Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 3740/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 227/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Klageverfahren ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache begehrt er die Weitergewährung von Einstiegsgeld vom Beklagten.
Der 1976 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, die laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht. Am 17. Juli 2009 schloss der Kläger mit der Bäckerei-Konditorei E. M. UG mit Wirkung zum 20. Juli 2009 einen für die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsvertrag. Der Beklagte hatte ihm nach eigenen Angaben für den Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis 19. Juli 2010 ein Einstiegsgeld in Höhe von 189,60 EUR/Monat bewilligt.
Nachdem der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 8. Juni 2010 vereinbart hatte, das bestehende Arbeitsverhältnis um ein weiteres Jahr zu verlängern, beantragte er am 14. Juni 2010 die Gewährung von Einstiegsgeld beim Beklagten. Dieser lehnte mit Bescheid vom 2. September 2010 den Antrag mit der Begründung ab, eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit sei aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages nicht zu erwarten und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei erfolgt. Den hiergegen seitens des Klägers eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2010 als unbegründet zurück.
Am 13. Dezember 2010 hat der Kläger gegen die Ablehnung des Einstiegsgeldes Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Auf einen Hinweis des Sozialgerichts, der Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld sei erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt worden, es fehle daher wohl an der Erforderlichkeit der Gewährung des Einstiegsgeldes, hat der Kläger ausgeführt: Auch für die weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses sei sowohl für ihn als auch für den Arbeitgeber Voraussetzung gewesen, dass Einstiegsgeld bewilligt werden würde. Aus diesem Grunde habe er sich von dem Beklagten bereits vor der Vereinbarung über die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses das entsprechende Formular zur Antragstellung geben lassen und es seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Er habe das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular jedoch erst in der zweiten Juniwoche nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zurückerhalten, so dass er erst am 14. Juni 2010 den Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld bei dem Beklagten habe stellen können. Dabei seien sowohl er als auch der Arbeitgeber davon ausgegangen, dass es für die Gewährung von Einstiegsgeld nicht erforderlich sei, dass der Antrag und die entsprechende Bewilligung hierauf bereits vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses notwendig seien. Schließlich sei das Einstiegsgeld auch deswegen für den Kläger von besonderer Bedeutung gewesen, da seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt schwanger gewesen sei. Die Geburt des gemeinsamen Kindes sei am 5. Juli 2010 erfolgt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. April 2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b SGB II lägen nicht vor. Der Anspruch auf Einstiegsgeld scheitere bereits am Merkmal der Erforderlichkeit für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es müsste zum einen ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung bestehen, zum anderen dürfe eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen sein. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17. Juli 2009, mit dem der befristete Arbeitsvertrag um ein Jahr verlängert worden sei, bereits am 8. Juni 2010 unterzeichnet. Den Antrag auf Gewährung eines Einstiegsgeldes habe er erst am 14. Juni 2010, also nach Abschluss des Anschlussarbeitsvertrages, beantragt. Er habe demnach die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht von der tatsächlichen Gewährung von Einstiegsgeld abhängig gemacht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ohne die Gewährung von Einstiegsgeld voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Die Unterzeichnung des Nachtrages zum Arbeitsvertrag am 8. Juni 2010 zeige vielmehr, dass der Kläger bei Stellung des Antrags auf Einstiegsgeld am 14. Juni 2010 zur Verlängerung des Arbeitsvertrages bereits fest entschlossen gewesen sei, so dass es keines zusätzlichen Anreizes mehr bedurft habe. Selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld sei die vom Beklagten vorgenommene Ermessenserwägung nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber sei es bereits bei der Schaffung des Einstiegsgeldes darauf angekommen, Mitnahmeeffekte sowie eine Benachteiligung von anderen Geringverdienern zu verhindern, weshalb das Einstiegsgeld auch nur als befristete Maßnahme ausgestaltet worden sei. Das vom Beklagten angeführte Argument, durch die Gewährung von Einstiegsgeld dürfe keine Besserstellung gegenüber ähnlichen bzw. gleich entlohnten Arbeitnehmern erfolgen, stelle folglich eine am Zweck der Vorschrift orientierte Ermessenserwägung dar.
