S 11 R 1354/11 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 1354/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf EUR 109.932,83 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 19.12.2011, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Nachforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.09.2011 bezüglich einer Beitragsforderung in Höhe von EUR 219.865,66 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig und auch erforderlich.

Entscheidungsgründe:

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierunter fällt das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin. Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 19.12.2011 ist nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfallen, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2011 die Beitragspflicht und -höhe zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung feststellt und die Antragstellerin zur entsprechenden Nachzahlung verpflichtet.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dauert die Geltung des Beschlusses nicht fort.

Die Wirksamkeit eines Beschlusses endet mit dem Auslaufen von dessen Befristung, mit seiner inhaltlichen Erschöpfung oder mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Selbst wenn die Geltungsdauer daher grundsätzlich weiter möglich wäre, hat der Beschluss vom 18.11.2011 (S 51 R 1149/11 ER) jedoch ausdrücklich die Befristung der Geltungsdauer beschränkt, da im Tenor die aufschiebende Wirkung lediglich des Widerspruches angeordnet worden ist. Unter Berücksichtigung des Wortlautes von § 86 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG, der ausdrücklich auf die Verfahrensabschnitte – Widerspruch und (Anfechtungs-)klage – Bezug nimmt, ist vorliegend die Geltungsdauer des Beschlusses vom 18.11.2011 auf die Laufzeit des Widerspruches, also das Vorverfahren beschränkt (Vgl hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rn 87 ff). Dieses Verfahren war mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides beendet.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Das Gericht entscheidet über den Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug eines Bescheides überwiegt.

Der Gesetzgeber hat dabei durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Privatinteresse an der vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht.

Hat daher eine Klage nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, soll gemäß § 86a Abs. 3 SGG die Behörde diese bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Diese Maßstäbe gelten in gleicher Weise mit Blick auf die Abwägungsentscheidung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage durch das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 12b).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sowie mehrerer Landesarbeitsgerichte kann nach Ansicht der Kammer bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig nur summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides bestehen, die das Interesse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin überwiegen lassen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. LSG Nordrhein – Westfalen, Beschl. v. 17.01.2005, L 2 B 9/03 KR ER). Ist die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes offensichtlich, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten hat eine allgemeine Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten stattzufinden. Hierbei haben die privaten Belange des Interesses an der Aussetzung der Vollziehung in der Regel mehr Gewicht, wenn der Klageerfolg überwiegend wahrscheinlich ist (Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86 b, Rn 45).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

Nach § 28 p Absatz 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen und erlassen nach Absatz 1 Satz 5 der Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.

Die Antragsgegnerin hat durch den Beitragsbescheid vom 26. September 2011 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer in der Krankenversicherung (§ 5 SGB V) der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 HS 1 SGB XI) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III) im Zusammenhang mit der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft C. festgestellt und für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.12.2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 219.865,66 nachgefordert. Die Forderung erfolgte allerdings unter Vorbehalt, da eine rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der C. zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch nicht vorlag. Die Höhe der Forderung ergab sich aufgrund des sogenannten Equal-Pay- Grundsatzes, die Antragsgegnerin legte dabei eine Differenz von 27% zugrunde.

Diese Feststellungen begegnen jedenfalls nach summarischer Betrachtung keinen Einwänden.

Hinsichtlich der Tarifgemeinschaft C. hat das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) festgestellt, dass die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Absatz 3 TVG voraussetzt, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedergewerkschaften übereinstimmt. Die sich zu einer Spitzenorganisation nach § 2 Absatz 2 und 3 TVG zusammenschließenden Arbeitnehmerkoalitionen müssen selbst tariffähig sein. Dies setzt die Tariffähigkeit von sämtlichen das Tarifgeschehen der Spitzenorganisation bestimmenden Gewerkschaften voraus. U.a. hat das BAG die Tariffähigkeit der C. in diesem Beschluss verneint.

Zu prüfen ist im vorliegenden, ob die bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf einem mit der C. geschlossenen Tarifvertrages begründet wurde, (auch) für die Vergangenheit einen höheren Entgeltanspruch aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes nach §§ 9 Nr. 2, 10 Absatz 4 AÜG haben mit der Folge, dass, wie die Antragsgegnerin festgestellt und durch Bescheid gefordert hat, höhere Beiträge zur Sozialversicherung nachzuerheben sind. Von dem Grundsatz des Equal-Pay, der gesetzlich verankert ist, kann nur dann abgewichen werden, wenn ein entsprechender Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Vorliegend war durch den Beschluss des BAG die Tariffähigkeit der C. verneint worden, mit der Folge, dass mit dem in dem Beschluss festgestellten gegenwärtigen Zeitpunkt der zugrunde liegende Tarifvertrag unwirksam war. Damit hängt der Nachforderungsanspruch der Antragsgegnerin davon ab, ob dies auch für die Vergangenheit gilt, also die von der C. geschlossenen Tarifverträge auch für die Vergangenheit wegen einer rechtskräftig festgestellten Tarifunfähigkeit der C. unwirksam wären.

Diese Frage ist vorliegend bislang nicht rechtskräftig geklärt. Das BAG hat in dem Beschluss vom 14.12.2010 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, dass die C. keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung und auch keine tariffähige Spitzenorganisation ist (vgl. dazu Urteil des BAG, a.a.O., Rn 93,94). Inwieweit diese Grundsätze jedoch auch für den Zeitraum vor dem Beschluss vom 14.12.2010 bzw. dem Zeitpunkt der Satzung aus dem Jahr 2009 gelten, hat das BAG bislang nicht entschieden. Die landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist hierzu unterschiedlich; die entsprechenden Verfahren sind bereits beim BAG anhängig.

