Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
83
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 199/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 71/11 B ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es unter Androhung eines in jedem Fall der Wiederholung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß folgende Äußerung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: - dass "neben dem Problem des Eigenlaborstatus auch steuerrechtliche Probleme auftreten können" - "Wir müssen sie im Gegenteil vor einer (weiteren) Zusammenarbeit ausdrücklich warnen." Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine in H. ansässige Aktiengesellschaft, betreibt in Berlin ein "Eigenlaborzentrum" (ELZ). In diesem Rahmen stellt sie als Dienstleisterin Zahnärzten ein schlüsselfertiges zahntechnisches Labor nebst zahntechnischem Personal und Material zur Verfügung, in dem diese ihre zahntechnischen Leistungen erbringen (lassen) können. Für diese Dienstleistung verlangt die Antragstellerin von den Zahnärzten ein aufwandbezogenes Nutzungsentgelt, das sich an den erbrachten und abgerechneten zahntechnischen Leistungen orientiert und bei Abnahme einer individuell vereinbarten Mindeststückzahl 80 % der Bemessungsgrundlage der zahntechnischen Leistungen beträgt. Über die von ihr erbrachten Leistungen schließt die Antragstellerin mit den kooperierenden Zahnärzten jeweils einen Rahmenvertrag betreffend die Arbeitnehmerüberlassung und einen Kooperationsvertrag. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf die Gerichtsakten (Anlagen AS 10 und AS 11) Bezug genommen. Die Antragstellerin bewirbt dieses Geschäftsmodell insbesondere damit, dass die Zahnärzte die in dem ELZ angefertigten zahntechnischen Leistungen als Eigenlaborleistungen abrechnen können und so 20 % der Vergütung der zahntechnischen handwerklichen Leistung als eigenen Ertrag verbuchen können ohne eigenes Investitions-, Personal- und Auslastungsrisiko. In einem an die Berliner Zahnärzte gerichteten Werbeschreiben in der Verbandszeitschrift "Berlin aktuell" (Heft Nr. 33/2011) führt die Antragstellerin (durch den ehemaligen Vorstand der Antragstellerin und Betreiber des ELZ Herrn G. ) zudem an, dass sie "im Auftrag der Partner-Zahnärzte in Abstimmung mit den KZVen/Kammern den rechtlich einwandfreien Verdienst am Zahnersatz ohne Investitionen" organisiere. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Werbeschreibens wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Blatt 70) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin, eine Kassenzahnärztliche Vereinigung nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V, führte in dem an ihre Mitglieder gerichteten Rundschreiben Nr. 3 vom 05.04.2011 bezogen auf die Antragstellerin folgendes aus:
1. Firma D. In Heft Nr. 33/2011 Berlin aktuell erschien ein Artikel unter der Überschrift "Berliner Zahnärzte haben die Nase stets hart am Wind " der Firma D. , in welchem äußerst zweifelhafte Versprechungen bezüglich garantierter Mehreinnahmen durch Aquirierung dieser Firma in Aussicht gestellt werden. Sowohl ZÄK wie KZV Berlin haben erhebliche Bedenken gegen dieses Geschäftsmodell bereits im Vorfeld der Gründung geäußert, die wir nach wie vor aufrecht erhalten! Die Bedenken der KZV Berlin wurden bereits 2008 schriftlich mitgeteilt. Wesentliche Bedenken waren und sind, &61656; dass die Kriterien zur Anerkennung von Praxislaborgemeinschaften als Eigenlabor unserer Auffassung nach nicht erfüllt werden, &61656; dass Management und Organisation des Laborbetriebs eben nicht die Praxis, sondern die D. AG übernimmt, &61656; darüber hinaus sogar Teile des Abrechnungsmanagement durchgeführt, &61656; und neben dem Problem des Eigenlaborsstatus zusätzlich auch steuerrechtliche Probleme auftreten können. Nach alledem ist die KZV Berlin zu der Einschätzung gelangt, dass die Geschäftsbeziehung zwischen dem Laborzentrum der D. und einer kooperierenden Zahnarztpraxis eher den Charakter einer Zusammenarbeit mit einem nicht praxiszugehörigen selbstständigen Dritten, der als Subunternehmer für die Praxis tätig wird, hat und damit nicht die notwendigen Kriterien erfüllt, die zur Führung eines Eigenlabors gelten, wie sie durch die Rechtsprechung seit dem Urteil des LSG Schleswig-Holstein aus dem Jahre 1994 entwickelt wurden. Unserer Ansicht nach sind die Versprechungen der D. nicht aufrecht zu erhalten! Wir müssen sie im Gegenteil vor einer (weiteren) Zusammenarbeit nachdrücklich warnen. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.04.2011 ab und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht binnen der ihr seitens der Antragstellerin gesetzten Frist bis zum 21.04.2011 ab. Die Antragstellerin hat am 20.04.