Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3442/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5756/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. November 2011 (Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes) wird, soweit sie sich auf die Gewährung höherer Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen bezieht, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. November 2011 (Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Gewährung höherer Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen verfolgt wird (dazu I.). Im Übrigen sind die Beschwerden der Antragsteller zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
I.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller Ziff. 2 im Beschwerdeverfahren u.a. die Gewährung höherer Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen begehrt. So wird in der Beschwerdeschrift ausdrücklich eingewandt, das Gesetz sehe bezüglich der Essenskosten keine "anteilige Zahlung" vor. Nach dem Inhalt des maßgeblichen Bescheides vom 14. Oktober 2011 hat der Antragsgegner bei der Berechnung der Leistung nach § 28 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einen "Eigenanteil" des Antragstellers i.H.v. EUR 1.- pro Mahlzeit und wegen der Ferienzeiten in einem Schuljahr 16 Mahlzeiten monatlich berücksichtigt. Hierauf ist die Kritik an der "anteiligen Zahlung" offenbar bezogen.
Die Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung. Das Sozialgericht (SG) hat vielmehr nur zu folgenden Punkten entschieden: Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Kosten des Schülerhorts und Schulgeld für die vom Antragsteller Ziff. 2 besuchte Waldorfschule. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden in § 19 Abs. 2 SGB II neben den Regelbedarf gestellt und so aus dem Arbeitslosengeld II herausgetrennt. Sie sind selbst bedarfsauslösend und nicht von einem ohne sie bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II abhängig. Dies hat auch an anderen Stellen im Gesetz seinen Niederschlag gefunden. So wird bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Bedarfsanteilsmethode hinsichtlich Bedarfen nach § 28 SGB II gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht angewendet. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II schreiben eine besondere Reihenfolge bei der Einkommensanrechnung vor, die sich an der in § 28 SGB II vorgegebenen Reihenfolge orientiert. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden von Sanktionen nicht berührt. Sie sind unterschiedlich als Geld-, Sach- und Dienstleistungen ausgestaltet (vgl. § 28 Abs. 3 und 4, § 29 SGB II). Diese Bedarfe werden daher selbständig gewährt (zum Ganzen Leopold in jurisPK-SGB II, § 28 Rdnr. 20 m.w.N.; Lenze in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 28 Rdnr. 1; vgl. a. BT-Drucks. 17/3404 S. 104: "Leistungen für Bildung und Teilhabe, die vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 Satz 3 in Höhe der jeweiligen Bedarfe selbständig gewährt werden"). Sie stellen selbständig anfechtbare Regelungen und damit auch eigenständige Streitgegenstände im gerichtlichen Verfahren dar. Hinsichtlich der Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen war nach Erlass des Bescheides vom 14. Oktober 2011 bereits vor dem SG das Verfahren ausdrücklich insoweit für erledigt erklärt worden (Schreiben der Antragsteller vom 2. November 2011). Entsprechend hat das SG hierzu nicht entschieden. Mangels Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung kann sich die Beschwerde hierauf nicht mehr zulässig beziehen. Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 im Übrigen ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller Ziff. 2 hat derzeit keinen Anspruch auf weitere EUR 30.- für persönlichen Schulbedarf. Nach § 28 Abs. 3 SGB II werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern EUR 70 zum 1. August und EUR 30 zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Die erste Tranche von EUR 70.- hat der Antragsgegner bereits unstreitig bewilligt und ausgezahlt. Als Fälligkeitstermin für die zweite Tranche dieser Leistung wird gesetzlich ausdrücklich der 1. Februar eines jeden Jahres festgeschrieben. Die Stichtage stellen auf den formalen Beginn des Schul-(halb-)jahres ab (Leopold, a.a.O., Rdnr. 76 m.w.N.). Ob hiervon Ausnahmen, zumindest i.S.e. darlehens- oder vorschussweisen Gewährung, gemacht werden können, weil die private Schule des Antragstellers Ziff. 2 offenbar bereits zu Beginn eines Schuljahres ein "Materialgeld" i.H.v. EUR 30.- verlangt, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Denn dem Begehren fehlt es jedenfalls bereits am Anordnungsgrund i.S.e. besonderen Eilbedürftigkeit. Eine solche wurde von den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Darüber hinaus wurde die Beschwerde erst am 29. Dezember 2011 erhoben, so dass bis zum gesetzlich festgelegten Termin für die zweite Tranche nur etwa ein Monat verblieb. Dass dieser nicht überbrückt werden könnte, ist nicht dargelegt.
