Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SF 93/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 391/11 B RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Anhörungsrüge gem. § 178 a SGG
Voraussetzung der Anhörungsrüge gemäß § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesertz (SGG) ist, dass ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist.
Voraussetzung der Anhörungsrüge gemäß § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesertz (SGG) ist, dass ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist.
I. Die Anhörungsrüge vom 17. August 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 in dem Verfahren L 2 SF 20/11 SB wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Gerichts vom 20.07.2011 gerügt.
Gemäß § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 SGG).
Der Beschluss vom 20.07.2011 über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2011 wegen Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. H. ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Er wurde dem Bevollmächtigten des Klägers und Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 04.08.2011 zugestellt. Die Anhörungsrüge ist am 18.08.2011 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Sie ist damit form- und fristgerecht eingelegt.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft gemacht. Eine Überraschungsentscheidung des Senats liegt nicht vor. Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dass Prof. Dr. H. interessengebunden sei, da er ärztlicher Direktor einer BG-Klinik sei. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.07.2011 bereits ausführlich Stellung genommen. Zu der Frage, wann eine Berufskrankheit in die Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgenommen worden ist, muss der Antragsteller nicht gesondert gehört werden. Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung selbst.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Gerichts vom 20.07.2011 gerügt.
Gemäß § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 SGG).
Der Beschluss vom 20.07.2011 über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2011 wegen Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. H. ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Er wurde dem Bevollmächtigten des Klägers und Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 04.08.2011 zugestellt. Die Anhörungsrüge ist am 18.08.2011 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Sie ist damit form- und fristgerecht eingelegt.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft gemacht. Eine Überraschungsentscheidung des Senats liegt nicht vor. Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dass Prof. Dr. H. interessengebunden sei, da er ärztlicher Direktor einer BG-Klinik sei. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.07.2011 bereits ausführlich Stellung genommen. Zu der Frage, wann eine Berufskrankheit in die Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgenommen worden ist, muss der Antragsteller nicht gesondert gehört werden. Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung selbst.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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