Für die Kammer überzeugend hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.09.2011, 7 SA 1318/11) und das Landesarbeitsgericht Sachsen – Anhalt (Beschluss vom 02.11.2011, 4 Ta 130/11) die Auffassung vertreten, dass nach den Feststellungen des BAG die fehlende Tariffähigkeit der C. auf Satzungsmängeln beruht. Dies hat, so das LArbG Sachsen –Anhalt (a.a.O.) zur Folge, dass sämtliche im zeitlichen Geltungsbereich der für unwirksam erachteten Verbandssatzung abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind (Rn 13), mithin auch für einen dem Beschluss des BAG vorhergehenden Zeitraum.

Das LArbG Berlin –Brandenburg (a.a.O.) führt des Weiteren aus, dass sich die tragenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts, mit welchen die fehlende Gewerkschaftseigenschaft der C. und ihre Tariffähigkeit begründet worden sind, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf die Rechtslage beziehen, wie sie seit dem 05.12.2005 bestanden hat (s. hierzu auch Urteil des LArbG Hamm vom 30.06.2011, 8 Sa 387/11).

Folgt man diesen Erwägungen, wären die Verträge der bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer, soweit diese auf dem Tarifvertrag der C. beruhen, unwirksam. In der Folge wären dann die Feststellungen der Antragsgegnerin im Nachforderungsbescheid jedenfalls dem Grunde nach zutreffend; aufgrund des Equal-Pay- Grundsatzes bestünde ein Anspruch auf höhere Entgelte, die wiederum der Beitragspflicht unterliegen würden.

Allerdings hat die Antragstellerin zutreffend darauf verwiesen, dass das BAG ausdrücklich (a.a.O., Rn 33) die rechtliche Beurteilung nur für die Gegenwart festgestellt hat. Bezüglich der Beurteilung der Tariffähigkeit für die Vergangenheit sind, wie oben ausgeführt, mehrere Verfahren beim BAG anhängig.

Nach dem derzeitigen Sachstand kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob die Tariffähigkeit der C. auch für die Vergangenheit verneint wird und daher die den Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer der Antragstellerin zugrunde liegenden Tarifverträge unwirksam sind.

Die Kammer hat allerdings in Anbetracht der Ausführungen des BAG sowie der Erwägungen in den Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin, sondern schließt sich in der Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des LArbG Berlin- Brandenburg und Sachsen-Anhalt (a.a.O.) an. Da allenfalls Zweifel, nicht aber erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Antragsgegner bestehen, kann daher auch ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht festgestellt werden.

Die Forderungen sind auch entstanden. Die Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht. Werden die o.g. Ausführungen der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Sachsen- Anhalt zugrunde gelegt, sind die Forderungen unter Berücksichtigung des Entstehungsgrundsatzes auch in der Vergangenheit entstanden, denn die bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer hätten, da der ihren Beschäftigungsverhältnissen zugrunde liegende Tarifvertrag ungültig gewesen ist, auch einen höheren Entgeltanspruch gehabt, mit der Folge auch höherer Beitragsleistungen zur Gesamtsozialversicherung.

Zwar führt die Antragstellerin unter Hinweis auf das Zuflussprinzip an, dass dieses u.a. bei Zahlungen wie Weihnachtsgeld o.ä. gelte und es der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden könne – wie im Fall eines geringer als vereinbart ausgezahlten Entgeltes - , wenn nachträglich der Tarifvertrag für unwirksam erachtet werden würde. Diesem Ansatz ist nicht zu folgen. Der gesetzlich verankerte Equal -Pay – Grundsatz bestand bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages. Beim Abschluss von Tarifverträgen, die unterhalb der damals üblichen Entgeltgrenze lagen, hätte die Antragstellerin diese Folgen zumindest beachten können.

Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht unter Berücksichtigung einer unbilligen Härte. Die Antragstellerin hat zwar darauf verwiesen, dass der mit dem Nachforderungsbescheid geltend gemachte Betrag nicht unerheblich ist, da er die monatliche Bruttolohnsumme überschreite; Anhaltspunkte für eine unbillige Härte sind jedoch nicht angegeben worden.

Im Übrigen ist bezüglich einer Abwägung der Interessen auch zu berücksichtigen, dass – da die Kammer die Erfolgsaussicht der Klage nicht abschließend feststellen kann, jedoch keine erheblichen Zweifel an der Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen, mithin der Nachforderungsbescheid nach summarischer Prüfung nicht rechtswidrig ist, das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Beitragszahlung überwiegt, da eine spätere Vollstreckbarkeit der Forderung nicht ohne jeden Zweifel gesichert ist.

Insgesamt ist daher in Anbetracht der summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Erfolgsaussicht der Klage nicht überwiegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Bei der aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) folgenden Streitwertfestsetzung ist auf die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache Bezug zu nehmen. Dabei war der mit dem Bescheid geforderte Betrag (219.865,66 EUR) zur Grundlage der Wertfestsetzung zu machen. Der Betrag war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung angemessen auf die Hälfte (109.932,83 EUR) zu reduzieren.
Rechtskraft
Aus
Saved