Die Kosten des Kinderhorts stellen keinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Antragstellers Ziff. 2 dar. Insbesondere sind solche (ggf. mit Ausnahme der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung) nicht den Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II zugewiesen. Vielmehr rechnet das Gesetz die Übernahme von Kinderbetreuungskosten (für minderjährige Kinder) den Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige zu (§ 16a Nr. 1 SGB II und § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 83, 109 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)).
Auch hinsichtlich des Schuldgeldes i.H.v. monatlich EUR 60.- fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 des § 28 SGB II gesondert berücksichtigt. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt (BT-Drucks. 17/3404 S. 104). Das BVerfG hat festgestellt, dass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf von Kindern gehören, ohne deren Deckung der Ausschluss von Lebenschancen drohe. Solange in den Bundesländern noch nicht flächendeckend entsprechende Leistungen landesrechtlich garantiert sind, muss der Bundesgesetzgeber daher dafür Sorge tragen, dass mit dem Sozialgeld des SGB II der zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist (BVerfG NJW 2010, 505). Soweit also das jeweilige Bundesland Bedarfe, die sich aus schulischen Pflichten ergeben, anderweitig deckt, ist für weitere Ansprüche nach dem SGB II kein Raum.
Das Schulgeld, das eine private Schule (hier Waldorfschule) für den normalen allgemein bildenden Unterricht erhebt, ist keinem der Tatbestände des § 28 SGB II zuzuordnen. Insbesondere greift nicht § 28 Abs. 5 SGB II, der nur eine Lernförderung betrifft, die neben den schulischen Angeboten in Anspruch genommen werden muss. Ein Anspruch auf Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II scheidet ebenfalls aus. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dieser Anspruch ist Ausprägung der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2010, 505). Unabweisbarkeit liegt daher vor, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, dessen Deckung - gerade durch Leistungen nach dem SGB II - erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen (vgl. a. Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 21 Rdnr. 38).
In Baden-Württemberg ist - wie in allen Bundesländern - der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173)). Die Schulgeldfreiheit für öffentliche (Grund-)Schulen ist - wie die Einrichtung der öffentlichen Grundschule selbst - auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge (Fürsorge im weitesten Sinne) dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zugutekommen soll. Mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschule gewährleistet der Staat ein Schulsystem, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. BVerfGE 34, 165). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums enthält keinen Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule (BVerfG NJW 2010, 2866). Dass die Antragstellerin Ziff. 1 ein anderes pädagogisches Konzept verfolgt sehen will, ist insoweit nicht relevant. Denn auch das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthält insoweit keine leistungsrechtliche Dimension, die einen Anspruch auf finanzielle Förderung eines Privatschulbesuchs begründen könnte, solange mit den schulgeldfreien öffentlichen Schulen eine das Sozialstaatsgebot konkretisierende und die Chancengleichheit im Bildungswesen fördernde Leistung des Staates besteht. Den pädagogischen Vorstellungen der Antragsteller kommt eine existenzielle Bedeutung nicht zu (zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FEVS 44, 4 zum Bundessozialhilfegesetz; Landessozialgericht Schleswig-Holstein NZS 2007, 164). Der Einwand des Antragstellers, er habe ausreichendes Einkommen, so dass ihm nicht entgegengehalten werden könne, seine Schulwahl gehe zu Lasten der Allgemeinheit, ist unbeachtlich, weil unzutreffend. Mit seinem Einkommen aus Unterhaltsvorschuss i.H.v. EUR 180.- und Kindergeld i.H.v. EUR 215.- monatlich ist er nicht in der Lage, seinen Bedarf nach § 19 Abs. 1 SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung) vollständig zu decken (vgl. a. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II zur Reihenfolge der Einkommensanrechnung).
Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, bzw. welches Gewicht diese Gründe haben müssen (vgl. BVerwG a.a.O.), muss vorliegend nicht entschieden werden. Objektive Gründe in diesem Sinne tragen auch die Antragsteller nicht vor. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Schulleiterin der in Betracht kommenden Regelgrundschule habe die Ansicht vertreten, der Antragsteller Ziff. 2 sei noch nicht weit genug entwickelt, betrifft dies zuvorderst eine Entscheidung über die Einschulung selbst. Auf die Ungeeignetheit der Beschulung in der Regelgrundschule kann hieraus nicht geschlossen werden. Gleiches gilt für schulische Probleme der weiteren Kinder der Antragstellerin Ziff. 1.
Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 ist daher, soweit zulässig, unbegründet.
III.
Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 ist ebenfalls unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beschwert sie nur hinsichtlich der Ablehnung des auf Übernahme der Hortkosten gerichteten Antrags. Das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert bereits am Fehlen eines Anordnungsanspruches.
Ein Anspruch auf Übernahme von Kinderbetreuungskosten gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.V.m. § 109 SGB III und § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch scheidet aus, da die Antragstellerin Ziff. 1 nicht behindert ist. Ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 83 SGB III setzt die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus, was ebenfalls nicht vorliegt. In Betracht kommt daher allein § 16a SGB II. Danach können zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden, nämlich u.a. (1.) die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen. Es kann offenbleiben, inwieweit die Kosten des Horts vorliegend nach § 17 SGB II vom Anspruch umfasst wären. Denn es fehlt bereits an der Voraussetzung der Erforderlichkeit für die Eingliederung der Antragstellerin Ziff. 1 ins Erwerbsleben. Offen bleiben kann hier auch, ob das Betreiben eines Studiums überhaupt unter den Begriff der Eingliederung ins Erwerbsleben fallen kann. Denn die Antragstellerin Ziff. 1 ist im streitbefangenen Zeitraum zwar als Studentin eingeschrieben, aber auch beurlaubt. Sie unterliegt damit keinen Verpflichtungen aus dem Studium, die der Kinderbetreuung entgegenstehen. Solche ergeben sich auch nicht aus der von ihr ausgeübten Nebentätigkeit. Dabei handelt es sich nach dem in den Verwaltungsakten enthaltenen "Honorarvertrag" vom 18. Juli 2011 um eine Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin im Rahmen eines freien Dienstvertrages. Dieser soll zumindest nach dessen Wortlaut ausdrücklich weder in arbeits- noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein Arbeitsverhältnis begründen. Vor allem aber ist die Antragstellerin Ziff. 1 hierdurch nicht zur Übernahme von Aufträgen verpflichtet, sondern kann darüber in eigener Entscheidung befinden. Sie ist mithin in der Lage, dieser Tätigkeit in der regulären Schulzeit des Antragstellers Ziff. 2 nachzugehen. Die Übernahme der Kinderbetreuung ist daher auch insoweit nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. November 2011 (Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Gewährung höherer Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen verfolgt wird (dazu I.). Im Übrigen sind die Beschwerden der Antragsteller zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
I.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller Ziff. 2 im Beschwerdeverfahren u.a. die Gewährung höherer Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen begehrt. So wird in der Beschwerdeschrift ausdrücklich eingewandt, das Gesetz sehe bezüglich der Essenskosten keine "anteilige Zahlung" vor. Nach dem Inhalt des maßgeblichen Bescheides vom 14. Oktober 2011 hat der Antragsgegner bei der Berechnung der Leistung nach § 28 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einen "Eigenanteil" des Antragstellers i.H.v. EUR 1.- pro Mahlzeit und wegen der Ferienzeiten in einem Schuljahr 16 Mahlzeiten monatlich berücksichtigt. Hierauf ist die Kritik an der "anteiligen Zahlung" offenbar bezogen.
