Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 46 R 784/10
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 388/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -, Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antragsteller begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen damit, dass die abgelehnte Richterin (1) keine amtsärztliche Untersuchung veranlasst, (2) die Terminierung des Rechtsstreit zu lange herausgeschoben habe und (3) im Erörterungstermin nicht auf seine Einwände eingegangen sei, ihn nicht habe ausreden lassen und auf Seite der Beklagten gestanden sowie ihn bedrängt habe, die Klage zurückzunehmen.
(1)
Soweit der Antragsteller seiner Auffassung nach unzureichende gerichtliche Ermittlungen rügt, kann er mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB-, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB -). Dies ist indes weder vom Antragsteller vorgetragen, noch ergeben sich dafür nach Aktenlage jedwede Anhaltspunkte.
(2)
Der Vortrag, die von ihm abgelehnte Richterin habe die Terminierung des Rechtsstreits zu lange herausgeschoben, vermag das Ablehnungsgesuch des Antragstellers schon deshalb nicht zu begründen, weil der Antragsteller insoweit sein Rügerecht verloren hat. Nach § 43 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihm benannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat. Verhandlung im vorgenannten Sinne ist auch das Abhalten eines Erörterungstermins. Deshalb müssen Ablehnungsgründe, die vor dem Erörterungstermins bestehen, vor der Verhandlung geltend gemacht werden. Darüber hinaus muss sich der Beteiligte weigern, den Erörterungstermin wahrzunehmen, wenn er sein Ablehnungsrecht nicht verlieren will (vgl. BFH, Beschluss vom 21.07.1993 - IV B 183/92 - m.w.N.). Der Antragsteller hat indes in Kenntnis der "Verzögerung", wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, sich zur Sache eingelassen und erst nach einer 25-minütigen Erörterung das Ablehnungsgesuch gestellt, woraufhin erst dann der Erörterungstermin abgebrochen wurde. Unabhängig davon vermag eine lange Verfahrensdauer allein einen Ablehnungsantrag grundsätzlich nicht zu begründen. Zwar darf der besonnene Rechtsuchende an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die Besorgnis der Befangenheit dann begründete Zweifel haben, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und keine Gründe ersichtlich sind, die diesen Ablauf als vertretbar erscheinen lassen können (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 13.04.2010 - L 11 SF 49/10 AB -). Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Zwar liegen zwischen der Mitteilung über die beabsichtigte Terminierung und dem Termin selbst nahezu 11 Monate, vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung der Sozialgerichte erscheint der Ablauf indes jedenfalls als (in Anbetracht des Streitgegenstandes noch) vertretbar.
(3)
Der Vortrag des Antragstellers, die abgelehnte Richterin sei im Erörterungstermin nicht auf seine Einwände eingegangen und habe ihn nicht ausreden lassen, ist zu unsubstantiiert, um darauf ein Ablehnungsgesuch zu stützen, zumal ausweislich der Sitzungsniederschrift Argumente des Antragstellers protokolliert wurden, was dem Vorbringen des Antragstellers prima Vista entgegensteht. Erfolglos bleibt insofern auch sein Vorbringen, die Richterin habe ihn zur Klagerücknahme "gedrängt". Gelangt ein Richter im Rahmen seiner Tätigkeit zu der Auffassung, dass ein Verfahrensstand erreicht ist, der Rückschluss auf das jeweilige Begehren zulässt, ist er nicht nur berechtigt, sondern in der Regel auch gehalten, dies den Beteiligten mitzuteilen. Das folgt insbesondere aus den in § 106 Abs. 1 und 2 SGG im Einzelnen aufgeführten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten. Mit seinem Hinweis gibt der Richter den Beteiligten Gelegenheit, auf die richterliche Meinungsbildung einzuwirken und rechtzeitig ggf. für erforderlich gehaltene prozess- bzw. erkenntnisfördernde Erklärungen abzugeben bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Zwar rechtfertigt eine Ausübung unangemessenen Drucks durch einen Richter die Besorgnis der Befangenheit, dafür liegen indes keinerlei Anhaltspunkte vor. Soweit der Antragsteller schließlich moniert, die abgelehnte Richterin habe auf Seite der Beklagten gestanden, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass es in der Natur eines Rechtsstreits liegt, dass das Ergebnis richterlicher Erkenntnisfindung stets zu Lasten eines der Beteiligten gehen muss; wäre ein Richter deshalb befangen, wäre eine Entscheidung eines Rechtsstreits nicht möglich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -, Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antragsteller begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen damit, dass die abgelehnte Richterin (1) keine amtsärztliche Untersuchung veranlasst, (2) die Terminierung des Rechtsstreit zu lange herausgeschoben habe und (3) im Erörterungstermin nicht auf seine Einwände eingegangen sei, ihn nicht habe ausreden lassen und auf Seite der Beklagten gestanden sowie ihn bedrängt habe, die Klage zurückzunehmen.
