Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 36 R 583/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 570/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1949 geborene Kläger befand sich vom 4. Juli 2002 bis 15. Mai 2003 in Haft und befindet sich seit 16. Mai 2003 im geschlossenen Maßregelvollzug.
Im Dezember 2009 beantragte er bei der Beklagten AR wegen Arbeitslosigkeit. Nach - fruchtlosen – Ermittlungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 ab mit der Begründung, dass nach Vollendung des 58. Lebensjahres und sechs Monaten die erforderlichen 52 Wochen Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen hätten und überdies in den letzten zehn Jahren auch nicht mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf AR wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegen -stand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf AR wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Abs. 1 bis 3 SGB VI.
Nach § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf AR, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI genannten Zeiten verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Gewährung der bezeichneten AR an den Kläger scheidet schon deshalb aus, weil er im insoweit maßgebenden Zehn-Jahres-Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2009 nur 22 Monate – anstelle der erforderlichen 96 Monate - mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt hatte. Der Kläger war überdies bei Beginn begehrten AR (1. Januar 2010) und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten (5. Dezember 2007) auch nicht 52 Wochen arbeitslos. Denn er befand sich vom 4. Juli 2002, einem Zeitpunkt, zu dem er erst sein 52. Lebensjahr vollendet hatte, bis 15. Mai 2003 in Untersuchungshaft und befindet sich seit 16. Mai 2003 im geschlossenen Maßregelvollzug. Er stand und steht dem Arbeitsmarkt und den Vermittlungsbemühungen der BA damit seit dem 4. Juli 2002 durchgehend nicht zur Verfügung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist der Begriff Arbeitslosigkeit im Rentenrecht so zu verstehen, wie er durch das jeweils maßgebende Recht der Arbeitslosenversicherung bestimmt wird (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 27/05 R = SozR 4-2600 § 237 Nr 10; BSG vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 30/91; BSG SozR 2200 § 1248 Nr 11 mwN; vgl auch Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, § 237 RdNr 20 mwN; VerbKomm, § 237 SGB VI RdNr 8 ), wobei ggf die Besonderheiten, insbesondere Sinn und Zweck der rentenrechtlichen Regelungen, zu berücksichtigen sind ( Klattenhoff, aaO, § 237 RdNr 20 ). Beim Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung ist für die Bestimmung des Begriffs Arbeitslosigkeit nicht auf das Recht abzustellen, das zum Zeitpunkt des rentenrechtlichen Leistungsfalls bzw Rentenbeginns gilt, sondern auf das Recht, das während der Zeit der (behaupteten) Arbeitslosigkeit galt (vgl BSG SozR 4-2600 § 237 Nr 10 mwN). Dementsprechend ist vorliegend auf die Definition der Arbeitslosigkeit in § 118 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 ( BGBl I 594 ) und die entsprechenden Folgeregelungen zurückzugreifen. Danach war arbeitslos ein "Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche)." Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bestimmt nunmehr § 119 Abs. 1 SGB III, dass arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Neben der Nichtausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung setzt Arbeitslosigkeit in erster Linie voraus, dass der Beschäftigungslose der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung steht (vgl § 119 Abs. 1 SGB III aF, § 119 Abs. 5 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen stand nach § 119 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 119 Abs. 5 SGB III) nur zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit war. Der Arbeitslose musste somit dem Arbeitsmarkt sowohl objektiv als auch subjektiv zur Verfügung stehen, dh er musste den Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Wiedereingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können ( § 119 Abs. 3 Nr 3 SGB III aF - objektiveVerfügbarkeit ) und auch entsprechend der objektiven Verfügbarkeit arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit). Nach § 119 Abs. 5 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung steht den Vermittlungsbemühungen der BA zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr 1), Vorschlägen der BA zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr 2), bereit ist, jede Beschäftigung iS der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr 3) und bereit ist, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr 4). Der Kläger befindet sich seit 4. Juli 2002 durchgehend in Haft bzw im geschlossenen Maßregelvollzug, so dass er unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes einer Beschäftigung im og Sinne seither nicht nachgehen konnte und kann. Er konnte und kann auch den Vorschlägen der BA zur beruflichen Eingliederung weder zeit- noch ortsnah Folge leisten. Es fehlte und fehlt somit an der objektiven Verfügbarkeit des Klägers und damit an einer Arbeitslosigkeit seit 4. Juli 2002. Die weiteren Tatbestandsalternativen des § 237 Abs. 1 Nr. 3a (Bezug von Anpassungsgeld) bzw Nr 3b (Altersteilzeitarbeit) SGB VI liegen in der Person des Klägers ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1949 geborene Kläger befand sich vom 4. Juli 2002 bis 15. Mai 2003 in Haft und befindet sich seit 16. Mai 2003 im geschlossenen Maßregelvollzug.