Die Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung. Das Sozialgericht (SG) hat vielmehr nur zu folgenden Punkten entschieden: Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Kosten des Schülerhorts und Schulgeld für die vom Antragsteller Ziff. 2 besuchte Waldorfschule. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden in § 19 Abs. 2 SGB II neben den Regelbedarf gestellt und so aus dem Arbeitslosengeld II herausgetrennt. Sie sind selbst bedarfsauslösend und nicht von einem ohne sie bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II abhängig. Dies hat auch an anderen Stellen im Gesetz seinen Niederschlag gefunden. So wird bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Bedarfsanteilsmethode hinsichtlich Bedarfen nach § 28 SGB II gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht angewendet. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II schreiben eine besondere Reihenfolge bei der Einkommensanrechnung vor, die sich an der in § 28 SGB II vorgegebenen Reihenfolge orientiert. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden von Sanktionen nicht berührt. Sie sind unterschiedlich als Geld-, Sach- und Dienstleistungen ausgestaltet (vgl. § 28 Abs. 3 und 4, § 29 SGB II). Diese Bedarfe werden daher selbständig gewährt (zum Ganzen Leopold in jurisPK-SGB II, § 28 Rdnr. 20 m.w.N.; Lenze in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 28 Rdnr. 1; vgl. a. BT-Drucks. 17/3404 S. 104: "Leistungen für Bildung und Teilhabe, die vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 Satz 3 in Höhe der jeweiligen Bedarfe selbständig gewährt werden"). Sie stellen selbständig anfechtbare Regelungen und damit auch eigenständige Streitgegenstände im gerichtlichen Verfahren dar. Hinsichtlich der Leistungen für die Teilnahme am schulischen Mittagessen war nach Erlass des Bescheides vom 14. Oktober 2011 bereits vor dem SG das Verfahren ausdrücklich insoweit für erledigt erklärt worden (Schreiben der Antragsteller vom 2. November 2011). Entsprechend hat das SG hierzu nicht entschieden. Mangels Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung kann sich die Beschwerde hierauf nicht mehr zulässig beziehen. Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 im Übrigen ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller Ziff. 2 hat derzeit keinen Anspruch auf weitere EUR 30.- für persönlichen Schulbedarf. Nach § 28 Abs. 3 SGB II werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern EUR 70 zum 1. August und EUR 30 zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Die erste Tranche von EUR 70.- hat der Antragsgegner bereits unstreitig bewilligt und ausgezahlt. Als Fälligkeitstermin für die zweite Tranche dieser Leistung wird gesetzlich ausdrücklich der 1. Februar eines jeden Jahres festgeschrieben. Die Stichtage stellen auf den formalen Beginn des Schul-(halb-)jahres ab (Leopold, a.a.O., Rdnr. 76 m.w.N.). Ob hiervon Ausnahmen, zumindest i.S.e. darlehens- oder vorschussweisen Gewährung, gemacht werden können, weil die private Schule des Antragstellers Ziff. 2 offenbar bereits zu Beginn eines Schuljahres ein "Materialgeld" i.H.v. EUR 30.- verlangt, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Denn dem Begehren fehlt es jedenfalls bereits am Anordnungsgrund i.S.e. besonderen Eilbedürftigkeit. Eine solche wurde von den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Darüber hinaus wurde die Beschwerde erst am 29. Dezember 2011 erhoben, so dass bis zum gesetzlich festgelegten Termin für die zweite Tranche nur etwa ein Monat verblieb. Dass dieser nicht überbrückt werden könnte, ist nicht dargelegt.
Die Kosten des Kinderhorts stellen keinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Antragstellers Ziff. 2 dar. Insbesondere sind solche (ggf. mit Ausnahme der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung) nicht den Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II zugewiesen. Vielmehr rechnet das Gesetz die Übernahme von Kinderbetreuungskosten (für minderjährige Kinder) den Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige zu (§ 16a Nr. 1 SGB II und § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 83, 109 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)).
Auch hinsichtlich des Schuldgeldes i.H.v. monatlich EUR 60.- fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 des § 28 SGB II gesondert berücksichtigt. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt (BT-Drucks. 17/3404 S. 104). Das BVerfG hat festgestellt, dass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf von Kindern gehören, ohne deren Deckung der Ausschluss von Lebenschancen drohe. Solange in den Bundesländern noch nicht flächendeckend entsprechende Leistungen landesrechtlich garantiert sind, muss der Bundesgesetzgeber daher dafür Sorge tragen, dass mit dem Sozialgeld des SGB II der zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist (BVerfG NJW 2010, 505). Soweit also das jeweilige Bundesland Bedarfe, die sich aus schulischen Pflichten ergeben, anderweitig deckt, ist für weitere Ansprüche nach dem SGB II kein Raum.
Das Schulgeld, das eine private Schule (hier Waldorfschule) für den normalen allgemein bildenden Unterricht erhebt, ist keinem der Tatbestände des § 28 SGB II zuzuordnen. Insbesondere greift nicht § 28 Abs. 5 SGB II, der nur eine Lernförderung betrifft, die neben den schulischen Angeboten in Anspruch genommen werden muss. Ein Anspruch auf Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II scheidet ebenfalls aus. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dieser Anspruch ist Ausprägung der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2010, 505). Unabweisbarkeit liegt daher vor, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, dessen Deckung - gerade durch Leistungen nach dem SGB II - erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen (vgl. a. Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 21 Rdnr. 38).
