Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1 R 185/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Durch die Herausgabe einer Mitarbeiterzeitung betreibt ein Unternehmer in der Regel Öffentlichkeitsarbeit und ist deshalb nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG abgabepflichtig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für das Jahr 2006 eine Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestand. Nachdem die Klägerin zunächst im Wege der Schätzung zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden sollte, erläuterte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.11.2006, dass sie in A-Stadt über keine eigene Werbe-Marketing-PR-Abteilung verfüge. Lediglich eine Mitarbeiterin kümmere sich um Arbeiten wie die Gestaltung interner Verkaufsunterlagen, die Gestaltung von Zeitungsannoncen usw.
Prospekte und Broschüren seien in der Vergangenheit von einem Mitarbeiter erstellt worden. Dessen Tätigkeit habe im Jahre 2005 geendet. Seit Januar 2006 sei die Agentur D tätig. Diese Agentur übernehme auch in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter den Internetauftritt. Gelder an freischaffende Texter, Layouter, Fotografen usw. seien in der Vergangenheit nicht gezahlt worden.
Daraufhin hob die Beklagte ihre Schätzung für die Jahre 2001 - 2005 wieder auf. Zugleich wurde der Beginn der Abgabepflicht auf den 01.01.2006 festgesetzt.
In der Folge präzisierte die Klägerin die Tätigkeit der Agentur D dahingehend, dass diese lediglich für 2 Ausgaben einer Mitarbeiterzeitung Tätigkeiten erbracht habe. Im Übrigen sei die Agentur D ausschließlich tätig geworden für Korrekturen des Deutschen CC-Bankformulars. Die Tätigkeit der Agentur D für die Klägerin habe zudem Ende 2006 geendet.
Hinsichtlich der Mitarbeiterzeitung sei zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich von Mitarbeitern/innen gelesen werde, so dass aus diesem Grunde keinesfalls von einer "Öffentlichkeit" gesprochen werden könne. Darüber hinaus fehle es an einer Gewinnerzielungsabsicht. Die Zeitung werde kostenlos an die Mitarbeiter verteilt. Deshalb sei die Klägerin der Auffassung, dass hier eine Abgabepflicht nicht bestehe. Weshalb bei mehr als 50 Mitarbeiterzeitungen der Begriff der Öffentlichkeit erfüllt sein solle, sei nicht nachzuvollziehen.
Die Mitarbeiterzeitungen seien der Öffentlichkeit jedoch nicht zugänglich, sie würden ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich gemacht und somit auf einen engen Kreis beschränkt. Sie seien auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 15 UrhrG werde jedenfalls dann keine Öffentlichkeit angenommen, wenn es um private Feiern gehe, wobei sogar die nur zufällige Anwesenheit weniger Fremder nicht schade. Dies gelte nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall daher auch für ihre Hauszeitung.
Beigefügt waren unter anderem 4 Rechnungen der D - Design vom 23.01.2006, 02.03.2006, 05.05.2006 und 25.09.2006, mit denen für Leistungen zur Plakatentwicklung bzw. zur Gestaltung der "Firma-A-Nachrichten 01/2006" ein Betrag von insgesamt 27.302,00 EUR in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf diese 4 Rechnungen (Bl. 65 -69 BA) verwiesen.
Mit Bescheid vom 29.05.2007 berechnete die Beklagte auf der Grundlage dieses Entgelts und einem Prozent-Satz von 5,50 eine Künstlersozialabgabe von 1.501,61 EUR, die sie von der Klägerin verlangte.
Dagegen legte die Klägerin am 05.07.2007 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass weiterhin an der Auffassung festgehalten werde, das der Tatbestand der "Öffentlichkeit" vorliegend nicht erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 11.06.2008 Klage erhoben beim Sozialgericht Köln, welches sich mit Beschluss vom 01.07.2008 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Fulda verwies.
Zur Begründung der Klage wird unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens vorgetragen, dass die Klägerin mit den Tätigkeiten der Firma D keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben habe, sondern ausschließlich ihre eigenen Mitarbeiter unterrichtet habe. Auch handele es sich dabei um keine regelmäßig wiederkehrenden Aufträge, da die Firma D nur "einmal" beauftragt worden sei. Die Klägerin bleibe dabei, dass die Zeitschrift "Firma-A-Nachrichten" ausschließlich Mitarbeitern des Unternehmens zugänglich gewesen sei. Die Zeitschrift sei insbesondere nicht an dritte, firmenunabhängige Personen verteilt worden. Der Inhalt der "Firma-A-Nachrichten" sei auch ersichtlich für die Mitarbeiter bestimmt und enthalte keine Informationen, die für Dritte von Interesse sein könnten. Deshalb werde hier gerade keine Öffentlichkeitsarbeit betrieben, sondern nur betriebliche Dinge angesprochen und dargestellt. Die auf den einzelnen Fotos abgelichteten Personen seien grundsätzlich für das Unternehmen A tätig. Da die "Firma-A-Nachrichten" keine Produkte der Klägerin enthielten, sei nach ihrer Auffassung offenkundig, dass in der Öffentlichkeit gerade keine Werbung für das Unternehmen betrieben werde.
Auch das von der Firma D erstellte Plakat habe keine Außenwirkung, da dieses nicht in die Öffentlichkeit gelange, sondern nur an die für die Klägerin tätigen Personen gerichtet sei.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Trauerredner sei festzustellen, dass hier eine Eingrenzung auf den engsten Familienangehörigenkreis insofern gegeben sei, da die Mitarbeiterzeitung auf den ausschließlichen Mitarbeiterkreis begrenzt sei und deshalb der Öffentlichkeitsbezug fehle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf die angefochtenen Bescheide.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Klägerin die Reichweite des Begriffs der "Öffentlichkeitsarbeit" im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG verkenne. Ausgangspunkt der diesbezüglichen Überlegungen sei die Definition der Öffentlichkeitsarbeit, wie diese im Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.04.1994 geprägt worden sei. Danach sei unter Öffentlichkeitsarbeit die positive Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit anzusehen.
Der insoweit maßgebliche Begriff der Öffentlichkeit sei in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Urheberrechtsschutz dahingehend umrissen worden, dass eine Veranstaltung dort noch als "öffentlich" angesehen werde, sofern der Kreis der Teilnehmer nicht durch rein private und persönliche Beziehungen untereinander verbunden sei, sondern der Zweck der Veranstaltung die Teilnehmer zusammenführe. Bei Zugrundelegung dieser Prämissen müsse die Herausgabe der "Firma-A-Nachrichten" an interessierte Mitarbeiter der Klägerin als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit gewertet werden. Die Mitarbeiter der Klägerin seien lediglich durch bestehende Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisse zum Arbeit- bzw. Auftraggeber verbunden. Damit sei eine persönliche Verbundenheit, die die Annahme der Öffentlichkeit ausschließe, nicht verbunden.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das LSG Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 14.07.2009 - L 11 KR 3738/08 - die Abgabepflicht bejaht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 105 SGG.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 29.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Rechtsgrundlage für die Abgabepflichtigkeit der Klägerin ist § 24 Abs. 1 S. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - in der Fassung des Gesetzes vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027).
Die in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG beschriebenen Abgabentatbestände kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insbesondere wird die Klägerin durch die Herausgabe der "Firma-A-Nachrichten" nicht zu einem Verlag im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG. Die Verbreitung von Druckerzeugnissen zu Werbezwecken und zur Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen fällt nicht unter den Begriff "sonstige Verlage" (Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2004 - SozR, 4-5425 § 24 Nr. 6).
Nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, so dass darauf zunächst zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann.
Die Klägerin betreibt mit den "Firma-A-Nachrichten" zumindest auch Öffentlichkeitsarbeit. Soweit die Klägerin dies in Abrede stellt, weil die von ihr herausgegebenen "Firma-A-Nachrichten" lediglich kostenlos den Mitarbeitern überlassen würden, so dass es am Merkmal der "Öffentlichkeit" von Informationen fehle, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen.
Der Zweck der "Firma-A-Nachrichten" besteht sicherlich auch in der internen Vermittlung von Informationen. Das dem erkennenden Gericht vorliegende Heft Nr. xxxxx der Firma-A-Nachrichten vermittelt in einem zweiseitigen Aufsatz ("Die Empfehlung - der Königsweg der Neukundengewinnung") solche Verkaufsinformationen. Im Wesentlichen bestehen die Firma-A-Nachrichten jedoch aus Berichten von firmeninternen Tagungen, Ranglisten, Verabschiedung von langjährigen Mitarbeitern, der Vorstellung neuer Mitarbeiter in der Verwaltung, bis hin zu aktuellen Berichten aus den verschiedenen Agenturen in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie einer umfangreichen Fotogalerie von Erstverkäufern und Topverkäufern. Wie bei anderen Mitarbeiterzeitungen (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2008 - SozR 4-5425 § 24 Nr. 8 Rn. 20; LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2009 - L 11 KR 3738/08 - Seite 9 UA) findet die Klägerin mit der vielfach bebilderten, leicht lesbaren Aufmachung der Zeitung eine Plattform, einen humanen Umgang mit den Mitarbeitern und deren Einbindung in die Geschäftsphilosophie zu präsentieren. Auf diesem Weg wird die Einbindung der Mitarbeiter in die corporate identity gezeigt und durch den Abdruck von selbst gefertigten Fotografien verstärkt. Dieser Prozess wird nicht nur intern kommuniziert, sondern einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht. Zwar dient die Mitarbeiterzeitung nicht in erster Linie der Werbung bei der Kundschaft, ein Publizitätseffekt tritt aber durch die Zirkulation bei den Mitarbeitern sowie deren Familien, Freunden und Bekannten ein. Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, dass die "Firma-A-Nachrichten" ausschließlich Mitarbeitern des Unternehmens zugänglich sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Wenn damit gemeint sein sollte, dass diese Zeitschrift nicht an dritte, firmenunabhängige Personen verteilt werde, würde dies die oben beschriebene Kenntnisnahme bei Familienangehörigen und Freunden der Mitarbeiter von vornherein nicht ausschließen. Dass es den Mitarbeitern der Klägerin verboten gewesen sein könnte, die "Firma-A-Nachrichten" ihren Familienangehörigen, Freunden und Bekannten zugänglich zu machen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass die in den Firma-A-Nachrichten an zahlreichen Stellen in unterschiedlicher Weise hervorgehobenen und abgebildeten Mitarbeiter hiervon mit begründetem Stolz, der von der Klägerin durch die Aufmachung der "Firma-A-Nachrichten" unterstützt wird, im familiären oder Freundeskreis auf die entsprechende Benennung oder Abbildung verweisen. Wie das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.03.2006 - BSGE 96,141 (146 f.)) in seiner auch von der Klägerin in Bezug genommenen sogenannten Trauerredner-Entscheidung ausgeführt hat, ist der Begriff der "Öffentlichkeit" einer Information sehr weit zu fassen, so dass schon die konkrete Möglichkeit zur Verbreitung der Information bei einer nicht von vornherein feststehenden, unbestimmten Mehrzahl von Menschen ausreicht. Der Inhalt einer Mitarbeiterzeitung wie die "Firma-A-Nachrichten" ist deshalb nicht ausschließlich auf den Mitarbeiterkreis begrenzt, sondern beinhaltet die Möglichkeit des offenen und nicht begrenzten Zugangs zu den in der Mitarbeiterzeitung enthaltenen Informationen.
Dass es sich bei der Agentur D, die ausweislich der Rechnungen, die der hier streitbefangenen Abgabe zu Grunde liegen, die Titelgestaltung, Bildbearbeitung, Layout und Reinzeichnung des "XY-Magazins" übernommen hatte, um eine selbstständige Künstlerin bzw. Publizistin handelte, wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Dieser hat die Klägerin auch nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt. Wie sich aus der Frequenz der Rechnungen und den darin jeweils abgerechneten Zeiträumen ergibt, stand die Klägerin ab Januar 2006 in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Agentur D. Dies erfüllt den Tatbestand der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2008 - a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).
Die obigen Darlegungen gelten entsprechend, soweit die Klägerin durch die Agentur D die Entwicklung eines Plakates – ZZZ 200plus – in Auftrag gegeben hat.
