Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 AL 761/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 53/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 1. August 2006 hat.
Der am ... 1961 geborene Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Zimmermann. Vom 1. August bis zum 30. September 2004 war der Kläger nach vorangegangener Arbeitslosigkeit als Fachberater für Bauherren bei der Firma H. Aktiv B. b. R. in L. beschäftigt. Danach war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe und dann ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Eigenbetrieb für Arbeit des Landkreises Saalekreis in Merseburg (im Folgenden als Leistungsträger bezeichnet).
Ab dem 15. August 2005 nahm der Kläger an einer vom Leistungsträger geförderten Maßnahme mit der Bezeichnung "Projekt Chance" teil. Im Rahmen dieses auch mit Landesmitteln geförderten Projekts wurden verschiedene juristische Personen des privaten Rechts vom Leistungsträger, der dafür die Mittel in Form von Pauschalen pro Teilnehmer zur Verfügung stellte, beauftragt, als Maßnahmeträger die Maßnahme "Projekt Chance" im Einzelfall durchzuführen und verwaltungsmäßig abzuwickeln. Der Leistungsträger schickte dann jeweils arbeitslose Leistungsberechtigte zu einem Maßnahmeträger. Die Maßnahmeträger schlossen Verträge mit den Leistungsberechtigten. Während der Dauer der Maßnahme nahmen die Maßnahmeteilnehmer an vom Maßnahmeträger durchgeführten Schulungen und an Praktika bzw. Arbeitserprobungen bei Firmen in Sachsen-Anhalt teil. Die Firmen wurden von den jeweiligen Maßnahmeträgern ausgesucht, die dabei aber auch Vorschläge der Teilnehmer berücksichtigten. Dass die Firmen die Bereitschaft bekundeten, geeignete Maßnahmeteilnehmer später als Arbeitnehmer einzustellen, war dabei keine Voraussetzung. Die Einsätze der Maßnahmeteilnehmer bei den Firmen im Rahmen des "Projekts Chance" sollten allgemein dazu beitragen, nach Ende der Maßnahme deren Chancen für eine Eingliederung in Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Während der Teilnahme an der Maßnahme erhielten die Maßnahmeteilnehmer unabhängig von ihrer Vorqualifikation und ihrem konkreten Einsatz aus den vom Leistungsträger zur Verfügung gestellten Mitteln monatlich einen festen Betrag vom Maßnahmeträger. Dabei gingen die Maßnahmeträger davon aus, mit den Maßnahmeteilnehmern sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu begründen und meldeten die Maßnahmeteilnehmer jeweils als versicherungspflichtig bei der zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge an und entrichteten während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung für die Beklagte. Die die Praktika oder Arbeitserprobungen durchführenden Betriebe zahlten keine weiteren Beträge an die Maßnahmeteilnehmer und auch keine Sozialversicherungsbeiträge.
Der Kläger schloss am 15. August 2005 auf Anraten des Leistungsträgers mit der von diesem als Maßnahmeträger beauftragten pem personalentwicklungs und management GmbH (im Folgenden: pem) in M. einen als "Befristeten Arbeitsvertrag" bezeichneten Vertrag ab. Danach bestand für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 14. Februar 2006 ein Vertragsverhältnis mit dem Ziel der "Realisierung von Eignungsfeststellungen mit der Zielsetzung der Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt". Vereinbart waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden und ein Bruttolohn in Höhe von 740,00 EUR monatlich. Ziffer 2 des Vertrages lautetet: "Der Eignungsfeststellung liegt ein Ablauf- und Zeitplan zugrunde, dementsprechend der/die Bewerber/in das Programm bei der pem GmbH und beim Praktikumsunternehmen zu absolvieren, den bestehenden Arbeitszeiten und Pausen Rechnung zu tragen und den Sicherheits- und Arbeitsschutzanweisungen unbedingt Folge zu leisten hat." Ziffer 4 bestimmte, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der pem bestehen bliebe, auch wenn ein Praktikumsunternehmen die Arbeitserprobung kündige. Während des Zeitraums vom 15. August 2005 bis zum 14. Februar 2006 war der Kläger vom 24. August 2005 bis zum 23. November 2005 zur Arbeitserprobung als Tischler bei der Firma P., Holzbau und Denkmalpflege in 06679 G. und vom 28. November 2005 bis zum 14. Februar 2006 bei der Firma Z. W. in 062331 Bad D. zur Arbeitserprobung eingesetzt. Für diese Zeiten wurden jeweils vorformulierte Verträge "zur Arbeitserprobung" zwischen dem Kläger, der jeweiligen Firma (als "Einsatzunternehmen" bezeichnet) und der pem abgeschlossen. Danach waren Fehlzeiten vom dem Einsatzunternehmen an die pem zu melden und der Kläger hatte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der pem abzugeben. Zu den Inhalten des Einsatzes war jeweils angegeben: "Die Eignungsfeststellung ergänzt und vertieft erworbene bzw. bereits vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Arbeitsaufgaben". In der Zeit vom 15. Februar 2006 bis 31. März 2006 bezog der Kläger wieder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Am 29. März 2006 schlossen der Kläger und die pem für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Juli 2006 wieder einen Vertrag, der dem vom 15. September 2005 entsprach. Innerhalb dieses Zeitraums war der Kläger vom 4. April 2006 bis zum 31. Mai 2006 bei der A. Bau GmbH und vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2006 bei der Zimmerei M. B. GmbH "zur Arbeitserprobung" eingesetzt.
