Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 5633/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5433/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 02.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Hilfe- und Unterstützungsleistungen durch Förderung einer Arbeitserprobung/Eignungsabklärung begehrt, deren Wert den Betrag von 750,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es der Antragsstellerin nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 86b Rdnr 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt; es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Ob hier eine besondere Eilbedürftigkeit iSd Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht ist, kann der Senat offen lassen.
Der Träger der Rentenversicherung erbringt gem § 16 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 SGB IX; vorliegend kommt eine Leistung nach § 33 Abs 1 iVm Abs 3 Nr 2 SGB IX in Betracht. Persönliche Voraussetzungen einer solchen Leistung ist ua (§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 SGB VI), dass die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Begriff der in § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann (BSG 20.10.2009, B 5 R 44/2009 R, BSGE 104,294).
Die ist hier nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Fall.
Die 1981 geborene Antragstellerin hat zunächst die Hauptschule, später die Realschule besucht und mit einem hauswirtschaftlichen Realschulabschluss beendet. Die Antragstellerin hat anschließend ein Vorpraktikum bei einem Kindergarten gemacht, die halbjährige Probezeit aus einer Erzieherinnenschule jedoch zweimal nicht bestanden. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie von 2003 bis 2004 eine private Fachausbildung zur Kosmetikerin absolviert. Anschließend hat sie ein Praktikum bei einem Kosmetikstudio absolviert. Von 2005 bis 2006 hat die Antragstellerin erneut ein Praktikum in einem Hotel gemacht, wurde nach einem Besitzerwechsel jedoch gekündigt. Anschließend hat die Antragsstellerin ab 2006 eine Ausbildung zur Arzthelferin begonnen, die sie im September 2007 abgebrochen hat. Sie hat anschließend verschiedene Praktika in Arztpraxen gemacht. Bei einer Ausbildung auf einer Schule für Biologisch-Technische Assistenten waren ihr Mathematik, Physik und Chemie zu schwer gewesen. In einer orthopädischen Arztpraxis hat sie später einen Vorvertrag, aber keinen Lehrvertrag erhalten. Später war die Antragstellerin sozialversicherungspflichtig in einem Secondhand-Geschäft für Möbel und Kleider, bei A., sowie als Verkäuferin in einer Bäckerei, mit Unterbrechungen, bis im April 2010 beschäftigt (zum beruflichen Werdegang vgl die Auskunft der Antragstellerin (Blatt 237 der Verwaltungsakte) sowie die Entlassungsberichte aus den von der Beklagten gewährten Maßnahmen in der Zeit vom 27.04.2009 bis 09.06.2009 (Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation, Blatt 242 ff der Verwaltungsakte) sowie vom 22.04.2010 bis 02.06.2010 und vom 28.12.2010 bis 02.05.2011 (jeweils Leistungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation, vgl Blatt 257 ff bzw 272 ff der Verwaltungsakte)). Abzustellen ist daher auf eine Tätigkeit als angelernte Verkäuferin in einer Bäckerei.
Diese Tätigkeit kann die Antragstellerin noch ganztägig ausüben. Ihre Erwerbsfähigkeit ist daher weder gefährdet noch gemindert. Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht des Arbeitstrainings- und Therapiezentrums S.straße in S ... Dort befand sich die Antragstellerin zuletzt in der Zeit vom 28.12.2010 bis zum 02.05.2011 in einer stationären Maßnahme, die ua das Ziel hatte, die psycho-physische Belastbarkeit zu erhöhen. Dies ist auch gelungen. Während am Ende der ersten Maßnahme dieser Art, die vom 22.04. bis zum 02.06.2010 dauerte, die Belastbarkeit der Antragstellerin für eine Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei bei drei bis unter sechs Stunden lag, wurde ihr im Entlassungsbericht eine Belastbarkeit von sechs Stunden und mehr attestiert. Bei dieser Sachlage liegt eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vor.
Zwar empfiehlt das Arbeitstrainings- und Therapiezentrum S. in dem Entlassungsbericht vom 05.05.2011 die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen. Dies mag auch im Interesse der Klägerin sein. Allerdings ändert dies nichts daran, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung weiterer Teilhabeleistungen voraussetzt, dass die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin gefährdet oder gemindert ist. Selbst wenn man die Erkrankungen der Klägerin (vgl Attest Dr St. vom 06.12.2011) als eine "ADS des Erwachsenenalters", "eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig unvollständig remittierende mittelschwere depressive Episode" und "eine abhängige Persönlichkeit" beschreiben und in den Erkrankungen einen "instabilen depressiven Anteil" sehen wollte, ließe sich hieraus bei summarischer Prüfung eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten als Verkäuferin in einer Bäckerei nicht ableiten. Eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin konnte der Senat daher nicht als glaubhaft gemacht ansehen.
Auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten psychologischen Attesten des Psychologischen Psychotherapeuten D. vom 18.07.2011 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr St. vom 06.12.2011, die sinngemäß angeben, die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin sei gefährdet und eigenständige Versuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt provozierten bei einem Scheitern eine Zustandsverschlechterung mit uU dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (so Dr St.), konnte der Senat eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht als glaubhaft gemacht ableiten. Der Senat hält im vorliegenden Fall die vom Therapiezentrum nach einem mehrmonatigen Training getroffene Einschätzung der Belastbarkeit der Antragstellerin für aussagekräftiger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Hilfe- und Unterstützungsleistungen durch Förderung einer Arbeitserprobung/Eignungsabklärung begehrt, deren Wert den Betrag von 750,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es der Antragsstellerin nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 86b Rdnr 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt; es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Ob hier eine besondere Eilbedürftigkeit iSd Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht ist, kann der Senat offen lassen.