In Baden-Württemberg ist - wie in allen Bundesländern - der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173)). Die Schulgeldfreiheit für öffentliche (Grund-)Schulen ist - wie die Einrichtung der öffentlichen Grundschule selbst - auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge (Fürsorge im weitesten Sinne) dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zugutekommen soll. Mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschule gewährleistet der Staat ein Schulsystem, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. BVerfGE 34, 165). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums enthält keinen Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule (BVerfG NJW 2010, 2866). Dass die Antragstellerin Ziff. 1 ein anderes pädagogisches Konzept verfolgt sehen will, ist insoweit nicht relevant. Denn auch das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthält insoweit keine leistungsrechtliche Dimension, die einen Anspruch auf finanzielle Förderung eines Privatschulbesuchs begründen könnte, solange mit den schulgeldfreien öffentlichen Schulen eine das Sozialstaatsgebot konkretisierende und die Chancengleichheit im Bildungswesen fördernde Leistung des Staates besteht. Den pädagogischen Vorstellungen der Antragsteller kommt eine existenzielle Bedeutung nicht zu (zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FEVS 44, 4 zum Bundessozialhilfegesetz; Landessozialgericht Schleswig-Holstein NZS 2007, 164). Der Einwand des Antragstellers, er habe ausreichendes Einkommen, so dass ihm nicht entgegengehalten werden könne, seine Schulwahl gehe zu Lasten der Allgemeinheit, ist unbeachtlich, weil unzutreffend. Mit seinem Einkommen aus Unterhaltsvorschuss i.H.v. EUR 180.- und Kindergeld i.H.v. EUR 215.- monatlich ist er nicht in der Lage, seinen Bedarf nach § 19 Abs. 1 SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung) vollständig zu decken (vgl. a. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II zur Reihenfolge der Einkommensanrechnung).
Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, bzw. welches Gewicht diese Gründe haben müssen (vgl. BVerwG a.a.O.), muss vorliegend nicht entschieden werden. Objektive Gründe in diesem Sinne tragen auch die Antragsteller nicht vor. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Schulleiterin der in Betracht kommenden Regelgrundschule habe die Ansicht vertreten, der Antragsteller Ziff. 2 sei noch nicht weit genug entwickelt, betrifft dies zuvorderst eine Entscheidung über die Einschulung selbst. Auf die Ungeeignetheit der Beschulung in der Regelgrundschule kann hieraus nicht geschlossen werden. Gleiches gilt für schulische Probleme der weiteren Kinder der Antragstellerin Ziff. 1.
Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 2 ist daher, soweit zulässig, unbegründet.
III.
Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 ist ebenfalls unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beschwert sie nur hinsichtlich der Ablehnung des auf Übernahme der Hortkosten gerichteten Antrags. Das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert bereits am Fehlen eines Anordnungsanspruches.
Ein Anspruch auf Übernahme von Kinderbetreuungskosten gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.V.m. § 109 SGB III und § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch scheidet aus, da die Antragstellerin Ziff. 1 nicht behindert ist. Ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 83 SGB III setzt die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus, was ebenfalls nicht vorliegt. In Betracht kommt daher allein § 16a SGB II. Danach können zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden, nämlich u.a. (1.) die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen. Es kann offenbleiben, inwieweit die Kosten des Horts vorliegend nach § 17 SGB II vom Anspruch umfasst wären. Denn es fehlt bereits an der Voraussetzung der Erforderlichkeit für die Eingliederung der Antragstellerin Ziff. 1 ins Erwerbsleben. Offen bleiben kann hier auch, ob das Betreiben eines Studiums überhaupt unter den Begriff der Eingliederung ins Erwerbsleben fallen kann. Denn die Antragstellerin Ziff. 1 ist im streitbefangenen Zeitraum zwar als Studentin eingeschrieben, aber auch beurlaubt. Sie unterliegt damit keinen Verpflichtungen aus dem Studium, die der Kinderbetreuung entgegenstehen. Solche ergeben sich auch nicht aus der von ihr ausgeübten Nebentätigkeit. Dabei handelt es sich nach dem in den Verwaltungsakten enthaltenen "Honorarvertrag" vom 18. Juli 2011 um eine Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin im Rahmen eines freien Dienstvertrages. Dieser soll zumindest nach dessen Wortlaut ausdrücklich weder in arbeits- noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein Arbeitsverhältnis begründen. Vor allem aber ist die Antragstellerin Ziff. 1 hierdurch nicht zur Übernahme von Aufträgen verpflichtet, sondern kann darüber in eigener Entscheidung befinden. Sie ist mithin in der Lage, dieser Tätigkeit in der regulären Schulzeit des Antragstellers Ziff. 2 nachzugehen. Die Übernahme der Kinderbetreuung ist daher auch insoweit nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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