Im Dezember 2009 beantragte er bei der Beklagten AR wegen Arbeitslosigkeit. Nach - fruchtlosen – Ermittlungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 ab mit der Begründung, dass nach Vollendung des 58. Lebensjahres und sechs Monaten die erforderlichen 52 Wochen Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen hätten und überdies in den letzten zehn Jahren auch nicht mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf AR wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegen -stand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf AR wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Abs. 1 bis 3 SGB VI.
Nach § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf AR, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI genannten Zeiten verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Gewährung der bezeichneten AR an den Kläger scheidet schon deshalb aus, weil er im insoweit maßgebenden Zehn-Jahres-Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2009 nur 22 Monate – anstelle der erforderlichen 96 Monate - mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt hatte. Der Kläger war überdies bei Beginn begehrten AR (1. Januar 2010) und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten (5. Dezember 2007) auch nicht 52 Wochen arbeitslos. Denn er befand sich vom 4. Juli 2002, einem Zeitpunkt, zu dem er erst sein 52. Lebensjahr vollendet hatte, bis 15. Mai 2003 in Untersuchungshaft und befindet sich seit 16. Mai 2003 im geschlossenen Maßregelvollzug. Er stand und steht dem Arbeitsmarkt und den Vermittlungsbemühungen der BA damit seit dem 4. Juli 2002 durchgehend nicht zur Verfügung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist der Begriff Arbeitslosigkeit im Rentenrecht so zu verstehen, wie er durch das jeweils maßgebende Recht der Arbeitslosenversicherung bestimmt wird (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 27/05 R = SozR 4-2600 § 237 Nr 10; BSG vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 30/91; BSG SozR 2200 § 1248 Nr 11 mwN; vgl auch Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, § 237 RdNr 20 mwN; VerbKomm, § 237 SGB VI RdNr 8 ), wobei ggf die Besonderheiten, insbesondere Sinn und Zweck der rentenrechtlichen Regelungen, zu berücksichtigen sind ( Klattenhoff, aaO, § 237 RdNr 20 ). Beim Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung ist für die Bestimmung des Begriffs Arbeitslosigkeit nicht auf das Recht abzustellen, das zum Zeitpunkt des rentenrechtlichen Leistungsfalls bzw Rentenbeginns gilt, sondern auf das Recht, das während der Zeit der (behaupteten) Arbeitslosigkeit galt (vgl BSG SozR 4-2600 § 237 Nr 10 mwN). Dementsprechend ist vorliegend auf die Definition der Arbeitslosigkeit in § 118 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 ( BGBl I 594 ) und die entsprechenden Folgeregelungen zurückzugreifen. Danach war arbeitslos ein "Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche)." Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bestimmt nunmehr § 119 Abs. 1 SGB III, dass arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Neben der Nichtausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung setzt Arbeitslosigkeit in erster Linie voraus, dass der Beschäftigungslose der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung steht (vgl § 119 Abs. 1 SGB III aF, § 119 Abs. 5 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen stand nach § 119 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 119 Abs. 5 SGB III) nur zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit war. Der Arbeitslose musste somit dem Arbeitsmarkt sowohl objektiv als auch subjektiv zur Verfügung stehen, dh er musste den Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Wiedereingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können ( § 119 Abs. 3 Nr 3 SGB III aF - objektiveVerfügbarkeit ) und auch entsprechend der objektiven Verfügbarkeit arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit). Nach § 119 Abs. 5 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung steht den Vermittlungsbemühungen der BA zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr 1), Vorschlägen der BA zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr 2), bereit ist, jede Beschäftigung iS der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr 3) und bereit ist, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr 4). Der Kläger befindet sich seit 4. Juli 2002 durchgehend in Haft bzw im geschlossenen Maßregelvollzug, so dass er unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes einer Beschäftigung im og Sinne seither nicht nachgehen konnte und kann. Er konnte und kann auch den Vorschlägen der BA zur beruflichen Eingliederung weder zeit- noch ortsnah Folge leisten. Es fehlte und fehlt somit an der objektiven Verfügbarkeit des Klägers und damit an einer Arbeitslosigkeit seit 4. Juli 2002. Die weiteren Tatbestandsalternativen des § 237 Abs. 1 Nr. 3a (Bezug von Anpassungsgeld) bzw Nr 3b (Altersteilzeitarbeit) SGB VI liegen in der Person des Klägers ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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