Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 45 AS 90031/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 364/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines inzwischen erledigten sozialgerichtlichen Klageverfahrens ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg.
Die am ... 1980 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1) und ihr am ... 2002 geborener Sohn, der Kläger zu 2) beziehen vom Beklagten ergänzend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen eine 54 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich eine Grundmiete in Höhe von 270 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 130 EUR zu zahlen haben.
Der Beklagte bewilligte ihnen mit Bescheid vom 17. Juni 2009 Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 478,30 EUR und für Juli 2009 in Höhe von 521,30 EUR. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 legten die Kläger dagegen Widerspruch ein. Die Höhe der Regelsätze sei verfassungswidrig, der Abzug der Warmwasserpauschale rechtswidrig sowie die Wohnkosten nicht in voller Höhe übernommen worden. Mit Änderungsbescheid vom 21. August 2009 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen für Juni 2009 in Höhe von 509,39 EUR und für Juli 2008 in Höhe von 551,46 EUR. Der Beklagte wies nach Erlass eines Änderungsbescheides vom 21. August 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2009 den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die an die Kläger monatlich zu zahlende Regelleistung betrage im Juni 2009 610 EUR und im Juli 2009 653 EUR. Nach der ab 1. Mai 2007 geltenden "Richtlinie zur Umsetzung der durch den Landkreis Jerichower Land an die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Job-Center JL übertragenen Aufgaben zur Umsetzung des SGB II" seien Kosten für eine Mietwohnung für zwei Personen noch bis 414 EUR/Monat angemessen. Dieser Wert setze sich zusammen aus einer Kaltmiete in Höhe von 240 EUR, kalten Betriebskosten in Höhe von 84 EUR und warmen Betriebskosten in Höhe von 90 EUR. Nach Angaben der Kläger zahlten diese eine Grundmiete von 270 EUR sowie kalte und warne Betriebskosten in Höhe von insgesamt 130 EUR. Die warmen Betriebskosten seien um die Kosten der Wassererwärmung (6,63 EUR und 3,98 EUR im Juni 2009 sowie 6,79 EUR und 4,75 EUR im Juli 2009) zu reduzieren, woraus sich zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,39 EUR im Juni 2009 und in Höhe von 388,46 EUR im Juli 2009 ergäben.
Am 11. Januar 2010 haben die Kläger gegen die o.g. Bescheide Klage erhoben. Sie haben zunächst die Argumente aus dem Widerspruch wiederholt. Zudem sei die Heranziehung der Unterkunftsrichtlinie zur Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ermessensfehlerhaft. Sie haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt. Mit Schreiben vom 20 Januar 2010 und 12. Mai 2011 hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert, Prozesskostenhilfe-Unterlagen und Kontoauszüge für das 4. Quartal 2009 bzw. die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen sowie Kontoauszüge für das 1. Quartal 2011 zur Akte zu reichen. Am 29. Juni 2011 gingen die angeforderten Prozesskostenhilfe-Unterlagen beim Sozialgericht ein.
Zuvor haben die Kläger nach der Aufforderung des Sozialgerichts, darzulegen, welche Kosten der Unterkunft nicht getragen werden würden und einen bezifferten Klageantrag zu stellen, mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 ausgeführt: Der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid sei begründet gewesen. Es sei die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze gerügt worden. Diese Rechtsansicht habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Der Vortrag hinsichtlich der Kosten der Unterkunft werde nicht aufrechterhalten.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung vom OKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Kläger hätten erst am 26. Juni 2011 eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der benötigten Anlagen und Kontoauszüge vorgelegt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag entscheidungsreif gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Erfolg der Klage nicht mehr wahrscheinlich gewesen. Die Klage sei lediglich mit der Höhe der Regelleistung der der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung begründet worden. Letztere würden jedoch nach dem Vortrag der Kläger in vollem Umfang getragen, weswegen der Vortrag nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Hinsichtlich der Höhe der Regelsätze habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelsätze, wie vom Gesetzgeber bestimmt, weiterhin bis 31. Dezember 2010 maßgeblich seien. Das Sozialgericht hat auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750 EUR hingewiesen.
