Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 835/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 95/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger, der als privater Arbeitsvermittler unter der Fa. I. firmiert, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Vergütung aus einem an den Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein (VGS).
Der Beigeladene, ein gelernter Schlosser, erhielt von der Beklagten nach dem Verbrauch seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit dem 30. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 28. Januar 2003 ein Arbeitsangebot bei der Fa. S. (einer Personalüberlassungsgesellschaft) als Stahlbauschlosser. Die Fa. S. teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 14. März 2003), dass sich der Kläger bei ihr am 4. Februar 2003 zwar vorgestellt habe, aber trotz Beschäftigungsmöglichkeit zum 17. März 2003 nicht eingestellt worden sei, weil er sich nicht mehr gemeldet habe.
Die Beklagte übergab dem Beigeladenen einen am 4. Februar 2003 ausgestellten und bis zum 3. Mai 2003 gültigen VGS über einen Betrag von (höchstens) 1.500 Euro. Die Vergütung sollte nach den Ausführungen im VGS direkt an einen vom Beigeladenen beauftragten privaten Arbeitsvermittler ausgezahlt werden, der den Beigeladenen in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt. In einer Fußnote zu dem im VGS genannten Ablaufdatum führte die Beklagte aus, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS erfolgen müsse. Maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde.
Mit einem schriftlichen Vertrag "über eine private Arbeitsvermittlung laut VGS vom 4. Februar 2003 über 1.500 Euro der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt S. " vom 5. Februar 2003 verpflichtete sich der Kläger, den Beigeladenen bis zum 3. Mai 2003 in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. In der Folge reichte der Kläger bei der Fa. S. auf deren Stellensuche für Schweißer/Schlosser eine schriftliche Bewerbung für den Beigeladenen ein. Die Fa. S. bestätigte dem Kläger unter dem 18. Juni 2003 schriftlich den Eingang der Bewerbungsunterlagen "mit Datum vom 22. April 2003". Die Arbeitsaufnahme sei am 16. Juni 2003 "aufgrund der eingereichten Unterlagen der I. " erfolgt.
Am 13. Juni 2003 fertigte die Fa. S. dem Beigeladenen einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beginn der Tätigkeit als Schlosser am 16. Juni 2003 aus. Die Beschäftigung dauerte bis zur Kündigung durch die Fa. S. vom 4. August 2003 zum 19. August 2003.
Unter dem 19. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der Vergütung aus dem VGS in Höhe von 1.000 Euro und fügte eine Vermittlungsbestätigung der Fa. S. bei, nach der ein Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen am 16. Juni 2003 geschlossen und das Beschäftigungsverhältnis am 16. Juni 2003 begonnen habe.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung der Auszahlung des VGS an den Kläger ab: Der VGS sei nur bis 3. Mai 2003 gültig gewesen. Der Arbeitsvertrag sei erst am 16. Juni 2003, d.h. außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS geschlossen worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Er habe bereits am 22. April 2003 die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen bei der Fa. S. eingereicht, wodurch es zur Einstellung des Beigeladenen gekommen sei. Er wisse nicht, warum die Einstellung erst zwei Monate später geschehen sei. Die durch die Fußnote in den VGS eingeführte Bedingung, dass der Arbeitsvertrag in der Gültigkeitsdauer des VGS geschlossen sein müsse, finde im Gesetz keine Stütze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend zur bisherigen Begründung für die Ablehnung der Auszahlung aus, dass sie den Abschluss des Arbeitsvertrages außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS nicht zu vertreten habe.
Am 21. November 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben: Die zum Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Beigeladenen führende Vermittlungstätigkeit sei am 22. April 2003, d.h. noch vor Ablauf des VGS erbracht worden. Er habe die bereits vorbereiteten Personalunterlagen des Beigeladenen aufgrund einer Stellenanzeige der Fa. S. dort eingereicht. Daraufhin sei es zur Einstellung des Beigeladenen gekommen. Zum Beweis seiner Behauptung, dem Kläger sei bereits bei seinem Vorstellungsgespräch im April 2003 eine feste Einstellung in Aussicht gestellt worden, hat sich der Kläger auf die ehemalige Mitarbeiterin der Fa. S. , die Zeugin D. , berufen.
Mit Urteil vom 29. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen: Problematisch sei schon, ob der Vermittlungsvertrag wirksam sei, weil die Vergütung nicht schriftlich geregelt sei. Jedenfalls sei der Arbeitsvertrag außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS und damit zu spät am 13. Juni 2003 geschlossen worden.
Am 1. September 2006 hat der Kläger gegen das ihm am 2. August 2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt: Für die Auszahlung genüge der Nachweis einer Stelle. Nach seiner Auffassung sei die Ursächlichkeit seiner Tätigkeiten für den Abschluss des Arbeitsvertrages unstreitig. Er habe schon bei dem SG den Beweisantrag gestellt, die Zeugin D. dazu zu hören, dass bereits im April 2003 Einigkeit über das Zustandekommen des Arbeitsvertrages bestand. Schließlich erfülle der Vermittlungsvertrag auch das Schriftformerfordernis bezüglich der Vergütungshöhe, weil auf den VGS Bezug genommen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil.
Der Senat hat den vermittelten Arbeitnehmer, Herrn Q. , zum Verfahren beigeladen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2010 eine schriftliche Aussage der Zeugin D. eingeholt. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Fa. S. hat auf Nachfrage des Senats einen Personalfragebogen, ausgefüllt am 14. Mai 2003, und einen vom Disponenten unter dem 14. März 2003 bewerteten Qualifikationsbogen übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 hat der Senat die Zeugin D. zu den Einzelheiten des Vorstellungsgesprächs vernommen. Zum Inhalt der Aussage und zur übrigen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.
Seine Berufung ist gegen das Urteil des SG gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG; sie erweist sich allerdings als unbegründet.
Die Abweisung der Klage durch das SG ist nicht zu beanstanden. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003 ist zwar als Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig. Die Ablehnung der Zahlung der Vergütung nach dem VGS durch die Beklagte ist aber nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach dem VGS in Höhe von 1.000,00 Euro gemäß § 421g Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III), da ein Vermittlungserfolg nicht im Geltungszeitraum des VGS eingetreten ist.
Der vom Kläger erhobene Anspruch beurteilt sich nach der Regelung des § 421g SGB III (in der hier noch anwendbaren ersten Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002, BGBl. I S. 1130, in Kraft ab 27.03.2002). Gemäß § 421g Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen VGS, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird. Mit dem VGS verpflichtet sich das Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der VGS gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Nach Absatz zwei der Vorschrift wird der VGS nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1.500 Euro ausgestellt. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
Aus dem beschriebenen Regelungszusammenhang folgt, dass der Kläger als Arbeitsvermittler einen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS gegen die Beklagte geltend machen kann. Dieser Zahlungsanspruch des Vermittlers setzt (1) die Ausstellung eines VGS, (2) einen wirksamen, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und (3) eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden voraus (vgl. BSG in st. Rspr., zuletzt v. 23.02.2011, B 11 AL 11/10 R und B 11 AL 10/10 R – Juris m.w.N.).
Ein VGS ist dem Beigeladenen von der Beklagten ausgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des VGS selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) sind im Rahmen der Prüfung des Auszahlanspruches des privaten Arbeitsvermittlers nicht mehr zu überprüfen (vgl. BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238ff., Juris Rn. 17).
Es liegt ein für die Vergütung aus einem VGS vorausgesetzter wirksamer Vermittlungsvertrag des Klägers mit dem Beigeladenen vor. Soweit das Gesetz die Voraussetzungen des Vermittlungsvertrages bzw. die Bezugnahme auf die unterschiedlichen Formen des Maklervertrages (Nachweismakler, Vermittlungsmakler) nicht hinreichend sprachlich klar erkennen lässt, folgt der Senat der Ansicht des BSG, dass in dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitnehmer ein durch sozialrechtliche Anforderungen spezifisch ausgeformtes privates Vertragsverhältnis zu sehen ist. Insbesondere die §§ 296, 297 SGB III modifizieren die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Maklervertrag bzw. den Vergütungsanspruch des Maklers. Der (gesetzliche) Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt mithin zunächst einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben kann, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 652 ff., richtet, die von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich denen der §§ 296, 297 SGB III, überlagert sind (vgl. BSG v. 06.04.2006 – B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. – Juris Rn. 13; BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 ff., Juris Rn. 11). Dieser Maklervertrag mit dem Arbeitnehmer ist mit der Abhängigkeit der Vergütung bei Zustandekommen einer Beschäftigung nicht nur auf den Nachweis einer offenen Stelle gerichtet, sondern setzt ein erfolgsbezogenes Tätigwerden des Maklers voraus (Nachweismaklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Der Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit auch der Auszahlanspruch gegen die Beklagte) setzt dann voraus, dass ein auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter und wirksamer Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitnehmer vorliegt und der Arbeitsvermittler erfolgreich bewusst und zweckgerichtet auf den Willensentschluss eines Dritten, d.h. des Arbeitgebers einwirkt (vgl. Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 421g SGB III, Rn. 17f.). Diesen Anforderungen genügt der Vermittlungsvertrag des Klägers mit dem Beigeladenen. Der Kläger verpflichtet sich nach dem Vertrag vom 5. Februar 2003, dem Beigeladenen eine Arbeitsstelle zu vermitteln und regelt, dass erst dann eine Vergütung fällig wird, wenn dies erfolgreich war. Nach Ansicht des Senats entspricht der Vertrag im Übrigen der Formvorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach die Vergütung des Vermittlers (bzw. eigentlich die Höhe des Anspruchs) im Vertrag anzugeben ist. Zwar enthält der Vertrag keine Festlegung zur Höhe der vom Beigeladenen geschuldeten Provision. Die Formulierung in der Kopfzeile des Vertrags mit dem Verweis auf den VGS und dessen Höhe ist aber als vertragliche Umsetzung der nach den Regelungen der §§ 296, 421g SGB III gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Stundung der Provisionsansprüche gegen den Beigeladenen auszulegen (vgl. BSG v. 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. – Juris Rn. 17).
Die Zahlung der Vergütung ist zudem nicht von vornherein gemäß § 421g Abs. 3 SGB III ausgeschlossen. Die danach beschriebenen Ausschlussgründe (der Vermittler ist vom Arbeitsamt mit der Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt, die Einstellung ist bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war oder das Beschäftigungsverhältnis ist von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt) liegen hier nicht vor. Der Kläger war nicht von der Beklagten beauftragt. Das Arbeitsverhältnis war als unbefristet geschlossen und nach der nicht in Zweifel zu ziehenden Aktenlage ist der Beigeladene bei der Fa. S. zuvor nicht beschäftigt gewesen. Im Übrigen umfasste die Beschäftigung des Beigeladenen ab dem 16. Juni 2003 eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich.
Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Vermittlungstätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der Fa. S. ab dem 16. Juni 2003 ursächlich war. Nach dem Inhalt der nicht zu bezweifelnden Vermittlungsbestätigung hat die Übersendung der Personalunterlagen durch den Kläger zur Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. geführt. Der Senat geht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass bereits die erste von der Beklagten und nicht vom Kläger veranlasste Vorstellung des Klägers eine Einstellung des Beigeladenen bei der Fa. S. bewirkt hat. Hierfür kann sich der Senat auf das detaillierte Schreiben der Fa. S. vom 14. März 2003 stützen, wonach sich der Kläger nach dem Vorstellungsgespräch und der zum 17. März 2003 in Aussicht gestellten Arbeitsaufnahme trotz vorheriger Zusage nicht mehr gemeldet hat. Die Vertragsanbahnung scheiterte somit zunächst an der fehlenden Bereitschaft des Beigeladenen. Damit hat der Kläger als Dritter den Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber neu gefunden und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider so gefördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Der Kläger hat auch Vermittlungsleistungen erbracht, indem er mit dem Kläger (nach dem Inhalt des in der Verwaltungsakte befindlichen Bewerbungsschreibens) dessen Leistungsmöglichkeiten besprochen und die Bewerbungsunterlagen erstellt hat (zu diesem Erfordernis vgl. BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238ff., Juris Rn. 12).
Allerdings kann der Kläger die Zahlung der Vergütung aus dem VGS nicht beanspruchen, weil seine Vermittlungsbemühungen nicht innerhalb der in dem VGS bestimmten Wirkungsdauer bis zum 3. Mai 2003 erfolgreich waren. Der für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung maßgebende Vermittlungserfolg trat erst am 16. Juni 2003 ein, als der Beigeladene die vom Kläger vermittelte Beschäftigung aufgenommen hat.
Die Festlegung der zeitlichen Begrenzung des VGS auf drei Monate (auf den Zeitraum vom 4. Februar 2003 bis zum 3. Mai 2003) entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 421g Abs. 1 Satz 3 SGB III. In diesem Zeitraum muss der Vermittlungserfolg herbeigeführt werden, um einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herbeizuführen.
Ein Vermittlungserfolg ist erst eingetreten, wenn die Vermittlung zu der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Der Senat schließt sich der Ansicht des Bundessozialgerichts an, dass für den Zahlungsanspruch des Vermittlers der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht – wie es der VGS formuliert – der Abschluss des Arbeitsvertrags im Zeitraum der Geltungsdauer entscheidend ist (vgl. BSG v. 06.05.2008 – B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238ff., Juris Rn. 17; BSG v. 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R – Juris Rn. 21). Denn aus der Formulierung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III wird deutlich, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung münden soll, wobei der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses gilt. Entscheidend kommt es danach auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb an. Nur diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Nicht ausreichend ist eine durch den Vermittler erreichte Einstellungszusage (vgl. SG Berlin v. 17.07.2007 - S 102 AS 7066/06 – Juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.12.2007 - L 1 AL 5/07 – Juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.04.2009 – L 9 AL 42/07 – Juris Rn. 25; Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 421g SGB III, Rn. 28, wobei aber meist als Vermittlungserfolg bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages genügen soll). Durch einen VGS sollen private Vermittler nur für einen kurzen Zeitraum von jeweils drei Monaten (§ 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III) erfolgsbezogen durch Leistungen der Arbeitsverwaltung honoriert werden. Dem liegt eine besondere Zielrichtung zugrunde, denn die Zahlungsansprüche des Vermittlers gegen den Arbeitsuchenden (hierfür ist gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III ausdrücklich das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages notwendig) sind gesetzlich nicht zeitlich limitiert. Den Grund für die zeitliche Befristung des gesetzlichen Anspruchs des Arbeitsvermittlers sieht der Senat darin, dass die Arbeitsverwaltung gezielt, aber nicht auf Dauer durch private Vermittler in ihrer Aufgabe entlastet werden soll, Arbeitslose schnellstmöglich wieder in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen. Würde es aber für den Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS bereits genügen, dass eine Einstellungszusage während der Gültigkeitsdauer des VGS erfolgt, während die Einstellung entweder nie bzw. erst viel später und nach Ablauf des VGS erfolgt, wäre diese Konzeption in Frage gestellt. Denn hätte der Arbeitsvermittler seine "Provision" gegen die Beklagte verdient, wenn eine Einstellungszusage erfolgt, würde er von jeder weiteren Vermittlungsbemühung absehen. Damit würde aber das Ziel einer schnellen, innerhalb von drei Monaten wirksamen privaten Arbeitsvermittlung in Frage gestellt.
Selbst wenn das Bundessozialgericht seine bislang lediglich angedeutete Ansicht bestätigen würde, dass im Einzelfall der in der Gültigkeitsdauer liegende Abschluss des Arbeitsvertrages oder sogar nur eine Einstellungszusage für eine erfolgreiche Vermittlung genügen könnte (vgl. BSG v. 23.02.2011 – B 11 AL 11/10 R – Juris Rn. 21), wäre ein Auszahlanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht begründet. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass vor dem Ablauf des VGS ein Arbeitsvertrag zwischen der Fa. S. und dem Beigeladenen abgeschlossen bzw. eine bindende Einstellungszusage erteilt wurde. Nach den sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergebenden Angaben der Fa. S. begann die Beschäftigung erst am 16. Juni 2003. Die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages ist von der Fa. S. ebenfalls erst auf den 13. Juni 2003 datiert worden. Lediglich der Eingang der Bewerbungsunterlagen wird für einen Zeitraum vor dem Ablauf des VGS, nämlich für den 22. April 2003 bestätigt. Aus den weiteren Ermittlungen des Senats und der der Vernehmung der Zeugin ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass die Fa. S. mit dem Beigeladenen bis zum 3. Mai 2003 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder eine bindende Einstellungszusage erteilt hat. Die Fa. S. hat nach ihren Angaben zum Einstellungsvorgang lediglich noch einen Lebenslauf des Beigeladenen, einen Qualifikationsbogen für Schlosser vom 14. März 2003 und einen Personalfragebogen vom 14. Mai 2003 auffinden können und diese Unterlagen übersandt. Aus diesen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine frühere (vor-)vertragliche Bindung gegenüber dem Beigeladenen als zum 13. Juni 2003. Der Beigeladene konnte sich in der mündlichen Verhandlung an die zeitlichen Abläufe nicht mehr hinreichend erinnern. Entgegen der Behauptung des Klägers haben die Bekundungen der Zeugin D. nicht ergeben, dass dem Beigeladenen bei einem Vorstellungsgespräch im April 2003 eine Einstellungszusage erteilt wurde. Aus der Aussage der Zeugin haben sich außerdem keine schlüssigen Anhaltspunkte für einen bis zum 3. Mai 2003 geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Die Zeugin hat nur bestätigt, bei der Erstellung des Qualifikationsbogens, den sie am 14. März 2003 zeichnete, mitgewirkt zu haben, weil sie ihr eigenes Schriftbild wiedererkannt hat. Bei dem Personalfragebogen vom 14. Mai 2003 habe sie keine Eintragungen vorgenommen. Sie konnte nicht mehr schlüssig erklären, warum der Beigeladene erst im Juni 2003 seine Arbeit aufgenommen hat. Die Zeugin konnte sich nur noch bruchstückhaft erinnern, dass es zum damaligen Zeitpunkt einen erheblichen Arbeitskräftebedarf in Norddeutschland gegeben habe und ging davon aus, dass der nach dem Qualifikationsbogen als geeignet beurteilte Kläger zügig hätte eingestellt werden können. Der Ablauf sei normalerweise der gewesen, dass die in Frage kommenden Arbeitnehmer (bzw. deren Qualifikationsbögen) an die "Kunden" (Entleiher bzw. Beschäftigungsunternehmen) mitgeteilt wurden und sodann auf eine Rückmeldung zum Beginn der Beschäftigung gewartet worden sei. Erst dann sei der Arbeitsvertrag vorbereitet worden. Es sei aber auch üblich gewesen, sofort nach dem Vorstellungsgespräch und festgestellter Eignung eine Einstellung zuzusagen, ohne die Rückmeldung eines Kunden abzuwarten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Fa. S. dem Beigeladenen nach dem Eingang der Bewerbungsunterlagen am 22. April 2003 bis zum Ablauf des VGS am 3. Mai 2003 tatsächlich eine Einstellungszusage erteilt oder mit ihm einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Weder aufgrund der von der Fa. S. übersandten Unterlagen noch aus der Aussage der Zeugin ließ sich überhaupt eine nochmalige Vorstellung des Beigeladenen bzw. ein persönlicher Kontakt mit der Fa. S. in der Zeit nach dem 22. April 2003 bis zum 3. Mai 2003 feststellen. Eine solche nochmalige Vorstellung muss es auch nicht denknotwendig gegeben haben, weil sich der Beigeladene bereits zuvor bei der Fa. S. vorgestellt hatte und für geeignet befunden war. Der für die Eignung maßgebliche Qualifikationsbogen stammt bereits vom 14. März 2003 und ist damit weit vor dem Eingang der durch den Kläger übersandten Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen am 22. April 2003 gefertigt worden. Eine nochmalige Vorstellung bzw. ein nochmaliger Kontakt nach dem 22. April 2003 bis zum 3. April 2003 mit dem Ziel der Eignungsklärung ist daher weder bewiesen noch wahrscheinlich. Somit ist nicht erwiesen, dass es anlässlich eines solchen Kontakts zu einer Einstellungszusage oder dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Ablauf des VGS gekommen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Kläger nicht zu einer der von § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Kläger trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aufwendungen des Beigeladenen gehören nicht zu den Gerichtskosten, so dass in der Kostenentscheidung nach § 197a SGG hierüber nicht zu befinden ist. Dem Kläger sind weitere außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 163 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Da sich weder eine Einstellungszusage noch der Abschluss eines Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS feststellen ließ, hat die Rechtssache insbesondere im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung zur Klärung der vom Bundessozialgericht noch offen gelassenen Frage, ob dies im Einzelfall einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS auslösen kann.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Gegenstand der bezifferten Klageforderung.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger, der als privater Arbeitsvermittler unter der Fa. I. firmiert, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Vergütung aus einem an den Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein (VGS).
Der Beigeladene, ein gelernter Schlosser, erhielt von der Beklagten nach dem Verbrauch seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit dem 30. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 28. Januar 2003 ein Arbeitsangebot bei der Fa. S. (einer Personalüberlassungsgesellschaft) als Stahlbauschlosser. Die Fa. S. teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 14. März 2003), dass sich der Kläger bei ihr am 4. Februar 2003 zwar vorgestellt habe, aber trotz Beschäftigungsmöglichkeit zum 17. März 2003 nicht eingestellt worden sei, weil er sich nicht mehr gemeldet habe.
Die Beklagte übergab dem Beigeladenen einen am 4. Februar 2003 ausgestellten und bis zum 3. Mai 2003 gültigen VGS über einen Betrag von (höchstens) 1.500 Euro. Die Vergütung sollte nach den Ausführungen im VGS direkt an einen vom Beigeladenen beauftragten privaten Arbeitsvermittler ausgezahlt werden, der den Beigeladenen in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt. In einer Fußnote zu dem im VGS genannten Ablaufdatum führte die Beklagte aus, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS erfolgen müsse. Maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde.
Mit einem schriftlichen Vertrag "über eine private Arbeitsvermittlung laut VGS vom 4. Februar 2003 über 1.500 Euro der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt S. " vom 5. Februar 2003 verpflichtete sich der Kläger, den Beigeladenen bis zum 3. Mai 2003 in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. In der Folge reichte der Kläger bei der Fa. S. auf deren Stellensuche für Schweißer/Schlosser eine schriftliche Bewerbung für den Beigeladenen ein. Die Fa. S. bestätigte dem Kläger unter dem 18. Juni 2003 schriftlich den Eingang der Bewerbungsunterlagen "mit Datum vom 22. April 2003". Die Arbeitsaufnahme sei am 16. Juni 2003 "aufgrund der eingereichten Unterlagen der I. " erfolgt.
Am 13. Juni 2003 fertigte die Fa. S. dem Beigeladenen einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beginn der Tätigkeit als Schlosser am 16. Juni 2003 aus. Die Beschäftigung dauerte bis zur Kündigung durch die Fa. S. vom 4. August 2003 zum 19. August 2003.
Unter dem 19. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der Vergütung aus dem VGS in Höhe von 1.000 Euro und fügte eine Vermittlungsbestätigung der Fa. S. bei, nach der ein Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen am 16. Juni 2003 geschlossen und das Beschäftigungsverhältnis am 16. Juni 2003 begonnen habe.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung der Auszahlung des VGS an den Kläger ab: Der VGS sei nur bis 3. Mai 2003 gültig gewesen. Der Arbeitsvertrag sei erst am 16. Juni 2003, d.h. außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS geschlossen worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Er habe bereits am 22. April 2003 die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen bei der Fa. S. eingereicht, wodurch es zur Einstellung des Beigeladenen gekommen sei. Er wisse nicht, warum die Einstellung erst zwei Monate später geschehen sei. Die durch die Fußnote in den VGS eingeführte Bedingung, dass der Arbeitsvertrag in der Gültigkeitsdauer des VGS geschlossen sein müsse, finde im Gesetz keine Stütze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend zur bisherigen Begründung für die Ablehnung der Auszahlung aus, dass sie den Abschluss des Arbeitsvertrages außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS nicht zu vertreten habe.
Am 21. November 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben: Die zum Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Beigeladenen führende Vermittlungstätigkeit sei am 22. April 2003, d.h. noch vor Ablauf des VGS erbracht worden. Er habe die bereits vorbereiteten Personalunterlagen des Beigeladenen aufgrund einer Stellenanzeige der Fa. S. dort eingereicht. Daraufhin sei es zur Einstellung des Beigeladenen gekommen. Zum Beweis seiner Behauptung, dem Kläger sei bereits bei seinem Vorstellungsgespräch im April 2003 eine feste Einstellung in Aussicht gestellt worden, hat sich der Kläger auf die ehemalige Mitarbeiterin der Fa. S. , die Zeugin D. , berufen.
Mit Urteil vom 29. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen: Problematisch sei schon, ob der Vermittlungsvertrag wirksam sei, weil die Vergütung nicht schriftlich geregelt sei. Jedenfalls sei der Arbeitsvertrag außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS und damit zu spät am 13. Juni 2003 geschlossen worden.
Am 1. September 2006 hat der Kläger gegen das ihm am 2. August 2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt: Für die Auszahlung genüge der Nachweis einer Stelle. Nach seiner Auffassung sei die Ursächlichkeit seiner Tätigkeiten für den Abschluss des Arbeitsvertrages unstreitig. Er habe schon bei dem SG den Beweisantrag gestellt, die Zeugin D. dazu zu hören, dass bereits im April 2003 Einigkeit über das Zustandekommen des Arbeitsvertrages bestand. Schließlich erfülle der Vermittlungsvertrag auch das Schriftformerfordernis bezüglich der Vergütungshöhe, weil auf den VGS Bezug genommen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil.
