L 3 SB 4617/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SB 3068/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4617/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF").

Der Beklagte hat bei dem am 31.08.1940 geborenen Kläger seit dem 31.08.2000 einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 festgestellt und dabei folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt: - Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen und seelischer Störung GdB 40 - Migräne, Kavernom GdB 40 - Funktionsbehinderung Hüft- und Kniegelenke beidseits GdB 30 - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kopfschmerzsyndrom GdB 20 - Funktionelle Organbeschwerden GdB 20 - Pigmentstörung GdB 10 - chron. Speicheldrüsenentzündung GdB 10 - Allergie, Radikalop. der li. Kieferhöhle GdB 10

Zahlreiche Anträge des Klägers auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" sind erfolglos geblieben (Bescheide des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt - Versorgungsamt - vom 25.04.1994, 07.03.1996, 03.11.1998, 31.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000, Bescheid des Landratsamtes Freudenstadt - Sozialamt - vom 09.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2006).

Am 15.10.2008 beantragte der Kläger erneut die Zuerkennung des Merkzeichens RF. Zur Begründung trug er vor, wegen eines austherapierten, chronischen Tinnitusleidens sei er nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Mit Bescheid vom 21.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2009, auf den Bezug genommen wird, zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 21.09.2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat den derzeit allein behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. A. als sachverständigen Zeugen gehört, der unter dem 31.03.2010 ausgeführt hat, bezüglich der Schwerhörigkeit lägen ihm außer den in Kopie beigefügten älteren Befunden aus den Jahren 1085 bzw. 1996 keine aktuellen Arztberichte vor.

Das SG hat sodann Dr. de B., Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im HNO-fachärztlichen Gutachten vom 05.05.2010 hat Dr. de B. ausgeführt, beim Kläger bestehe eine rechts beginnend, links geringgradig ausgeprägte Hörminderung sowie ein Tinnitus links mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen. Die Hörminderung sei mit einem GdB von 10, der Tinnitus mit einem GdB von 20 zu bewerten. Der gesamte Gehörschaden sei mit einem GdB von 20 einzuschätzen. Ein Zustand nach Kieferhöhlen-OP bedinge keinen GdB. Die Voraussetzungen zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien aus HNO-ärztlicher Sicht nicht gegeben.

Das SG hat daraufhin auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Prof. Dr. C., Ärztlicher Direktor der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Tübingen, mit der Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 08.12.2010 hat Prof. Dr. C. ausgeführt, beim Kläger bestehe ein Tinnitus des Schwergrades III. Daneben liege eine depressive Störung vor, die vom Kläger jedoch verneint werde. So bestehe ein Rückzugsverhalten vom Freundeskreises, das nicht allein durch den Tinnitus zu erklären sei. Der Kläger könne noch - auch nach eigener Einschätzung - 1:1-Gesprächssituationen, wie z.B. bei der mehrstündigen Untersuchung, durchaus ohne Verschlechterung des Tinnitus bewältigen. Eine Behandlung der depressiven Symptomatik sei bisher noch nicht erfolgt, vor allem weil sich der Kläger selbst gar nicht als psychisch krank einschätze. Der Kläger sei noch in der Lage, öffentliche Vorträge zu besuchen, z.B. in einen Gottesdienst zu gehen oder eine Sportveranstaltung im Freien als Zuschauer in zumutbarer Weise zu besuchen. Durch entsprechende Auswahl der Veranstaltung im Hinblick auf die zu erwartende Geräuschkulisse und des gewählten Standortes bzw. Sitzplatzes gebe es für den Kläger durchaus Möglichkeiten, an solchen öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise teilzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht befürwortet werden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.01.2011 hat der Sachverständige ausgeführt, nach seiner Einschätzung rechtfertige auch der dekompensierte Tinnitus für sich alleine nicht die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Mit Urteil vom 12.09.2011, auf das Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das am 28.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.10.2011 Berufung eingelegt. Er trägt vor, durch die schwere Ausprägung des bei ihm vorliegenden Tinnitus sei er von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ständig ausgeschlossen. Der Ohrton bei 8.000 Hz sei nicht einmal über kürzeste Zeit auszuhalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. verschlimmere sich dieser durch äußere Umstände, insbesondere Geräusche in der Umgebung, und könne allenfalls durch Ruhe wieder einigermaßen reguliert werden. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, Gespräche und Musik mit zu lauten Geräuschen führten regelhaft zu einer Verschlechterung des Tinnitus. Dieser werde dann noch verstärkt, wenn eine Vielzahl von Klangquellen bzw. Geräuschquellen dazu kämen. Dies sei regelmäßig bei Veranstaltungen nicht zu vermeiden. Etwas anderes ergebe sich daraus, dass er bei der Begutachtung ein Vieraugengespräch habe führen können, da ein solches nicht ansatzweise vergleichbar sei mit der Teilnahme an einer Veranstaltung. Im Übrigen sei auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei psychischen Beeinträchtigungen, die mit einem extremen Tinnitus einhergingen, das Merkzeichen "RF" festzustellen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. September 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" ab Antragstellung festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, über die Berufung ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.01.2012 gegeben worden. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, bei ihm lägen noch weitere Erkrankungen vor, die ein Auftreten in der Öffentlichkeit nicht zuließen, und zwar Vitiligo (Weißfleckenkrankheit der Haut), Migräne, Kavernom und Mikro Angiopathie im Gehirn, Arthrosen/Coxarthrosen, TEP (Total-Endoprothese), Hörstürze, Allergien, degenerative LWS/HWS-Veränderungen, Bandscheibendegeneration bei C5/6 mit Einengung sowie Kieferhöhlen-Radikalentfernung.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Beim Kläger liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht vor.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei deren Erfüllung in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwF]).