Am 21. Juli 2011 haben die Kläger das Klageverfahren für erledigt erklärt und am 11. August 2011 die nach ihrer Auffassung zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Auf Hinweis der Berichterstatterin, dass die Beschwerde unzulässig sei, haben sich die Kläger zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L 25 B 2246/10) und anderer LSG bezogen. Ergänzend haben sie ausgeführt: Gerade mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG habe der Gesetzgeber inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens des Beschwerdewertes nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gelte, nicht jedoch im Rahmen von Klageverfahren. Sie verweisen ferner auf ihr Vorbringen in anderen Verfahren. Danach könne der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit nichts Anderes gewollt haben. Nach anderer Auffassung wäre der Leistungsempfänger nach dem SGB II, der richtigerweise auf den Rechtsweg zum Sozialgericht verwiesen werde, erheblich benachteiligt und in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, da sich die Streitwerte in diesen Verfahren regelmäßig unterhalb der Berufungsgrenze bewegten. Wenn wegen der Höhe des fiktiven Streitwertes eine Überprüfung der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich sei, würde dem Leistungsempfänger faktisch die Möglichkeit zur Überprüfung seines Leistungsanspruches genommen. Eine Überprüfung einer ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung könne nur dann abgelehnt werden, wenn streitgegenständlich nur ein einstelliger Eurobetrag für die Dauer von längstens sechs Monaten sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einem Streit um Grundsicherungsleistungen regelmäßig von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auszugehen sei (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R).
Im Übrigen hätte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach § 193 SGG tragen müssen. Der Widerspruch der Kläger sei begründet gewesen; der Beklagte habe letztlich die Klage veranlasst.
Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur den Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rn. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist.
Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rn. 25).
Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Soweit die Kläger auf die Rechtsmeinung anderer LSG Bezug nehmen, folgt der Senat dieser nicht. Deren Schluss, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren, überzeugt nicht. Zur Begründung berufen sich die Kläger auf eine Anregung des Bundesrates, zur Vorbeugung von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur Begründung wörtlich aus:
"§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS 458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32).
Mit der Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren" gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – L 7 AS 563/ 09 B Prozesskostenhilfe –, Juris Rn. 6 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 – L 2 R 527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Problem bestehen, dass in Hauptsacheverfahren ge- gen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren selbst."
Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend des Entwurfs ohne Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR (weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B Prozesskostenhilfe; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS Prozesskostenhilfe; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B Prozesskostenhilfe; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B Prozesskostenhilfe; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B Prozesskostenhilfe; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris). Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahin gehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.
Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs. 14/163, S. 14):
"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere Grundlage zu stellen.
Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei Prozesskostenhilfe-Sachen greift die Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."
Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG.
Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war.
Der Wert des Streitgegenstandes erreichte nicht den Berufungswert von 750 EUR. Die Kläger wandten sich zum einen gegen die Höhe der ihnen bewilligten Regelleistung bzw. des Sozialgeldes. Diese sei verfassungswidrig. Sie haben die von ihnen begehrte Höhe der Regelleistung bzw. des Sozialgeldes nicht beziffert; daher geht der Senat im Rahmen der Berechnung des Streitgegenstandwertes von der Regelleistungshöhe aus, die beispielsweise der Paritätische Wohlfahrtsverbandes als angemessen angesehen hatte. Dieser hatte 2008 die Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene auf 420 EUR (vgl. u.a. www.openpr.de/news/212441/ Ar-mutsbericht-PARITAeTISCHER-Hamburg-fordert-ent-schiedene-Massnahmen-gegen-soziale-Spaltung.html) und im Jahr 2011 auf 416 EUR (vgl. nur www.der-paritaetische.de/fachinfos/artikel/news/hartz-iv-paritaetischer-kritisiert-regelsaetze-als-verfassungswidrig-und-fordert-grundlegende-neugest/) gefordert. Für die sechs- bis vierzehnjährigen Kinder sah er ein um monatlich 86 EUR höheres Sozialgeld als bedarfsdeckend an (vgl. www.focus.de/politik/deutschland/hartz-iv-regelsaetze-fuer-kinder-unter-dem-mindestbedarf aid 335661.html). Die maximale Höhe eines angemessenen Sozialgeldes hat das Bundessozialgericht in der gesetzlich festgesetzten Höhe der Regelleistung für einen Erwachsenen gesehen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 79/08, Rn. 17, 26). Für die Klägerin zu 1) ergibt sich daraus ein Streitgegenstandswert in Höhe von 69 EUR/Monat (420 EUR - 351 EUR), mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 138 EUR. Für den zum Zeitpunkt der Klageerhebung siebenjährigen Kläger zu 2) ergibt sich ein Streitgegenstand von maximal 280 EUR (351 EUR - 211 EUR x 2 Monate). Der der Klägerin zu 1) gewährte Alleinerziehendenzuschlag würde sich bei Annahme einer Regelleistung in Höhe von 420 EUR im Juni 2009 um 9,12 EUR (36% von 420 = 151,20 EUR, anteilig für zwei Tage: 10,08 EUR; 12% von 420 EUR = 50,40 EUR, anteilig für 28 Tage: 47,04 EUR; gesamt: 57,12 EUR - bewilligter 48 EUR) und im Juli 2009 um 8,40 EUR (12% von 420 EUR - 42 EUR). Insgesamt beläuft sich der Streitwert für dieses Begehren mithin auf 435,52 EUR.
