Bezieher gewesen ist, sondern auch am 19. Januar 2011. Es ist vielmehr nach wie vor von Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszugehen. Auch bei einer solchen - und nicht nur bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - ruhen die Ansprüche nach Maßgabe des § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V, wenn - angemahnte - Beitragsrückstände bestehen. Dass der Antragsteller Beiträge geleistet habe, trägt er ebenfalls selbst nicht vor.
Zuletzt fehlen auch jegliche Anhaltspunkten, die ein Ende der Ruhenswirkung des Bescheides vom 19. Januar 2011 zur Rechtsfolge haben könnten, so dass zuletzt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung wie in der der Teilstattgabe im Beschluss vom 20. Dezember 2010 (SG Neuruppin S 20 KR 188/10 ER) mangels Anordnungsanspruch ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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