Für den in Baden-Württemberg wohnhaften Kläger ist seit dem 01.04.2005 § 6 Abs. 1 Nr. 8 des 8. Staatsvertrages zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 08. bis 15.10.2004 in der Fassung des Baden-Württembergischen Gesetzes zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.03.2005 (GBl. 2005, S. 189 ff.) heranzuziehen. Nach § 1 dieser Vorschrift werden behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Bei ihm ist zwar ein GdB von 90 und damit von mehr als 80 festgestellt; er ist jedoch nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Unter öffentlichen Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen. Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Der behinderte Mensch muss praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können, wobei die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" eng auszulegen sind (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltungen, an denen der schwerbehinderte Mensch noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Vorlieben, Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob er an einem relevanten Teil öffentlicher Veranstaltungen noch teilzunehmen in der Lage ist.

Beim Kläger liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die einer entsprechenden Teilnahme entgegen stehen. Insbesondere stehen weder der Tinnitus noch die depressive Symptomatik einer entsprechenden Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen entgegen. Der Senat stützt sich hierbei auf die Beurteilung der Sachverständigen Dr. de B. im HNO-ärztlichen Gutachten vom 05.05.2010 und Prof. Dr. C. im nervenärztlichen Gutachten vom 08.12.2010 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 26.01.2011. Der Kläger ist noch in der Lage, öffentliche Vorträge zu besuchen sowie an Sportveranstaltungen, insbesondere wenn sie im Freien stattfinden, teilzunehmen. Durch die Möglichkeit, seinen Standort bzw. Sitzplatz bei der Veranstaltung im Hinblick auf die zu erwartende Geräuschkulisse zu wählen, besteht für ihn die Möglichkeit, an solchen Veranstaltungen in zumutbarer Weise teilzunehmen.

Die beim Kläger bestehende Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen ist zwar zusammen mit der seelischen Störung mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Nach dem Ergebnis der HNO-fachärztlichen Begutachtung durch Dr. de B. ist für die Hörminderung beidseits zusammen mit dem Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen jedoch lediglich ein Einzel-GdB von 20 gerechtfertigt. Der gleichwohl zugrunde gelegte Teil-GdB von 40 ist auch durch die seelische Störung mit bedingt, wobei von einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ausgegangen wird. Dem gegenüber hat Prof. Dr. C. bei der gutachterlichen Untersuchung des Klägers am 20.09.2010 nur eine leichtgradige depressive Episode festgestellt, die in der Vergangenheit aufgrund der subjektiven Angaben wahrscheinlich auch mittelgradige depressive Zustände erreicht hatte.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, begleitende Geräuschentwicklungen bei Veranstaltungen führten zu einer beträchtlichen Steigerung des Tinnitus, ist dem entgegen zu halten, dass der Sachverständige Prof. Dr. C. den Besuch von Gottesdiensten oder Sportveranstaltungen im Freien nur beispielhaft als öffentliche Veranstaltungen aufgeführt hat, die der Kläger noch besuchen kann. Zur Überzeugung des Senats ist dem Kläger darüber hinaus auch der Besuch sonstiger Veranstaltungen wie z.B. Vorträgen, Podiumsdiskussionen etc. möglich; d.h. von Veranstaltungen, bei denen es nicht zu einer "Vermehrung von Schallquellen" kommt, bei denen die Lautstärkeentwicklung nicht ständig zunimmt und bei denen keine begleitende Geräuschentwicklung besteht. Für alle diese Veranstaltungen gilt die von Prof. Dr. C. getroffene Feststellung, dem Kläger sei eine Teilnahme zumutbar möglich, da er auch an längeren Gesprächen ohne wesentliche Beeinträchtigung teilnehmen könne.

Auch die beim Kläger bestehende psychische Beeinträchtigung führt nicht dazu, dass er ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann. So lag der vom Kläger angeführten Entscheidung des BSG (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R - in juris) der Sachverhalt zugrunde, dass der dortige schwerbehinderte Kläger an einer neurotischen Störung mit ausgeprägten sozialen Anpassungsstörungen litt, sich ständig, u.a. wegen Verlustes des rechten Unterarmes, beobachtet fühlte und nach ärztlicher Beurteilung nicht in der Lage war, sein Verhalten aus eigener Willensanstrengung zu überwinden. Dem gegenüber hat der vom Kläger als derzeit allein behandelnder Arzt genannte Dr. A. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 31.03.2010 eine Behandlung des Klägers wegen einer depressiven Symptomatik nicht aufgeführt. Der Sachverständige Prof. Dr. C. hat in seinem Gutachten zudem ausgeführt, eine gezielte Behandlung der depressiven Symptomatik in Form einer kombinierten pharmakologischen und psychotherapeutisch/antidepressiven Behandlung sei bisher noch nicht erfolgt und führe nicht selten auch zu einer Verbesserung des Tinnitus. Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen der depressiven Symptomatik gehindert wäre, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, können dem Gutachten dagegen nicht entnommen werden.

Eine Einschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ergibt sich auch nicht aufgrund der weiteren, im Schriftsatz vom 29.12.2011 mitgeteilten Erkrankungen des Klägers. Durch die Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet ist der Kläger nicht gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. So wird im Arztbrief der Sana Gelenk- und Rheumaklinik Bad Wildbad vom 04.03.2010 ausgeführt, der Kläger sei körperlich sehr aktiv. Eine Migräne ist zwar als Funktionsbeeinträchtigung bei der Feststellung des GdB berücksichtigt. Weder hat jedoch Dr. A. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 31.03.2010 eine entsprechende Diagnose oder diesbezügliche Behandlung genannt noch hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. C. entsprechende Beschwerden genannt, so dass von einer derzeit leichten Verlaufsform ohne aktuelle Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Auch die übrigen genannten Erkrankungen, nämlich die Vitiligo, ein Kavernom mit Mikroangiopahtie im Gehirn sowie die Allergien, stehen einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht entgegen.

Soweit der Kläger beantragt hat, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, steht dem entgegen, dass auf Antrag des Klägers bereits ein Gutachten erstattet worden ist. Besondere Umstände bzw. zwischenzeitliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen oder neue Erkenntnisse, die Ausnahmsweise die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG rechtfertigen könnten (vgl. Hk-SGG/Roller, § 109 Rn. 6), liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved