L 3 U 7/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 7 U 102/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 7/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Entziehung einer Unfallrente.

Der 1955 geborene Kläger erlitt am 16. Januar 2004 einen Unfall, indem er nach seinen Angaben auf seiner Arbeitsstelle beim Materialholen im Verladebereich auf eine ca. 1,50 m tiefere Ebene stürzte und dabei auf der linken Körperseite mit hoch erhobenem Arm aufschlug. Im Durchgangsarztbericht vom 16. Januar 2004 wurden mehrere Riss- und Schürfwunden sowie eine Hüftprellung befundet und der Verdacht auf eine Speichenköpfchenfraktur links geäußert. Der Kläger wurde nach Fertigung eines CT und einer Röntgenaufnahme, die die Fraktur des Radiusköpfchens bestätigten, konservativ mittels Anlegung eines Gipsschienenverbandes versorgt.

Ausweislich des Verlaufsberichtes von Dr. H vom 09. Februar 2004 sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht zu rechnen. Nach Durchführung einer ambulanten Rehabilitation vom 26. April bis zum 28. Mai 2004 wurde eine Verbesserung der Beweglichkeit und der Kraft im linken Arm festgestellt. Der Kläger stehe dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, wobei zunächst in den weiteren drei Monaten eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bestehe (Abschlussbericht der R V GmbH, Cottbus, Dr. S vom 28. Mai 2004). Der Durchgangsarzt Dr. L teilte unter dem 15. Juni 2004 mit, der Kläger sei ab dem 05. Juni 2004 arbeitsfähig, eine ärztliche Behandlung sei nicht mehr erforderlich und die MdE betrage nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus 10-20 v. H ... Der Kläger war daraufhin - nach Kündigung durch seinen früheren Arbeitgeber - wieder kurzzeitig in seinem gelernten Beruf als Elektriker tätig, wurde dann aber am 12. November 2004 erneut gekündigt. Ausweislich des Nachschauberichtes des Dr. Lvom 22. Oktober 2004 wurde ein unfallunabhängiges Pseudoradikulärsyndrom sowie ein Streckdefizit im linken Ellenbogengelenk von 15° festgestellt.

Ausweislich eines ersten Rentengutachtens (Chefarzt Dr. B Assistenzarzt S vom 08. November 2004) wurde eine endgradig schmerzhafte Streckhemmung im linken Ellenbogengelenk von 35° bei freier Pro- und Supination festgestellt. Es bestehe ein Schmerz bei axialer Belastung, die grobe Kraft sei nicht eingeschränkt, es gebe auch keinen Hinweis für eine Muskelverschmächtigung, Beschwielung der Handinnenflächen und Hauttrophik beider Hände seien seitengleich. Dr. B(Assistenzarzt S) stellten als Unfallfolgen fest: Knöchern konsolidierte Radiusköpfchenfraktur links, Immobilisationsschaden mit Bewegungseinschränkung, Belastungsschmerzen, radiologisch diskrete Frakturlinie bei anatomischer Frakturheilung, subjektive funktionelle Beschwerden, und schätzten die MdE vom 05. Juni bis zum 13. August 2004 mit 30 v. H., ab dem 14. August 2004 mit voraussichtlich 20 v. H. und nach Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall mit voraussichtlich 10 v. H. ein.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger wegen seines Arbeitsunfalles vom 16. Januar 2004 Anspruch auf eine Rente als vorläufige Entschädigung, beginnend am 05. Juni 2004, habe. Als Folgen des Versicherungsfalles würden anerkannt: Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk bei Streckung, röntgenologisch nachgewiesene diskrete Bruchlinie mit minimaler äußerer Einstauchung nach knöchern fest verheiltem Radiusköpfchenbruch links. Nicht als Folgen des Versicherungsfalles anerkannt wurde ein zwischenzeitlich aufgetretenes cervikales Pseudoradikulärsyndrom.

Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, u. a. ärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit Cottbus (Dr. H) vom 08. Februar 2005, wonach aufgrund der Radiusköpfchenfraktur links eine die körperliche Belastbarkeit mindernde dauerhafte Funktionsstörung des linken Ellenbogens verbleiben werde, so dass der Kläger für seine Tätigkeit als Elektroinstallateur/Elektriker nicht mehr geeignet sei.

Im zweiten Rentengutachten (Dr. B Assistenzarzt S) vom 7. Oktober 2006 wurden die im ersten Rentengutachten festgestellten Unfallfolgen im wesentlichen bestätigt, des weiteren wurde ein – unfallunabhängiges - Cervicobrachialsyndrom links festgestellt und darauf hingewiesen, dass der Kläger sich zwischenzeitlich einer Bandscheibenoperation unterzogen habe. Die durch Unfallfolgen bedingte MdE sei nunmehr um 10 v. H. herabgesetzt. Das Streckdefizit habe durch physiotherapeutische Maßnahmen bei passiver Bewegung um 15° und aktiv um 5° vermindert werden können. Es sei zu erwarten, dass sich die unfallbedingte geminderte Erwerbsfähigkeit mit Berücksichtigung des "Gewöhnungseffektes" auf 10 v. H. Reduzieren werde.

Mit weiterem Rentengutachten (Dr. B) vom 27. Dezember 2007 wurden ein Streckdefizit im linken Ellenbogengelenk mit schmerzhaftem Anschlag, eine Minderbelastbarkeit, geringe Zeichen der verminderten Aktivität im Vergleich sowie subjektive Beschwerden festgestellt. Das Bewegungsdefizit sei deutlich verbessert, es bestünden keine Schwächeneigung und nur geringe Zeichen einer Inaktivitätsatrophie. Die MdE betrage nur noch 10 v. H ...

Die Beklagte erließ daraufhin - nach Anhörung des Klägers nach § 24 SGB X am 08. Mai 2008 - einen Bescheid über die Entziehung der Unfallrente mit Ablauf des Monats Mai 2008, da sich die im Bescheid vom 10. Februar 2005 zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert hätten (§ 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Es bestehe noch eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk bei der Streckung und ein Zustand nach knöchern fest verheiltem Radiusköpfchenbruch links. Die Erwerbsfähigkeit werde durch die Folgen des Unfalles nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, dass als Folge des Unfalls laut Gutachten der Agentur für Arbeit die anerkannten Gesundheitsschäden auf Dauer bestünden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2008 unter Bezugnahme auf die Feststellungen in dem ärztlichen Gutachten des Dr. B vom 29. Dezember 2007 als unbegründet zurück. Hiernach seien im Vergleich zum Rentengutachten vom 08. November 2004 Verbesserungen festzustellen (deutliche Zunahme der Beweglichkeit im Bereich des linken Ellenbogengelenkes um 20° bei der Streckung, keine röntgenologisch ersichtliche Aufhellungslinie im Frakturgebiet). Es bestehe nur noch eine MdE von 10 v. H ...

Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger unter Schilderung des Ablaufes des Unfalles im einzelnen (Schreiben vom 05. Mai 2009) geltend gemacht, er leide nach wie vor an erheblichen Bewegungseinschränkungen im linken Arm, der dauerhaft nicht belastbar sei. Bei ständiger Belastung baue sich ein erheblicher Druck auf, er habe das Gefühl, dass sich in seinem linken Ellenbogengelenk ein oder mehrere Fremdkörper befinden würden, die die volle Streckung verhinderten. Das Gelenk sei auch zeitweise in seiner Bewegung derart eingeschränkt, dass es sich gar nicht mehr bewegen lasse, und wenn, dann mit hörbaren Geräuschen wie Knacken. Verstärkt träten die Beschwerden bei Nässe und Kälte auf.

Das SG hat Befundbericht (BB) der Fachärztin für Innere Medizin Dr. BK vom 04. Mai 2009, Verzeichnisse der AOK Brandenburg und der DAK betreffend Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie Epikrisen des Klinikum N vom 22. September 2005 (Bandscheiben-Operation) und Bericht vom 06. Mai 2009 (Behandlung eines Traumas des rechten Knies am 01. Juli 2008) eingeholt.