Gegen den ihm am 26. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. April 2011 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 SGG (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch statthaft nach § 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Streitgegenstand der Klage übersteigt den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750 EUR. Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum er eine monatliche Förderung anstrebt, hat er nicht vorgetragen. Der Senat geht davon aus, dass sein Begehren auf Bewilligung eines Einstiegsgeldes in der Höhe gerichtet ist, in der es ihm zuvor vom Beklagten bewilligt worden war, mithin in Höhe von 189,60 EUR monatlich. Bezogen auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von einem Jahr und die Höchstförderungsdauer von 24 Monaten ist der Beschwerdewert überschritten. Das Sozialgericht hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zudem auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage gestützt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Kläger gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990,1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Als Anspruchsgrundlage für die Bewilligung eines Einstiegsgeldes kommt hier allein § 16b SGB II in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Regelung kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Zu Recht hat das Sozialgericht entgegen der Ansicht des Klägers darauf abgestellt, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht erfüllt sind. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts.
Das Einstiegsgeld soll dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit bieten (BT-Drucks 15/1516 S. 59) und setzt mithin voraus, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung scheidet insoweit grundsätzlich aus, wenn - wie hier - die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 3/05 R, Rn. 16 zum gleichlautenden, bis 31. Dezember 2008 geltenden § 29 SGB II).
Hinzu kommt, dass in § 16b SGB II eine vorhergehende Arbeitslosigkeit des Hilfesuchenden vorausgesetzt wird. Ob der Begriff "arbeitslos" im Sinne des § 16b SGB II mit den Kriterien des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) gleichzusetzen ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Der Kläger war unter keinem Gesichtspunkt arbeitslos. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in §§ 16 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB III definiert. Arbeitslosigkeit setzt danach Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit, die Verfügbarkeit in subjektiver wie objektiver Hinsicht sowie schließlich die Arbeitslosmeldung voraus (BSG, Urteil vom 23. November 2006, a.a.O.). Der Kläger hatte jedoch bei Antragstellung am 14. Juni 2010 bereits fast ein Jahr die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in der Bäckerei-Konditorei E. M. UG ausgeübt. Auf die besonderen persönlichen Umstände des Klägers kommt es folglich ebenso wenig an wie auf die Umstände des Abschlusses der Verlängerung des Arbeitsvertrages.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Klageverfahren ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache begehrt er die Weitergewährung von Einstiegsgeld vom Beklagten.
Der 1976 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, die laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht. Am 17. Juli 2009 schloss der Kläger mit der Bäckerei-Konditorei E. M. UG mit Wirkung zum 20. Juli 2009 einen für die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsvertrag. Der Beklagte hatte ihm nach eigenen Angaben für den Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis 19. Juli 2010 ein Einstiegsgeld in Höhe von 189,60 EUR/Monat bewilligt.
Nachdem der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 8. Juni 2010 vereinbart hatte, das bestehende Arbeitsverhältnis um ein weiteres Jahr zu verlängern, beantragte er am 14. Juni 2010 die Gewährung von Einstiegsgeld beim Beklagten. Dieser lehnte mit Bescheid vom 2. September 2010 den Antrag mit der Begründung ab, eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit sei aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages nicht zu erwarten und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei erfolgt. Den hiergegen seitens des Klägers eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2010 als unbegründet zurück.
