Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 29296/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 12/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 18 AS 13/12 B PKH
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2011 geändert. Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden. Die Rücknahme einer ersten PKH-Beschwerde (- L 18 AS 2221/11 B PKH -) gegen den angefochtenen Beschluss steht der Zulässigkeit der noch innerhalb der Beschwerdefrist erhobenen erneuten Beschwerde nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 102 Rn 11 m.w.N.). Die Rechtsverfolgung der – bedürftigen – Antragstellerinnen hatte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der PKH-Antragstellung am 7. November 2011. Der Beklagte hat die rechtswidrige Anrechnung nicht gezahlten Unterhaltsvorschusses und des Elterngeldes im Verlauf des Verfahrens mit den Bescheiden vom 10. und 18. November 2011 rückgängig gemacht und den Antragstellerinnen entsprechend höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zuerkannt. Dass die Antragstellerinnen das Verfahren nicht umgehend für erledigt erklärt haben, ändert nichts daran, dass dem Rechtsschutzantrag bis dahin - zweifelsfrei - Erfolgsaussichten beschieden waren. Ihnen war daher PKH unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO) für das Verfahren bei dem Sozialgericht zu bewilligen.
Die Beschwerde ist indes unzulässig, soweit sie sich gegen die Kostengrundentscheidung in dem angefochtenen Beschluss richtet. Denn in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn es sich (nur) um die Kosten des Verfahrens handelt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden. Die Rücknahme einer ersten PKH-Beschwerde (- L 18 AS 2221/11 B PKH -) gegen den angefochtenen Beschluss steht der Zulässigkeit der noch innerhalb der Beschwerdefrist erhobenen erneuten Beschwerde nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 102 Rn 11 m.w.N.). Die Rechtsverfolgung der – bedürftigen – Antragstellerinnen hatte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der PKH-Antragstellung am 7. November 2011. Der Beklagte hat die rechtswidrige Anrechnung nicht gezahlten Unterhaltsvorschusses und des Elterngeldes im Verlauf des Verfahrens mit den Bescheiden vom 10. und 18. November 2011 rückgängig gemacht und den Antragstellerinnen entsprechend höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zuerkannt. Dass die Antragstellerinnen das Verfahren nicht umgehend für erledigt erklärt haben, ändert nichts daran, dass dem Rechtsschutzantrag bis dahin - zweifelsfrei - Erfolgsaussichten beschieden waren. Ihnen war daher PKH unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO) für das Verfahren bei dem Sozialgericht zu bewilligen.
Die Beschwerde ist indes unzulässig, soweit sie sich gegen die Kostengrundentscheidung in dem angefochtenen Beschluss richtet. Denn in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn es sich (nur) um die Kosten des Verfahrens handelt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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