Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 869/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 3/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstat- ten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen das Ausbleiben einer Erhöhung seiner gesetzlichen Rente zum 01.07.2010 und begehrt eine Anhebung ab diesem Zeitpunkt um mindestens 1,2 %.
Mit Bescheid vom 11.08.2008 gewährte die Beklagte dem im Jahre 1943 geborenen, seit September 2004 zunächst Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und später Altersrente als Teilrente beziehenden Kläger eine Altersrente als Vollrente. Der Berechnung lag u.a. der nach § 68 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) bestimmte und auf Grund von § 69 Abs. 1 SGB VI durch § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2007 festgesetzte aktuelle Rentenwert von 26,27 EUR zu Grunde, der ab 01.07.2008 auf 26,56 EUR (§ 1 Abs. 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2008) und ab 01.07.2009 auf 27,20 EUR (§ 1 Abs. 1 RWBestV 2009) angehoben wurde.
Mit der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 01.07.2010 eröffnete die Beklagte dem Kläger entsprechend § 1 Abs. 1 RWBestV 2010, dass der aktuelle Rentenwert mit 27,20 EUR unverändert bleibe.
Am 17.07.2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahre 2010 eine Erhöhung ihrer Pensionen um durchschnittlich 1,2 % erhielten. Die Unterschiede in den Altersversorgungssystemen beruhten ausschließlich auf zwei willkürlichen politischen Entscheidungen nach 1945, namentlich der Beibehaltung alter Strukturen aus den Zeiten des Feudalstaates des 19. Jahrhunderts anstatt einer einheitlichen Regelung für alle erwerbstätigen Bürger, wie sie in allen demokratischen Rechtsstaaten Europas zu finden sei, und der Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung von der Kapitaldeckung auf das Umlageverfahren. Diejenigen, die über das Rentenrecht beschlössen, und diejenigen, die das Recht umsetzten, sowie diejenigen, die zum Rentenrecht Recht sprächen, hätten für sich selbst andere, wesentlich bessere Regelungen zur Altersversorgung geschaffen. Die Leistungen, die für Rentner und Pensionäre gezahlt würden, müssten von derselben erwerbstätigen Bevölkerung erwirtschaftet werden, wobei für Pensionen alle Erwerbstätigen aufkommen müssten, für Renten dagegen nur die Arbeitnehmer. Seine Rente sei deshalb rückwirkend zum 01.07.2010 um mindestens 1,2 % anzuheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2010, abgesandt am selben Tag, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die nicht erfolgte Rentenanpassung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtige die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um minus 0,96 % in den alten Bundesländern bzw. um 0,61 % in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 % und den Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949. Auf der Grundlage dieser Faktoren bei unverändertem durchschnittlichen Beitragssatz hätten sich zum 01.07.2010 sowohl der bisherige aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR auf 26,63 EUR als auch der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 EUR auf 24,00 EUR verringert. Da jedoch eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei den bislang geltenden Beträgen des aktuellen Rentenwerts. Eine Rentenerhöhung habe somit zum 01.07.2010 nicht vorgenommen werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2010 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und ausgeführt, es sei unstreitig, dass die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt habe, jedoch verstoße die Nichtanpassung der Renten zum 01.07.2010 u.a. gegen Art. 3 und Art. 14 GG. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehme, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach der Inflationsrate zulasse. Es verletzte den Gleichheitssatz, dass Pensionäre 2010 eine Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 % erhielten, Rentner hingegen eine weitere Nullrunde hinnehmen müssten. Da das Bundesverfassungsgericht bis zuletzt an dessen nicht nachvollziehbarer Rechtsprechung zum Thema Rentenanpassung mit Entscheidungen gegen Arbeitnehmer und Rentner festgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es in absehbarer Zeit seine Befangenheit in dieser Sache nicht ablegen werde und deshalb der Rechtsweg in Deutschland zurzeit ausgeschöpft sei. Diese Rechtsprechung sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Er halte es deshalb für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2010, dem Kläger zugestellt am 14.12.2010, abgewiesen und dies unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids damit begründet, dass die Beklagte unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen im Widerspruchsbescheid rechtsfehlerfrei ausgeführt habe, dass unter Anwendung dieser Grundlagen eine Rentenerhöhung zum 01.07.2010 nicht in Betracht komme. Eine Veranlassung, das Verfahren wegen der vom Kläger geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof anzurufen, habe nicht bestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mit den Beschlüssen der 3. Kammer des 1. Senats vom 26.07.2007 – 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 zum im Jahr 2000 teilweisen und im Jahr 2004 vollständigen Unterbleiben einer Rentenerhöhung – überzeugend entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstoße, wenn eine Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Gehälter ganz unterbleibe bzw. stattdessen eine Anpassung in Höhe der Inflationsrate erfolge. Vorliegend sei ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor dem Hintergrund erst recht nicht zu erkennen, dass die Bruttolöhne und –gehälter sich in den alten Bundesländern im Jahr 2009 gegenüber 2008 um -0,96 % verändert hätten und – ohne die Schutzklausel des § 68a SGB VI – der tatsächlich unverändert beibehaltene aktuelle Rentenwert rechnerisch eigentlich hätte sinken müssen.