Der Senat hat den vermittelten Arbeitnehmer, Herrn Q. , zum Verfahren beigeladen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2010 eine schriftliche Aussage der Zeugin D. eingeholt. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Fa. S. hat auf Nachfrage des Senats einen Personalfragebogen, ausgefüllt am 14. Mai 2003, und einen vom Disponenten unter dem 14. März 2003 bewerteten Qualifikationsbogen übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 hat der Senat die Zeugin D. zu den Einzelheiten des Vorstellungsgesprächs vernommen. Zum Inhalt der Aussage und zur übrigen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.
Seine Berufung ist gegen das Urteil des SG gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG; sie erweist sich allerdings als unbegründet.
Die Abweisung der Klage durch das SG ist nicht zu beanstanden. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003 ist zwar als Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig. Die Ablehnung der Zahlung der Vergütung nach dem VGS durch die Beklagte ist aber nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach dem VGS in Höhe von 1.000,00 Euro gemäß § 421g Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III), da ein Vermittlungserfolg nicht im Geltungszeitraum des VGS eingetreten ist.
Der vom Kläger erhobene Anspruch beurteilt sich nach der Regelung des § 421g SGB III (in der hier noch anwendbaren ersten Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002, BGBl. I S. 1130, in Kraft ab 27.03.2002). Gemäß § 421g Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen VGS, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird. Mit dem VGS verpflichtet sich das Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der VGS gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Nach Absatz zwei der Vorschrift wird der VGS nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1.500 Euro ausgestellt. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
Aus dem beschriebenen Regelungszusammenhang folgt, dass der Kläger als Arbeitsvermittler einen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS gegen die Beklagte geltend machen kann. Dieser Zahlungsanspruch des Vermittlers setzt (1) die Ausstellung eines VGS, (2) einen wirksamen, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und (3) eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden voraus (vgl. BSG in st. Rspr., zuletzt v. 23.02.2011, B 11 AL 11/10 R und B 11 AL 10/10 R – Juris m.w.N.).
Ein VGS ist dem Beigeladenen von der Beklagten ausgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des VGS selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) sind im Rahmen der Prüfung des Auszahlanspruches des privaten Arbeitsvermittlers nicht mehr zu überprüfen (vgl. BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238ff., Juris Rn. 17).
Es liegt ein für die Vergütung aus einem VGS vorausgesetzter wirksamer Vermittlungsvertrag des Klägers mit dem Beigeladenen vor. Soweit das Gesetz die Voraussetzungen des Vermittlungsvertrages bzw. die Bezugnahme auf die unterschiedlichen Formen des Maklervertrages (Nachweismakler, Vermittlungsmakler) nicht hinreichend sprachlich klar erkennen lässt, folgt der Senat der Ansicht des BSG, dass in dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitnehmer ein durch sozialrechtliche Anforderungen spezifisch ausgeformtes privates Vertragsverhältnis zu sehen ist. Insbesondere die §§ 296, 297 SGB III modifizieren die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Maklervertrag bzw. den Vergütungsanspruch des Maklers. Der (gesetzliche) Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt mithin zunächst einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben kann, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 652 ff., richtet, die von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich denen der §§ 296, 297 SGB III, überlagert sind (vgl. BSG v. 06.04.2006 – B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. – Juris Rn. 13; BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 ff., Juris Rn. 11). Dieser Maklervertrag mit dem Arbeitnehmer ist mit der Abhängigkeit der Vergütung bei Zustandekommen einer Beschäftigung nicht nur auf den Nachweis einer offenen Stelle gerichtet, sondern setzt ein erfolgsbezogenes Tätigwerden des Maklers voraus (Nachweismaklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Der Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit auch der Auszahlanspruch gegen die Beklagte) setzt dann voraus, dass ein auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter und wirksamer Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitnehmer vorliegt und der Arbeitsvermittler erfolgreich bewusst und zweckgerichtet auf den Willensentschluss eines Dritten, d.h. des Arbeitgebers einwirkt (vgl. Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 421g SGB III, Rn. 17f.). Diesen Anforderungen genügt der Vermittlungsvertrag des Klägers mit dem Beigeladenen. Der Kläger verpflichtet sich nach dem Vertrag vom 5. Februar 2003, dem Beigeladenen eine Arbeitsstelle zu vermitteln und regelt, dass erst dann eine Vergütung fällig wird, wenn dies erfolgreich war. Nach Ansicht des Senats entspricht der Vertrag im Übrigen der Formvorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach die Vergütung des Vermittlers (bzw. eigentlich die Höhe des Anspruchs) im Vertrag anzugeben ist. Zwar enthält der Vertrag keine Festlegung zur Höhe der vom Beigeladenen geschuldeten Provision. Die Formulierung in der Kopfzeile des Vertrags mit dem Verweis auf den VGS und dessen Höhe ist aber als vertragliche Umsetzung der nach den Regelungen der §§ 296, 421g SGB III gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Stundung der Provisionsansprüche gegen den Beigeladenen auszulegen (vgl. BSG v. 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. – Juris Rn. 17).
Die Zahlung der Vergütung ist zudem nicht von vornherein gemäß § 421g Abs. 3 SGB III ausgeschlossen. Die danach beschriebenen Ausschlussgründe (der Vermittler ist vom Arbeitsamt mit der Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt, die Einstellung ist bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war oder das Beschäftigungsverhältnis ist von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt) liegen hier nicht vor. Der Kläger war nicht von der Beklagten beauftragt. Das Arbeitsverhältnis war als unbefristet geschlossen und nach der nicht in Zweifel zu ziehenden Aktenlage ist der Beigeladene bei der Fa. S. zuvor nicht beschäftigt gewesen. Im Übrigen umfasste die Beschäftigung des Beigeladenen ab dem 16. Juni 2003 eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich.
Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Vermittlungstätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der Fa. S. ab dem 16. Juni 2003 ursächlich war. Nach dem Inhalt der nicht zu bezweifelnden Vermittlungsbestätigung hat die Übersendung der Personalunterlagen durch den Kläger zur Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. geführt. Der Senat geht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass bereits die erste von der Beklagten und nicht vom Kläger veranlasste Vorstellung des Klägers eine Einstellung des Beigeladenen bei der Fa. S. bewirkt hat. Hierfür kann sich der Senat auf das detaillierte Schreiben der Fa. S. vom 14. März 2003 stützen, wonach sich der Kläger nach dem Vorstellungsgespräch und der zum 17. März 2003 in Aussicht gestellten Arbeitsaufnahme trotz vorheriger Zusage nicht mehr gemeldet hat. Die Vertragsanbahnung scheiterte somit zunächst an der fehlenden Bereitschaft des Beigeladenen. Damit hat der Kläger als Dritter den Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber neu gefunden und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider so gefördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Der Kläger hat auch Vermittlungsleistungen erbracht, indem er mit dem Kläger (nach dem Inhalt des in der Verwaltungsakte befindlichen Bewerbungsschreibens) dessen Leistungsmöglichkeiten besprochen und die Bewerbungsunterlagen erstellt hat (zu diesem Erfordernis vgl. BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238ff., Juris Rn. 12).
Allerdings kann der Kläger die Zahlung der Vergütung aus dem VGS nicht beanspruchen, weil seine Vermittlungsbemühungen nicht innerhalb der in dem VGS bestimmten Wirkungsdauer bis zum 3. Mai 2003 erfolgreich waren. Der für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung maßgebende Vermittlungserfolg trat erst am 16. Juni 2003 ein, als der Beigeladene die vom Kläger vermittelte Beschäftigung aufgenommen hat.
Die Festlegung der zeitlichen Begrenzung des VGS auf drei Monate (auf den Zeitraum vom 4. Februar 2003 bis zum 3. Mai 2003) entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 421g Abs. 1 Satz 3 SGB III. In diesem Zeitraum muss der Vermittlungserfolg herbeigeführt werden, um einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herbeizuführen.
Ein Vermittlungserfolg ist erst eingetreten, wenn die Vermittlung zu der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Der Senat schließt sich der Ansicht des Bundessozialgerichts an, dass für den Zahlungsanspruch des Vermittlers der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht – wie es der VGS formuliert – der Abschluss des Arbeitsvertrags im Zeitraum der Geltungsdauer entscheidend ist (vgl. BSG v. 06.05.2008 – B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238ff., Juris Rn. 17; BSG v. 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R – Juris Rn. 21). Denn aus der Formulierung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III wird deutlich, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung münden soll, wobei der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses gilt. Entscheidend kommt es danach auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb an. Nur diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Nicht ausreichend ist eine durch den Vermittler erreichte Einstellungszusage (vgl. SG Berlin v. 17.07.2007 - S 102 AS 7066/06 – Juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.12.2007 - L 1 AL 5/07 – Juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.04.2009 – L 9 AL 42/07 – Juris Rn. 25; Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 421g SGB III, Rn. 28, wobei aber meist als Vermittlungserfolg bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages genügen soll). Durch einen VGS sollen private Vermittler nur für einen kurzen Zeitraum von jeweils drei Monaten (§ 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III) erfolgsbezogen durch Leistungen der Arbeitsverwaltung honoriert werden. Dem liegt eine besondere Zielrichtung zugrunde, denn die Zahlungsansprüche des Vermittlers gegen den Arbeitsuchenden (hierfür ist gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III ausdrücklich das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages notwendig) sind gesetzlich nicht zeitlich limitiert. Den Grund für die zeitliche Befristung des gesetzlichen Anspruchs des Arbeitsvermittlers sieht der Senat darin, dass die Arbeitsverwaltung gezielt, aber nicht auf Dauer durch private Vermittler in ihrer Aufgabe entlastet werden soll, Arbeitslose schnellstmöglich wieder in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen. Würde es aber für den Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS bereits genügen, dass eine Einstellungszusage während der Gültigkeitsdauer des VGS erfolgt, während die Einstellung entweder nie bzw. erst viel später und nach Ablauf des VGS erfolgt, wäre diese Konzeption in Frage gestellt. Denn hätte der Arbeitsvermittler seine "Provision" gegen die Beklagte verdient, wenn eine Einstellungszusage erfolgt, würde er von jeder weiteren Vermittlungsbemühung absehen. Damit würde aber das Ziel einer schnellen, innerhalb von drei Monaten wirksamen privaten Arbeitsvermittlung in Frage gestellt.