Weiterhin hat das SG den Facharzt für Chirurgie Dr. B mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 22. April 2010 ist der Sachverständige zur Feststellung gelangt, dass als Unfallfolge alleine die verbleibende Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenks bei Zustand nach konservativer Behandlung einer Radiusköpfchenfraktur anzusehen sei. Die Untersuchung des Klägers habe ergeben, dass heute lediglich eine Einschränkung der Streckfähigkeit im linken Ellenbogengelenk posttraumatisch verblieben sei. Das Streckdefizit betrage 20°, die Beugefähigkeit sei voll erhalten auch die Möglichkeit, den Unterarm gegenüber dem Oberarm im Ellenbogengelenk zu drehen. Die von Dr. B erhobenen Befunde seien zu bestätigen. Dr. BK habe internistische Diagnosen mitgeteilt, die in keiner Beziehung zum Unfallgeschehen stünden, ebensowenig sei der vom Kläger im Jahr 2005 erlittene Bandscheibenvorfall in Beziehung zum Unfallgeschehen zu setzen. Die unfallmedizinische Fachliteratur sehe für ein Streckdefizit am Ellenbogengelenk von 20° keine MdE vor. Eine Restbewegungsmöglichkeit im Ellenbogengelenk nach Ellenbogentrauma mit 0/30/120° werde mit einer MdE von 10 v. H. bemessen. Bei dem Kläger liege aber eindeutig eine bessere Beweglichkeit vor, insbesondere sei die Beugefähigkeit voll erhalten, so dass die unfallmedizinischen Voraussetzungen für die Bemessung einer MdE nicht mehr vorlägen (s. Hoffmann/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 12. Auflage, Bl. 160).

Mit Urteil vom 29. Oktober 2010 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen und sich auf die Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. B in seinem Gutachten vom 22. April 2010 bezogen. Bei einer Änderung der Feststellung der Dauerrente sei der zu diesem Zeitpunkt bestehende Zustand der Unfallfolgen ohne Rücksicht auf die MdE, die der Festsetzung der vorläufigen Rente zu Grunde gelegen habe, maßgeblich, so dass in solchen Fällen die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X Anwendung finde.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen in der ersten Instanz und trägt weiterhin vor, dass die erheblichen Bewegungseinschränkungen und die Schmerzen im linken Arm in dem Gutachten des Dr. B keine ausreichende Beachtung gefunden hätten. Aufgrund des Arbeitsunfalls sei er nicht mehr in der Lage, einen Handwerksberuf auszuüben. Er sei Linkshänder, so dass die Bewegungseinschränkungen so erheblich seien, dass er Über-Kopf-Arbeiten gar nicht mehr ausüben könne und körperlich schwere Arbeit ebenfalls nicht. Dr. B habe ein Streckdefizit von 20 % diagnostiziert. Der ursprüngliche Leistungsbescheid gehe von 19,8 % aus. Die finanziellen Einbußen aufgrund des Arbeitsunfalles seien dauerhaft und sehr erheblich, längere Fahrten zum Arbeitsort mit dem privaten PKW fielen täglich an und schränkten seine finanziellen Möglichkeit erheblich ein.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 16. Januar 2004 unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 10. Februar 2005 anerkannten Unfallfolgen Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. auch über den 01. Juni 2008 hinaus und auf unbestimmte Zeit zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält diese unter Berücksichtigung der Gutachten von Dr. Bund Dr. B für unbegründet.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. Juli, 11. und 23. November 2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten Bezug genommen, die dem Gericht zur Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Berichterstatterin kann anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 08. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2008, mit welchem die Beklagte den Bescheid vom 10. Februar 2005 wegen wesentlicher Änderung der diesem zugrunde liegenden Verhältnisse (§ 48 Abs. 1 SGB X) zurückgenommen und die Verletztenrente mit Ablauf des Monats Mai 2008 entzogen hat, erweist sich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Rentenbewilligung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn bei Erteilung des Bescheides vom 08. Mai 2008 mehr als drei Jahre nach dem Versicherungsfall war die zunächst als vorläufige Entschädigung geleistete Rente zu einer Rente auf unbestimmte Zeit geworden, mit der Folge, dass es der Beklagten nicht mehr möglich war, den Vomhundertsatz der MdE ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festzustellen (§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt für die Zukunft unter der Voraussetzung aufzuheben, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Änderung bei der Feststellung der MdE ist nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt (§§ 48 Abs. 1 SGB X, 73 Abs. 3 SGB VII).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Wegfall der durch den Berufsunfall bedingten MdE liegt die wesentliche Änderung im vorstehenden Sinn, denn das Vorliegen einer berufsunfallbedingten MdE ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 und 2 SGB VII. Diese wird Versicherten nur dann gewährt, wenn deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt vom Umfang der verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit bestimmte Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Diese von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22. Juni 2004, B 2 U 14/03 R, in juris).

