Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 SF 383/09 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 35/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ordnungsgeld
Die Beteiligten können Akteneinsicht bei Gericht beanspruchen, nicht die Versendung der Akten nach Auswärts. Dies gilt auch für Prozessbevollmächtigte, also auch für Rechtsanwälte.
Die Beteiligten können Akteneinsicht bei Gericht beanspruchen, nicht die Versendung der Akten nach Auswärts. Dies gilt auch für Prozessbevollmächtigte, also auch für Rechtsanwälte.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Ordnungsgeld wegen ungebührlichen Verhaltens.
Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren S 47 SF 383/09 E beim Sozialgericht München. In dem Verfahren geht es um eine Entschädigung gemäß
§ 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Vorausgegangen war das Verfahren S 47 R 3493/07, das durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 beendet worden war.
Mit Schreiben vom 26.04.2009 wandte sich der dortige Kläger erneut an das Sozialgericht München und machte diverse Aufwendungen geltend. Am 25.05.2009 bestellte sich der Beschwerdeführer zu dessen Prozessvertreter. Er beantragte die Akteneinsicht in die Gerichtsakte mit dem Az.: S 47 R 3493/07.
Mit Schreiben vom 17.06.2009 wurden dem Prozessbevollmächtigten und Beschwerdeführer die verlangten Akten übersandt und ihm aufgegeben, diese bis spätestens 26.06.2009 zurückzusenden.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 06.07.2009, 20.07.2009, 30.07.2009 und 24.08.2009 wurde der Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, die Klageakten S 47 R 3493/07 zurückzusenden. Mit Schreiben vom 24.08.2009 und 24.09.2009 wurde ihm eine Frist bzw. Nachfrist bis 02.10.2009 unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro gesetzt. Das Schreiben vom 24.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer laut Postzustellungsurkunde am 26.09.2009 zugestellt.
Mit Beschluss vom 19.10.2009 hat das Sozialgericht München dem Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro wegen Ungebühr auferlegt. Der Beschwerdeführer habe die Akten trotz mehrmaliger Erinnerung und Fristsetzung nicht zurückgegeben und auch keinerlei Erklärung hierzu abgegeben. Deshalb werde ein Ordnungsgeld gemäß § 61 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 178 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verhängt.
Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 zugestellt worden. Am 27.10.2009 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Sozialgericht München eingelegt (beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen am 05.02.2010). Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er die Akte am 08.10.2009 gegen 14.15 Uhr beim Sozialgericht München abgegeben habe. Eine Empfangsdame mittleren Alters habe diese entgegen genommen. Er habe persönlich zum Posteinlauf gehen wollen. Die Mitarbeiterin habe ihm aber versichert, dass sie die Akte weiterleiten wolle. Anschließend sei er noch in der Bibliothek des Sozialgerichts gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.10.2009 aufzuheben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 61 Abs. 1 SGG, 181 GVG). Gemäß § 181 Abs. 1 GVG beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen ein Ordnungsmittel eine Woche nach Bekanntmachung des Beschlusses. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist am 27.10.2009 beim Sozialgericht eingegangen. Damit ist die Einwochenfrist gewahrt.
Auf die Rechtsmittelbelehrung kommt es deshalb nicht an.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht München dem Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 500,00 Euro auferlegt. Das Gericht weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Deshalb wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die dortige Begründung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdebegründung zu keiner anderen Entscheidung führen kann. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er die Akten bereits am 08.10.2009 beim Sozialgericht München abgegeben hat. Bei der zuständigen Richterin lagen sie jedenfalls am Tag der Beschlussfassung (19.10.2009) nicht vor. In Anbetracht der zweimaligen Androhung von Ordnungsgeld und des Ablaufes der Nachfrist bis 02.10.2009 wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, sich den Eingang der Akte bestätigen zu lassen.
Aber selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass der Beschwerdeführer die Akte am 08.10.2009 beim Sozialgericht abgegeben hat, so ist der Tatbestand der Ungebühr bereits an diesem Tag erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer hat auf die mehrmaligen Erinnerungen mit Fristsetzung nicht reagiert. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 120 SGG) beinhaltet nur das Recht, die Akten bei Gericht einzusehen. Es regelt keinen Anspruch auf Versendung der Akte nach auswärts. Die Übersendung an die Bevollmächtigten ist ein Entgegenkommen des Gerichts und ein Vertrauensbeweis gegenüber dem Bevollmächtigten. Umgekehrt obliegt es dem Bevollmächtigten, die unwiederbringlichen Beweismittel rechtzeitig und sicher an das Gericht zurückzuleiten. Der Beschwerdeführer ist einer mehrmaligen Aufforderung zur Rücksendung der Akten nicht nachgekommen. Dies entspricht nicht dem geforderten Verhalten eines verantwortlichen Bevollmächtigten. Somit hat das Sozialgericht zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro verhängt.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht zum begünstigten Personenkreis des
§ 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von den Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht beteiligt sind. Der Beschwerdeführer gehört als Bevollmächtigter nicht zu diesem Personenkreis. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird gemäß §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz auf 500,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Ordnungsgeld wegen ungebührlichen Verhaltens.
Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren S 47 SF 383/09 E beim Sozialgericht München. In dem Verfahren geht es um eine Entschädigung gemäß
§ 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Vorausgegangen war das Verfahren S 47 R 3493/07, das durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 beendet worden war.
Mit Schreiben vom 26.04.2009 wandte sich der dortige Kläger erneut an das Sozialgericht München und machte diverse Aufwendungen geltend. Am 25.05.2009 bestellte sich der Beschwerdeführer zu dessen Prozessvertreter. Er beantragte die Akteneinsicht in die Gerichtsakte mit dem Az.: S 47 R 3493/07.
Mit Schreiben vom 17.06.2009 wurden dem Prozessbevollmächtigten und Beschwerdeführer die verlangten Akten übersandt und ihm aufgegeben, diese bis spätestens 26.06.2009 zurückzusenden.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 06.07.2009, 20.07.2009, 30.07.2009 und 24.08.2009 wurde der Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, die Klageakten S 47 R 3493/07 zurückzusenden. Mit Schreiben vom 24.08.2009 und 24.09.2009 wurde ihm eine Frist bzw. Nachfrist bis 02.10.2009 unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro gesetzt. Das Schreiben vom 24.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer laut Postzustellungsurkunde am 26.09.2009 zugestellt.
Mit Beschluss vom 19.10.2009 hat das Sozialgericht München dem Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro wegen Ungebühr auferlegt. Der Beschwerdeführer habe die Akten trotz mehrmaliger Erinnerung und Fristsetzung nicht zurückgegeben und auch keinerlei Erklärung hierzu abgegeben. Deshalb werde ein Ordnungsgeld gemäß § 61 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 178 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verhängt.
Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 zugestellt worden. Am 27.10.2009 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Sozialgericht München eingelegt (beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen am 05.02.2010). Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er die Akte am 08.10.2009 gegen 14.15 Uhr beim Sozialgericht München abgegeben habe. Eine Empfangsdame mittleren Alters habe diese entgegen genommen. Er habe persönlich zum Posteinlauf gehen wollen. Die Mitarbeiterin habe ihm aber versichert, dass sie die Akte weiterleiten wolle. Anschließend sei er noch in der Bibliothek des Sozialgerichts gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.10.2009 aufzuheben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 61 Abs. 1 SGG, 181 GVG). Gemäß § 181 Abs. 1 GVG beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen ein Ordnungsmittel eine Woche nach Bekanntmachung des Beschlusses. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist am 27.10.2009 beim Sozialgericht eingegangen. Damit ist die Einwochenfrist gewahrt.
Auf die Rechtsmittelbelehrung kommt es deshalb nicht an.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht München dem Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 500,00 Euro auferlegt. Das Gericht weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Deshalb wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die dortige Begründung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdebegründung zu keiner anderen Entscheidung führen kann. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er die Akten bereits am 08.10.2009 beim Sozialgericht München abgegeben hat. Bei der zuständigen Richterin lagen sie jedenfalls am Tag der Beschlussfassung (19.10.2009) nicht vor. In Anbetracht der zweimaligen Androhung von Ordnungsgeld und des Ablaufes der Nachfrist bis 02.10.2009 wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, sich den Eingang der Akte bestätigen zu lassen.
Aber selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass der Beschwerdeführer die Akte am 08.10.2009 beim Sozialgericht abgegeben hat, so ist der Tatbestand der Ungebühr bereits an diesem Tag erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer hat auf die mehrmaligen Erinnerungen mit Fristsetzung nicht reagiert. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 120 SGG) beinhaltet nur das Recht, die Akten bei Gericht einzusehen. Es regelt keinen Anspruch auf Versendung der Akte nach auswärts. Die Übersendung an die Bevollmächtigten ist ein Entgegenkommen des Gerichts und ein Vertrauensbeweis gegenüber dem Bevollmächtigten. Umgekehrt obliegt es dem Bevollmächtigten, die unwiederbringlichen Beweismittel rechtzeitig und sicher an das Gericht zurückzuleiten. Der Beschwerdeführer ist einer mehrmaligen Aufforderung zur Rücksendung der Akten nicht nachgekommen. Dies entspricht nicht dem geforderten Verhalten eines verantwortlichen Bevollmächtigten. Somit hat das Sozialgericht zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro verhängt.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht zum begünstigten Personenkreis des
§ 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von den Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht beteiligt sind. Der Beschwerdeführer gehört als Bevollmächtigter nicht zu diesem Personenkreis. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird gemäß §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz auf 500,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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