Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 913/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 801/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung eines Urlaubsanspruchs von 6 Wochen sowie die Übernahme von Reisekosten in die USA zur Erhaltung einer Pilotenlizenz.
Der Antragsteller (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Mit Schreiben vom 23.03.2011 beantragte er u.a. die Kostenübernahme für jährlich drei jeweils dreiwöchige Reisen in die USA für den Erhalt seiner Pilotenlizenz.
Der Ag lehnte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 die Übernahme der Kosten für die USA-Reisen ab. Über eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es fehle vorliegend an der Notwendigkeit der Förderung, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme oder Anbahnung eines konkreten Arbeitsverhältnisses fehle. Über die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 6 AS 1072/11) ist bislang nicht entschieden.
Bereits am 04.07.2011 hat der ASt beim SG einen Antrag auf Eilrechtsschutz u.a. mit dem Begehren gestellt, festzustellen, dass ihm grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen (30 Arbeitstage) zustehe und jährlich 2-3 USA-Reisen einschließlich des Flug- und Simulatortrainings genehmigt und bezahlt werden müssten.
Mit Beschluss vom 09.09.2011 hat das SG u.a. diesen Antrag abgelehnt. Dem Antrag auf Feststellung des Urlaubsanspruchs von 6 Wochen fehle es mangels entsprechender Anspruchsgrundlage im SGB II an einem Anordnungsanspruch. Es bestehe insofern auch kein Arbeitsverhältnis. Alleine ein Aufenthalt von bis zu 3 Wochen pro Kalenderjahr außerhalb des Nahbereichs sei erlaubt, wenn der Grundsicherungsträger dem vorher zugestimmt habe. Im Hinblick auf die begehrte Zustimmung für 2-3 Reisen in die USA jährlich sowie die Übernahme der Reisekosten, einschließlich der Aufwendungen für Flug- und Simulatortraining scheitere eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget schon daran, dass es an der Notwendigkeit für die berufliche Eingliederung fehle. Der ASt habe die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, aus welcher sich die Notwendigkeit einer Pilotenlizenz ergeben würde, bzw. die Anbahnung einer derartigen Erwerbstätigkeit, weder vorgetragen noch sei diese ersichtlich. Gleichzeitig fehle damit ein wichtiger Grund, welcher den Ag zur Zustimmung für den Auslandsaufenthalt verpflichten könnte. Im Übrigen fehle ein Anordnungsgrund, da der ASt weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe, dass er die Pilotenlizenz für eine von ihm aufgenommene oder gegenwärtig in Anbahnung befindende Erwerbstätigkeit zwingend benötigen würde.
Gegen den Beschluss "USA-Reisen und Urlaub" hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aufgrund seiner Ausbildung sei der Erhalt der Piloten-Lizenz lebensnotwendig. Da die Deutsche Lufthansa und die Deutsche Luftwaffe ihre Piloten auf den gleichen Flughäfen in den USA ausbilden würden, auf denen auch er seine Ausbildung erhalten habe, sei die Verweigerung der Förderung diskriminierend. Die anfallenden Kosten seien berufsbedingt. Es werde auch auf ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur noch die vom ASt geltend gemachten und vom Ag mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 abgelehnten Ansprüche im Zusammenhang mit der Kostenübernahme bezüglich dreier Reisen jährlich in die USA und der Durchführung des Flug- und Simulatortrainings zur Erhaltung der Pilotenlizenz sowie dem entsprechenden Urlaub. Dies hat der ASt in seiner Beschwerdeschrift durch den Zusatz "USA-Reisen und Urlaub" zum Ausdruck gebracht, der an die Bezeichnung des Beschwerdegegenstands angefügt worden ist. Auch die Begründung bezieht sich alleine darauf.
Der diesbezügliche Antrag des ASt auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist jedenfalls unbegründet. Das SG hat dies zutreffend entschieden. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass der ASt auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen hat, aus dem sich die Notwendigkeit der Reisen in die USA und die Durchführung des Flug- und Simulatortrainings im Hinblick auf eine mögliche konkrete Arbeitsaufnahme ergibt. Das SG hat auf eine entsprechende Notwendigkeit ausdrücklich hingewiesen. Eine Diskriminierung gegenüber den Piloten der Deutschen Lufthansa und der Deutschen Luftwaffe liegt schon deshalb nicht vor, da diese nicht im Leistungsbezug beim Ag stehen und mithin völlig unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Aus dem von ASt zitieren Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER) ergibt sich eindeutig, dass dort ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat, da es um einen Anspruch auf Übernahme von Kosten des Umgangsrechts ging. Eine Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 21 Abs 6 SGB II auf den Fall des ASt scheidet aber aus, da es sich bei den hier geltend gemachten Kosten nicht um einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt. Die Unabweisbarkeit des Bedarfs ist weder erkennbar noch hat der ASt hierzu ausreichend Konkretes vorgebracht. Insofern fehlt es wiederum daran, dass eine zwingende Notwendigkeit für eine konkrete Beschäftigungsaufnahme nicht gegeben ist. Dass sich der Anspruch aus einer anderen Rechtsgrundlage ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beschwerde war damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung eines Urlaubsanspruchs von 6 Wochen sowie die Übernahme von Reisekosten in die USA zur Erhaltung einer Pilotenlizenz.
Der Antragsteller (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Mit Schreiben vom 23.03.2011 beantragte er u.a. die Kostenübernahme für jährlich drei jeweils dreiwöchige Reisen in die USA für den Erhalt seiner Pilotenlizenz.
Der Ag lehnte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 die Übernahme der Kosten für die USA-Reisen ab. Über eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es fehle vorliegend an der Notwendigkeit der Förderung, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme oder Anbahnung eines konkreten Arbeitsverhältnisses fehle. Über die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 6 AS 1072/11) ist bislang nicht entschieden.
Bereits am 04.07.2011 hat der ASt beim SG einen Antrag auf Eilrechtsschutz u.a. mit dem Begehren gestellt, festzustellen, dass ihm grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen (30 Arbeitstage) zustehe und jährlich 2-3 USA-Reisen einschließlich des Flug- und Simulatortrainings genehmigt und bezahlt werden müssten.
Mit Beschluss vom 09.09.2011 hat das SG u.a. diesen Antrag abgelehnt. Dem Antrag auf Feststellung des Urlaubsanspruchs von 6 Wochen fehle es mangels entsprechender Anspruchsgrundlage im SGB II an einem Anordnungsanspruch. Es bestehe insofern auch kein Arbeitsverhältnis. Alleine ein Aufenthalt von bis zu 3 Wochen pro Kalenderjahr außerhalb des Nahbereichs sei erlaubt, wenn der Grundsicherungsträger dem vorher zugestimmt habe. Im Hinblick auf die begehrte Zustimmung für 2-3 Reisen in die USA jährlich sowie die Übernahme der Reisekosten, einschließlich der Aufwendungen für Flug- und Simulatortraining scheitere eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget schon daran, dass es an der Notwendigkeit für die berufliche Eingliederung fehle. Der ASt habe die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, aus welcher sich die Notwendigkeit einer Pilotenlizenz ergeben würde, bzw. die Anbahnung einer derartigen Erwerbstätigkeit, weder vorgetragen noch sei diese ersichtlich. Gleichzeitig fehle damit ein wichtiger Grund, welcher den Ag zur Zustimmung für den Auslandsaufenthalt verpflichten könnte. Im Übrigen fehle ein Anordnungsgrund, da der ASt weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe, dass er die Pilotenlizenz für eine von ihm aufgenommene oder gegenwärtig in Anbahnung befindende Erwerbstätigkeit zwingend benötigen würde.
Gegen den Beschluss "USA-Reisen und Urlaub" hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aufgrund seiner Ausbildung sei der Erhalt der Piloten-Lizenz lebensnotwendig. Da die Deutsche Lufthansa und die Deutsche Luftwaffe ihre Piloten auf den gleichen Flughäfen in den USA ausbilden würden, auf denen auch er seine Ausbildung erhalten habe, sei die Verweigerung der Förderung diskriminierend. Die anfallenden Kosten seien berufsbedingt. Es werde auch auf ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur noch die vom ASt geltend gemachten und vom Ag mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 abgelehnten Ansprüche im Zusammenhang mit der Kostenübernahme bezüglich dreier Reisen jährlich in die USA und der Durchführung des Flug- und Simulatortrainings zur Erhaltung der Pilotenlizenz sowie dem entsprechenden Urlaub. Dies hat der ASt in seiner Beschwerdeschrift durch den Zusatz "USA-Reisen und Urlaub" zum Ausdruck gebracht, der an die Bezeichnung des Beschwerdegegenstands angefügt worden ist. Auch die Begründung bezieht sich alleine darauf.
Der diesbezügliche Antrag des ASt auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist jedenfalls unbegründet. Das SG hat dies zutreffend entschieden. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass der ASt auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen hat, aus dem sich die Notwendigkeit der Reisen in die USA und die Durchführung des Flug- und Simulatortrainings im Hinblick auf eine mögliche konkrete Arbeitsaufnahme ergibt. Das SG hat auf eine entsprechende Notwendigkeit ausdrücklich hingewiesen. Eine Diskriminierung gegenüber den Piloten der Deutschen Lufthansa und der Deutschen Luftwaffe liegt schon deshalb nicht vor, da diese nicht im Leistungsbezug beim Ag stehen und mithin völlig unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Aus dem von ASt zitieren Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER) ergibt sich eindeutig, dass dort ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat, da es um einen Anspruch auf Übernahme von Kosten des Umgangsrechts ging. Eine Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 21 Abs 6 SGB II auf den Fall des ASt scheidet aber aus, da es sich bei den hier geltend gemachten Kosten nicht um einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt. Die Unabweisbarkeit des Bedarfs ist weder erkennbar noch hat der ASt hierzu ausreichend Konkretes vorgebracht. Insofern fehlt es wiederum daran, dass eine zwingende Notwendigkeit für eine konkrete Beschäftigungsaufnahme nicht gegeben ist. Dass sich der Anspruch aus einer anderen Rechtsgrundlage ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beschwerde war damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved