Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 R 1657/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 949/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2010 eine höhere Altersrente zu zahlen.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit einer undatierten "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2010 mit, der aktuelle Rentenwert betrage für die Zeit ab dem 01.07.2010 unverändert 27,20 Euro. Sie berechnete einen monatlichen Rentenbetrag iHv 1.551,82 Euro und unter Absetzung der auf den Kläger entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung iHv monatlich 122,59 Euro bzw. 30,26 Euro einen Auszahlungsbetrag von 1.398,97 Euro.
Hiergegen richtete sich der am 16.07.2010 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers. Er machte geltend, die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahr 2010 eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2% erhalten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2010 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts entspreche dem geltenden Recht.
Am 28.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, dass die Nichtanpassung der Renten zum 01.07.2010 u.a. gegen Art. 3 GG, gegen Art. 14 GG in Verbindung mit Art. 19 GG und gegen Art. 20 GG verstoße. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehme, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach der Inflationsrate zulasse. Insoweit wirke die Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege vor, weil Pensionäre eine Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 % erhielten, Rentner dagegen eine weitere Nullrunde hinnehmen müssten. Die Aufteilung der Bevölkerung auf die verschiedenen Altersvorsorgesysteme gehe auf vordemokratische Zeiten (19. Jahrhundert) zurück und verstoße im demokratischen Rechtsstaat gegen die Verfassung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Das BVerfG habe seit 1981 keine Verfassungsbeschwerde zum Thema Rentenanspruch bzw. Rentenhöhe zur Entscheidung angenommen und spreche seitdem von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und habe damit der politischen Beliebigkeit einen höheren Verfassungsrang gegeben als den elementaren Grundrechten der Versicherten. Ferner spreche es von einem Solidarsystem, obwohl die gesetzliche Rentenversicherung kein Solidarsystem sein könne, da die staatlichen und gesellschaftlichen Eliten nicht beteiligt seien. Diese Rechtsprechung sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Da das BVerfG bis zuletzt an seinen Entscheidungen gegen Arbeitnehmer und Rentner festgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses in absehbarer Zeit seine Befangenheit in dieser Sache nicht ablegen werde und damit der Rechtsweg in Deutschland zur Zeit ausgeschöpft sei. Er (der Kläger) halte es deshalb für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2011 abgewiesen. Die Nichtanpassung der Renten zum 01.07.2010 entspreche den einfachgesetzlichen Vorschriften und sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der verfassungsrechtliche Schutz der Höhe des aktuellen Rentenwerts sei geringer als der Schutz der durch Eigenleistung erworbenen Entgeltpunkte. Die bestehenden Regelungen dienten der Sicherung des Vertrauens der jüngeren beitragszahlenden Generation in die Zukunftsfestigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und gewährleisteten einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen. Der von dem Kläger eingeforderte Inflationsausgleich sei auch bei den Löhnen der abhängig Beschäftigten, aus deren Beiträgen die aktuellen Renten gezahlt würden, nicht gewährleistet. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liege nicht vor, da zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung Unterschiede von solchem Gewicht bestünden, dass sie eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtfertigten. Die Beamtenversorgung beruhe auf dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherren und dem Beamten und gehe vom Prinzip der angemessenen Alimentation aus. Dagegen sei die gesetzliche Rentenversicherung eine Solidargemeinschaft der abhängig Beschäftigten, die von Selbstverwaltungsträgern durchgeführt werde. Ansprüche würden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie bei versicherungsfremden Aufgaben durch Steuermittel gedeckt und seien vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt. Anlass zur Vorlage des Verfahrens an das BVerfG bestehe nicht, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei nicht vorgesehen.
