Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1610/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 51/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Berichtigung der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 27. Oktober 2011 ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls gemäß § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 164 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nach herrschender Meinung nicht anfechtbar (vgl. für die hM Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 122 Rdnr 9 m.w.N.; Leitherer, ebenda § 172 Rdnr 4). Eine Ausnahme (vgl. Baumbach, ZPO, § 164 Rdnr 15) liegt nicht vor; es geht nur um den Inhalt des Protokolls. Die Feststellung des protokollierten Verhandlungshergangs ist allein Sache des Instanzrichters und des Urkundsbeamten (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, § 164 Rn 11 m.w.N.). Im Übrigen ist auch auf § 139 Abs. 2 Satz 2 SGG zu verweisen, wonach Beschlüsse im Verfahren auf Berichtigung des Urteilstatbestandes ebenfalls unanfechtbar sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Berichtigung der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 27. Oktober 2011 ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls gemäß § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 164 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nach herrschender Meinung nicht anfechtbar (vgl. für die hM Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 122 Rdnr 9 m.w.N.; Leitherer, ebenda § 172 Rdnr 4). Eine Ausnahme (vgl. Baumbach, ZPO, § 164 Rdnr 15) liegt nicht vor; es geht nur um den Inhalt des Protokolls. Die Feststellung des protokollierten Verhandlungshergangs ist allein Sache des Instanzrichters und des Urkundsbeamten (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, § 164 Rn 11 m.w.N.). Im Übrigen ist auch auf § 139 Abs. 2 Satz 2 SGG zu verweisen, wonach Beschlüsse im Verfahren auf Berichtigung des Urteilstatbestandes ebenfalls unanfechtbar sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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