Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 33 SB 2615/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SF 560/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin vom 15. November 2011, den Richter am Sozialgericht W wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Dies zugrunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründet. Das Verhalten des Richters gibt keinen Anlass zu der Vermutung, er stehe der Sache und den Beteiligten nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Befangenheitsgesuch stellt kein Instrument zur vorweggenommenen inhaltlichen Kontrolle richterlicher Entscheidungen, wie vorliegend der Entscheidung nach §§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO über die Terminsverlegung, dar. Diese ist grundsätzlich den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung vorbehalten (vgl. nur Beschluss OLG Schleswig-Holstein vom 14.05.2002, Az. 16 W 49/02 -juris). Für die Frage der Ablehnung gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist vielmehr allein von Bedeutung, ob sich aus dem Verhalten des Richters objektiv die Besorgnis der Befangenheit ergibt. Dies ist vorliegend durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht erkennbar. Die Einschätzung des abgelehnten Richters, dass es sich bei den bis zur Entscheidung am 11. November 2011 vorgetragenen Gründen für die Terminsverlegung nicht um erhebliche Gründe im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO handle, unterfällt der richterlichen Unabhängigkeit und überschreitet deren Grenzen nicht, da die Klägerin nicht willkürlich in der Ausübung ihrer prozessualen Rechte behindert oder benachteiligt worden ist und der Entscheidung keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Die Ablehnung der Terminsverlegung rechtfertigt danach kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Dies zugrunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründet. Das Verhalten des Richters gibt keinen Anlass zu der Vermutung, er stehe der Sache und den Beteiligten nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Befangenheitsgesuch stellt kein Instrument zur vorweggenommenen inhaltlichen Kontrolle richterlicher Entscheidungen, wie vorliegend der Entscheidung nach §§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO über die Terminsverlegung, dar. Diese ist grundsätzlich den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung vorbehalten (vgl. nur Beschluss OLG Schleswig-Holstein vom 14.05.2002, Az. 16 W 49/02 -juris). Für die Frage der Ablehnung gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist vielmehr allein von Bedeutung, ob sich aus dem Verhalten des Richters objektiv die Besorgnis der Befangenheit ergibt. Dies ist vorliegend durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht erkennbar. Die Einschätzung des abgelehnten Richters, dass es sich bei den bis zur Entscheidung am 11. November 2011 vorgetragenen Gründen für die Terminsverlegung nicht um erhebliche Gründe im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO handle, unterfällt der richterlichen Unabhängigkeit und überschreitet deren Grenzen nicht, da die Klägerin nicht willkürlich in der Ausübung ihrer prozessualen Rechte behindert oder benachteiligt worden ist und der Entscheidung keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Die Ablehnung der Terminsverlegung rechtfertigt danach kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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