Der Träger der Rentenversicherung erbringt gem § 16 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 SGB IX; vorliegend kommt eine Leistung nach § 33 Abs 1 iVm Abs 3 Nr 2 SGB IX in Betracht. Persönliche Voraussetzungen einer solchen Leistung ist ua (§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 SGB VI), dass die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Begriff der in § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann (BSG 20.10.2009, B 5 R 44/2009 R, BSGE 104,294).
Die ist hier nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Fall.
Die 1981 geborene Antragstellerin hat zunächst die Hauptschule, später die Realschule besucht und mit einem hauswirtschaftlichen Realschulabschluss beendet. Die Antragstellerin hat anschließend ein Vorpraktikum bei einem Kindergarten gemacht, die halbjährige Probezeit aus einer Erzieherinnenschule jedoch zweimal nicht bestanden. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie von 2003 bis 2004 eine private Fachausbildung zur Kosmetikerin absolviert. Anschließend hat sie ein Praktikum bei einem Kosmetikstudio absolviert. Von 2005 bis 2006 hat die Antragstellerin erneut ein Praktikum in einem Hotel gemacht, wurde nach einem Besitzerwechsel jedoch gekündigt. Anschließend hat die Antragsstellerin ab 2006 eine Ausbildung zur Arzthelferin begonnen, die sie im September 2007 abgebrochen hat. Sie hat anschließend verschiedene Praktika in Arztpraxen gemacht. Bei einer Ausbildung auf einer Schule für Biologisch-Technische Assistenten waren ihr Mathematik, Physik und Chemie zu schwer gewesen. In einer orthopädischen Arztpraxis hat sie später einen Vorvertrag, aber keinen Lehrvertrag erhalten. Später war die Antragstellerin sozialversicherungspflichtig in einem Secondhand-Geschäft für Möbel und Kleider, bei A., sowie als Verkäuferin in einer Bäckerei, mit Unterbrechungen, bis im April 2010 beschäftigt (zum beruflichen Werdegang vgl die Auskunft der Antragstellerin (Blatt 237 der Verwaltungsakte) sowie die Entlassungsberichte aus den von der Beklagten gewährten Maßnahmen in der Zeit vom 27.04.2009 bis 09.06.2009 (Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation, Blatt 242 ff der Verwaltungsakte) sowie vom 22.04.2010 bis 02.06.2010 und vom 28.12.2010 bis 02.05.2011 (jeweils Leistungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation, vgl Blatt 257 ff bzw 272 ff der Verwaltungsakte)). Abzustellen ist daher auf eine Tätigkeit als angelernte Verkäuferin in einer Bäckerei.
Diese Tätigkeit kann die Antragstellerin noch ganztägig ausüben. Ihre Erwerbsfähigkeit ist daher weder gefährdet noch gemindert. Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht des Arbeitstrainings- und Therapiezentrums S.straße in S ... Dort befand sich die Antragstellerin zuletzt in der Zeit vom 28.12.2010 bis zum 02.05.2011 in einer stationären Maßnahme, die ua das Ziel hatte, die psycho-physische Belastbarkeit zu erhöhen. Dies ist auch gelungen. Während am Ende der ersten Maßnahme dieser Art, die vom 22.04. bis zum 02.06.2010 dauerte, die Belastbarkeit der Antragstellerin für eine Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei bei drei bis unter sechs Stunden lag, wurde ihr im Entlassungsbericht eine Belastbarkeit von sechs Stunden und mehr attestiert. Bei dieser Sachlage liegt eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vor.
Zwar empfiehlt das Arbeitstrainings- und Therapiezentrum S. in dem Entlassungsbericht vom 05.05.2011 die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen. Dies mag auch im Interesse der Klägerin sein. Allerdings ändert dies nichts daran, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung weiterer Teilhabeleistungen voraussetzt, dass die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin gefährdet oder gemindert ist. Selbst wenn man die Erkrankungen der Klägerin (vgl Attest Dr St. vom 06.12.2011) als eine "ADS des Erwachsenenalters", "eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig unvollständig remittierende mittelschwere depressive Episode" und "eine abhängige Persönlichkeit" beschreiben und in den Erkrankungen einen "instabilen depressiven Anteil" sehen wollte, ließe sich hieraus bei summarischer Prüfung eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten als Verkäuferin in einer Bäckerei nicht ableiten. Eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin konnte der Senat daher nicht als glaubhaft gemacht ansehen.
Auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten psychologischen Attesten des Psychologischen Psychotherapeuten D. vom 18.07.2011 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr St. vom 06.12.2011, die sinngemäß angeben, die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin sei gefährdet und eigenständige Versuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt provozierten bei einem Scheitern eine Zustandsverschlechterung mit uU dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (so Dr St.), konnte der Senat eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht als glaubhaft gemacht ableiten. Der Senat hält im vorliegenden Fall die vom Therapiezentrum nach einem mehrmonatigen Training getroffene Einschätzung der Belastbarkeit der Antragstellerin für aussagekräftiger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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