Der Kläger meldete sich am 10. Juli 2006 zum 1. August 2006 bei der Beklagten arbeitslos. Die Beklagte lehnte eine Leistungsgewährung mit Bescheid vom 29. August 2006 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 27. September 2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2006 zurück. Die Beklage führte in den Gründen aus, die Teilnahme am Projekt "Chance" sei keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen.
Die Kläger hat am 27. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und vorgetragen, er sei bei den sogen. Praktikumsbetrieben voll in den Arbeitsprozess integriert gewesen. Er habe während der Dauer der Vertragsverhältnisse mit der pem jeweils in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Ab dem 1. August 2007 war der Kläger nicht mehr arbeitslos und im Rahmen einer geförderten Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 als Mehrzweckgerätefahrer bei der T. Mitteldeutsche B. Service GmbH beschäftigt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2008 als unbegründet abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab dem 1. Augst 2006, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfülle. Das Vertragsverhältnis mit der pem habe keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründet. Die pem sei für den Eigenbetrieb für Arbeit in Merseburg tätig gewesen, um dem Kläger die Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. August 2008 zugestellte Urteil am 19. September 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen: Er sei in den Betrieben, in denen er im Rahmen der Maßnahme eingesetzt gewesen sei, jeweils vollumfänglich in den Arbeitsprozess integriert gewesen. Es habe sich bei der gesamten Dauer der Vertragsverhältnisse mit der pem um Zeiten eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gehandelt.
Die Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. August 2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für richtig und führt aus: Die Teilnahme an dem Projekt "Chance" habe keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründet sondern dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel einer Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt gedient. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien damals aufgrund der irrigen Annahme einer Versicherungspflicht entrichtet worden.
Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Der Kläger hatte für die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 10. August 2006 keinen Anspruch auf Alg. Anspruch auf Alg haben gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Im Falle des Klägers fehlte zu Beginn der Arbeitslosigkeit die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahenfrist mindestens zwölf Monate (= 360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Für ab dem 1. Februar 2006 entstandene bzw. geltend gemachte Ansprüche findet gemäß § 434j Abs. 3 SGB III für die Bestimmung der Rahmenfrist § 124 SGB III in der Fassung durch das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) Anwendung. Danach beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die maßgebliche Rahmenfrist läuft hier also vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2006. Während dieses Zeitraums war der Kläger nur für zwei Monate versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III. Auch sonstige Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses lagen nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für den Erwerb der Anwartschaft auf Alg nicht erfüllt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung (versicherungspflichtige Beschäftigung) beschäftigt sind. Nach Satz 2 der Vorschrift stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetzes in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. Beschäftigung ist dabei nach der gesetzlichen Definition im § 7 Sozialgesetz Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind.
Im Falle des Klägers bestehen keine Zweifel, dass er in diesem Sinne für zwei Monate während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma H. A. B. b. R. in L. vom 1. August bis zum 30. September 2004 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübte.
Die Zeiten vom 15. August 2005 bis zum 14. Februar 2006 und vom 1. April 2006 bis zum 31. Juli 2006, während derer der Kläger Teilnehmer des Projekts Chance war und jeweils ein Vertragsverhältnis mit der pem bestand, sind aber keine Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Kläger war nicht versicherungspflichtig beschäftigt bei der pem. Zwar ist nach der Gestaltung der Vertragsbeziehung des Klägers zur pem davon auszugehen, dass sich der Kläger während der Zeiten der Teilnahme an der Maßnahme "Projekt Chance" rechtlich und auch tatsächlich dem Weisungsrecht der pem unterordnete. Auch die Arbeitserprobungen bei den Einsatzbetrieben erfolgten im Rahmen eines von der pem aufgestellten "Ablauf- und Zeitplans". Krankheits- und Fehlzeiten waren bei der pem zu melden. Soweit in den Einsatzbetrieben die für den Ablauf notwendigen Weisungen dort vom Betriebsinhaber oder andere weisungsberechtigten Personen gegeben wurden, änderte dies nichts daran, dass grundsätzlich die pem über den Einsatz des Klägers bestimmte und nur zeitweise Teile ihres Weisungsrechts an die Einsatzbetriebe delegierte. Die pem verfügte aber über ihr Weisungsrecht gegenüber dem Kläger nicht im Rahmen eines Verhältnisses, das auf die Verrichtung weisungsgebundener fremdnütziger Arbeit ausgerichtet war. Ziel der planmäßig organisierten Teilnahme des Klägers an der Maßnahme war die (spätere) "Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt". Insofern übte der Kläger keine normale Arbeit gegen Entgelt aus. Er war nicht in die Betriebsorganisation der pem eingegliedert, um dem Betriebszweck der Organisation und der Durchführung von Maßnahmen zu dienen, sondern er war selbst ausschließlich Maßnahmeteilnehmer. In solchen Vertragsverhältnissen, die primär dem Ziel einer Qualifikation bzw. der späteren Integration des Teilnehmers in ein regulären Arbeitsverhältnis dienen, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (so überzeugend das Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - zitiert nach juris). Aus den vorgenannten Gründen war der Kläger bei der pem auch nicht im Sinne des § 25 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Zweck des Vertragsverhältnisses mit der pem war nicht die Erbringung von wirtschaftlich verwertbarer Arbeit durch den Kläger. Deshalb ist der dem Kläger monatlich vertraglich zustehende Betrag nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu werten. Ziel der Zahlung war die Sicherung des Lebensunterhalts während der Teilnahme an der Maßnahme. Gegenleistung des Klägers für die ihm zustehende Zahlung war die Teilnahme an der auf die Verbesserung seiner Eingliederungschancen gerichteten Maßnahme, unabhängig davon, ob er tatsächlich fremdnützige Arbeit verrichtete. Dies galt auch für die Zeiten, in denen der Kläger in den als Einsatzunternehmen bezeichneten Betrieben eingesetzt war. Diese Zeiten waren innerhalb der Beziehung des Klägers zur pem untrennbarer Teil der Gesamtmaßnahme, wie sich dies aus Ziffer 2 des Vertrages ergibt. Im Rahmen des "Ablauf- und Zeitplans" dienten die einzelnen Zeiten der Arbeitserprobungen dem Gesamtziel der Maßnahme.
Zu einem anderen Ergebnis im Sinne der Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann auch nicht die Überlegung führen, den Teilnehmern an solchen Maßnahmen dürfe nicht der Versicherungsschutz genommen werden (vgl. dazu LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2010 –-L 3 R 408/09 B ER – zitiert nach juris). Sofern in solchen Fällen infolge der monatlichen Zahlungen durch den Maßnahmeträger die Hilfebedürftigkeit entfällt und keine Krankenversicherung mehr als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) besteht, hat der Träger der Grundsicherungsleistungen ggf. über einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II sicherzustellen, dass die Kranken- und entsprechend die soziale Pflegeversicherung als freiwillige Versicherungen weitergeführt werden können.