Die Beklagte ist zutreffend von der Summe der streitbefangenen Rechnungen von insgesamt 27.302,00 EUR ausgegangen (§ 25 Abs. 1 S. 1 KSVG) und hat auf der Grundlage des für das Jahr 2006 auf Grund des § 26 Abs. 5 KSVG verordneten (BGBl. 2005 I S. 2609) Vomhundertsatz von 5,5 % den hier streitbefangenen Betrag zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für das Jahr 2006 eine Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestand. Nachdem die Klägerin zunächst im Wege der Schätzung zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden sollte, erläuterte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.11.2006, dass sie in A-Stadt über keine eigene Werbe-Marketing-PR-Abteilung verfüge. Lediglich eine Mitarbeiterin kümmere sich um Arbeiten wie die Gestaltung interner Verkaufsunterlagen, die Gestaltung von Zeitungsannoncen usw.
Prospekte und Broschüren seien in der Vergangenheit von einem Mitarbeiter erstellt worden. Dessen Tätigkeit habe im Jahre 2005 geendet. Seit Januar 2006 sei die Agentur D tätig. Diese Agentur übernehme auch in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter den Internetauftritt. Gelder an freischaffende Texter, Layouter, Fotografen usw. seien in der Vergangenheit nicht gezahlt worden.
Daraufhin hob die Beklagte ihre Schätzung für die Jahre 2001 - 2005 wieder auf. Zugleich wurde der Beginn der Abgabepflicht auf den 01.01.2006 festgesetzt.
In der Folge präzisierte die Klägerin die Tätigkeit der Agentur D dahingehend, dass diese lediglich für 2 Ausgaben einer Mitarbeiterzeitung Tätigkeiten erbracht habe. Im Übrigen sei die Agentur D ausschließlich tätig geworden für Korrekturen des Deutschen CC-Bankformulars. Die Tätigkeit der Agentur D für die Klägerin habe zudem Ende 2006 geendet.
Hinsichtlich der Mitarbeiterzeitung sei zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich von Mitarbeitern/innen gelesen werde, so dass aus diesem Grunde keinesfalls von einer "Öffentlichkeit" gesprochen werden könne. Darüber hinaus fehle es an einer Gewinnerzielungsabsicht. Die Zeitung werde kostenlos an die Mitarbeiter verteilt. Deshalb sei die Klägerin der Auffassung, dass hier eine Abgabepflicht nicht bestehe. Weshalb bei mehr als 50 Mitarbeiterzeitungen der Begriff der Öffentlichkeit erfüllt sein solle, sei nicht nachzuvollziehen.
Die Mitarbeiterzeitungen seien der Öffentlichkeit jedoch nicht zugänglich, sie würden ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich gemacht und somit auf einen engen Kreis beschränkt. Sie seien auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 15 UrhrG werde jedenfalls dann keine Öffentlichkeit angenommen, wenn es um private Feiern gehe, wobei sogar die nur zufällige Anwesenheit weniger Fremder nicht schade. Dies gelte nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall daher auch für ihre Hauszeitung.
Beigefügt waren unter anderem 4 Rechnungen der D - Design vom 23.01.2006, 02.03.2006, 05.05.2006 und 25.09.2006, mit denen für Leistungen zur Plakatentwicklung bzw. zur Gestaltung der "Firma-A-Nachrichten 01/2006" ein Betrag von insgesamt 27.302,00 EUR in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf diese 4 Rechnungen (Bl. 65 -69 BA) verwiesen.
Mit Bescheid vom 29.05.2007 berechnete die Beklagte auf der Grundlage dieses Entgelts und einem Prozent-Satz von 5,50 eine Künstlersozialabgabe von 1.501,61 EUR, die sie von der Klägerin verlangte.
Dagegen legte die Klägerin am 05.07.2007 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass weiterhin an der Auffassung festgehalten werde, das der Tatbestand der "Öffentlichkeit" vorliegend nicht erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 11.06.2008 Klage erhoben beim Sozialgericht Köln, welches sich mit Beschluss vom 01.07.2008 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Fulda verwies.