Selbst unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Antrags bereits nicht mehr geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung der vom Beklagten von den Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug gebrachten Kosten der Wassererwärmung in Höhe von insgesamt 22,15 EUR ergäbe sich kein über 750 EUR liegender Streitwert.
Soweit die Kläger die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 SGG für die Zulässigkeit von Prozesskostenhilfe-Beschwerden unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG zur Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren in einem Vorverfahren infrage stellten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat andere Kriterien, nämlich den Streitwert der Klage bzw. den der Berufung/Beschwerde aufgestellt. So hat er für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt, dass nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750 EUR liegt, die Berufung ohne Zulassung zulässig ist. Auf die wirtschaftliche Bedeutung für den Einzelnen kommt es gerade nicht an.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist hier auch die Frage der Kostenauferlegung gemäß § 193 SGG nicht von Bedeutung, da es nicht um eine Kostengrundentscheidung geht.
Die prozessarmen Kläger werden schließlich durch die Begrenzung der Zulässigkeit der Beschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beeinflusst zwar die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet allerdings keinen Anspruch auf eine weitere Instanz. Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die Garantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 19, Juris).
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines inzwischen erledigten sozialgerichtlichen Klageverfahrens ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg.
Die am ... 1980 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1) und ihr am ... 2002 geborener Sohn, der Kläger zu 2) beziehen vom Beklagten ergänzend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen eine 54 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich eine Grundmiete in Höhe von 270 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 130 EUR zu zahlen haben.
Der Beklagte bewilligte ihnen mit Bescheid vom 17. Juni 2009 Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 478,30 EUR und für Juli 2009 in Höhe von 521,30 EUR. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 legten die Kläger dagegen Widerspruch ein. Die Höhe der Regelsätze sei verfassungswidrig, der Abzug der Warmwasserpauschale rechtswidrig sowie die Wohnkosten nicht in voller Höhe übernommen worden. Mit Änderungsbescheid vom 21. August 2009 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen für Juni 2009 in Höhe von 509,39 EUR und für Juli 2008 in Höhe von 551,46 EUR. Der Beklagte wies nach Erlass eines Änderungsbescheides vom 21. August 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2009 den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die an die Kläger monatlich zu zahlende Regelleistung betrage im Juni 2009 610 EUR und im Juli 2009 653 EUR. Nach der ab 1. Mai 2007 geltenden "Richtlinie zur Umsetzung der durch den Landkreis Jerichower Land an die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Job-Center JL übertragenen Aufgaben zur Umsetzung des SGB II" seien Kosten für eine Mietwohnung für zwei Personen noch bis 414 EUR/Monat angemessen. Dieser Wert setze sich zusammen aus einer Kaltmiete in Höhe von 240 EUR, kalten Betriebskosten in Höhe von 84 EUR und warmen Betriebskosten in Höhe von 90 EUR. Nach Angaben der Kläger zahlten diese eine Grundmiete von 270 EUR sowie kalte und warne Betriebskosten in Höhe von insgesamt 130 EUR. Die warmen Betriebskosten seien um die Kosten der Wassererwärmung (6,63 EUR und 3,98 EUR im Juni 2009 sowie 6,79 EUR und 4,75 EUR im Juli 2009) zu reduzieren, woraus sich zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,39 EUR im Juni 2009 und in Höhe von 388,46 EUR im Juli 2009 ergäben.
