Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3160/09 KO
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5673/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für ermessensgerecht, die Kosten des psychosomatischen Gutachtens von Dr. H. vom 20.10.2008 nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Dr. H. vom 20.10.2008 nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Denn dieses Gutachten hat das Prozessziel des Klägers (Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H.) nicht wesentlich gefördert und auch nicht wesentlich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Entscheidend für das Urteil des Senats vom 16.12.2011, mit dem er entgegen der Beurteilung von Dr. H. psychische Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.11.1981 beim Kläger verneint hat, waren das vom SG von Amts wegen eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr. S. vom 21.03.2009 und das im Berufungsverfahren von Prof. Dr. D. eingeholte psychiatrische Gutachten vom 26.11.2010, in denen übereinstimmend (lediglich) eine dysthyme Störung diagnostiziert worden ist und die von Dr. H. angenommenen weitergehenden psychischen Störungen - ebenfalls übereinstimmend - als nicht feststellbar beurteilt worden sind. Der Senat hat sich diesen fachärztlichen Beurteilungen aus den sich aus dem Urteil vom 16.12.2011 im einzelnen ergebenden Gründen angeschlossen und ist dem Gutachten von Dr. H. ausdrücklich nicht gefolgt.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 Rdnr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für ermessensgerecht, die Kosten des psychosomatischen Gutachtens von Dr. H. vom 20.10.2008 nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Dr. H. vom 20.10.2008 nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Denn dieses Gutachten hat das Prozessziel des Klägers (Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H.) nicht wesentlich gefördert und auch nicht wesentlich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Entscheidend für das Urteil des Senats vom 16.12.2011, mit dem er entgegen der Beurteilung von Dr. H. psychische Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.11.1981 beim Kläger verneint hat, waren das vom SG von Amts wegen eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr. S. vom 21.03.2009 und das im Berufungsverfahren von Prof. Dr. D. eingeholte psychiatrische Gutachten vom 26.11.2010, in denen übereinstimmend (lediglich) eine dysthyme Störung diagnostiziert worden ist und die von Dr. H. angenommenen weitergehenden psychischen Störungen - ebenfalls übereinstimmend - als nicht feststellbar beurteilt worden sind. Der Senat hat sich diesen fachärztlichen Beurteilungen aus den sich aus dem Urteil vom 16.12.2011 im einzelnen ergebenden Gründen angeschlossen und ist dem Gutachten von Dr. H. ausdrücklich nicht gefolgt.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 Rdnr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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