Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 183/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 890/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Berücksichtigung von Wechselkursen bezüglich einer polnischen Rentenleistung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom
9. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Anrechnung einer polnischen Rentenleistung auf die deutsche Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger, der sich ab 15.08.1991 ständig im Bundesgebiet aufhält und einen Vertriebenenausweis hat, bezog ab 01.10.1995 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Mit Bescheid vom 21.07.1997 wurde diese Rente in eine Regelaltersrente ab 01.10.1997 umgewandelt.
Außerdem bezieht der Kläger aus der polnischen Rentenversicherung eine Rente, die ihm seit Juli 2007 direkt aus Polen auf ein Konto in Deutschland überwiesen wird. Die polnische Rente wird dem Kläger nach Abzug der dortigen Steuer ausgezahlt.
Der Kläger teilte der Beklagten im Mai 2009 die Erhöhung der polnischen Rente zum 01.03.2009 mit und übersandte eine Fotokopie des polnischen Rentenbescheids. Daraufhin berechnete die Beklagte die Rente ab 01.03.2009 mit Bescheid vom 16.07.2009 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) neu und berücksichtigte dabei auch geänderte Wechselkurse zu Gunsten des Klägers. Sie stellte einen Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 31.08.2009 in Höhe von 255,38 EUR fest. Aus Anlage 7 des o.g. Bescheids ergibt sich u.a., dass die Anrechnung der ausländischen Leistung auf die deutsche Rente mit dem Bruttobetrag - vor Abzug von Steuern - erfolgte.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 01.08.2009 Widerspruch. Ihm stünde eine höhere Nachzahlung von 1081,39 EUR zu. Dabei verwies er auf eigene Berechnungen der Rente unter Anwendung von ihm angegebener Wechselkurse ab 01.03.2008 bis zum 31.07.2009.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009, zugegangen am 10.11.2009, zurück. Die Anrechnungen der angepassten polnischen Rentenleistungen für die Zeit ab 01.03.2009 würden aufgrund der für die Versichertengemeinschaft günstiger gewordenen Umrechnungskurse zu einer Erhöhung der Rentenleistung führen. Der angefochtene Bescheid korrigiere lediglich den Zeitraum ab dem 01.03.2009 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Bei der Anrechnung ausländischer Rentenleistungen sei der Umrechnungskurs maßgebend, der für das Kalendervierteljahr bestimmt worden sei, in das der für die Anspruchsprüfung maßgebende Zeitpunkt falle. Anschließende Änderungen des Wechselkurses würden unberücksichtigt bleiben.
Ein neuer Kurs sei nur dann anzusetzen, wenn
- die Rente nach § 68 SGB VI anzupassen sei,
- sich die ausländischen Leistungen oder Einkünfte ändern würden,
- zum 01.07 ausländische Leistungen oder Einkünfte anzurechnen seien, ohne dass die Rente nach § 68 SGB VI anzupassen sei.
Im Fall des Klägers sei eine Neuberechnung der Altersrente aufgrund der Anrechnung der angepassten polnischen Rentenleistung nach § 31 FRG für die Zeit ab dem 01.03.2009 vorgenommen worden. Hierbei sei die polnische Rentenleistung nach Art. 107 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) 574/72 mit den im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegebenen Wechselkursen aus Oktober 2008, Januar 2009 bzw. April 2009 umgerechnet worden.
Am 07.12.2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München erhoben.
Er hat seine Klage damit begründet, dass die Rente falsch berechnet sei. Die Beklagte müsse bei der Anrechnung der polnischen Rentenleistung auf die deutsche Rente den monatlichen Umrechnungskurs und den tatsächlich (netto) ausgezahlten Rentenbetrag aus Polen berücksichtigen. Die sich aus der polnischen Rente und der deutschen Rente ergebende Gesamtrente sei in einem Betrag von der Beklagten an ihn auszuzahlen, wie es vor 2007 der Fall gewesen sei.
Die Klage ist mit Urteil vom 09.09.2010 abgewiesen worden. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Insoweit ist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen worden. Ergänzend ist darauf hingewiesen worden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der gesamten Rente habe. Er beziehe zwei unterschiedliche Renten von zwei unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern. Die beiden Renten würden lediglich zum Teil auf denselben Versicherungszeiten beruhen. Es gebe keine Vorschrift, welche die Beklagte verpflichten würde, auch eine ausländische Rentenleistung auszuzahlen. Die bis 2007 durchgeführte Praxis, die Renten einheitlich über die Beklagte auszuzahlen, sei lediglich eine zu Gunsten der Versicherten vereinbarte Zusammenarbeit gewesen. Ein solches gesetzlich nicht vorgeschriebenes Verfahren habe aber wieder geändert werden können.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anrechnung nur der tatsächlich netto ausbezahlten polnischen Rente gemäß § 31 FRG. Der Begriff der Auszahlung in § 31 FRG sei dahingehend auszulegen, dass Auszahlung jede tatsächliche Leistung sei, die dem Versicherten zufließe. Ein Zufluss könne direkt erfolgen aber auch dadurch, dass eine Schuld des Versicherten getilgt werde. Dies unabhängig davon, ob die Tilgungsbestimmung durch den Versicherten erfolge oder kraft zulässiger gesetzlicher Bestimmung angeordnet werde.
Im vorliegenden Fall erfülle der polnische Rentenversicherungsträger die persönliche Steuerschuld des Klägers. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Kläger zunächst den vollen polnischen Rentenbetrag ausbezahlt erhalte und von diesem Einkommen sodann gegenüber dem polnischen Fiskus im Rahmen einer Steuererklärung die Steuerschuld nachträglich begleichen müsse, oder ob der polnische Staat den direkten Abzug der Steuerschuld anordne. Andernfalls träfe die Steuerlast im Ausland im Ergebnis die deutsche Versichertengemeinschaft.
Zudem sei unter systematischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass auch im Übrigen das Ruhen von Ansprüchen im deutschen Sozialversicherungsrecht auf Bruttobeträge abstelle, soweit Renten auf andere Sozialleistungen angerechnet würden.
Das Urteil ist dem Kläger am 16.09.2010 zugestellt worden. Die Berufung ist am Montag, dem 18.10.2009 erhoben worden. Der Kläger bittet um Überprüfung der nach seiner Auffassung falschen Rechtsansicht der ersten Instanz.
In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2011 hat der Kläger beantragt,
das Urteil des SG München vom 9. September 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 16. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente ab 31. März 2009 unter Anwendung des monatlich geltenden Umrechnungskurses neu zu berechnen und bei der Anrechnung der polnischen Rente gemäß § 31 FRG den monatlich nach Steuerabzug tatsächlich ausgezahlten Betrag aus Polen anzuwenden sowie die gesamte Rente auch aus Polen über die Beklagte auszuzahlen.
Der Beklagtenvertreter hat den Antrag gestellt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 21.07.1997 und Berücksichtigung eines Faktors von 0,7 statt 0,6 bei der Berechnung der Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz hat der Kläger in Anbetracht des Bescheids der Beklagten vom 05.01.2010, mit dem ein entsprechender Antrag nach § 44 SGB X abgelehnt wurde, ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Zuvor hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 05.01.2010 nicht gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, eine Einlassung der Beklagten hierzu im Verfahren nicht erfolgt ist und die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht gegeben ist.
Soweit der Kläger eine Neuberechnung der Rente für die Zeit ab 01.10.2008 bis 28.02.2009 fordert, ist er darauf hingewiesen worden, dass dieser Zeitabschnitt nicht Gegenstand des Bescheids vom 16.07.2009 ist. Insoweit hat er einen Antrag auf Überprüfung der Rentenberechnung für diesen Zeitraum bei der Beklagten gestellt, den diese verbescheiden wird (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.11.2011).
