L 10 U 27/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1349/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 27/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14.12.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Dass und aus welchen Gründen die Klage keine Erfolgsaussicht hat, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Beschwerde kann sich das Sozialgericht auf ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten über die Unfallfolgen und deren Bewertung stützen. Ein solches Gutachten ist - im Wege des Urkundenbeweises (vgl. BSG, Beschluss vom 26.05.2000, B 2 U 90/00 B m.w.N.) - verwertbar, obwohl das Gutachten im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte veranlasst wurde. Richtig ist zwar, dass ein von einem Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingebrachtes Privatgutachten nicht als Beweismittel, sondern als Bestandteil des Parteivorbringens zu werten ist. Jedoch ist ein im Verwaltungsverfahren von der Behörde eingeholtes Gutachten kein Privatgutachten in diesem Sinne, sondern es ist im gerichtlichen Verfahren - wie erwähnt urkundlich - grundsätzlich verwertbar, weil die das Verwaltungsverfahren führende Behörde zur Objektivität und zur Amtsermittlung (vgl. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 20.05.1992, 14a/6 RKa 9/90 in SozR 3-5555 § 12 Nr. 3). Allein die Tatsache, dass das Gutachten auf Veranlassung der Beklagten und im Rahmen der Amtsermittlung erstattet wurde, lässt somit auch nicht den Schluss auf mangelnde Objektivität zu. Im Übrigen gibt es keine Beweisregel, dass einem Verwaltungsgutachten stets - also unabhängig von seinem Inhalt und ggf. erhobenen Einwänden - ein geringerer Beweiswert zukommt, als einem gerichtlichen Sachverständigengutachten (BSG, Urteil vom 14.12.1994, 3/1 RK 65/93).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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