Mit der am 10.01.2011 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vor- und Klageverfahren einschließlich der Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2010 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2010 eine um mindestens 1,2 Prozent höhere Rente zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage vorzulegen, ob ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf das Vorbringen im Verwaltungsvorverfahren sowie die Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Der Senat hat durch Beschluss vom 31.03.2011 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19.10.2011 beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung der Klagebegründung und des –antrags an die behauptete Erhöhung der Beamtenpensionen im Jahr 2010 um 1,2 % gänzlich unsubstantiiert ist und u.a. die Frage offen lässt, welche Vergleichsgruppe der Kläger heranzieht: Bundesbeamte, Landesbeamte ggf. welchen Bundeslandes oder andere Beamte bzw. beamtenähnliche Beschäftigte?
Die neben der mangels Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Normen ausgeschlossenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ebenfalls hilfsweise beantragte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt schließlich bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein solches Verfahren in dem einschlägigen Abschnitt II (vgl. die dortigen Art. 32, 33, 34, 47) überhaupt nicht vorsieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen das Ausbleiben einer Erhöhung seiner gesetzlichen Rente zum 01.07.2010 und begehrt eine Anhebung ab diesem Zeitpunkt um mindestens 1,2 %.
Mit Bescheid vom 11.08.2008 gewährte die Beklagte dem im Jahre 1943 geborenen, seit September 2004 zunächst Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und später Altersrente als Teilrente beziehenden Kläger eine Altersrente als Vollrente. Der Berechnung lag u.a. der nach § 68 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) bestimmte und auf Grund von § 69 Abs. 1 SGB VI durch § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2007 festgesetzte aktuelle Rentenwert von 26,27 EUR zu Grunde, der ab 01.07.2008 auf 26,56 EUR (§ 1 Abs. 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2008) und ab 01.07.2009 auf 27,20 EUR (§ 1 Abs. 1 RWBestV 2009) angehoben wurde.
Mit der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 01.07.2010 eröffnete die Beklagte dem Kläger entsprechend § 1 Abs. 1 RWBestV 2010, dass der aktuelle Rentenwert mit 27,20 EUR unverändert bleibe.