Gegen das ihm am 07.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass es willkürlich und gleichheitswidrig sei, wenn die Bemessung der Altersvorsorge für Beamte nach anderen Regelungen erfolge als die Berechnung der Renten in der allgemeinen Rentenversicherung. Das Rentenrecht sei der politische Beliebigkeit des Gesetzgebers ausgesetzt. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rentennullrunde des Jahres 2004 die Grenze der verfassungsmäßig zulässigen Eingriffe erreicht sei. Deshalb verstießen sowohl die Nullrunden in den Jahren 2005, 2006 und 2010 sowie die zu geringe Rentenanpassung 2007 und 2008 gegen das Grundgesetz. Aufgrund des unterschiedlichen Rechts für willkürlich unterschiedlich definierte Systeme liege außerdem ein Verstoß gegen Art. 7 der allgemeinen Menschenrechte vor. Die erheblichen Nachteile des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung spiegelten sich auch darin wieder, dass die Kaufkraft der Renten seit 2003 um mehr als 15 Prozent abgenommen habe. Aufgrund der willkürlichen Aufteilung der erwerbstätigen Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme, welche in dieser Ausprägung einmalig in Europa sei, seien im Bereich der Altersvorsorge für einen Teil der Bevölkerung die Grundrechte und das "Vertragsrecht" außer Kraft gesetzt und durch politische Willkür (Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers) ersetzt worden, was den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats widerspreche. Beamte und Richter nähmen für sich in Anspruch, für ihre Lebensleistung entsprechend Art. 33 Abs. 5 GG eine angemessene Altersversorgung zu bekommen. Dies müsse auch für Arbeitnehmer gelten, denn auch was in anderen Altersvorsorgesystemen zur Auszahlung komme, müsse von der gesamten Bevölkerung erwirtschaftet werden. Wenn das BVerfG die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als öffentliche Mittel deklariere, seien auch entsprechend angemessene Renten gegebenenfalls aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Umstellung des Systems ab 01.01.1957 vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren, welche faktisch eine Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger bedeutet habe. Wenn das BVerfG zu dem Ergebnis gelange, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stellten öffentliche Mittel dar, über die der Gesetzgeber frei verfügen könne, seien die Beiträge vergleichbar mit den fiktiven Beiträgen von Beamten und Richtern. Damit ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, für Rentner eine angemessene Versorgung im Alter, vergleichbar den Beamten und Richtern, sicherzustellen. Das Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe einzig auf der Tatsache, dass es seit 1957 keine Zweckbindung der Beiträge mehr gebe. Von diesem Zeitpunkt an bis 2008 habe der Gesetzgeber die Rentenversicherung mit Aufgaben der Allgemeinheit in Höhe von rund 700 Milliarden Euro belastet. Es handele sich eindeutig um eine Sondersteuer nur für Arbeitnehmer und Rentner, mit der Politiker, Selbständige, Beamte und Richter entlastet würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2011 sowie den Bescheid der Beklagten über die Anpassung der Rentenhöhe zum 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente zum 01.07.2010 anzuheben,
hilfsweise,
das Verfahren bis zur Entscheidung über die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über die bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 6271/10 wegen des Zwei-Klassen-Rechts bei der Altersversorgung in Deutschland geführte Individualverfassungsbeschwerde ruhen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Mitteilung über die Anpassung der Rente des Klägers zum 01.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anhebung seiner Altersrente zum 01.07.2010. Für die begehrte Rentenerhöhung gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die zum 01.07.2010 unterbliebene Rentenanpassung verstößt auch nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes und/oder der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 01. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 - (RWBestV 2010) vom 22.06.2010 (BGBl I S. 816 f.) beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 01.07.2010 27,20 Euro. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen in der von dem Kläger angegriffenen Mitteilung auch zugrunde gelegt.
Der Verordnungsgeber war zum 01.07.2010 nicht verpflichtet, einen höheren aktuellen Rentenwert als 27,20 Euro zu bestimmen.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 SGB VI aus dem Produkt der mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 57 SGB VI) und dem "aktuellen Rentenwert" (§§ 68, 255e SGB VI). Der aktuelle Rentenwert soll die Höhe der monatlichen Rentenzahlung an die Einkommensfortschritte der Arbeitnehmer anpassen. Die Renten werden zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst (§§ 69, 255b SGB VI), indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Dieser verändert sich zum 01.07. eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird (§ 68 Abs.1 S. 3 SGB VI). Seit dem 01.07.2005 ist bei der Rentenanpassung grundsätzlich zusätzlich die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (§ 255e Abs. 1, Abs. 3 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RVNG - vom 21.07.2004 (BGBl. I 1791, 1798) und des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrG) vom 09.12.2004 (BGBl I 3242) zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Erhöhung des Altersvorsorgeanteils ist allerdings für das Jahr 2008 (und 2009) durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008 (BGBl I 1076) ausgesetzt und auf das Jahr 2012 (bzw. 2013) verschoben worden (vgl. § 255 e Abs. 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Rentenpassung 2008 vom 26.06.2008, BGBl. I, S. 1076, Art. 1 Nr. 3, bzw. § 255 e Abs. 3 SGB VI in seiner vorherigen Fassung vom 20.04.2007, gültig vom 01.03.2007 bis 30.06.2008).
Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für den Zeitraum ab 01.07.2010 in den alten Bundesländern berücksichtigt daher (vgl. Bundesratsdrucksache 236/10, Begründung S. 3):
- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2007 zum Jahr 2008) berücksichtigt wurde,
- die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 v.H. sowie
- den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949.
Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz von 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert und wirkt sich deshalb nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 aus.
Auf der Grundlage dieser Faktoren würde sich ausgehend von der in § 255 e Abs. 4 SGB VI enthaltenen Berechnungsformel zum 01.07.2010 ein neuer aktueller Rentenwert in Höhe von 26,63 Euro ergeben, der geringer wäre als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch gem. §§ 68a Abs. 1 Satz 1, 255e Abs. 5 SGB VI ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 1. Juli 2010 - wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert - 27,20 Euro.
Die unterbliebene Rentenanpassung zum 01.07.2010 verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Verfassungsrecht.
Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris) bereits klargestellt, dass die - auf der Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) vom 21.03.2001 (BGBl I S. 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG beruhende - Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 mit der Verfassung im Einklang steht.
Nach den Ausführungen des BVerfG (aaO), denen sich der Senat nach eigener Prüfung voll inhaltlich anschließt und die auch auf die hier streitige, ebenfalls unterbliebene Rentenanpassung zum 01.07.2010 übertragbar sind, verstößt die ausgebliebene Rentenanpassung zum 01.07.2004 insbesondere weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 S.1 Grundgesetz - GG - noch gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs.1 und 3 GG).
Dabei mag letztlich offen bleiben, ob die regelmäßige Anpassung von Renten überhaupt unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 S.1 GG fällt (vgl. zu dem Meinungsstreit u.a. BVerfG, aaO). Denn die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 53, 257 (292); 58, 81 (109); 117, 272 (293)). Insofern muss dem Gesetzgeber - so u.a. das BVerfG in dem oben genannten Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris) - bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Zugleich hat das BVerfG ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden ist. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 1 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG, Beschluss vom 26. 7. 2007, aaO).
Die unterbliebene Rentenanpassung zum 01.07.2004 war - so das BVerfG (aaO) - von einem solchen gewichtigen öffentlichen Interesse, nämlich dem Ziel bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Sie sollte der Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5 v.H. und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt dienen (vgl. BT-Drucks 15/1830, S. 8). Auch war die damalige Aussetzung der Rentenanpassung nach Auffassung des BVerfG unter Ausschöpfung des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 (101); 76, 220 (241); 100, 1 (37)) zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Die Einschätzung der von dieser Maßnahme ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler sei - so das BVerfG weiter - nicht zu beanstanden und der Gesetzgeber insbesondere nicht gehalten gewesen, angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des Finanzierungsdefizites in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen. Dabei sei im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die zum 01.07.2004 unterbliebene Rentenanpassung nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Renten geführt, sondern lediglich zur Folge gehabt habe, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung gemindert habe.
Auch wenn die jährliche Rentenanpassung unter den Schutzbereich des Art 14. Abs. 1 GG fallen könnte, liegt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des BVerfG zur Rentenanpassung 2004 schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Grundrechtsschutz bestünde - bei unterstelltem Eigentumsschutz - nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen des SGB VI. Der Gesetzgeber hat die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a, 255e SGB VI) vorgenommen, mit denen er den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums ausgestaltet hat (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften iSd Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie in Bezug auf die Rentenanpassung zum 01.07.2010 auch schon die Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.05.2011 - L 2 KN 8/11 und Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11 festgestellt haben - nicht erfolgt. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften. Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, auch zum Folgenden). Dabei muss er insbesondere langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung und des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung sowie die demographische Entwicklung abwägend berücksichtigen. Diese von dem Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten. Insoweit ist keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu der o.g. Rentenanpassung zum 01.07.2004 und weiteren in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellbar, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (vgl. neben dem mehrfach zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.07.2007 BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 9/05, Rn. 20 - zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, L 2 KN 8/11, unter Hinweis auf die Rspr des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, und 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 - zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zum 01.07.2010 - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. §§ 255e, 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2008 und 2009 (darauf weist zutreffend das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris hin).