Zur Begründung der Klage wird unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens vorgetragen, dass die Klägerin mit den Tätigkeiten der Firma D keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben habe, sondern ausschließlich ihre eigenen Mitarbeiter unterrichtet habe. Auch handele es sich dabei um keine regelmäßig wiederkehrenden Aufträge, da die Firma D nur "einmal" beauftragt worden sei. Die Klägerin bleibe dabei, dass die Zeitschrift "Firma-A-Nachrichten" ausschließlich Mitarbeitern des Unternehmens zugänglich gewesen sei. Die Zeitschrift sei insbesondere nicht an dritte, firmenunabhängige Personen verteilt worden. Der Inhalt der "Firma-A-Nachrichten" sei auch ersichtlich für die Mitarbeiter bestimmt und enthalte keine Informationen, die für Dritte von Interesse sein könnten. Deshalb werde hier gerade keine Öffentlichkeitsarbeit betrieben, sondern nur betriebliche Dinge angesprochen und dargestellt. Die auf den einzelnen Fotos abgelichteten Personen seien grundsätzlich für das Unternehmen A tätig. Da die "Firma-A-Nachrichten" keine Produkte der Klägerin enthielten, sei nach ihrer Auffassung offenkundig, dass in der Öffentlichkeit gerade keine Werbung für das Unternehmen betrieben werde.
Auch das von der Firma D erstellte Plakat habe keine Außenwirkung, da dieses nicht in die Öffentlichkeit gelange, sondern nur an die für die Klägerin tätigen Personen gerichtet sei.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Trauerredner sei festzustellen, dass hier eine Eingrenzung auf den engsten Familienangehörigenkreis insofern gegeben sei, da die Mitarbeiterzeitung auf den ausschließlichen Mitarbeiterkreis begrenzt sei und deshalb der Öffentlichkeitsbezug fehle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf die angefochtenen Bescheide.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Klägerin die Reichweite des Begriffs der "Öffentlichkeitsarbeit" im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG verkenne. Ausgangspunkt der diesbezüglichen Überlegungen sei die Definition der Öffentlichkeitsarbeit, wie diese im Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.04.1994 geprägt worden sei. Danach sei unter Öffentlichkeitsarbeit die positive Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit anzusehen.
Der insoweit maßgebliche Begriff der Öffentlichkeit sei in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Urheberrechtsschutz dahingehend umrissen worden, dass eine Veranstaltung dort noch als "öffentlich" angesehen werde, sofern der Kreis der Teilnehmer nicht durch rein private und persönliche Beziehungen untereinander verbunden sei, sondern der Zweck der Veranstaltung die Teilnehmer zusammenführe. Bei Zugrundelegung dieser Prämissen müsse die Herausgabe der "Firma-A-Nachrichten" an interessierte Mitarbeiter der Klägerin als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit gewertet werden. Die Mitarbeiter der Klägerin seien lediglich durch bestehende Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisse zum Arbeit- bzw. Auftraggeber verbunden. Damit sei eine persönliche Verbundenheit, die die Annahme der Öffentlichkeit ausschließe, nicht verbunden.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das LSG Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 14.07.2009 - L 11 KR 3738/08 - die Abgabepflicht bejaht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 105 SGG.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 29.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Rechtsgrundlage für die Abgabepflichtigkeit der Klägerin ist § 24 Abs. 1 S. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - in der Fassung des Gesetzes vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027).
Die in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG beschriebenen Abgabentatbestände kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insbesondere wird die Klägerin durch die Herausgabe der "Firma-A-Nachrichten" nicht zu einem Verlag im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG. Die Verbreitung von Druckerzeugnissen zu Werbezwecken und zur Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen fällt nicht unter den Begriff "sonstige Verlage" (Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2004 - SozR, 4-5425 § 24 Nr. 6).
Nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, so dass darauf zunächst zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann.
Die Klägerin betreibt mit den "Firma-A-Nachrichten" zumindest auch Öffentlichkeitsarbeit. Soweit die Klägerin dies in Abrede stellt, weil die von ihr herausgegebenen "Firma-A-Nachrichten" lediglich kostenlos den Mitarbeitern überlassen würden, so dass es am Merkmal der "Öffentlichkeit" von Informationen fehle, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen.