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten sowie des Gerichtsverfahrens hingewiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat die Erhöhung der polnischen Rente zum 01.03.2009 zu Recht zum Anlass genommen, die Höhe der deutschen Rente neu zu berechnen. Sie hat in dem Bescheid vom 16.07.2009 zutreffend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X die zugunsten des Klägers erfolgte Änderung ab 01.03.2009 berücksichtigt.
Soweit sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des ausländischen Rentenanspruchs in Höhe des Betrags vor Steuerabzug richtet, verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts zu § 31 FRG. Die Gründe entsprechen dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07, dessen Auffassung der Senat teilt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Ob und inwieweit der Kläger tatsächlich zur Zahlung von Einkommenssteuer verpflichtet bzw. der polnische Sozialversicherungsträger berechtigt ist, eine Einkommenssteuervorauszahlung einzubehalten, muss der Kläger mit dem polnischen Versicherungsträger bzw. den polnischen Finanzbehörden klären.
Zum Antrag des Klägers, wonach die Beklagte auch die ausländische Rente auszahlen solle, ist eine dazu verpflichtende Regelung nicht ersichtlich. Insoweit wird ebenfalls auf die Darlegungen des Sozialgerichts verwiesen.
Soweit der Kläger eigene Berechnungen zu den Wechselkursen anstellt und im Hinblick darauf eine höhere Rente fordert, hat die Beklagte die Rechtslage zutreffend berücksichtigt.
Einschlägig ist insoweit § 17a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Er regelt abschließend, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine Sozialleistung auswirkt. Nach § 17a Abs. 3 SGB IV bleibt der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis
1. die Sozialleistung zu ändern ist,
2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
Da sich die polnische Rente zum 01.03.2009 geändert hatte (§ 17a Abs. 3 Nr.1 SGB IV), war der Umrechnungskurs neu zu ermitteln. Die Beklagte berücksichtigte im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 01.09.2009 zwei weitere Kurswechsel. Anlässe im Sinne des § 17a Abs. 3 SGB IV waren insoweit gegeben, als sich im April der Kurs gegenüber dem vorhergehenden 3-Monats-Zeitraum um mehr als 10% geändert hat (§ 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB IV) und am 01.07.2009 der Rentenwert auf 27,20 EUR erhöht wurde (Nr. 1).
Die Kursumrechnung wird nach der vorrangigen Umrechnungsnorm des Art. 107 EWG-VO 574/72 (ab.01.05.2010 nach Art. 90 VO (EG) 987/2009) bestimmt. Nach Art. Art. 107 Abs. 2 ist Bezugszeitraum
- der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,
- der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,
- der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,
- der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.
Es gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung des Ecu im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden. Die anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Im Amtsblatt der Europäischen Union finden sich auf dieser Grundlage folgende von der Verwaltungskommission herausgegebenen Kurse:
- Bezugszeitraum Oktober 2008 - Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2009: 1 EUR = 3,57673 (PLN), Amtsblatt v. 6.11.2008 - C 282/20,
- Bezugszeitraum Januar 2009 - Anwendungszeitraum April, Mai und Juni 2009: 1 EUR = 4,23002 (PLN), Amtsblatt v. 10.02.2009 - C 33/18,
- Bezugszeitraum April 2009 - Anwendungszeitraum Juli, August und September 2009, 1 EUR = 4,43256 (PLN), Amtsblatt v. 06.05.2009 - C 104/2.
Unter Anwendung der o.g. Kurse ergibt sich, dass der von der Beklagten herangezogene Betrag der polnischen Rente (3533,94 Zloty ab 01.03.2009), der sich aus der vom Kläger übersandten Fotokopie des polnischen Rentenbescheids ergibt, im Bescheid vom 16.07.2009 Anlage 7 richtig umgerechnet wurde:
- zum 01.03.2009 mit 988,04 EUR,
- zum 01.04.2009 mit 835,44 EUR,
- zum 01.07.2009 mit 797,27 EUR.