(1)
Soweit der Antragsteller seiner Auffassung nach unzureichende gerichtliche Ermittlungen rügt, kann er mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB-, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB -). Dies ist indes weder vom Antragsteller vorgetragen, noch ergeben sich dafür nach Aktenlage jedwede Anhaltspunkte.
(2)
Der Vortrag, die von ihm abgelehnte Richterin habe die Terminierung des Rechtsstreits zu lange herausgeschoben, vermag das Ablehnungsgesuch des Antragstellers schon deshalb nicht zu begründen, weil der Antragsteller insoweit sein Rügerecht verloren hat. Nach § 43 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihm benannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat. Verhandlung im vorgenannten Sinne ist auch das Abhalten eines Erörterungstermins. Deshalb müssen Ablehnungsgründe, die vor dem Erörterungstermins bestehen, vor der Verhandlung geltend gemacht werden. Darüber hinaus muss sich der Beteiligte weigern, den Erörterungstermin wahrzunehmen, wenn er sein Ablehnungsrecht nicht verlieren will (vgl. BFH, Beschluss vom 21.07.1993 - IV B 183/92 - m.w.N.). Der Antragsteller hat indes in Kenntnis der "Verzögerung", wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, sich zur Sache eingelassen und erst nach einer 25-minütigen Erörterung das Ablehnungsgesuch gestellt, woraufhin erst dann der Erörterungstermin abgebrochen wurde. Unabhängig davon vermag eine lange Verfahrensdauer allein einen Ablehnungsantrag grundsätzlich nicht zu begründen. Zwar darf der besonnene Rechtsuchende an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die Besorgnis der Befangenheit dann begründete Zweifel haben, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und keine Gründe ersichtlich sind, die diesen Ablauf als vertretbar erscheinen lassen können (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 13.04.2010 - L 11 SF 49/10 AB -). Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Zwar liegen zwischen der Mitteilung über die beabsichtigte Terminierung und dem Termin selbst nahezu 11 Monate, vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung der Sozialgerichte erscheint der Ablauf indes jedenfalls als (in Anbetracht des Streitgegenstandes noch) vertretbar.
(3)
Der Vortrag des Antragstellers, die abgelehnte Richterin sei im Erörterungstermin nicht auf seine Einwände eingegangen und habe ihn nicht ausreden lassen, ist zu unsubstantiiert, um darauf ein Ablehnungsgesuch zu stützen, zumal ausweislich der Sitzungsniederschrift Argumente des Antragstellers protokolliert wurden, was dem Vorbringen des Antragstellers prima Vista entgegensteht. Erfolglos bleibt insofern auch sein Vorbringen, die Richterin habe ihn zur Klagerücknahme "gedrängt". Gelangt ein Richter im Rahmen seiner Tätigkeit zu der Auffassung, dass ein Verfahrensstand erreicht ist, der Rückschluss auf das jeweilige Begehren zulässt, ist er nicht nur berechtigt, sondern in der Regel auch gehalten, dies den Beteiligten mitzuteilen. Das folgt insbesondere aus den in § 106 Abs. 1 und 2 SGG im Einzelnen aufgeführten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten. Mit seinem Hinweis gibt der Richter den Beteiligten Gelegenheit, auf die richterliche Meinungsbildung einzuwirken und rechtzeitig ggf. für erforderlich gehaltene prozess- bzw. erkenntnisfördernde Erklärungen abzugeben bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Zwar rechtfertigt eine Ausübung unangemessenen Drucks durch einen Richter die Besorgnis der Befangenheit, dafür liegen indes keinerlei Anhaltspunkte vor. Soweit der Antragsteller schließlich moniert, die abgelehnte Richterin habe auf Seite der Beklagten gestanden, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass es in der Natur eines Rechtsstreits liegt, dass das Ergebnis richterlicher Erkenntnisfindung stets zu Lasten eines der Beteiligten gehen muss; wäre ein Richter deshalb befangen, wäre eine Entscheidung eines Rechtsstreits nicht möglich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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