Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SB 1035/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 230/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.12.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt.
Gründe:
1. Die Rechtswegbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 15.12.2010 ist zulässig und begründet.
a) Die Beschwerde ist zulässig.
Der Senat hat über die "sofortige" Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 Gerichtsver-fassungsgesetz (GVG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 165 und 153 Abs. 1 SGG wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit (BSG, Be-schluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 m.w.N.).
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben. Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht, sondern die für das sozialgerichtliche Verfahren allgemein vorgesehene Frist von einem Monat (§ 173 SGG). Die Regelung des § 17a Abs. 4 GVG sieht keine eigenständige Regelung des Rechtswegbeschwerdeverfahrens vor, sondern erklärt in Satz 2 die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung für gegeben. Da das SGG die sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (zum Vorstehenden: BSG, Beschluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 m.w.N.). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt.
b) Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG Münster hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit "in Angelegenheiten der Sozialhilfe".
Hier liegt eine solche Angelegenheit der Sozialhilfe vor. Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen zu übernehmen. Rechtsgrundlage für dieses Begehren könnte die Besuchs-beihilfe gemäß § 54 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sein, ggf. mit der Notwendigkeit einer Begleit- und Betreuungsperson gemäß § 60 SGB XII i.V.m. §§ 20 und 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung (hierzu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 08.11.2011, L 9 SO 328/11 B ER). Die Anwendung des § 54 Abs. 2 SGB XII dürfte bei einem Heimaufenthalt nicht daran scheitern, dass die Hilfe zur Pflege hierzu keine eigene (identische oder vergleichbare) Regelung enthält; denn die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII) und die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII) werden in § 8 SGB XII als eigenständige und gleichberechtigte nebeneinander stehende Leistungen genannt, die somit auch nebeneinander zur Anwendung kommen dürften, sofern und soweit das SGB XII nicht besondere Vorrang-, Kollisions- oder Anrechnungsregelungen vorsieht. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin sich auf die genannten möglichen Anspruchsgrundlagen bislang ausdrücklich nicht bzw. nicht vorrangig berufen hatte; denn das Begehren der Rechtsschutzsuchenden ist im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermitteln.
Soweit die Antragstellerin sich ferner (nach ihrem Vortrag vorrangig) auf die Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung vom 10.06.2010 stützt bzw. deren erweiternde Auslegung für geboten hält, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch insoweit eröffnet. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen (auch sekundär) in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern wie hier ein Klagebegehren vor dem Hintergrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts vorliegt (BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 8 KN 3/98 U R, BSGE 86, 78 m.w.N.). Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat zur Konsequenz, dass das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen entscheidet, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit - hier der Verwaltungsgerichtsbarkeit - begründen würden (BSG, Beschluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nrn 15). Es entscheidet damit über "alle Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt" (BSG, Beschluss vom 03.07.1998, B 12 SF 1/98 R, Juris; vgl. auch Gummer in: Zöller, ZPO, § 17 GVG Rn. 6: über den "einheitlichen prozessualen Anspruch").
Ein solcher einheitlicher Lebenssachverhalt bzw. einheitlicher prozessualer Anspruch ist hier gegeben. Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen. Hierzu beruft sie sich, wie dargelegt, nach ihrem maßgeblichen Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG besteht eine Ausnahme nur für Amtshaftungsansprüche im engeren Sinne (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 Grundgesetz (GG), Art. 34 Satz 3 GG, §§ 839 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), bei denen es zwingend beim Rechtsweg zu den Zivil-gerichten bleibt. Diese Ausnahme greift hier von vornherein nicht.
Ferner greift die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme nicht ein, dass die vom Rechtsschutzsuchenden vorrangig geltend gemachte materielle Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, die Rechtswegzuständigkeit dann nicht begründen kann, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sein kann, so dass in diesem Ausnahmefall trotz der Rechtswegzuweisung für eine geltend gemachte Anspruchsgrundlage eine Verweisung erfolgen muss (BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 8 KN 3/98 U R, BSGE 86, 78 m.w.N.). Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin auf die zuvor erwähnten Regelungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII) berufen kann.
c) Damit war der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben. Dieses wird nunmehr in dem bei ihm anhängig gebliebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die von der Antragstellerin im Sozialrechtsweg geltend gemachten Ansprüche in einer für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Kammer zu entscheiden haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht keine selbständige Kostenentscheidung zu treffen ist, findet auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung (BSG, Beschluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 m.w.N.).
3. Anlass, die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG zuzulassen, bestand nicht, weil die Auslegung des hier maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wie dargelegt, höchstrichterlich bereits geklärt ist.
4. Da die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Aussicht auf Erfolg bot, war ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGB i.V.m. §§ 114, 115, 119 und 121 ZPO).