Ein Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung des monatlichen Wechselkurses bzw. anderer Wechselkurse, wie vom Kläger gefordert, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
9. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Anrechnung einer polnischen Rentenleistung auf die deutsche Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger, der sich ab 15.08.1991 ständig im Bundesgebiet aufhält und einen Vertriebenenausweis hat, bezog ab 01.10.1995 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Mit Bescheid vom 21.07.1997 wurde diese Rente in eine Regelaltersrente ab 01.10.1997 umgewandelt.
Außerdem bezieht der Kläger aus der polnischen Rentenversicherung eine Rente, die ihm seit Juli 2007 direkt aus Polen auf ein Konto in Deutschland überwiesen wird. Die polnische Rente wird dem Kläger nach Abzug der dortigen Steuer ausgezahlt.
Der Kläger teilte der Beklagten im Mai 2009 die Erhöhung der polnischen Rente zum 01.03.2009 mit und übersandte eine Fotokopie des polnischen Rentenbescheids. Daraufhin berechnete die Beklagte die Rente ab 01.03.2009 mit Bescheid vom 16.07.2009 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) neu und berücksichtigte dabei auch geänderte Wechselkurse zu Gunsten des Klägers. Sie stellte einen Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 31.08.2009 in Höhe von 255,38 EUR fest. Aus Anlage 7 des o.g. Bescheids ergibt sich u.a., dass die Anrechnung der ausländischen Leistung auf die deutsche Rente mit dem Bruttobetrag - vor Abzug von Steuern - erfolgte.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 01.08.2009 Widerspruch. Ihm stünde eine höhere Nachzahlung von 1081,39 EUR zu. Dabei verwies er auf eigene Berechnungen der Rente unter Anwendung von ihm angegebener Wechselkurse ab 01.03.2008 bis zum 31.07.2009.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009, zugegangen am 10.11.2009, zurück. Die Anrechnungen der angepassten polnischen Rentenleistungen für die Zeit ab 01.03.2009 würden aufgrund der für die Versichertengemeinschaft günstiger gewordenen Umrechnungskurse zu einer Erhöhung der Rentenleistung führen. Der angefochtene Bescheid korrigiere lediglich den Zeitraum ab dem 01.03.2009 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Bei der Anrechnung ausländischer Rentenleistungen sei der Umrechnungskurs maßgebend, der für das Kalendervierteljahr bestimmt worden sei, in das der für die Anspruchsprüfung maßgebende Zeitpunkt falle. Anschließende Änderungen des Wechselkurses würden unberücksichtigt bleiben.
Ein neuer Kurs sei nur dann anzusetzen, wenn
- die Rente nach § 68 SGB VI anzupassen sei,
- sich die ausländischen Leistungen oder Einkünfte ändern würden,
- zum 01.07 ausländische Leistungen oder Einkünfte anzurechnen seien, ohne dass die Rente nach § 68 SGB VI anzupassen sei.
Im Fall des Klägers sei eine Neuberechnung der Altersrente aufgrund der Anrechnung der angepassten polnischen Rentenleistung nach § 31 FRG für die Zeit ab dem 01.03.2009 vorgenommen worden. Hierbei sei die polnische Rentenleistung nach Art. 107 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) 574/72 mit den im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegebenen Wechselkursen aus Oktober 2008, Januar 2009 bzw. April 2009 umgerechnet worden.
Am 07.12.2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München erhoben.
Er hat seine Klage damit begründet, dass die Rente falsch berechnet sei. Die Beklagte müsse bei der Anrechnung der polnischen Rentenleistung auf die deutsche Rente den monatlichen Umrechnungskurs und den tatsächlich (netto) ausgezahlten Rentenbetrag aus Polen berücksichtigen. Die sich aus der polnischen Rente und der deutschen Rente ergebende Gesamtrente sei in einem Betrag von der Beklagten an ihn auszuzahlen, wie es vor 2007 der Fall gewesen sei.
