Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 16833/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2313/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2011 aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Über die Beschwerde und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist schon deswegen aufzuheben, weil die einstweilige Anordnung nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vollzogen worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Vollziehung des Arrestbefehls (hier der einstweiligen Anordnung) unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei (hier dem Beteiligten), auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. § 929 Abs. 2 ZPO findet gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auf den einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn 46 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die danach analog geltende Vollziehungsfrist ist verstrichen. Der Beschluss des SG vom 15. November 2011 ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. November 2011 zugestellt worden; bis zum 23. Dezember 2011 (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 SGG) sind keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner eingeleitet worden. Die einmonatige Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Ist sie, wie hier, verstrichen, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht mehr zulässig. Deren Regelungsgehalt ist aufgrund dessen ab diesem Zeitpunkt weggefallen mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung aufzuheben ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2011 - L 14 AS 218/11 B ER - juris -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2007 - L 14 B 633/07 AS ER - juris -, sowie ferner LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2011 - L 6 AS 616/10 B ER - und LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 KR 173/10 B ER - jeweils juris - m.w.N.). Für den Ablauf der Vollziehungsfrist kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses beantragt hat. Denn der Wortlaut des § 929 Abs. 2 ZPO, der die Vollziehung verlangt, ist insofern eindeutig. Es war daher nicht in der Sache zu prüfen, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Indes verweist das Gericht darauf, dass ein Anordnungsgrund i.S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht dargetan sein dürfte. Die Antragstellerin, die im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners steht, nimmt seit 29. August 2011 an der Maßnahme tatsächlich teil. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr derzeit bei einem weiteren Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der – bedürftigen - Antragstellerin war für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu bewilligen, weil der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 2 ZPO). Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 SGG hat sich durch die Entscheidung über die Beschwerde erledigt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist schon deswegen aufzuheben, weil die einstweilige Anordnung nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vollzogen worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Vollziehung des Arrestbefehls (hier der einstweiligen Anordnung) unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei (hier dem Beteiligten), auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. § 929 Abs. 2 ZPO findet gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auf den einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn 46 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die danach analog geltende Vollziehungsfrist ist verstrichen. Der Beschluss des SG vom 15. November 2011 ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. November 2011 zugestellt worden; bis zum 23. Dezember 2011 (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 SGG) sind keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner eingeleitet worden. Die einmonatige Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Ist sie, wie hier, verstrichen, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht mehr zulässig. Deren Regelungsgehalt ist aufgrund dessen ab diesem Zeitpunkt weggefallen mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung aufzuheben ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2011 - L 14 AS 218/11 B ER - juris -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2007 - L 14 B 633/07 AS ER - juris -, sowie ferner LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2011 - L 6 AS 616/10 B ER - und LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 KR 173/10 B ER - jeweils juris - m.w.N.). Für den Ablauf der Vollziehungsfrist kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses beantragt hat. Denn der Wortlaut des § 929 Abs. 2 ZPO, der die Vollziehung verlangt, ist insofern eindeutig. Es war daher nicht in der Sache zu prüfen, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Indes verweist das Gericht darauf, dass ein Anordnungsgrund i.S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht dargetan sein dürfte. Die Antragstellerin, die im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners steht, nimmt seit 29. August 2011 an der Maßnahme tatsächlich teil. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr derzeit bei einem weiteren Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der – bedürftigen - Antragstellerin war für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu bewilligen, weil der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 2 ZPO). Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 SGG hat sich durch die Entscheidung über die Beschwerde erledigt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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