Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 R 126/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 399/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht W wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die AS begründet ihr Ablehnungsgesuch zunächst damit, dass der abgelehnte Richter dem Vertagungsantrag ihres Bevollmächtigten nicht stattgegeben hat. Mit diesem Vorbringen kann sie indes im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB -, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB -). Bezogen auf die zur Begründung des Ablehnungsgesuch erhobene Rüge setzt dies voraus, dass erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorlagen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar war und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung eines Beteiligten aufdrängt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2006 - V ZB 194/05 - m.w.N.).
Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Grün-den aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben eines Beteiligten oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Diese Bestimmungen schränken das subjektive Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung ein. Bei ihrer Anwendung, insbesondere bei Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielräume sind daher die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 -). Zu diesen Grundsätzen gehört, dass sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1988 - 1 BvR 669, 686, 687/87 - und vom 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95 -).
Ausgehend hiervon ist das Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen (BSG, Be-schluss vom 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B -; BFH, Beschlüsse vom 23.11.2001 - V B 224/00 -, vom 01.02.2002 - II B 38/01 - und vom 18.03.2003 - I B 122/02 -). Zu den erheblichen Gründen gehören z.B. schon vor der Terminbekanntgabe geplante Urlaubs-reisen (BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - VIII B 190/07 -), anderweitig wahrzunehmende Gerichtstermine (BFH, Beschlüsse vom 12.01.2004 - VII B 122/03 -) oder Erkrankungen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 03.08.2005 - II B 47/04 - und vom 10.6.2008 - I B 211/07 -)
Ein erheblicher Grund ist damit aber nicht immer schon dann gegeben, wenn - wie vorliegend - der bevollmächtigte Rechtsanwalt verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ein Anspruch eines Beteiligten darauf, dass der Rechtsanwalt der eigenen Wahl den Gerichtstermin persönlich wahrnimmt, besteht entgegen der Auffassung der AS grundsätzlich nicht, es sei denn die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt würde in der konkreten Situation die Belange des Beteiligten unverhältnismäßig einschränken bzw. wäre unzumutbar (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.2011 - L 11 SF 267/11 AB -; BFH, Beschlüsse vom 24.09.2008 - VIII B 190/07 - und vom 27.01.2010 - VIII B 221/09 -). Im Übrigen stellt die Rechtsprechung bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten darauf ab, ob die Vertretung durch einen anderen Anwalt in der verbliebenen Zeit noch sichergestellt werden kann (BSG, Urteil vom 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R - m.w.N.).
Davon ausgehend hat das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände zu beurteilen, ob im Einzelfall hinreichende Gründe für eine Terminverlegung gegeben sind. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - V B 71/01 -). Sieht das Gericht die Begründung für die Terminverlegung nicht als ausreichend an, muss es den Beteiligten regelmäßig zur Ergänzung seines Vortrags auffordern. Auch kann es verlangen, dass der Vortrag glaubhaft gemacht wird (§ 227 Abs. 2 ZPO; vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.11.2006 - IX B 83/06 - und vom 27.01.2010 - VIII B 221/09 -).
Entsprechend diesen Vorgaben ist der abgelehnte Richter verfahren. Er hat die AS darauf aufmerksam gemacht, dass das Vorbringen ihres Bevollmächtigten, am Terminstag verhindert zu sein, wegen der Möglichkeit einer Terminsvertetung für eine Terminsverlegung nicht ausreicht (Verfügung vom 20.10.2011). Er hat auf den wiederholten Vortrag des Bevollmächtigten der AS, eine Terminsvertretung könne nicht gefunden werden, ergänzend darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen glaubhaft zu machen sei (Verfügung vom 27.10.2011). Einer weitergehenden dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedurfte es vorliegend nicht. Soweit die AS meint, dessen dienstliche Stellungnahme sei unzurei-chend und belege ebenfalls dessen Befangenheit, geht auch dies fehl. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Der Umfang der dienstlichen Äußerung steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung sollen sich nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund richten. Steht - wie hier - der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig fest, bedarf es jedenfalls keiner im Einzelnen begründeten dienstlichen Äußerung (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 26.09.2001 - L 4 B 202/01 KR - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2006 - L 10 AR 79/06 AB -; ständige Rechtsprechung des Senats, u.v.a. Beschlüs-se vom 11.01.2010 - L 11 AR 98/09 AB - und vom 19.07.2010 - L 11 SF 198/10 AB -). Die AS verkennt, dass eine dienstliche Stellungnahme kein Selbstzweck ist. Zu diesem verkommt eine dienstliche Stellungnahme aber, wenn erwartet wird, dass ein abgelehnter Richter, der im Ablehnungsverfahren nicht zu Ausführungen verpflichtet ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu werten ist, den sich aus den Akten ergebenden oder von einem AS vorgetragenen unstreitigen Sachverhalt wiederholt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die AS begründet ihr Ablehnungsgesuch zunächst damit, dass der abgelehnte Richter dem Vertagungsantrag ihres Bevollmächtigten nicht stattgegeben hat. Mit diesem Vorbringen kann sie indes im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB -, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB -). Bezogen auf die zur Begründung des Ablehnungsgesuch erhobene Rüge setzt dies voraus, dass erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorlagen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar war und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung eines Beteiligten aufdrängt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2006 - V ZB 194/05 - m.w.N.).
Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Grün-den aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben eines Beteiligten oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Diese Bestimmungen schränken das subjektive Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung ein. Bei ihrer Anwendung, insbesondere bei Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielräume sind daher die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 -). Zu diesen Grundsätzen gehört, dass sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1988 - 1 BvR 669, 686, 687/87 - und vom 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95 -).
Ausgehend hiervon ist das Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen (BSG, Be-schluss vom 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B -; BFH, Beschlüsse vom 23.11.2001 - V B 224/00 -, vom 01.02.2002 - II B 38/01 - und vom 18.03.2003 - I B 122/02 -). Zu den erheblichen Gründen gehören z.B. schon vor der Terminbekanntgabe geplante Urlaubs-reisen (BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - VIII B 190/07 -), anderweitig wahrzunehmende Gerichtstermine (BFH, Beschlüsse vom 12.01.2004 - VII B 122/03 -) oder Erkrankungen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 03.08.2005 - II B 47/04 - und vom 10.6.2008 - I B 211/07 -)
Ein erheblicher Grund ist damit aber nicht immer schon dann gegeben, wenn - wie vorliegend - der bevollmächtigte Rechtsanwalt verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ein Anspruch eines Beteiligten darauf, dass der Rechtsanwalt der eigenen Wahl den Gerichtstermin persönlich wahrnimmt, besteht entgegen der Auffassung der AS grundsätzlich nicht, es sei denn die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt würde in der konkreten Situation die Belange des Beteiligten unverhältnismäßig einschränken bzw. wäre unzumutbar (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.2011 - L 11 SF 267/11 AB -; BFH, Beschlüsse vom 24.09.2008 - VIII B 190/07 - und vom 27.01.2010 - VIII B 221/09 -). Im Übrigen stellt die Rechtsprechung bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten darauf ab, ob die Vertretung durch einen anderen Anwalt in der verbliebenen Zeit noch sichergestellt werden kann (BSG, Urteil vom 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R - m.w.N.).
Davon ausgehend hat das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände zu beurteilen, ob im Einzelfall hinreichende Gründe für eine Terminverlegung gegeben sind. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - V B 71/01 -). Sieht das Gericht die Begründung für die Terminverlegung nicht als ausreichend an, muss es den Beteiligten regelmäßig zur Ergänzung seines Vortrags auffordern. Auch kann es verlangen, dass der Vortrag glaubhaft gemacht wird (§ 227 Abs. 2 ZPO; vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.11.2006 - IX B 83/06 - und vom 27.01.2010 - VIII B 221/09 -).
Entsprechend diesen Vorgaben ist der abgelehnte Richter verfahren. Er hat die AS darauf aufmerksam gemacht, dass das Vorbringen ihres Bevollmächtigten, am Terminstag verhindert zu sein, wegen der Möglichkeit einer Terminsvertetung für eine Terminsverlegung nicht ausreicht (Verfügung vom 20.10.2011). Er hat auf den wiederholten Vortrag des Bevollmächtigten der AS, eine Terminsvertretung könne nicht gefunden werden, ergänzend darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen glaubhaft zu machen sei (Verfügung vom 27.10.2011). Einer weitergehenden dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedurfte es vorliegend nicht. Soweit die AS meint, dessen dienstliche Stellungnahme sei unzurei-chend und belege ebenfalls dessen Befangenheit, geht auch dies fehl. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Der Umfang der dienstlichen Äußerung steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung sollen sich nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund richten. Steht - wie hier - der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig fest, bedarf es jedenfalls keiner im Einzelnen begründeten dienstlichen Äußerung (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 26.09.2001 - L 4 B 202/01 KR - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2006 - L 10 AR 79/06 AB -; ständige Rechtsprechung des Senats, u.v.a. Beschlüs-se vom 11.01.2010 - L 11 AR 98/09 AB - und vom 19.07.2010 - L 11 SF 198/10 AB -). Die AS verkennt, dass eine dienstliche Stellungnahme kein Selbstzweck ist. Zu diesem verkommt eine dienstliche Stellungnahme aber, wenn erwartet wird, dass ein abgelehnter Richter, der im Ablehnungsverfahren nicht zu Ausführungen verpflichtet ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu werten ist, den sich aus den Akten ergebenden oder von einem AS vorgetragenen unstreitigen Sachverhalt wiederholt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved