Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 118/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 926/11 BPKH RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Anhörungsrüge gem. § 178 a SGG
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn Berufungssumme nicht erreicht wird.
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn Berufungssumme nicht erreicht wird.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12.10.2011 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12.10.2011 hat der Senat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth als unzulässig gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verworfen. Der Beschluss ist am 18.10.2011 dem Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Am 21.11.2011 hat der Kläger hiergegen "Gehörsrüge und Gegenvorstellung" erhoben. Die "Abweisung" der Beschwerde sei ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des 8. Senates des Bayer. Landessozialgerichts (Aufgabe seiner Rechtsprechung) erfolgt.
II.
Die als Anhörungsrüge auszulegende Gehörsrüge ist nicht fristgerecht erhoben worden und von daher zu verwerfen (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG). Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge beträgt 2 Wochen ab Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seit 18.10.2011 hatte der Kläger Kenntnis vom Beschluss des Senates, die Anhörungsrüge ist erst am 21.11.2011 und damit verfristet erhoben worden.
Im Übrigen ist sie ebenso wegen der fehlenden Darlegung der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 2 Satz 5, Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) zu verwerfen. Der Kläger legt lediglich eine andere Auffassung dar, zu der er sich bereits aufgrund der vom Sozialgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung äußern konnte und geäußert hat.
Nach alldem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Hinsichtlich der gleichzeitig erhobenen formlosen Gegenvorstellung ist darauf hinzuweisen, dass der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts allenfalls seine Rechtsauffassung, nicht jedoch die des 10. und 11. Senates "aufgegeben" hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12.10.2011 hat der Senat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth als unzulässig gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verworfen. Der Beschluss ist am 18.10.2011 dem Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Am 21.11.2011 hat der Kläger hiergegen "Gehörsrüge und Gegenvorstellung" erhoben. Die "Abweisung" der Beschwerde sei ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des 8. Senates des Bayer. Landessozialgerichts (Aufgabe seiner Rechtsprechung) erfolgt.
II.
Die als Anhörungsrüge auszulegende Gehörsrüge ist nicht fristgerecht erhoben worden und von daher zu verwerfen (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG). Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge beträgt 2 Wochen ab Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seit 18.10.2011 hatte der Kläger Kenntnis vom Beschluss des Senates, die Anhörungsrüge ist erst am 21.11.2011 und damit verfristet erhoben worden.
Im Übrigen ist sie ebenso wegen der fehlenden Darlegung der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 2 Satz 5, Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) zu verwerfen. Der Kläger legt lediglich eine andere Auffassung dar, zu der er sich bereits aufgrund der vom Sozialgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung äußern konnte und geäußert hat.
Nach alldem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Hinsichtlich der gleichzeitig erhobenen formlosen Gegenvorstellung ist darauf hinzuweisen, dass der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts allenfalls seine Rechtsauffassung, nicht jedoch die des 10. und 11. Senates "aufgegeben" hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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