Die Klage ist mit Urteil vom 09.09.2010 abgewiesen worden. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Insoweit ist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen worden. Ergänzend ist darauf hingewiesen worden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der gesamten Rente habe. Er beziehe zwei unterschiedliche Renten von zwei unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern. Die beiden Renten würden lediglich zum Teil auf denselben Versicherungszeiten beruhen. Es gebe keine Vorschrift, welche die Beklagte verpflichten würde, auch eine ausländische Rentenleistung auszuzahlen. Die bis 2007 durchgeführte Praxis, die Renten einheitlich über die Beklagte auszuzahlen, sei lediglich eine zu Gunsten der Versicherten vereinbarte Zusammenarbeit gewesen. Ein solches gesetzlich nicht vorgeschriebenes Verfahren habe aber wieder geändert werden können.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anrechnung nur der tatsächlich netto ausbezahlten polnischen Rente gemäß § 31 FRG. Der Begriff der Auszahlung in § 31 FRG sei dahingehend auszulegen, dass Auszahlung jede tatsächliche Leistung sei, die dem Versicherten zufließe. Ein Zufluss könne direkt erfolgen aber auch dadurch, dass eine Schuld des Versicherten getilgt werde. Dies unabhängig davon, ob die Tilgungsbestimmung durch den Versicherten erfolge oder kraft zulässiger gesetzlicher Bestimmung angeordnet werde.
Im vorliegenden Fall erfülle der polnische Rentenversicherungsträger die persönliche Steuerschuld des Klägers. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Kläger zunächst den vollen polnischen Rentenbetrag ausbezahlt erhalte und von diesem Einkommen sodann gegenüber dem polnischen Fiskus im Rahmen einer Steuererklärung die Steuerschuld nachträglich begleichen müsse, oder ob der polnische Staat den direkten Abzug der Steuerschuld anordne. Andernfalls träfe die Steuerlast im Ausland im Ergebnis die deutsche Versichertengemeinschaft.
Zudem sei unter systematischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass auch im Übrigen das Ruhen von Ansprüchen im deutschen Sozialversicherungsrecht auf Bruttobeträge abstelle, soweit Renten auf andere Sozialleistungen angerechnet würden.
Das Urteil ist dem Kläger am 16.09.2010 zugestellt worden. Die Berufung ist am Montag, dem 18.10.2009 erhoben worden. Der Kläger bittet um Überprüfung der nach seiner Auffassung falschen Rechtsansicht der ersten Instanz.
In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2011 hat der Kläger beantragt,
das Urteil des SG München vom 9. September 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 16. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente ab 31. März 2009 unter Anwendung des monatlich geltenden Umrechnungskurses neu zu berechnen und bei der Anrechnung der polnischen Rente gemäß § 31 FRG den monatlich nach Steuerabzug tatsächlich ausgezahlten Betrag aus Polen anzuwenden sowie die gesamte Rente auch aus Polen über die Beklagte auszuzahlen.
Der Beklagtenvertreter hat den Antrag gestellt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 21.07.1997 und Berücksichtigung eines Faktors von 0,7 statt 0,6 bei der Berechnung der Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz hat der Kläger in Anbetracht des Bescheids der Beklagten vom 05.01.2010, mit dem ein entsprechender Antrag nach § 44 SGB X abgelehnt wurde, ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Zuvor hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 05.01.2010 nicht gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, eine Einlassung der Beklagten hierzu im Verfahren nicht erfolgt ist und die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht gegeben ist.
Soweit der Kläger eine Neuberechnung der Rente für die Zeit ab 01.10.2008 bis 28.02.2009 fordert, ist er darauf hingewiesen worden, dass dieser Zeitabschnitt nicht Gegenstand des Bescheids vom 16.07.2009 ist. Insoweit hat er einen Antrag auf Überprüfung der Rentenberechnung für diesen Zeitraum bei der Beklagten gestellt, den diese verbescheiden wird (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.11.2011).