Selbst wenn das Bundessozialgericht seine bislang lediglich angedeutete Ansicht bestätigen würde, dass im Einzelfall der in der Gültigkeitsdauer liegende Abschluss des Arbeitsvertrages oder sogar nur eine Einstellungszusage für eine erfolgreiche Vermittlung genügen könnte (vgl. BSG v. 23.02.2011 – B 11 AL 11/10 R – Juris Rn. 21), wäre ein Auszahlanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht begründet. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass vor dem Ablauf des VGS ein Arbeitsvertrag zwischen der Fa. S. und dem Beigeladenen abgeschlossen bzw. eine bindende Einstellungszusage erteilt wurde. Nach den sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergebenden Angaben der Fa. S. begann die Beschäftigung erst am 16. Juni 2003. Die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages ist von der Fa. S. ebenfalls erst auf den 13. Juni 2003 datiert worden. Lediglich der Eingang der Bewerbungsunterlagen wird für einen Zeitraum vor dem Ablauf des VGS, nämlich für den 22. April 2003 bestätigt. Aus den weiteren Ermittlungen des Senats und der der Vernehmung der Zeugin ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass die Fa. S. mit dem Beigeladenen bis zum 3. Mai 2003 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder eine bindende Einstellungszusage erteilt hat. Die Fa. S. hat nach ihren Angaben zum Einstellungsvorgang lediglich noch einen Lebenslauf des Beigeladenen, einen Qualifikationsbogen für Schlosser vom 14. März 2003 und einen Personalfragebogen vom 14. Mai 2003 auffinden können und diese Unterlagen übersandt. Aus diesen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine frühere (vor-)vertragliche Bindung gegenüber dem Beigeladenen als zum 13. Juni 2003. Der Beigeladene konnte sich in der mündlichen Verhandlung an die zeitlichen Abläufe nicht mehr hinreichend erinnern. Entgegen der Behauptung des Klägers haben die Bekundungen der Zeugin D. nicht ergeben, dass dem Beigeladenen bei einem Vorstellungsgespräch im April 2003 eine Einstellungszusage erteilt wurde. Aus der Aussage der Zeugin haben sich außerdem keine schlüssigen Anhaltspunkte für einen bis zum 3. Mai 2003 geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Die Zeugin hat nur bestätigt, bei der Erstellung des Qualifikationsbogens, den sie am 14. März 2003 zeichnete, mitgewirkt zu haben, weil sie ihr eigenes Schriftbild wiedererkannt hat. Bei dem Personalfragebogen vom 14. Mai 2003 habe sie keine Eintragungen vorgenommen. Sie konnte nicht mehr schlüssig erklären, warum der Beigeladene erst im Juni 2003 seine Arbeit aufgenommen hat. Die Zeugin konnte sich nur noch bruchstückhaft erinnern, dass es zum damaligen Zeitpunkt einen erheblichen Arbeitskräftebedarf in Norddeutschland gegeben habe und ging davon aus, dass der nach dem Qualifikationsbogen als geeignet beurteilte Kläger zügig hätte eingestellt werden können. Der Ablauf sei normalerweise der gewesen, dass die in Frage kommenden Arbeitnehmer (bzw. deren Qualifikationsbögen) an die "Kunden" (Entleiher bzw. Beschäftigungsunternehmen) mitgeteilt wurden und sodann auf eine Rückmeldung zum Beginn der Beschäftigung gewartet worden sei. Erst dann sei der Arbeitsvertrag vorbereitet worden. Es sei aber auch üblich gewesen, sofort nach dem Vorstellungsgespräch und festgestellter Eignung eine Einstellung zuzusagen, ohne die Rückmeldung eines Kunden abzuwarten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Fa. S. dem Beigeladenen nach dem Eingang der Bewerbungsunterlagen am 22. April 2003 bis zum Ablauf des VGS am 3. Mai 2003 tatsächlich eine Einstellungszusage erteilt oder mit ihm einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Weder aufgrund der von der Fa. S. übersandten Unterlagen noch aus der Aussage der Zeugin ließ sich überhaupt eine nochmalige Vorstellung des Beigeladenen bzw. ein persönlicher Kontakt mit der Fa. S. in der Zeit nach dem 22. April 2003 bis zum 3. Mai 2003 feststellen. Eine solche nochmalige Vorstellung muss es auch nicht denknotwendig gegeben haben, weil sich der Beigeladene bereits zuvor bei der Fa. S. vorgestellt hatte und für geeignet befunden war. Der für die Eignung maßgebliche Qualifikationsbogen stammt bereits vom 14. März 2003 und ist damit weit vor dem Eingang der durch den Kläger übersandten Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen am 22. April 2003 gefertigt worden. Eine nochmalige Vorstellung bzw. ein nochmaliger Kontakt nach dem 22. April 2003 bis zum 3. April 2003 mit dem Ziel der Eignungsklärung ist daher weder bewiesen noch wahrscheinlich. Somit ist nicht erwiesen, dass es anlässlich eines solchen Kontakts zu einer Einstellungszusage oder dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Ablauf des VGS gekommen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Kläger nicht zu einer der von § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Kläger trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aufwendungen des Beigeladenen gehören nicht zu den Gerichtskosten, so dass in der Kostenentscheidung nach § 197a SGG hierüber nicht zu befinden ist. Dem Kläger sind weitere außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 163 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Da sich weder eine Einstellungszusage noch der Abschluss eines Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS feststellen ließ, hat die Rechtssache insbesondere im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung zur Klärung der vom Bundessozialgericht noch offen gelassenen Frage, ob dies im Einzelfall einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS auslösen kann.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Gegenstand der bezifferten Klageforderung.
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