Am 17.07.2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahre 2010 eine Erhöhung ihrer Pensionen um durchschnittlich 1,2 % erhielten. Die Unterschiede in den Altersversorgungssystemen beruhten ausschließlich auf zwei willkürlichen politischen Entscheidungen nach 1945, namentlich der Beibehaltung alter Strukturen aus den Zeiten des Feudalstaates des 19. Jahrhunderts anstatt einer einheitlichen Regelung für alle erwerbstätigen Bürger, wie sie in allen demokratischen Rechtsstaaten Europas zu finden sei, und der Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung von der Kapitaldeckung auf das Umlageverfahren. Diejenigen, die über das Rentenrecht beschlössen, und diejenigen, die das Recht umsetzten, sowie diejenigen, die zum Rentenrecht Recht sprächen, hätten für sich selbst andere, wesentlich bessere Regelungen zur Altersversorgung geschaffen. Die Leistungen, die für Rentner und Pensionäre gezahlt würden, müssten von derselben erwerbstätigen Bevölkerung erwirtschaftet werden, wobei für Pensionen alle Erwerbstätigen aufkommen müssten, für Renten dagegen nur die Arbeitnehmer. Seine Rente sei deshalb rückwirkend zum 01.07.2010 um mindestens 1,2 % anzuheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2010, abgesandt am selben Tag, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die nicht erfolgte Rentenanpassung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtige die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um minus 0,96 % in den alten Bundesländern bzw. um 0,61 % in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 % und den Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949. Auf der Grundlage dieser Faktoren bei unverändertem durchschnittlichen Beitragssatz hätten sich zum 01.07.2010 sowohl der bisherige aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR auf 26,63 EUR als auch der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 EUR auf 24,00 EUR verringert. Da jedoch eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei den bislang geltenden Beträgen des aktuellen Rentenwerts. Eine Rentenerhöhung habe somit zum 01.07.2010 nicht vorgenommen werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2010 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und ausgeführt, es sei unstreitig, dass die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt habe, jedoch verstoße die Nichtanpassung der Renten zum 01.07.2010 u.a. gegen Art. 3 und Art. 14 GG. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehme, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach der Inflationsrate zulasse. Es verletzte den Gleichheitssatz, dass Pensionäre 2010 eine Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 % erhielten, Rentner hingegen eine weitere Nullrunde hinnehmen müssten. Da das Bundesverfassungsgericht bis zuletzt an dessen nicht nachvollziehbarer Rechtsprechung zum Thema Rentenanpassung mit Entscheidungen gegen Arbeitnehmer und Rentner festgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es in absehbarer Zeit seine Befangenheit in dieser Sache nicht ablegen werde und deshalb der Rechtsweg in Deutschland zurzeit ausgeschöpft sei. Diese Rechtsprechung sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Er halte es deshalb für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2010, dem Kläger zugestellt am 14.12.2010, abgewiesen und dies unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids damit begründet, dass die Beklagte unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen im Widerspruchsbescheid rechtsfehlerfrei ausgeführt habe, dass unter Anwendung dieser Grundlagen eine Rentenerhöhung zum 01.07.2010 nicht in Betracht komme. Eine Veranlassung, das Verfahren wegen der vom Kläger geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof anzurufen, habe nicht bestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mit den Beschlüssen der 3. Kammer des 1. Senats vom 26.07.2007 – 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 zum im Jahr 2000 teilweisen und im Jahr 2004 vollständigen Unterbleiben einer Rentenerhöhung – überzeugend entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstoße, wenn eine Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Gehälter ganz unterbleibe bzw. stattdessen eine Anpassung in Höhe der Inflationsrate erfolge. Vorliegend sei ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor dem Hintergrund erst recht nicht zu erkennen, dass die Bruttolöhne und –gehälter sich in den alten Bundesländern im Jahr 2009 gegenüber 2008 um -0,96 % verändert hätten und – ohne die Schutzklausel des § 68a SGB VI – der tatsächlich unverändert beibehaltene aktuelle Rentenwert rechnerisch eigentlich hätte sinken müssen.
Mit der am 10.01.2011 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vor- und Klageverfahren einschließlich der Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2010 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2010 eine um mindestens 1,2 Prozent höhere Rente zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage vorzulegen, ob ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf das Vorbringen im Verwaltungsvorverfahren sowie die Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Der Senat hat durch Beschluss vom 31.03.2011 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19.10.2011 beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung der Klagebegründung und des –antrags an die behauptete Erhöhung der Beamtenpensionen im Jahr 2010 um 1,2 % gänzlich unsubstantiiert ist und u.a. die Frage offen lässt, welche Vergleichsgruppe der Kläger heranzieht: Bundesbeamte, Landesbeamte ggf. welchen Bundeslandes oder andere Beamte bzw. beamtenähnliche Beschäftigte?
Die neben der mangels Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Normen ausgeschlossenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ebenfalls hilfsweise beantragte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt schließlich bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein solches Verfahren in dem einschlägigen Abschnitt II (vgl. die dortigen Art. 32, 33, 34, 47) überhaupt nicht vorsieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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