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten sowie des Gerichtsverfahrens hingewiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat die Erhöhung der polnischen Rente zum 01.03.2009 zu Recht zum Anlass genommen, die Höhe der deutschen Rente neu zu berechnen. Sie hat in dem Bescheid vom 16.07.2009 zutreffend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X die zugunsten des Klägers erfolgte Änderung ab 01.03.2009 berücksichtigt.
Soweit sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des ausländischen Rentenanspruchs in Höhe des Betrags vor Steuerabzug richtet, verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts zu § 31 FRG. Die Gründe entsprechen dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07, dessen Auffassung der Senat teilt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Ob und inwieweit der Kläger tatsächlich zur Zahlung von Einkommenssteuer verpflichtet bzw. der polnische Sozialversicherungsträger berechtigt ist, eine Einkommenssteuervorauszahlung einzubehalten, muss der Kläger mit dem polnischen Versicherungsträger bzw. den polnischen Finanzbehörden klären.
Zum Antrag des Klägers, wonach die Beklagte auch die ausländische Rente auszahlen solle, ist eine dazu verpflichtende Regelung nicht ersichtlich. Insoweit wird ebenfalls auf die Darlegungen des Sozialgerichts verwiesen.
Soweit der Kläger eigene Berechnungen zu den Wechselkursen anstellt und im Hinblick darauf eine höhere Rente fordert, hat die Beklagte die Rechtslage zutreffend berücksichtigt.
Einschlägig ist insoweit § 17a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Er regelt abschließend, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine Sozialleistung auswirkt. Nach § 17a Abs. 3 SGB IV bleibt der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis
1. die Sozialleistung zu ändern ist,
2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
Da sich die polnische Rente zum 01.03.2009 geändert hatte (§ 17a Abs. 3 Nr.1 SGB IV), war der Umrechnungskurs neu zu ermitteln. Die Beklagte berücksichtigte im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 01.09.2009 zwei weitere Kurswechsel. Anlässe im Sinne des § 17a Abs. 3 SGB IV waren insoweit gegeben, als sich im April der Kurs gegenüber dem vorhergehenden 3-Monats-Zeitraum um mehr als 10% geändert hat (§ 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB IV) und am 01.07.2009 der Rentenwert auf 27,20 EUR erhöht wurde (Nr. 1).
Die Kursumrechnung wird nach der vorrangigen Umrechnungsnorm des Art. 107 EWG-VO 574/72 (ab.01.05.2010 nach Art. 90 VO (EG) 987/2009) bestimmt. Nach Art. Art. 107 Abs. 2 ist Bezugszeitraum
- der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,
- der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,
- der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,
- der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.
Es gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung des Ecu im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden. Die anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Im Amtsblatt der Europäischen Union finden sich auf dieser Grundlage folgende von der Verwaltungskommission herausgegebenen Kurse:
- Bezugszeitraum Oktober 2008 - Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2009: 1 EUR = 3,57673 (PLN), Amtsblatt v. 6.11.2008 - C 282/20,
- Bezugszeitraum Januar 2009 - Anwendungszeitraum April, Mai und Juni 2009: 1 EUR = 4,23002 (PLN), Amtsblatt v. 10.02.2009 - C 33/18,
- Bezugszeitraum April 2009 - Anwendungszeitraum Juli, August und September 2009, 1 EUR = 4,43256 (PLN), Amtsblatt v. 06.05.2009 - C 104/2.
Unter Anwendung der o.g. Kurse ergibt sich, dass der von der Beklagten herangezogene Betrag der polnischen Rente (3533,94 Zloty ab 01.03.2009), der sich aus der vom Kläger übersandten Fotokopie des polnischen Rentenbescheids ergibt, im Bescheid vom 16.07.2009 Anlage 7 richtig umgerechnet wurde:
- zum 01.03.2009 mit 988,04 EUR,
- zum 01.04.2009 mit 835,44 EUR,
- zum 01.07.2009 mit 797,27 EUR.
Ein Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung des monatlichen Wechselkurses bzw. anderer Wechselkurse, wie vom Kläger gefordert, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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