Der Kläger war während der Teilnahme an der Maßnahme "Projekt Chance" auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Berufsausbildung beschäftigt und er wurde auch nicht im Sinne des Satzes 2 im ‚Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in einer überbetrieblichen Ausbildung ausgebildet. Auszubildender in diesem Sinne ist nur derjenige, der eine relativ umfangreiche und erstmalig für eine bestimmten Beruf qualifizierende Ausbildung absolviert (Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV Rdnr. 166). Die Maßnahme war nicht auf eine solche Ausbildung ausgerichtet. Die vom Kläger ausgeübten praktischen Tätigkeiten bauten auf die bereits erworbene Berufsausbildung als Zimmermann auf.
Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Einsatzbetriebe den Kläger nicht "nur" zur Arbeitserprobung, sondern durchgehend eingegliedert in den normalen Betriebsablauf wie einen normaler Arbeitnehmer eingesetzt hätten. In diesem Fall kommt zwar in Betracht, dass die Einsatzbetriebe abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger "anlässlich" der Teilnahme an der Maßnahme ein sogenanntes "faktisches Arbeitsverhältnis" begründet haben und hieraus dem Kläger ein Arbeitsentgelt schulden können. Letzlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die dann ggf. anzunehmende Beschäftigungszeiten nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen können. Die reinen Einsatzzeiten des Klägers in den Betrieben während der Teilnahme an der Maßnahme umfassen zusammen einen Zeitraum von rund achteinhalb Monaten. Zusammen mit den zwei Monaten der Beschäftigung des Klägers bei der Firma H. A. B. b. R. würde sich nur ein Zeitraum von zehneinhalb Monaten ergeben, so dass nicht die erforderlichen Zeit von zwölf Monaten mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht werden kann.
Auch die für den Kläger für die Zeit während der Teilnahme an der Maßnahme entrichteten Sozialversicherungsbeiträge führen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind für die Erfüllung der Anwartschaftszeit unbeachtlich, weil die Arbeitslosenversicherung die Rechtsfigur der sogenannten Formalversicherung nicht kennt (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R am Ende - zitiert nach juris)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung behandelt und geklärt worden.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 1. August 2006 hat.
Der am ... 1961 geborene Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Zimmermann. Vom 1. August bis zum 30. September 2004 war der Kläger nach vorangegangener Arbeitslosigkeit als Fachberater für Bauherren bei der Firma H. Aktiv B. b. R. in L. beschäftigt. Danach war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe und dann ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Eigenbetrieb für Arbeit des Landkreises Saalekreis in Merseburg (im Folgenden als Leistungsträger bezeichnet).
Ab dem 15. August 2005 nahm der Kläger an einer vom Leistungsträger geförderten Maßnahme mit der Bezeichnung "Projekt Chance" teil. Im Rahmen dieses auch mit Landesmitteln geförderten Projekts wurden verschiedene juristische Personen des privaten Rechts vom Leistungsträger, der dafür die Mittel in Form von Pauschalen pro Teilnehmer zur Verfügung stellte, beauftragt, als Maßnahmeträger die Maßnahme "Projekt Chance" im Einzelfall durchzuführen und verwaltungsmäßig abzuwickeln. Der Leistungsträger schickte dann jeweils arbeitslose Leistungsberechtigte zu einem Maßnahmeträger. Die Maßnahmeträger schlossen Verträge mit den Leistungsberechtigten. Während der Dauer der Maßnahme nahmen die Maßnahmeteilnehmer an vom Maßnahmeträger durchgeführten Schulungen und an Praktika bzw. Arbeitserprobungen bei Firmen in Sachsen-Anhalt teil. Die Firmen wurden von den jeweiligen Maßnahmeträgern ausgesucht, die dabei aber auch Vorschläge der Teilnehmer berücksichtigten. Dass die Firmen die Bereitschaft bekundeten, geeignete Maßnahmeteilnehmer später als Arbeitnehmer einzustellen, war dabei keine Voraussetzung. Die Einsätze der Maßnahmeteilnehmer bei den Firmen im Rahmen des "Projekts Chance" sollten allgemein dazu beitragen, nach Ende der Maßnahme deren Chancen für eine Eingliederung in Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Während der Teilnahme an der Maßnahme erhielten die Maßnahmeteilnehmer unabhängig von ihrer Vorqualifikation und ihrem konkreten Einsatz aus den vom Leistungsträger zur Verfügung gestellten Mitteln monatlich einen festen Betrag vom Maßnahmeträger. Dabei gingen die Maßnahmeträger davon aus, mit den Maßnahmeteilnehmern sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu begründen und meldeten die Maßnahmeteilnehmer jeweils als versicherungspflichtig bei der zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge an und entrichteten während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung für die Beklagte. Die die Praktika oder Arbeitserprobungen durchführenden Betriebe zahlten keine weiteren Beträge an die Maßnahmeteilnehmer und auch keine Sozialversicherungsbeiträge.
Der Kläger schloss am 15. August 2005 auf Anraten des Leistungsträgers mit der von diesem als Maßnahmeträger beauftragten pem personalentwicklungs und management GmbH (im Folgenden: pem) in M. einen als "Befristeten Arbeitsvertrag" bezeichneten Vertrag ab. Danach bestand für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 14. Februar 2006 ein Vertragsverhältnis mit dem Ziel der "Realisierung von Eignungsfeststellungen mit der Zielsetzung der Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt". Vereinbart waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden und ein Bruttolohn in Höhe von 740,00 EUR monatlich. Ziffer 2 des Vertrages lautetet: "Der Eignungsfeststellung liegt ein Ablauf- und Zeitplan zugrunde, dementsprechend der/die Bewerber/in das Programm bei der pem GmbH und beim Praktikumsunternehmen zu absolvieren, den bestehenden Arbeitszeiten und Pausen Rechnung zu tragen und den Sicherheits- und Arbeitsschutzanweisungen unbedingt Folge zu leisten hat." Ziffer 4 bestimmte, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der pem bestehen bliebe, auch wenn ein Praktikumsunternehmen die Arbeitserprobung kündige. Während des Zeitraums vom 15. August 2005 bis zum 14. Februar 2006 war der Kläger vom 24. August 2005 bis zum 23. November 2005 zur Arbeitserprobung als Tischler bei der Firma P., Holzbau und Denkmalpflege in 06679 G. und vom 28. November 2005 bis zum 14. Februar 2006 bei der Firma Z. W. in 062331 Bad D. zur Arbeitserprobung eingesetzt. Für diese Zeiten wurden jeweils vorformulierte Verträge "zur Arbeitserprobung" zwischen dem Kläger, der jeweiligen Firma (als "Einsatzunternehmen" bezeichnet) und der pem abgeschlossen. Danach waren Fehlzeiten vom dem Einsatzunternehmen an die pem zu melden und der Kläger hatte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der pem abzugeben. Zu den Inhalten des Einsatzes war jeweils angegeben: "Die Eignungsfeststellung ergänzt und vertieft erworbene bzw. bereits vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Arbeitsaufgaben". In der Zeit vom 15. Februar 2006 bis 31. März 2006 bezog der Kläger wieder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Am 29. März 2006 schlossen der Kläger und die pem für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Juli 2006 wieder einen Vertrag, der dem vom 15. September 2005 entsprach. Innerhalb dieses Zeitraums war der Kläger vom 4. April 2006 bis zum 31. Mai 2006 bei der A. Bau GmbH und vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2006 bei der Zimmerei M. B. GmbH "zur Arbeitserprobung" eingesetzt.
Der Kläger meldete sich am 10. Juli 2006 zum 1. August 2006 bei der Beklagten arbeitslos. Die Beklagte lehnte eine Leistungsgewährung mit Bescheid vom 29. August 2006 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 27. September 2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2006 zurück. Die Beklage führte in den Gründen aus, die Teilnahme am Projekt "Chance" sei keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen.
Die Kläger hat am 27. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und vorgetragen, er sei bei den sogen. Praktikumsbetrieben voll in den Arbeitsprozess integriert gewesen. Er habe während der Dauer der Vertragsverhältnisse mit der pem jeweils in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Ab dem 1. August 2007 war der Kläger nicht mehr arbeitslos und im Rahmen einer geförderten Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 als Mehrzweckgerätefahrer bei der T. Mitteldeutsche B. Service GmbH beschäftigt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2008 als unbegründet abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab dem 1. Augst 2006, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfülle. Das Vertragsverhältnis mit der pem habe keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründet. Die pem sei für den Eigenbetrieb für Arbeit in Merseburg tätig gewesen, um dem Kläger die Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. August 2008 zugestellte Urteil am 19. September 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen: Er sei in den Betrieben, in denen er im Rahmen der Maßnahme eingesetzt gewesen sei, jeweils vollumfänglich in den Arbeitsprozess integriert gewesen. Es habe sich bei der gesamten Dauer der Vertragsverhältnisse mit der pem um Zeiten eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gehandelt.
Die Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. August 2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für richtig und führt aus: Die Teilnahme an dem Projekt "Chance" habe keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründet sondern dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel einer Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt gedient. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien damals aufgrund der irrigen Annahme einer Versicherungspflicht entrichtet worden.
Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Der Kläger hatte für die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 10. August 2006 keinen Anspruch auf Alg. Anspruch auf Alg haben gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Im Falle des Klägers fehlte zu Beginn der Arbeitslosigkeit die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahenfrist mindestens zwölf Monate (= 360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Für ab dem 1. Februar 2006 entstandene bzw. geltend gemachte Ansprüche findet gemäß § 434j Abs. 3 SGB III für die Bestimmung der Rahmenfrist § 124 SGB III in der Fassung durch das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) Anwendung. Danach beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die maßgebliche Rahmenfrist läuft hier also vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2006. Während dieses Zeitraums war der Kläger nur für zwei Monate versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III. Auch sonstige Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses lagen nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für den Erwerb der Anwartschaft auf Alg nicht erfüllt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung (versicherungspflichtige Beschäftigung) beschäftigt sind. Nach Satz 2 der Vorschrift stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetzes in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. Beschäftigung ist dabei nach der gesetzlichen Definition im § 7 Sozialgesetz Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind.
Im Falle des Klägers bestehen keine Zweifel, dass er in diesem Sinne für zwei Monate während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma H. A. B. b. R. in L. vom 1. August bis zum 30. September 2004 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübte.
Die Zeiten vom 15. August 2005 bis zum 14. Februar 2006 und vom 1. April 2006 bis zum 31. Juli 2006, während derer der Kläger Teilnehmer des Projekts Chance war und jeweils ein Vertragsverhältnis mit der pem bestand, sind aber keine Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Kläger war nicht versicherungspflichtig beschäftigt bei der pem. Zwar ist nach der Gestaltung der Vertragsbeziehung des Klägers zur pem davon auszugehen, dass sich der Kläger während der Zeiten der Teilnahme an der Maßnahme "Projekt Chance" rechtlich und auch tatsächlich dem Weisungsrecht der pem unterordnete. Auch die Arbeitserprobungen bei den Einsatzbetrieben erfolgten im Rahmen eines von der pem aufgestellten "Ablauf- und Zeitplans". Krankheits- und Fehlzeiten waren bei der pem zu melden. Soweit in den Einsatzbetrieben die für den Ablauf notwendigen Weisungen dort vom Betriebsinhaber oder andere weisungsberechtigten Personen gegeben wurden, änderte dies nichts daran, dass grundsätzlich die pem über den Einsatz des Klägers bestimmte und nur zeitweise Teile ihres Weisungsrechts an die Einsatzbetriebe delegierte. Die pem verfügte aber über ihr Weisungsrecht gegenüber dem Kläger nicht im Rahmen eines Verhältnisses, das auf die Verrichtung weisungsgebundener fremdnütziger Arbeit ausgerichtet war. Ziel der planmäßig organisierten Teilnahme des Klägers an der Maßnahme war die (spätere) "Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt". Insofern übte der Kläger keine normale Arbeit gegen Entgelt aus. Er war nicht in die Betriebsorganisation der pem eingegliedert, um dem Betriebszweck der Organisation und der Durchführung von Maßnahmen zu dienen, sondern er war selbst ausschließlich Maßnahmeteilnehmer. In solchen Vertragsverhältnissen, die primär dem Ziel einer Qualifikation bzw. der späteren Integration des Teilnehmers in ein regulären Arbeitsverhältnis dienen, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (so überzeugend das Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - zitiert nach juris). Aus den vorgenannten Gründen war der Kläger bei der pem auch nicht im Sinne des § 25 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Zweck des Vertragsverhältnisses mit der pem war nicht die Erbringung von wirtschaftlich verwertbarer Arbeit durch den Kläger. Deshalb ist der dem Kläger monatlich vertraglich zustehende Betrag nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu werten. Ziel der Zahlung war die Sicherung des Lebensunterhalts während der Teilnahme an der Maßnahme. Gegenleistung des Klägers für die ihm zustehende Zahlung war die Teilnahme an der auf die Verbesserung seiner Eingliederungschancen gerichteten Maßnahme, unabhängig davon, ob er tatsächlich fremdnützige Arbeit verrichtete. Dies galt auch für die Zeiten, in denen der Kläger in den als Einsatzunternehmen bezeichneten Betrieben eingesetzt war. Diese Zeiten waren innerhalb der Beziehung des Klägers zur pem untrennbarer Teil der Gesamtmaßnahme, wie sich dies aus Ziffer 2 des Vertrages ergibt. Im Rahmen des "Ablauf- und Zeitplans" dienten die einzelnen Zeiten der Arbeitserprobungen dem Gesamtziel der Maßnahme.
Zu einem anderen Ergebnis im Sinne der Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann auch nicht die Überlegung führen, den Teilnehmern an solchen Maßnahmen dürfe nicht der Versicherungsschutz genommen werden (vgl. dazu LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2010 –-L 3 R 408/09 B ER – zitiert nach juris). Sofern in solchen Fällen infolge der monatlichen Zahlungen durch den Maßnahmeträger die Hilfebedürftigkeit entfällt und keine Krankenversicherung mehr als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) besteht, hat der Träger der Grundsicherungsleistungen ggf. über einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II sicherzustellen, dass die Kranken- und entsprechend die soziale Pflegeversicherung als freiwillige Versicherungen weitergeführt werden können.
Der Kläger war während der Teilnahme an der Maßnahme "Projekt Chance" auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Berufsausbildung beschäftigt und er wurde auch nicht im Sinne des Satzes 2 im ‚Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in einer überbetrieblichen Ausbildung ausgebildet. Auszubildender in diesem Sinne ist nur derjenige, der eine relativ umfangreiche und erstmalig für eine bestimmten Beruf qualifizierende Ausbildung absolviert (Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV Rdnr. 166). Die Maßnahme war nicht auf eine solche Ausbildung ausgerichtet. Die vom Kläger ausgeübten praktischen Tätigkeiten bauten auf die bereits erworbene Berufsausbildung als Zimmermann auf.
Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Einsatzbetriebe den Kläger nicht "nur" zur Arbeitserprobung, sondern durchgehend eingegliedert in den normalen Betriebsablauf wie einen normaler Arbeitnehmer eingesetzt hätten. In diesem Fall kommt zwar in Betracht, dass die Einsatzbetriebe abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger "anlässlich" der Teilnahme an der Maßnahme ein sogenanntes "faktisches Arbeitsverhältnis" begründet haben und hieraus dem Kläger ein Arbeitsentgelt schulden können. Letzlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die dann ggf. anzunehmende Beschäftigungszeiten nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen können. Die reinen Einsatzzeiten des Klägers in den Betrieben während der Teilnahme an der Maßnahme umfassen zusammen einen Zeitraum von rund achteinhalb Monaten. Zusammen mit den zwei Monaten der Beschäftigung des Klägers bei der Firma H. A. B. b. R. würde sich nur ein Zeitraum von zehneinhalb Monaten ergeben, so dass nicht die erforderlichen Zeit von zwölf Monaten mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht werden kann.
Auch die für den Kläger für die Zeit während der Teilnahme an der Maßnahme entrichteten Sozialversicherungsbeiträge führen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind für die Erfüllung der Anwartschaftszeit unbeachtlich, weil die Arbeitslosenversicherung die Rechtsfigur der sogenannten Formalversicherung nicht kennt (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R am Ende - zitiert nach juris)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung behandelt und geklärt worden.
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