Dies zugrunde gelegt steht fest, dass der Arbeitsunfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) des Klägers vom 16. Januar 2004 zu die Gesundheit beeinträchtigenden Folgen geführt hat, die zunächst eine rentenberechtigende MdE mit sich brachten. Spätestens zum 01. Juni 2008 trat jedoch eine wesentliche Änderung ein. Länger anhaltende Folgen des Arbeitsunfalls sind nicht mehr gegeben und eine rentenberechtigende MdE liegt seitdem nicht mehr vor. Es wird insoweit zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Cottbus vom 29. Oktober 2010 (§ 153 Abs. 2 SGG) und ergänzend auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 01. September 2008 verwiesen.

Nach dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Bvom 22. April 2010 bestand keine MdE in rentenberechtigendem Grad mehr. Dr. B ist in seinem Gutachten nach Untersuchung und ausführlicher Befragung des Klägers zu der Auffassung gelangt, dass als Folge der durch den Arbeitsunfall am 16. Januar 2004 erlittenen Radiusköpfchenfraktur links nunmehr nur noch ein Streckdefizit von 20° verblieben sei, wobei die Beugefähigkeit und die Möglichkeit, den Unterarm gegenüber dem Oberarm im Ellenbogengelenk zu drehen, voll erhalten geblieben seien. Für diese geringe Beeinträchtigung der Streckfähigkeit betrage die unfallbedingte MdE jedenfalls unter 20 v. H. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B stimmen auch mit den Befunden und der Beurteilung des von der Beklagten mit der Erstattung eines Rentengutachtens zur Nachprüfung der MdE beauftragten Durchgangsarztes Dr. B (Gutachten vom 27. Dezember 2007) überein. Nach dessen ersten Rentengutachten vom 08. November 2004 war demgegenüber noch eine endgradig schmerzhafte Streckhemmung im linken Ellenbogengelenk von 35° festgestellt worden, die zu einer relevanten MdE geführt hatte. Schließlich wird die Einschätzung der unfallbedingten MdE durch den Sachverständigen Dr. B auch durch die Erfahrungswerte der unfallmedizinischen Literatur gestützt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, 8. 6., S. 608 ff.; Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 12. Auflage, 2010, Bl. 160). Rechts- und linksseitige Verletzungen werden im übrigen gleich bewertet, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Kläger Linkshänder ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., 8. 6. 3.). Da es bei der Feststellung der MdE auf das gesamte Gebiet des wirtschaftlichen Lebens ankommt, spielt auch die vom Kläger hervorgehobene Unmöglichkeit, seinen Beruf als Handwerker/Elektriker auszuüben, keine ausschlaggebende Rolle. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr stärkere Beschwerden im linken Ellenbogen- und Schultergelenk geltend macht, kann dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren, in welchem es um den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Rentenentziehungsbescheides vom 08. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2008 geht, keine Berücksichtigung finden. Es steht dem Kläger frei, bei der Beklagten einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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