Gründe:
1. Die Rechtswegbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 15.12.2010 ist zulässig und begründet.
a) Die Beschwerde ist zulässig.
Der Senat hat über die "sofortige" Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 Gerichtsver-fassungsgesetz (GVG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 165 und 153 Abs. 1 SGG wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit (BSG, Be-schluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 m.w.N.).
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben. Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht, sondern die für das sozialgerichtliche Verfahren allgemein vorgesehene Frist von einem Monat (§ 173 SGG). Die Regelung des § 17a Abs. 4 GVG sieht keine eigenständige Regelung des Rechtswegbeschwerdeverfahrens vor, sondern erklärt in Satz 2 die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung für gegeben. Da das SGG die sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (zum Vorstehenden: BSG, Beschluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 m.w.N.). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt.
b) Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG Münster hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit "in Angelegenheiten der Sozialhilfe".
Hier liegt eine solche Angelegenheit der Sozialhilfe vor. Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen zu übernehmen. Rechtsgrundlage für dieses Begehren könnte die Besuchs-beihilfe gemäß § 54 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sein, ggf. mit der Notwendigkeit einer Begleit- und Betreuungsperson gemäß § 60 SGB XII i.V.m. §§ 20 und 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung (hierzu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 08.11.2011, L 9 SO 328/11 B ER). Die Anwendung des § 54 Abs. 2 SGB XII dürfte bei einem Heimaufenthalt nicht daran scheitern, dass die Hilfe zur Pflege hierzu keine eigene (identische oder vergleichbare) Regelung enthält; denn die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII) und die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII) werden in § 8 SGB XII als eigenständige und gleichberechtigte nebeneinander stehende Leistungen genannt, die somit auch nebeneinander zur Anwendung kommen dürften, sofern und soweit das SGB XII nicht besondere Vorrang-, Kollisions- oder Anrechnungsregelungen vorsieht. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin sich auf die genannten möglichen Anspruchsgrundlagen bislang ausdrücklich nicht bzw. nicht vorrangig berufen hatte; denn das Begehren der Rechtsschutzsuchenden ist im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermitteln.
Soweit die Antragstellerin sich ferner (nach ihrem Vortrag vorrangig) auf die Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung vom 10.06.2010 stützt bzw. deren erweiternde Auslegung für geboten hält, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch insoweit eröffnet. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen (auch sekundär) in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern wie hier ein Klagebegehren vor dem Hintergrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts vorliegt (BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 8 KN 3/98 U R, BSGE 86, 78 m.w.N.). Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat zur Konsequenz, dass das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen entscheidet, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit - hier der Verwaltungsgerichtsbarkeit - begründen würden (BSG, Beschluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nrn 15). Es entscheidet damit über "alle Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt" (BSG, Beschluss vom 03.07.1998, B 12 SF 1/98 R, Juris; vgl. auch Gummer in: Zöller, ZPO, § 17 GVG Rn. 6: über den "einheitlichen prozessualen Anspruch").
Ein solcher einheitlicher Lebenssachverhalt bzw. einheitlicher prozessualer Anspruch ist hier gegeben. Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für behinderte Menschen. Hierzu beruft sie sich, wie dargelegt, nach ihrem maßgeblichen Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG besteht eine Ausnahme nur für Amtshaftungsansprüche im engeren Sinne (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 Grundgesetz (GG), Art. 34 Satz 3 GG, §§ 839 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), bei denen es zwingend beim Rechtsweg zu den Zivil-gerichten bleibt. Diese Ausnahme greift hier von vornherein nicht.
Ferner greift die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme nicht ein, dass die vom Rechtsschutzsuchenden vorrangig geltend gemachte materielle Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, die Rechtswegzuständigkeit dann nicht begründen kann, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sein kann, so dass in diesem Ausnahmefall trotz der Rechtswegzuweisung für eine geltend gemachte Anspruchsgrundlage eine Verweisung erfolgen muss (BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 8 KN 3/98 U R, BSGE 86, 78 m.w.N.). Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin auf die zuvor erwähnten Regelungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII) berufen kann.
c) Damit war der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben. Dieses wird nunmehr in dem bei ihm anhängig gebliebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die von der Antragstellerin im Sozialrechtsweg geltend gemachten Ansprüche in einer für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Kammer zu entscheiden haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht keine selbständige Kostenentscheidung zu treffen ist, findet auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung (BSG, Beschluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 m.w.N.).
3. Anlass, die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG zuzulassen, bestand nicht, weil die Auslegung des hier maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wie dargelegt, höchstrichterlich bereits geklärt ist.
4. Da die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Aussicht auf Erfolg bot, war ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGB i.V.m. §§ 114, 115, 119 und 121 ZPO).
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