Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2835/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4210/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 28. November 2009 als Arbeitsunfall sowie die Anerkennung einer Sprunggelenksfraktur links als Unfallfolge im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die Klägerin ist als Objektleiterin bei der Clean Garant Dr. W. GmbH tätig. Am 28. November 2009 nahm sie an einer Jahrestagung mit anschließender Weihnachtsfeier (gemeinsames Kochen in Event-Kochstudio unter Anwesenheit der Geschäftsführung) in Berlin teil. Das Koch-Event begann um 19 Uhr. Um 19.30 Uhr ging die Klägerin mit zwei Kolleginnen sowie ihrer Regionalleiterin aus dem Gebäude, um zu rauchen. Vor der Glastür im Außenbereich knickte die Klägerin an einem kleinen Absatz mit dem linken Sprunggelenk um und stürzte. Sie zog sich dabei eine bimalleoläre Sprunggelenksfraktur im Sinne einer Weber-C-Fraktur mit hinterem Volkmanndreieck links zu. Diese wurde mit einer Plattenosteosynthese versorgt.
Am 26. Januar 2010 meldete die Krankenkasse der Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch an und legte Unterlagen vor. Der Durchgangsarztbericht des Dr. J. datiert vom 21. Januar 2010. Der H-Arzt Dr. F. berichtete der Beklagten unter dem 9. Februar 2010, als sich die Klägerin erstmals bei ihm vorstellte. Die Beklagte zog weitere Arztbriefe und Befundberichte bei und nahm Ermittlungen zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls auf. Am 29. April 2010 übersandte der Beschäftigungsbetrieb die Unfallanzeige.
Mit Bescheid vom 19. März 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Sturzes am 28. November 2009 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich auf dem Weg zum Rauchen ereignet und sei rein privater und daher unversicherter Natur. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 2. September 2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids nach § 44 SGB X. Man gehe davon aus, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe, bei der die Klägerin verunglückt sei, da Sinn des Events die Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Betriebsangehörigen gewesen sei. Im Kochstudio selbst habe Rauchverbot geherrscht, die Klägerin habe zum Rauchen zwangsläufig vor die Tür gehen müssen und habe dies zusammen mit ihren Kolleginnen getan.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Überprüfung komme nicht in Betracht, da sie sich auf die Bindungswirkung des Bescheids berufen könne. Weder lägen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung vor, noch seien neue Tatsachen vorgetragen worden. Anders als andere Betätigungen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei das Rauchen ausschließlich dem persönlichen Interesse zuzuordnen, so dass bei einer Rauchpause kein Versicherungsschutz bestehe. Auch wenn in einer Gruppe geraucht werde, erfülle das Rauchen nicht das Merkmal einer gemeinschaftsfördernden Tätigkeit.
Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2011 zurückgewiesen wurde.
Dagegen hat die Klägerin am 30. Mai 2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und führt zur Begründung aus, die Beklagte lasse bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass sie nicht alleine, sondern mit einer Gruppe von Mitarbeitern nach draußen gegangen sei, um zu rauchen. Dabei sei beabsichtigt gewesen, betriebsdienliche Gespräche zu führen. Dies müsse genügen, um Unfallversicherungsschutz zu bejahen. Die Beklagte habe der Klägerin daher auch Leistungen zu gewähren.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2011 die Klage abgewiesen. Der versicherten Tätigkeit werde zwar auch die Teilnahme an einer offiziellen betrieblichen Veranstaltung zugerechnet. Die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, habe jedoch nicht im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gestanden. Der Zweck des Wegs ins Freie, nämlich das Rauchen einer Zigarette, sei dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen. Denn dieser Zweck falle auch unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit an. Es seien auch keine besonderen betrieblichen Umstände ersichtlich, die den Gang der Klägerin ins Freie zur körperlichen oder geistigen Erholung erforderlich gemacht hätten.
Gegen den den Bevollmächtigten der Klägerin am 29. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am 27. September 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird der bisherige Vortrag wiederholt und vertieft.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. August 2011 sowie den Bescheid vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 19. März 2010 zurückzunehmen und festzustellen, dass die Weber-C-Fraktur links Folge eines am 28. November 2009 erlittenen Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Ereignis vom 28. November 2009 stellt keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte hat rechtsfehlerfrei über den Antrag nach § 44 SGB X entschieden.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 19. März 2010 das Recht weder unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Sie hat daher mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 zu Recht die Rücknahme des Bescheids vom 19. März 2010 abgelehnt.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG vom 30. April 1985, 2 RU 24/84 = BSGE 58, 76 - SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG vom 20. Januar 1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 - BSGE 61, 127; BSG vom 4. Juni 2002, B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10 - NJW 2002, 3275ff). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich, d.h. der volle Beweis des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Diese Wertungsentscheidung macht deutlich, dass nicht alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstags an der Arbeitsstätte versichert sind. Einen sogenannten "Betriebsbann" gibt es nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung (st. Rspr. BSG vom 28. Juli 1961, 2 RU 77/60 = SozR Nr. 42 zu § 542 RVO - BSGE 14, 295f.; BSG vom 22. Januar 1976, 2 RU 109/74 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 - BSGE 41, 137; BSG vom 27. Juni 2000, B 2 U 22/99 R = SozR 3-2200 § 548 Nr. 38 - Breith 2000, 950ff.; BSG vom 10. Oktober 2002, B 2 U 6/02 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Für die Zurechnung einer Verrichtung zur versicherten Tätigkeit kommt es also wesentlich auf den inneren Zusammenhang der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit an. Ort oder Zeit der Verrichtung sind daher für die Zuordnung nicht wesentlich. Daraus ist zu folgern, dass nicht nur Tätigkeiten, die unmittelbar der Produktion oder der Unternehmensverwaltung zuzurechnen sind, vom Versicherungsschutz umfasst sind. Vielmehr kann auch die Teilnahme von Beschäftigten an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, z.B. an Betriebsfesten oder Betriebsausflügen, dem Kreis der versicherten Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zugerechnet werden. Dies setzt voraus, dass die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und auch betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur bloßen Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung kultureller bzw. sportlicher Interessen stehen folglich auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist weiter, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten oder jedenfalls der Beschäftigten untereinander (BSG vom 20. Februar 2001, B 2 U 7/00 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 57, BSGE 87, 294, 299) dient. Die Veranstaltung muss darüber hinaus allen Beschäftigten des Unternehmens, bei Großbetrieben mindestens den Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer Betriebseinheiten, offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (so schon BSG vom 22. August 1955, 2 RU 49/54 = BSGE 1, 179; BSG vom 30. August 1962, 2 RU 15/60 = BSGE 17, 280; zuletzt ausführlich BSG vom 7. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R = NZS 2005, 657; BSG vom 22. September 2009, B 2 U 4/08 R). Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Aber auch dann, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, stehen unter Versicherungsschutz nur diejenigen Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind, wobei auch insoweit rein persönliche Verrichtungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben. Deshalb bedarf es immer einer wertenden Entscheidung, welchem Verantwortungsbereich die unfallbringende Tätigkeit zuzuordnen ist. Typischerweise unversichert sind daher höchstpersönliche Verrichtungen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, weil diese Verrichtungen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit auch regelmäßig zu einer Unterbrechung des inneren Zusammenhangs der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit führen. Nach Maßgabe dieser Kriterien stand zwar die Teilnahme der Klägerin am Kochevent im Anschluss an die Jahrestagung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung möglicherweise unter Versicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz wurde jedoch durch den Gang vor das Kochstudio zum Rauchen einer Zigarette unterbrochen. Unerheblich ist dabei, ob der Sturz erfolgte, bevor die Klägerin die Zigarette anzündete oder danach. Denn maßgeblich ist der Zweck, der mit dem zurückgelegten Weg verfolgt wird. Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit ist es erforderlich, dass im Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit verrichtet wird, die betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin während eines - versicherten - Kochevents das Kochstudio verlässt, um vor der Tür eine Zigarette zu rauchen. Das Rauchen der Zigarette war eigennützig motiviert und auch nicht durch besondere Umstände des Kochevents begründet.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil neben der Klägerin auch andere Kolleginnen und Kollegen den Raum zum Rauchen verließen. Denn auch der Umstand, dass einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam Rauchen und sich dabei auch unterhalten, macht dieses Verhalten noch nicht betriebsdienlich, denn vorrangig sind auch insoweit - bei jedem Einzelnen - eigennützige Zwecke, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass z.B. eine ganze Belegschaft oder eine komplette Abteilung nach draußen gegangen wäre, um dort eine bereits begonnene Besprechung fortzusetzen und dabei zu rauchen. Keine andere Beurteilung rechtfertigt auch der Umstand, dass im Kochstudio nicht geraucht werden durfte und somit das Rauchen während der Zeit der Veranstaltung immer mit einem Gang vor die Tür verbunden war. Denn das Kriterium der Betriebsdienlichkeit einer Tätigkeit wird davon nicht beeinflusst.
Wie das SG weiter zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen worden, die es als nachvollziehbar erscheinen lassen würden, dass die Rauchpause (kurz nach Beginn der Kochveranstaltung) erforderlich gewesen wäre, um die betriebsdienliche Tätigkeit, hier also die Mitarbeit beim Kochevent, überhaupt fortsetzen zu können. Derart belastend war das - als Weihnachtsfeier gestaltete - Kochevent nicht, und auch die Dauer der Veranstaltung bis zur Rauchpause (ca. 1/2 h) lässt keine Rückschlüsse auf eine derartige Belastung zu.
Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2001 (B 2 U 6/00 R) weiter zutreffend ausgeführt hat, kann die Rauchpause hinsichtlich des Versicherungsschutzes auch nicht mit dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder dem Besorgen von Nahrung oder Getränken in der Mittagspause verglichen werden, da Letztere in der Regel auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen und damit betrieblichen Interessen.
Auch wenn nicht jede private Handlung zwangsläufig im Sinne eines Automatismus den Versicherungsschutz unterbricht, wie es beispielsweise für unwesentliche Unterbrechungen der versicherten Tätigkeit anerkannt ist, verhilft dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren zu keiner abweichenden Beurteilung. Von einer unerheblichen Unterbrechung ist nämlich nur dann auszugehen, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die quasi nur im Vorbeigehen erledigt wird. Die Verrichtung muss daher bei wertender Betrachtung so eng mit der versicherten Tätigkeit verbunden sein, dass sie im Rahmen der betrieblichen Verrichtung als mit erledigt anzusehen ist. Sie darf also nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nur zu einer ganz geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben, was aber bei einem Gang vor die Tür, in Unterbrechung der bislang verrichteten - hier unterstellt betriebsdienlichen - Tätigkeit (Mitarbeit beim Kochevent) abzulehnen ist. Da bereits kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, kommt eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 28. November 2009 als Arbeitsunfall sowie die Anerkennung einer Sprunggelenksfraktur links als Unfallfolge im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die Klägerin ist als Objektleiterin bei der Clean Garant Dr. W. GmbH tätig. Am 28. November 2009 nahm sie an einer Jahrestagung mit anschließender Weihnachtsfeier (gemeinsames Kochen in Event-Kochstudio unter Anwesenheit der Geschäftsführung) in Berlin teil. Das Koch-Event begann um 19 Uhr. Um 19.30 Uhr ging die Klägerin mit zwei Kolleginnen sowie ihrer Regionalleiterin aus dem Gebäude, um zu rauchen. Vor der Glastür im Außenbereich knickte die Klägerin an einem kleinen Absatz mit dem linken Sprunggelenk um und stürzte. Sie zog sich dabei eine bimalleoläre Sprunggelenksfraktur im Sinne einer Weber-C-Fraktur mit hinterem Volkmanndreieck links zu. Diese wurde mit einer Plattenosteosynthese versorgt.
Am 26. Januar 2010 meldete die Krankenkasse der Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch an und legte Unterlagen vor. Der Durchgangsarztbericht des Dr. J. datiert vom 21. Januar 2010. Der H-Arzt Dr. F. berichtete der Beklagten unter dem 9. Februar 2010, als sich die Klägerin erstmals bei ihm vorstellte. Die Beklagte zog weitere Arztbriefe und Befundberichte bei und nahm Ermittlungen zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls auf. Am 29. April 2010 übersandte der Beschäftigungsbetrieb die Unfallanzeige.
Mit Bescheid vom 19. März 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Sturzes am 28. November 2009 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich auf dem Weg zum Rauchen ereignet und sei rein privater und daher unversicherter Natur. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 2. September 2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids nach § 44 SGB X. Man gehe davon aus, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe, bei der die Klägerin verunglückt sei, da Sinn des Events die Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Betriebsangehörigen gewesen sei. Im Kochstudio selbst habe Rauchverbot geherrscht, die Klägerin habe zum Rauchen zwangsläufig vor die Tür gehen müssen und habe dies zusammen mit ihren Kolleginnen getan.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Überprüfung komme nicht in Betracht, da sie sich auf die Bindungswirkung des Bescheids berufen könne. Weder lägen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung vor, noch seien neue Tatsachen vorgetragen worden. Anders als andere Betätigungen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei das Rauchen ausschließlich dem persönlichen Interesse zuzuordnen, so dass bei einer Rauchpause kein Versicherungsschutz bestehe. Auch wenn in einer Gruppe geraucht werde, erfülle das Rauchen nicht das Merkmal einer gemeinschaftsfördernden Tätigkeit.
Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2011 zurückgewiesen wurde.
Dagegen hat die Klägerin am 30. Mai 2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und führt zur Begründung aus, die Beklagte lasse bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass sie nicht alleine, sondern mit einer Gruppe von Mitarbeitern nach draußen gegangen sei, um zu rauchen. Dabei sei beabsichtigt gewesen, betriebsdienliche Gespräche zu führen. Dies müsse genügen, um Unfallversicherungsschutz zu bejahen. Die Beklagte habe der Klägerin daher auch Leistungen zu gewähren.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2011 die Klage abgewiesen. Der versicherten Tätigkeit werde zwar auch die Teilnahme an einer offiziellen betrieblichen Veranstaltung zugerechnet. Die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, habe jedoch nicht im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gestanden. Der Zweck des Wegs ins Freie, nämlich das Rauchen einer Zigarette, sei dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen. Denn dieser Zweck falle auch unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit an. Es seien auch keine besonderen betrieblichen Umstände ersichtlich, die den Gang der Klägerin ins Freie zur körperlichen oder geistigen Erholung erforderlich gemacht hätten.
Gegen den den Bevollmächtigten der Klägerin am 29. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am 27. September 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird der bisherige Vortrag wiederholt und vertieft.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. August 2011 sowie den Bescheid vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 19. März 2010 zurückzunehmen und festzustellen, dass die Weber-C-Fraktur links Folge eines am 28. November 2009 erlittenen Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Ereignis vom 28. November 2009 stellt keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte hat rechtsfehlerfrei über den Antrag nach § 44 SGB X entschieden.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 19. März 2010 das Recht weder unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Sie hat daher mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 zu Recht die Rücknahme des Bescheids vom 19. März 2010 abgelehnt.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG vom 30. April 1985, 2 RU 24/84 = BSGE 58, 76 - SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG vom 20. Januar 1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 - BSGE 61, 127; BSG vom 4. Juni 2002, B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10 - NJW 2002, 3275ff). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich, d.h. der volle Beweis des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Diese Wertungsentscheidung macht deutlich, dass nicht alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstags an der Arbeitsstätte versichert sind. Einen sogenannten "Betriebsbann" gibt es nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung (st. Rspr. BSG vom 28. Juli 1961, 2 RU 77/60 = SozR Nr. 42 zu § 542 RVO - BSGE 14, 295f.; BSG vom 22. Januar 1976, 2 RU 109/74 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 - BSGE 41, 137; BSG vom 27. Juni 2000, B 2 U 22/99 R = SozR 3-2200 § 548 Nr. 38 - Breith 2000, 950ff.; BSG vom 10. Oktober 2002, B 2 U 6/02 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Für die Zurechnung einer Verrichtung zur versicherten Tätigkeit kommt es also wesentlich auf den inneren Zusammenhang der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit an. Ort oder Zeit der Verrichtung sind daher für die Zuordnung nicht wesentlich. Daraus ist zu folgern, dass nicht nur Tätigkeiten, die unmittelbar der Produktion oder der Unternehmensverwaltung zuzurechnen sind, vom Versicherungsschutz umfasst sind. Vielmehr kann auch die Teilnahme von Beschäftigten an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, z.B. an Betriebsfesten oder Betriebsausflügen, dem Kreis der versicherten Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zugerechnet werden. Dies setzt voraus, dass die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und auch betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur bloßen Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung kultureller bzw. sportlicher Interessen stehen folglich auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist weiter, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten oder jedenfalls der Beschäftigten untereinander (BSG vom 20. Februar 2001, B 2 U 7/00 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 57, BSGE 87, 294, 299) dient. Die Veranstaltung muss darüber hinaus allen Beschäftigten des Unternehmens, bei Großbetrieben mindestens den Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer Betriebseinheiten, offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (so schon BSG vom 22. August 1955, 2 RU 49/54 = BSGE 1, 179; BSG vom 30. August 1962, 2 RU 15/60 = BSGE 17, 280; zuletzt ausführlich BSG vom 7. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R = NZS 2005, 657; BSG vom 22. September 2009, B 2 U 4/08 R). Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Aber auch dann, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, stehen unter Versicherungsschutz nur diejenigen Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind, wobei auch insoweit rein persönliche Verrichtungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben. Deshalb bedarf es immer einer wertenden Entscheidung, welchem Verantwortungsbereich die unfallbringende Tätigkeit zuzuordnen ist. Typischerweise unversichert sind daher höchstpersönliche Verrichtungen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, weil diese Verrichtungen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit auch regelmäßig zu einer Unterbrechung des inneren Zusammenhangs der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit führen. Nach Maßgabe dieser Kriterien stand zwar die Teilnahme der Klägerin am Kochevent im Anschluss an die Jahrestagung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung möglicherweise unter Versicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz wurde jedoch durch den Gang vor das Kochstudio zum Rauchen einer Zigarette unterbrochen. Unerheblich ist dabei, ob der Sturz erfolgte, bevor die Klägerin die Zigarette anzündete oder danach. Denn maßgeblich ist der Zweck, der mit dem zurückgelegten Weg verfolgt wird. Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit ist es erforderlich, dass im Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit verrichtet wird, die betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin während eines - versicherten - Kochevents das Kochstudio verlässt, um vor der Tür eine Zigarette zu rauchen. Das Rauchen der Zigarette war eigennützig motiviert und auch nicht durch besondere Umstände des Kochevents begründet.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil neben der Klägerin auch andere Kolleginnen und Kollegen den Raum zum Rauchen verließen. Denn auch der Umstand, dass einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam Rauchen und sich dabei auch unterhalten, macht dieses Verhalten noch nicht betriebsdienlich, denn vorrangig sind auch insoweit - bei jedem Einzelnen - eigennützige Zwecke, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass z.B. eine ganze Belegschaft oder eine komplette Abteilung nach draußen gegangen wäre, um dort eine bereits begonnene Besprechung fortzusetzen und dabei zu rauchen. Keine andere Beurteilung rechtfertigt auch der Umstand, dass im Kochstudio nicht geraucht werden durfte und somit das Rauchen während der Zeit der Veranstaltung immer mit einem Gang vor die Tür verbunden war. Denn das Kriterium der Betriebsdienlichkeit einer Tätigkeit wird davon nicht beeinflusst.
Wie das SG weiter zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen worden, die es als nachvollziehbar erscheinen lassen würden, dass die Rauchpause (kurz nach Beginn der Kochveranstaltung) erforderlich gewesen wäre, um die betriebsdienliche Tätigkeit, hier also die Mitarbeit beim Kochevent, überhaupt fortsetzen zu können. Derart belastend war das - als Weihnachtsfeier gestaltete - Kochevent nicht, und auch die Dauer der Veranstaltung bis zur Rauchpause (ca. 1/2 h) lässt keine Rückschlüsse auf eine derartige Belastung zu.
Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2001 (B 2 U 6/00 R) weiter zutreffend ausgeführt hat, kann die Rauchpause hinsichtlich des Versicherungsschutzes auch nicht mit dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder dem Besorgen von Nahrung oder Getränken in der Mittagspause verglichen werden, da Letztere in der Regel auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen und damit betrieblichen Interessen.
Auch wenn nicht jede private Handlung zwangsläufig im Sinne eines Automatismus den Versicherungsschutz unterbricht, wie es beispielsweise für unwesentliche Unterbrechungen der versicherten Tätigkeit anerkannt ist, verhilft dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren zu keiner abweichenden Beurteilung. Von einer unerheblichen Unterbrechung ist nämlich nur dann auszugehen, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die quasi nur im Vorbeigehen erledigt wird. Die Verrichtung muss daher bei wertender Betrachtung so eng mit der versicherten Tätigkeit verbunden sein, dass sie im Rahmen der betrieblichen Verrichtung als mit erledigt anzusehen ist. Sie darf also nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nur zu einer ganz geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben, was aber bei einem Gang vor die Tür, in Unterbrechung der bislang verrichteten - hier unterstellt betriebsdienlichen - Tätigkeit (Mitarbeit beim Kochevent) abzulehnen ist. Da bereits kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, kommt eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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