Der Zweck der "Firma-A-Nachrichten" besteht sicherlich auch in der internen Vermittlung von Informationen. Das dem erkennenden Gericht vorliegende Heft Nr. xxxxx der Firma-A-Nachrichten vermittelt in einem zweiseitigen Aufsatz ("Die Empfehlung - der Königsweg der Neukundengewinnung") solche Verkaufsinformationen. Im Wesentlichen bestehen die Firma-A-Nachrichten jedoch aus Berichten von firmeninternen Tagungen, Ranglisten, Verabschiedung von langjährigen Mitarbeitern, der Vorstellung neuer Mitarbeiter in der Verwaltung, bis hin zu aktuellen Berichten aus den verschiedenen Agenturen in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie einer umfangreichen Fotogalerie von Erstverkäufern und Topverkäufern. Wie bei anderen Mitarbeiterzeitungen (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2008 - SozR 4-5425 § 24 Nr. 8 Rn. 20; LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2009 - L 11 KR 3738/08 - Seite 9 UA) findet die Klägerin mit der vielfach bebilderten, leicht lesbaren Aufmachung der Zeitung eine Plattform, einen humanen Umgang mit den Mitarbeitern und deren Einbindung in die Geschäftsphilosophie zu präsentieren. Auf diesem Weg wird die Einbindung der Mitarbeiter in die corporate identity gezeigt und durch den Abdruck von selbst gefertigten Fotografien verstärkt. Dieser Prozess wird nicht nur intern kommuniziert, sondern einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht. Zwar dient die Mitarbeiterzeitung nicht in erster Linie der Werbung bei der Kundschaft, ein Publizitätseffekt tritt aber durch die Zirkulation bei den Mitarbeitern sowie deren Familien, Freunden und Bekannten ein. Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, dass die "Firma-A-Nachrichten" ausschließlich Mitarbeitern des Unternehmens zugänglich sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Wenn damit gemeint sein sollte, dass diese Zeitschrift nicht an dritte, firmenunabhängige Personen verteilt werde, würde dies die oben beschriebene Kenntnisnahme bei Familienangehörigen und Freunden der Mitarbeiter von vornherein nicht ausschließen. Dass es den Mitarbeitern der Klägerin verboten gewesen sein könnte, die "Firma-A-Nachrichten" ihren Familienangehörigen, Freunden und Bekannten zugänglich zu machen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass die in den Firma-A-Nachrichten an zahlreichen Stellen in unterschiedlicher Weise hervorgehobenen und abgebildeten Mitarbeiter hiervon mit begründetem Stolz, der von der Klägerin durch die Aufmachung der "Firma-A-Nachrichten" unterstützt wird, im familiären oder Freundeskreis auf die entsprechende Benennung oder Abbildung verweisen. Wie das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.03.2006 - BSGE 96,141 (146 f.)) in seiner auch von der Klägerin in Bezug genommenen sogenannten Trauerredner-Entscheidung ausgeführt hat, ist der Begriff der "Öffentlichkeit" einer Information sehr weit zu fassen, so dass schon die konkrete Möglichkeit zur Verbreitung der Information bei einer nicht von vornherein feststehenden, unbestimmten Mehrzahl von Menschen ausreicht. Der Inhalt einer Mitarbeiterzeitung wie die "Firma-A-Nachrichten" ist deshalb nicht ausschließlich auf den Mitarbeiterkreis begrenzt, sondern beinhaltet die Möglichkeit des offenen und nicht begrenzten Zugangs zu den in der Mitarbeiterzeitung enthaltenen Informationen.
Dass es sich bei der Agentur D, die ausweislich der Rechnungen, die der hier streitbefangenen Abgabe zu Grunde liegen, die Titelgestaltung, Bildbearbeitung, Layout und Reinzeichnung des "XY-Magazins" übernommen hatte, um eine selbstständige Künstlerin bzw. Publizistin handelte, wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Dieser hat die Klägerin auch nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt. Wie sich aus der Frequenz der Rechnungen und den darin jeweils abgerechneten Zeiträumen ergibt, stand die Klägerin ab Januar 2006 in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Agentur D. Dies erfüllt den Tatbestand der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2008 - a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).
Die obigen Darlegungen gelten entsprechend, soweit die Klägerin durch die Agentur D die Entwicklung eines Plakates – ZZZ 200plus – in Auftrag gegeben hat.
Die Beklagte ist zutreffend von der Summe der streitbefangenen Rechnungen von insgesamt 27.302,00 EUR ausgegangen (§ 25 Abs. 1 S. 1 KSVG) und hat auf der Grundlage des für das Jahr 2006 auf Grund des § 26 Abs. 5 KSVG verordneten (BGBl. 2005 I S. 2609) Vomhundertsatz von 5,5 % den hier streitbefangenen Betrag zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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