Am 11. Januar 2010 haben die Kläger gegen die o.g. Bescheide Klage erhoben. Sie haben zunächst die Argumente aus dem Widerspruch wiederholt. Zudem sei die Heranziehung der Unterkunftsrichtlinie zur Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ermessensfehlerhaft. Sie haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt. Mit Schreiben vom 20 Januar 2010 und 12. Mai 2011 hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert, Prozesskostenhilfe-Unterlagen und Kontoauszüge für das 4. Quartal 2009 bzw. die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen sowie Kontoauszüge für das 1. Quartal 2011 zur Akte zu reichen. Am 29. Juni 2011 gingen die angeforderten Prozesskostenhilfe-Unterlagen beim Sozialgericht ein.
Zuvor haben die Kläger nach der Aufforderung des Sozialgerichts, darzulegen, welche Kosten der Unterkunft nicht getragen werden würden und einen bezifferten Klageantrag zu stellen, mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 ausgeführt: Der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid sei begründet gewesen. Es sei die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze gerügt worden. Diese Rechtsansicht habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Der Vortrag hinsichtlich der Kosten der Unterkunft werde nicht aufrechterhalten.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung vom OKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Kläger hätten erst am 26. Juni 2011 eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der benötigten Anlagen und Kontoauszüge vorgelegt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag entscheidungsreif gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Erfolg der Klage nicht mehr wahrscheinlich gewesen. Die Klage sei lediglich mit der Höhe der Regelleistung der der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung begründet worden. Letztere würden jedoch nach dem Vortrag der Kläger in vollem Umfang getragen, weswegen der Vortrag nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Hinsichtlich der Höhe der Regelsätze habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelsätze, wie vom Gesetzgeber bestimmt, weiterhin bis 31. Dezember 2010 maßgeblich seien. Das Sozialgericht hat auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750 EUR hingewiesen.
Am 21. Juli 2011 haben die Kläger das Klageverfahren für erledigt erklärt und am 11. August 2011 die nach ihrer Auffassung zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Auf Hinweis der Berichterstatterin, dass die Beschwerde unzulässig sei, haben sich die Kläger zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L 25 B 2246/10) und anderer LSG bezogen. Ergänzend haben sie ausgeführt: Gerade mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG habe der Gesetzgeber inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens des Beschwerdewertes nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gelte, nicht jedoch im Rahmen von Klageverfahren. Sie verweisen ferner auf ihr Vorbringen in anderen Verfahren. Danach könne der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit nichts Anderes gewollt haben. Nach anderer Auffassung wäre der Leistungsempfänger nach dem SGB II, der richtigerweise auf den Rechtsweg zum Sozialgericht verwiesen werde, erheblich benachteiligt und in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, da sich die Streitwerte in diesen Verfahren regelmäßig unterhalb der Berufungsgrenze bewegten. Wenn wegen der Höhe des fiktiven Streitwertes eine Überprüfung der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich sei, würde dem Leistungsempfänger faktisch die Möglichkeit zur Überprüfung seines Leistungsanspruches genommen. Eine Überprüfung einer ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung könne nur dann abgelehnt werden, wenn streitgegenständlich nur ein einstelliger Eurobetrag für die Dauer von längstens sechs Monaten sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einem Streit um Grundsicherungsleistungen regelmäßig von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auszugehen sei (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R).
Im Übrigen hätte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach § 193 SGG tragen müssen. Der Widerspruch der Kläger sei begründet gewesen; der Beklagte habe letztlich die Klage veranlasst.
Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur den Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rn. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist.
Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rn. 25).
Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Soweit die Kläger auf die Rechtsmeinung anderer LSG Bezug nehmen, folgt der Senat dieser nicht. Deren Schluss, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren, überzeugt nicht. Zur Begründung berufen sich die Kläger auf eine Anregung des Bundesrates, zur Vorbeugung von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur Begründung wörtlich aus:
"§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS 458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32).
Mit der Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren" gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – L 7 AS 563/ 09 B Prozesskostenhilfe –, Juris Rn. 6 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 – L 2 R 527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Problem bestehen, dass in Hauptsacheverfahren ge- gen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren selbst."
Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend des Entwurfs ohne Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR (weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B Prozesskostenhilfe; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS Prozesskostenhilfe; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B Prozesskostenhilfe; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B Prozesskostenhilfe; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B Prozesskostenhilfe; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris). Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahin gehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.
Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs. 14/163, S. 14):
"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere Grundlage zu stellen.
Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei Prozesskostenhilfe-Sachen greift die Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."
Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG.
Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war.
Der Wert des Streitgegenstandes erreichte nicht den Berufungswert von 750 EUR. Die Kläger wandten sich zum einen gegen die Höhe der ihnen bewilligten Regelleistung bzw. des Sozialgeldes. Diese sei verfassungswidrig. Sie haben die von ihnen begehrte Höhe der Regelleistung bzw. des Sozialgeldes nicht beziffert; daher geht der Senat im Rahmen der Berechnung des Streitgegenstandwertes von der Regelleistungshöhe aus, die beispielsweise der Paritätische Wohlfahrtsverbandes als angemessen angesehen hatte. Dieser hatte 2008 die Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene auf 420 EUR (vgl. u.a. www.openpr.de/news/212441/ Ar-mutsbericht-PARITAeTISCHER-Hamburg-fordert-ent-schiedene-Massnahmen-gegen-soziale-Spaltung.html) und im Jahr 2011 auf 416 EUR (vgl. nur www.der-paritaetische.de/fachinfos/artikel/news/hartz-iv-paritaetischer-kritisiert-regelsaetze-als-verfassungswidrig-und-fordert-grundlegende-neugest/) gefordert. Für die sechs- bis vierzehnjährigen Kinder sah er ein um monatlich 86 EUR höheres Sozialgeld als bedarfsdeckend an (vgl. www.focus.de/politik/deutschland/hartz-iv-regelsaetze-fuer-kinder-unter-dem-mindestbedarf aid 335661.html). Die maximale Höhe eines angemessenen Sozialgeldes hat das Bundessozialgericht in der gesetzlich festgesetzten Höhe der Regelleistung für einen Erwachsenen gesehen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 79/08, Rn. 17, 26). Für die Klägerin zu 1) ergibt sich daraus ein Streitgegenstandswert in Höhe von 69 EUR/Monat (420 EUR - 351 EUR), mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 138 EUR. Für den zum Zeitpunkt der Klageerhebung siebenjährigen Kläger zu 2) ergibt sich ein Streitgegenstand von maximal 280 EUR (351 EUR - 211 EUR x 2 Monate). Der der Klägerin zu 1) gewährte Alleinerziehendenzuschlag würde sich bei Annahme einer Regelleistung in Höhe von 420 EUR im Juni 2009 um 9,12 EUR (36% von 420 = 151,20 EUR, anteilig für zwei Tage: 10,08 EUR; 12% von 420 EUR = 50,40 EUR, anteilig für 28 Tage: 47,04 EUR; gesamt: 57,12 EUR - bewilligter 48 EUR) und im Juli 2009 um 8,40 EUR (12% von 420 EUR - 42 EUR). Insgesamt beläuft sich der Streitwert für dieses Begehren mithin auf 435,52 EUR.
Selbst unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Antrags bereits nicht mehr geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung der vom Beklagten von den Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug gebrachten Kosten der Wassererwärmung in Höhe von insgesamt 22,15 EUR ergäbe sich kein über 750 EUR liegender Streitwert.
Soweit die Kläger die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 SGG für die Zulässigkeit von Prozesskostenhilfe-Beschwerden unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG zur Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren in einem Vorverfahren infrage stellten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat andere Kriterien, nämlich den Streitwert der Klage bzw. den der Berufung/Beschwerde aufgestellt. So hat er für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt, dass nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750 EUR liegt, die Berufung ohne Zulassung zulässig ist. Auf die wirtschaftliche Bedeutung für den Einzelnen kommt es gerade nicht an.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist hier auch die Frage der Kostenauferlegung gemäß § 193 SGG nicht von Bedeutung, da es nicht um eine Kostengrundentscheidung geht.
Die prozessarmen Kläger werden schließlich durch die Begrenzung der Zulässigkeit der Beschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beeinflusst zwar die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet allerdings keinen Anspruch auf eine weitere Instanz. Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die Garantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 19, Juris).
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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