Darüber hinaus ist ein durch Art. 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, m.w.N. - zitiert nach juris). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die "Rentenanpassung 2010" am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dieses Grundrecht ist jedoch nur in den Schranken der verfassungsrechtlichen Ordnung gewährleistet. Geschützt ist im vorliegenden Zusammenhang die durch das SGB VI-Rentenrecht eröffnete Freiheit im wirtschaftlichen Bereich, also die einfachgesetzlich eingeräumte Freiheit (BSG, aaO). Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG könnte nur bejaht werden, wenn das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs. 1 Satz 1, § 255 e Abs. 5 SGB V). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch zu. Damit ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie das BVerfG bereits zur Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris). Mit der vorliegend angegriffenen - unterbliebenen - Rentenanpassung ist diese Grenze offensichtlich nicht erreicht. Denn sie führt lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche – moderate – Steigerung der Lebenshaltungskosten.
Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 GG (Verbot von Einzelfallgesetzen) und Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehaltsgarantie) ist im vorliegenden Zusammenhang nicht verständlich. Diese Normen sind ersichtlich nicht tangiert.
Die unterbliebene Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1.7.2010 verletzt ihn auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (st. Rspr , vgl. nur BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG - zitiert nach juris). Die von dem Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, denn nach den zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Denn insoweit unterscheiden sich die Vergleichsgruppen der Normadressaten der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten und deren Rentner einerseits und der Beamten andererseits. Abgesehen von dem Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen (BSG aaO). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus; sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet (BSG aaO). Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs. 5 GG verankert. Systematisch grundlegend anders organisiert ist die gesetzliche Rentenversicherung als Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird (BSG aaO). Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aaO unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff - zitiert nach juris). Die an diese Systemunterschiede anknüpfenden Unterscheidungen im Leistungsrecht sind nicht willkürlich. Denn die Verschiedenartigkeit der Sicherungssysteme ist zunächst historisch bedingt - insoweit weist der Kläger zutreffend auf das 19. Jahrhundert hin -, liegt aber auch schon der Struktur des Grundgesetzes zugrunde (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG einerseits und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG andererseits, der schon in der ursprünglichen Fassung des GG vom 23. Mai 1949 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der Sozialversicherung - zu der nach damaligem Verständnis auch schon die gesetzliche Rentenversicherung gehörte - vorsah, so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11 m.w.N.). Ob der Verfassungsgeber gehalten war bzw. gewesen wäre, diese Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme aufzulösen, bedarf keiner weiteren Betrachtung; dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Verfassungs- bzw. im einfachen Recht dem Gesetzgeber (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11). Ausgehend von den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 - zitiert nach juris). Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären (Beamte und Richter) bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Art 3 Abs. 1 GG gebietet es gerade nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG aaO). Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG aaO).
Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BSG aaO). Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG - zitiert nach juris). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 51/05 R m.w.N.).
Soweit der Kläger eine Verletzung des Art. 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 (AEMR) rügt, kann er hieraus schon keine individuellen Rechte herleiten. Die AEMR enthält lediglich programmatische Grundsätze mit empfehlendem Charakter (h.M.; vgl. Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, § 7 Rn. 10, s.a. VG Ansbach, Urteil vom 18.06.2010, AN 4 K 09.01825 m.w.N.). Im Übrigen liegt kein Verstoß gegen die in Art. 7 AEMR postulierte Gleichheit vor dem Gesetz vor. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 GG wird verwiesen.
Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung über die - von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung benannten - bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über das bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 6271/10 geführte Verfahren ruhen zu lassen, besteht nicht. Gem. § 202 SGG i.V.m. § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht zuletzt im Hinblick auf den mehrfach genannten Nichtannahmebeschluss des BVerfG (aaO) nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2010 eine höhere Altersrente zu zahlen.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit einer undatierten "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2010 mit, der aktuelle Rentenwert betrage für die Zeit ab dem 01.07.2010 unverändert 27,20 Euro. Sie berechnete einen monatlichen Rentenbetrag iHv 1.551,82 Euro und unter Absetzung der auf den Kläger entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung iHv monatlich 122,59 Euro bzw. 30,26 Euro einen Auszahlungsbetrag von 1.398,97 Euro.
Hiergegen richtete sich der am 16.07.2010 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers. Er machte geltend, die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahr 2010 eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2% erhalten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2010 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts entspreche dem geltenden Recht.
Am 28.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, dass die Nichtanpassung der Renten zum 01.07.2010 u.a. gegen Art. 3 GG, gegen Art. 14 GG in Verbindung mit Art. 19 GG und gegen Art. 20 GG verstoße. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehme, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach der Inflationsrate zulasse. Insoweit wirke die Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege vor, weil Pensionäre eine Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 % erhielten, Rentner dagegen eine weitere Nullrunde hinnehmen müssten. Die Aufteilung der Bevölkerung auf die verschiedenen Altersvorsorgesysteme gehe auf vordemokratische Zeiten (19. Jahrhundert) zurück und verstoße im demokratischen Rechtsstaat gegen die Verfassung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Das BVerfG habe seit 1981 keine Verfassungsbeschwerde zum Thema Rentenanspruch bzw. Rentenhöhe zur Entscheidung angenommen und spreche seitdem von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und habe damit der politischen Beliebigkeit einen höheren Verfassungsrang gegeben als den elementaren Grundrechten der Versicherten. Ferner spreche es von einem Solidarsystem, obwohl die gesetzliche Rentenversicherung kein Solidarsystem sein könne, da die staatlichen und gesellschaftlichen Eliten nicht beteiligt seien. Diese Rechtsprechung sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Da das BVerfG bis zuletzt an seinen Entscheidungen gegen Arbeitnehmer und Rentner festgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses in absehbarer Zeit seine Befangenheit in dieser Sache nicht ablegen werde und damit der Rechtsweg in Deutschland zur Zeit ausgeschöpft sei. Er (der Kläger) halte es deshalb für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2011 abgewiesen. Die Nichtanpassung der Renten zum 01.07.2010 entspreche den einfachgesetzlichen Vorschriften und sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der verfassungsrechtliche Schutz der Höhe des aktuellen Rentenwerts sei geringer als der Schutz der durch Eigenleistung erworbenen Entgeltpunkte. Die bestehenden Regelungen dienten der Sicherung des Vertrauens der jüngeren beitragszahlenden Generation in die Zukunftsfestigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und gewährleisteten einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen. Der von dem Kläger eingeforderte Inflationsausgleich sei auch bei den Löhnen der abhängig Beschäftigten, aus deren Beiträgen die aktuellen Renten gezahlt würden, nicht gewährleistet. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liege nicht vor, da zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung Unterschiede von solchem Gewicht bestünden, dass sie eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtfertigten. Die Beamtenversorgung beruhe auf dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherren und dem Beamten und gehe vom Prinzip der angemessenen Alimentation aus. Dagegen sei die gesetzliche Rentenversicherung eine Solidargemeinschaft der abhängig Beschäftigten, die von Selbstverwaltungsträgern durchgeführt werde. Ansprüche würden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie bei versicherungsfremden Aufgaben durch Steuermittel gedeckt und seien vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt. Anlass zur Vorlage des Verfahrens an das BVerfG bestehe nicht, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei nicht vorgesehen.
Gegen das ihm am 07.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass es willkürlich und gleichheitswidrig sei, wenn die Bemessung der Altersvorsorge für Beamte nach anderen Regelungen erfolge als die Berechnung der Renten in der allgemeinen Rentenversicherung. Das Rentenrecht sei der politische Beliebigkeit des Gesetzgebers ausgesetzt. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rentennullrunde des Jahres 2004 die Grenze der verfassungsmäßig zulässigen Eingriffe erreicht sei. Deshalb verstießen sowohl die Nullrunden in den Jahren 2005, 2006 und 2010 sowie die zu geringe Rentenanpassung 2007 und 2008 gegen das Grundgesetz. Aufgrund des unterschiedlichen Rechts für willkürlich unterschiedlich definierte Systeme liege außerdem ein Verstoß gegen Art. 7 der allgemeinen Menschenrechte vor. Die erheblichen Nachteile des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung spiegelten sich auch darin wieder, dass die Kaufkraft der Renten seit 2003 um mehr als 15 Prozent abgenommen habe. Aufgrund der willkürlichen Aufteilung der erwerbstätigen Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme, welche in dieser Ausprägung einmalig in Europa sei, seien im Bereich der Altersvorsorge für einen Teil der Bevölkerung die Grundrechte und das "Vertragsrecht" außer Kraft gesetzt und durch politische Willkür (Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers) ersetzt worden, was den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats widerspreche. Beamte und Richter nähmen für sich in Anspruch, für ihre Lebensleistung entsprechend Art. 33 Abs. 5 GG eine angemessene Altersversorgung zu bekommen. Dies müsse auch für Arbeitnehmer gelten, denn auch was in anderen Altersvorsorgesystemen zur Auszahlung komme, müsse von der gesamten Bevölkerung erwirtschaftet werden. Wenn das BVerfG die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als öffentliche Mittel deklariere, seien auch entsprechend angemessene Renten gegebenenfalls aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Umstellung des Systems ab 01.01.1957 vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren, welche faktisch eine Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger bedeutet habe. Wenn das BVerfG zu dem Ergebnis gelange, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stellten öffentliche Mittel dar, über die der Gesetzgeber frei verfügen könne, seien die Beiträge vergleichbar mit den fiktiven Beiträgen von Beamten und Richtern. Damit ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, für Rentner eine angemessene Versorgung im Alter, vergleichbar den Beamten und Richtern, sicherzustellen. Das Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe einzig auf der Tatsache, dass es seit 1957 keine Zweckbindung der Beiträge mehr gebe. Von diesem Zeitpunkt an bis 2008 habe der Gesetzgeber die Rentenversicherung mit Aufgaben der Allgemeinheit in Höhe von rund 700 Milliarden Euro belastet. Es handele sich eindeutig um eine Sondersteuer nur für Arbeitnehmer und Rentner, mit der Politiker, Selbständige, Beamte und Richter entlastet würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2011 sowie den Bescheid der Beklagten über die Anpassung der Rentenhöhe zum 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente zum 01.07.2010 anzuheben,
hilfsweise,
das Verfahren bis zur Entscheidung über die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über die bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 6271/10 wegen des Zwei-Klassen-Rechts bei der Altersversorgung in Deutschland geführte Individualverfassungsbeschwerde ruhen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Mitteilung über die Anpassung der Rente des Klägers zum 01.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anhebung seiner Altersrente zum 01.07.2010. Für die begehrte Rentenerhöhung gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die zum 01.07.2010 unterbliebene Rentenanpassung verstößt auch nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes und/oder der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 01. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 - (RWBestV 2010) vom 22.06.2010 (BGBl I S. 816 f.) beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 01.07.2010 27,20 Euro. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen in der von dem Kläger angegriffenen Mitteilung auch zugrunde gelegt.
Der Verordnungsgeber war zum 01.07.2010 nicht verpflichtet, einen höheren aktuellen Rentenwert als 27,20 Euro zu bestimmen.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 SGB VI aus dem Produkt der mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 57 SGB VI) und dem "aktuellen Rentenwert" (§§ 68, 255e SGB VI). Der aktuelle Rentenwert soll die Höhe der monatlichen Rentenzahlung an die Einkommensfortschritte der Arbeitnehmer anpassen. Die Renten werden zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst (§§ 69, 255b SGB VI), indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Dieser verändert sich zum 01.07. eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird (§ 68 Abs.1 S. 3 SGB VI). Seit dem 01.07.2005 ist bei der Rentenanpassung grundsätzlich zusätzlich die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (§ 255e Abs. 1, Abs. 3 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RVNG - vom 21.07.2004 (BGBl. I 1791, 1798) und des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrG) vom 09.12.2004 (BGBl I 3242) zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Erhöhung des Altersvorsorgeanteils ist allerdings für das Jahr 2008 (und 2009) durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008 (BGBl I 1076) ausgesetzt und auf das Jahr 2012 (bzw. 2013) verschoben worden (vgl. § 255 e Abs. 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Rentenpassung 2008 vom 26.06.2008, BGBl. I, S. 1076, Art. 1 Nr. 3, bzw. § 255 e Abs. 3 SGB VI in seiner vorherigen Fassung vom 20.04.2007, gültig vom 01.03.2007 bis 30.06.2008).
Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für den Zeitraum ab 01.07.2010 in den alten Bundesländern berücksichtigt daher (vgl. Bundesratsdrucksache 236/10, Begründung S. 3):
- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2007 zum Jahr 2008) berücksichtigt wurde,
- die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 v.H. sowie
- den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949.
Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz von 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert und wirkt sich deshalb nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 aus.
Auf der Grundlage dieser Faktoren würde sich ausgehend von der in § 255 e Abs. 4 SGB VI enthaltenen Berechnungsformel zum 01.07.2010 ein neuer aktueller Rentenwert in Höhe von 26,63 Euro ergeben, der geringer wäre als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch gem. §§ 68a Abs. 1 Satz 1, 255e Abs. 5 SGB VI ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 1. Juli 2010 - wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert - 27,20 Euro.
Die unterbliebene Rentenanpassung zum 01.07.2010 verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Verfassungsrecht.
Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris) bereits klargestellt, dass die - auf der Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) vom 21.03.2001 (BGBl I S. 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG beruhende - Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 mit der Verfassung im Einklang steht.
Nach den Ausführungen des BVerfG (aaO), denen sich der Senat nach eigener Prüfung voll inhaltlich anschließt und die auch auf die hier streitige, ebenfalls unterbliebene Rentenanpassung zum 01.07.2010 übertragbar sind, verstößt die ausgebliebene Rentenanpassung zum 01.07.2004 insbesondere weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 S.1 Grundgesetz - GG - noch gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs.1 und 3 GG).
Dabei mag letztlich offen bleiben, ob die regelmäßige Anpassung von Renten überhaupt unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 S.1 GG fällt (vgl. zu dem Meinungsstreit u.a. BVerfG, aaO). Denn die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 53, 257 (292); 58, 81 (109); 117, 272 (293)). Insofern muss dem Gesetzgeber - so u.a. das BVerfG in dem oben genannten Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris) - bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Zugleich hat das BVerfG ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden ist. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 1 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG, Beschluss vom 26. 7. 2007, aaO).
Die unterbliebene Rentenanpassung zum 01.07.2004 war - so das BVerfG (aaO) - von einem solchen gewichtigen öffentlichen Interesse, nämlich dem Ziel bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Sie sollte der Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5 v.H. und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt dienen (vgl. BT-Drucks 15/1830, S. 8). Auch war die damalige Aussetzung der Rentenanpassung nach Auffassung des BVerfG unter Ausschöpfung des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 (101); 76, 220 (241); 100, 1 (37)) zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Die Einschätzung der von dieser Maßnahme ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler sei - so das BVerfG weiter - nicht zu beanstanden und der Gesetzgeber insbesondere nicht gehalten gewesen, angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des Finanzierungsdefizites in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen. Dabei sei im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die zum 01.07.2004 unterbliebene Rentenanpassung nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Renten geführt, sondern lediglich zur Folge gehabt habe, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung gemindert habe.
Auch wenn die jährliche Rentenanpassung unter den Schutzbereich des Art 14. Abs. 1 GG fallen könnte, liegt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des BVerfG zur Rentenanpassung 2004 schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Grundrechtsschutz bestünde - bei unterstelltem Eigentumsschutz - nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen des SGB VI. Der Gesetzgeber hat die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a, 255e SGB VI) vorgenommen, mit denen er den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums ausgestaltet hat (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften iSd Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie in Bezug auf die Rentenanpassung zum 01.07.2010 auch schon die Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.05.2011 - L 2 KN 8/11 und Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11 festgestellt haben - nicht erfolgt. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften. Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, auch zum Folgenden). Dabei muss er insbesondere langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung und des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung sowie die demographische Entwicklung abwägend berücksichtigen. Diese von dem Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten. Insoweit ist keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu der o.g. Rentenanpassung zum 01.07.2004 und weiteren in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellbar, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (vgl. neben dem mehrfach zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.07.2007 BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 9/05, Rn. 20 - zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, L 2 KN 8/11, unter Hinweis auf die Rspr des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, und 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 - zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zum 01.07.2010 - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. §§ 255e, 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2008 und 2009 (darauf weist zutreffend das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris hin).