Am 13. Dezember 2010 hat der Kläger gegen die Ablehnung des Einstiegsgeldes Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Auf einen Hinweis des Sozialgerichts, der Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld sei erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt worden, es fehle daher wohl an der Erforderlichkeit der Gewährung des Einstiegsgeldes, hat der Kläger ausgeführt: Auch für die weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses sei sowohl für ihn als auch für den Arbeitgeber Voraussetzung gewesen, dass Einstiegsgeld bewilligt werden würde. Aus diesem Grunde habe er sich von dem Beklagten bereits vor der Vereinbarung über die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses das entsprechende Formular zur Antragstellung geben lassen und es seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Er habe das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular jedoch erst in der zweiten Juniwoche nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zurückerhalten, so dass er erst am 14. Juni 2010 den Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld bei dem Beklagten habe stellen können. Dabei seien sowohl er als auch der Arbeitgeber davon ausgegangen, dass es für die Gewährung von Einstiegsgeld nicht erforderlich sei, dass der Antrag und die entsprechende Bewilligung hierauf bereits vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses notwendig seien. Schließlich sei das Einstiegsgeld auch deswegen für den Kläger von besonderer Bedeutung gewesen, da seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt schwanger gewesen sei. Die Geburt des gemeinsamen Kindes sei am 5. Juli 2010 erfolgt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. April 2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b SGB II lägen nicht vor. Der Anspruch auf Einstiegsgeld scheitere bereits am Merkmal der Erforderlichkeit für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es müsste zum einen ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung bestehen, zum anderen dürfe eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen sein. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17. Juli 2009, mit dem der befristete Arbeitsvertrag um ein Jahr verlängert worden sei, bereits am 8. Juni 2010 unterzeichnet. Den Antrag auf Gewährung eines Einstiegsgeldes habe er erst am 14. Juni 2010, also nach Abschluss des Anschlussarbeitsvertrages, beantragt. Er habe demnach die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht von der tatsächlichen Gewährung von Einstiegsgeld abhängig gemacht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ohne die Gewährung von Einstiegsgeld voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Die Unterzeichnung des Nachtrages zum Arbeitsvertrag am 8. Juni 2010 zeige vielmehr, dass der Kläger bei Stellung des Antrags auf Einstiegsgeld am 14. Juni 2010 zur Verlängerung des Arbeitsvertrages bereits fest entschlossen gewesen sei, so dass es keines zusätzlichen Anreizes mehr bedurft habe. Selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld sei die vom Beklagten vorgenommene Ermessenserwägung nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber sei es bereits bei der Schaffung des Einstiegsgeldes darauf angekommen, Mitnahmeeffekte sowie eine Benachteiligung von anderen Geringverdienern zu verhindern, weshalb das Einstiegsgeld auch nur als befristete Maßnahme ausgestaltet worden sei. Das vom Beklagten angeführte Argument, durch die Gewährung von Einstiegsgeld dürfe keine Besserstellung gegenüber ähnlichen bzw. gleich entlohnten Arbeitnehmern erfolgen, stelle folglich eine am Zweck der Vorschrift orientierte Ermessenserwägung dar.
Gegen den ihm am 26. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. April 2011 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 SGG (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch statthaft nach § 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Streitgegenstand der Klage übersteigt den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750 EUR. Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum er eine monatliche Förderung anstrebt, hat er nicht vorgetragen. Der Senat geht davon aus, dass sein Begehren auf Bewilligung eines Einstiegsgeldes in der Höhe gerichtet ist, in der es ihm zuvor vom Beklagten bewilligt worden war, mithin in Höhe von 189,60 EUR monatlich. Bezogen auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von einem Jahr und die Höchstförderungsdauer von 24 Monaten ist der Beschwerdewert überschritten. Das Sozialgericht hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zudem auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage gestützt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Kläger gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990,1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Als Anspruchsgrundlage für die Bewilligung eines Einstiegsgeldes kommt hier allein § 16b SGB II in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Regelung kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Zu Recht hat das Sozialgericht entgegen der Ansicht des Klägers darauf abgestellt, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht erfüllt sind. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts.
Das Einstiegsgeld soll dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit bieten (BT-Drucks 15/1516 S. 59) und setzt mithin voraus, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung scheidet insoweit grundsätzlich aus, wenn - wie hier - die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 3/05 R, Rn. 16 zum gleichlautenden, bis 31. Dezember 2008 geltenden § 29 SGB II).
Hinzu kommt, dass in § 16b SGB II eine vorhergehende Arbeitslosigkeit des Hilfesuchenden vorausgesetzt wird. Ob der Begriff "arbeitslos" im Sinne des § 16b SGB II mit den Kriterien des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) gleichzusetzen ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Der Kläger war unter keinem Gesichtspunkt arbeitslos. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in §§ 16 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB III definiert. Arbeitslosigkeit setzt danach Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit, die Verfügbarkeit in subjektiver wie objektiver Hinsicht sowie schließlich die Arbeitslosmeldung voraus (BSG, Urteil vom 23. November 2006, a.a.O.). Der Kläger hatte jedoch bei Antragstellung am 14. Juni 2010 bereits fast ein Jahr die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in der Bäckerei-Konditorei E. M. UG ausgeübt. Auf die besonderen persönlichen Umstände des Klägers kommt es folglich ebenso wenig an wie auf die Umstände des Abschlusses der Verlängerung des Arbeitsvertrages.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
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