Darüber hinaus ist ein durch Art. 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, m.w.N. - zitiert nach juris). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die "Rentenanpassung 2010" am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dieses Grundrecht ist jedoch nur in den Schranken der verfassungsrechtlichen Ordnung gewährleistet. Geschützt ist im vorliegenden Zusammenhang die durch das SGB VI-Rentenrecht eröffnete Freiheit im wirtschaftlichen Bereich, also die einfachgesetzlich eingeräumte Freiheit (BSG, aaO). Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG könnte nur bejaht werden, wenn das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs. 1 Satz 1, § 255 e Abs. 5 SGB V). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch zu. Damit ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie das BVerfG bereits zur Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris). Mit der vorliegend angegriffenen - unterbliebenen - Rentenanpassung ist diese Grenze offensichtlich nicht erreicht. Denn sie führt lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche – moderate – Steigerung der Lebenshaltungskosten.
Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 GG (Verbot von Einzelfallgesetzen) und Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehaltsgarantie) ist im vorliegenden Zusammenhang nicht verständlich. Diese Normen sind ersichtlich nicht tangiert.
Die unterbliebene Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1.7.2010 verletzt ihn auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (st. Rspr , vgl. nur BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG - zitiert nach juris). Die von dem Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, denn nach den zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Denn insoweit unterscheiden sich die Vergleichsgruppen der Normadressaten der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten und deren Rentner einerseits und der Beamten andererseits. Abgesehen von dem Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen (BSG aaO). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus; sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet (BSG aaO). Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs. 5 GG verankert. Systematisch grundlegend anders organisiert ist die gesetzliche Rentenversicherung als Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird (BSG aaO). Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aaO unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff - zitiert nach juris). Die an diese Systemunterschiede anknüpfenden Unterscheidungen im Leistungsrecht sind nicht willkürlich. Denn die Verschiedenartigkeit der Sicherungssysteme ist zunächst historisch bedingt - insoweit weist der Kläger zutreffend auf das 19. Jahrhundert hin -, liegt aber auch schon der Struktur des Grundgesetzes zugrunde (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG einerseits und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG andererseits, der schon in der ursprünglichen Fassung des GG vom 23. Mai 1949 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der Sozialversicherung - zu der nach damaligem Verständnis auch schon die gesetzliche Rentenversicherung gehörte - vorsah, so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11 m.w.N.). Ob der Verfassungsgeber gehalten war bzw. gewesen wäre, diese Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme aufzulösen, bedarf keiner weiteren Betrachtung; dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Verfassungs- bzw. im einfachen Recht dem Gesetzgeber (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11). Ausgehend von den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 - zitiert nach juris). Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären (Beamte und Richter) bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Art 3 Abs. 1 GG gebietet es gerade nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG aaO). Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG aaO).
Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BSG aaO). Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG - zitiert nach juris). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 51/05 R m.w.N.).
Soweit der Kläger eine Verletzung des Art. 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 (AEMR) rügt, kann er hieraus schon keine individuellen Rechte herleiten. Die AEMR enthält lediglich programmatische Grundsätze mit empfehlendem Charakter (h.M.; vgl. Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, § 7 Rn. 10, s.a. VG Ansbach, Urteil vom 18.06.2010, AN 4 K 09.01825 m.w.N.). Im Übrigen liegt kein Verstoß gegen die in Art. 7 AEMR postulierte Gleichheit vor dem Gesetz vor. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 GG wird verwiesen.
Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung über die - von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung benannten - bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über das bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 6271/10 geführte Verfahren ruhen zu lassen, besteht nicht. Gem. § 202 SGG i.V.m. § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht zuletzt im Hinblick auf den mehrfach genannten Nichtannahmebeschluss des BVerfG (aaO) nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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