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hält die Äußerungen der Antragsgegnerin für unzulässig und sieht hierin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den Gewerbebetrieb. Das Informationsschreiben enthalte einen offenen Boykottaufruf, der durch die der Antragsgegnerin gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht gedeckt sei. Die Antragsgegnerin berücksichtige ferner nicht, dass die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell nach den im Jahr 2008 geäußerten Bedenken überarbeitet habe. Die Antragstellerin führe nicht Teile des Abrechnungsmanagement durch, sondern bereite lediglich einen Eigenlaborbeleg unverbindlich vor. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Antragsgegnerin habe die Bedenken bereits im Vorfeld der Gründung geäußert. Die Antragsgegnerin verhalte sich auch widersprüchlich, da sie die über die Antragstellerin durch die teilnehmenden Zahnärzte erbrachten Eigenlaborleistungen bisher in noch keinem Fall im Rahmen der Abrechnung beanstandet habe. Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Aufgrund der massiven negativen Äußerungen der Antragsgegnerin hätten bereits zwei der bislang 10 kooperierenden Zahnärzte die Vertragsbeziehung zur Antragstellerin gekündigt und es seien bereits angebahnte Geschäftsbeziehungen von 13 Zahnärzten abgebrochen worden, wodurch die bisherigen Akquiseerfolge der Antragstellerin zunichte gemacht worden seien. Es drohe der Verlust der übrigen Vertragspartner und damit die Geschäftsaufgabe. Es hätten zudem bereits mehrere Zahnärzte Termine abgesagt bzw. von der Vertragsunterzeichnung wegen des Rundschreibens Abstand genommen. Da die Zusammenarbeit mit den Zahnärzten den Kern des Geschäftsmodells der Antragstellerin darstelle, sei eine Existenzgefährdung vorprogrammiert. Die Antragstellerin habe bereits einen Betrag in Höhe von ca. 800.000,- EUR in die Entwicklung des Geschäftsbetriebes Eigenlaborzentrum investiert. Dieser Betrag sei bei Aufrechterhaltung der Äußerungen der Antragsgegnerin, denen die Vertragszahnärzte insbesondere wegen der seitens der Antragsgegnerin bestehenden Möglichkeiten, Sanktionen zu verhängen bzw. Honorare zurückzufordern, großes Gewicht beimessen würden. Ferner bestehe jederzeit die Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin sich sogar zu den Äußerungen verpflichtet gefühlt habe und wegen des von ihr hergestellten Zusammenhangs mit den Kick-Back-Zahlungen der Fa. Gl. sogar strafrechtliche Bedenken angedeutet habe. Weitere Rundschreiben oder Pressemitteilungen mit möglicherweise sogar noch weitergehenden Äußerungen seien daher zu befürchten. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt zu erkennen: I. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: "Sowohl der ZÄK sowie die KZV Berlin haben erhebliche Bedenken gegen das Geschäftsmodell bereits im Vorfeld der Gründung geäußert, die wir nach wie vor aufrecht erhalten." "Unserer Ansicht nach sind die Versprechungen der D. nicht aufrecht zu erhalten! Wir müssen sie im Gegenteil vor einer (weiteren) Zusammenarbeit ausdrücklich warnen." II. 1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Hinblick auf das Geschäft der Antragstellerin folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: "Bedenken der KZV wurden bereits 2008 schriftlich mitgeteilt. Wesentliche Bedenken waren und sind, - dass die Kriterien zur Anerkennung von Praxislaborgemeinschaften als Eigenlabor unserer Auffassung nach nicht erfüllt werden, - dass Management und Organisation des Laborbetriebs eben nicht die Praxis sondern die D. AG übernimmt, - darüber hinaus sogar Teile des Abrechnungsmanagements durchführt - und neben dem Problem des Eigenlaborstatus zusätzlich auch steuerrechtliche Probleme auftreten können." 2. Hilfsweise: Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Hinblick auf das Geschäft der Antragstellerin folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: "Bedenken der KZV wurden bereits 2008 schriftlich mitgeteilt. Wesentliche Bedenken waren und sind, - dass die Kriterien zur Anerkennung von Praxislaborgemeinschaften als Eigenlabor unserer Auffassung nach nicht erfüllt werden, - dass Management und Organisation des Laborbetriebs eben nicht die Praxis sondern die D. AG übernimmt, - darüber hinaus sogar Teile des Abrechnungsmanagements durchführt - und neben dem Problem des Eigenlaborstatus zusätzlich auch steuerrechtliche Probleme auftreten können." , wenn die Antragsgegnerin nicht gleichzeitig im erkennbaren Zusammenhang darauf hinweist, dass sie das aktuelle Geschäft der Antragstellerin nicht kennt und Abrechnungen der teilnehmenden Zahnärzte unbeanstandet seit zwei Jahren begleicht. III. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. und II. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, festgesetzt werden kann. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ohne vorherige Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu entscheiden. Sie hält sich im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 SGB V für berechtigt, ihre Mitglieder über ihre rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Geschäftsmodell sowohl in abrechnungs- als auch steuerrechtlicher Hinsicht zu informieren. Bei dem von der Antragstellerin angebotenen Labormodellen handele es sich nicht um ein Eigenlabor, sondern um ein Fremdlabor, weshalb die diesbezüglichen Kosten nicht als Eigenlabor-Kosten abrechenbar seien, woraus sich auch steuerrechtliche Probleme ergäben, die für eine Zahnarztpraxis existenziell sein könnten. Die Antragstellerin trage auch nicht vor und habe nicht glaubhaft gemacht, dass und wann sie der Antragsgegnerin die von ihr überarbeiteten Unterlagen übersandt habe. Zudem habe die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen der Antragstellerin und die behauptete Existenzgefährdung sei nicht konkret dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden. Auch eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Diese könne sich nur auf die beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin im Rahmen eines Rundschreibens beziehen und nicht jede Form von Meinungsäußerungen aus dem Hause der Antragsgegnerin erfassen. Für ein erneutes Rundschreiben der Antragsgegnerin mit dem von der Antragstellerin beanstandeten Inhalt bestehe indes kein Anlass. Das Gericht hat von der Antragstellerin die aktuellen Vertragsmuster angefordert, die sie gegenüber den kooperierenden Vertragszahnärzten verwendet. Wegen deren Inhalt wird auf die Gerichtsakten (Bl. 181, Anlagen AS 10 und AS 11) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug sowie auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin genommen, die bei der Entscheidung vorlag.
II.
Der zulässige Antrag hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
1. Der Sozialrechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten entstammt den Regelungen des SGB V, namentlich der §§ 69, 75 Abs. 2 S. 1 und 77 SGB V, und damit dem Recht zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob der Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, kann offen bleiben, denn gem. § 51 Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit dadurch Dritte betroffen werden.
2. Das SG Berlin ist für die Entscheidung örtlich zuständig, weil es Gericht der Hauptsache ist (§ 86 b Abs. 2 S. 1 SGG). Gemäß § 57a Abs. 2 SGG ist in anderen – als den in § 57a Abs. 1 SGG genannten – Vertragsarztangelegenheiten das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. Vorliegend handelt es sich um eine Vertragsarztangelegenheit. § 10 Abs. 2 SGG definiert Streitigkeiten des Vertragsarztsrechts als Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände. Vorliegend ist mit der Antragsgegnerin eine Vereinigung von Vertragszahnärzten als Hauptbeteiligte von dem Verfahren betroffen. Dies reicht zur Bejahung einer vertragsärztlichen Angelegenheit aus. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Berlin. 3. Gem. § 124 Abs. 3 SGG können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Bezug auf den vorliegenden Beschluss des Gerichts ist weder im Allgemeinen (§ 142 SGG) noch im Besonderen (§ 86 b Abs. 4 SGG) bestimmt, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Die Kammer sieht entgegen der Anregung der Antragsgegnerin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, weil die gegenseitigen Argumente schriftsätzlich ausgetauscht wurden und eine mündliche Erörterung aus Sicht des Gerichts zu keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen und die wohl ohnehin unumgängliche Entscheidung nur unnötig verzögern würde
4. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen. Danach ist zwischen Sicherungs- (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) zu unterscheiden. Die Antragstellerin begehrt Unterlassung (sog. Unterlassungsverfügung). Ob und inwieweit eine solche Fallgestaltung der Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG oder der Regelungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zuzurechnen ist, ist umstritten, kann aber vorliegend dahinstehen, denn beide Fälle unterliegen weitgehend derselben Behandlung (eingehend dazu m.w.N. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2010 – L 1 KA 3/10 B ER, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). a) Ein Anordnungsgrund ist vorliegend glaubhaft gemacht. Eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kommt in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Rechtsverwirklichung wird vereitelt, wenn sich das gefährdete Recht im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchsetzen lässt. Sie wird wesentlich erschwert, wenn zu befürchten ist, dass eine Zustandsveränderung den Erfolg im Hauptsacheverfahren weitgehend entwerten würde. Dafür müssen sich konkrete Anhaltspunkte finden, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann ergehen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierunter fallen die praktisch häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O., m.w.N.). Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes glaubhaft gemacht, dass sie in die Errichtung des Eigenlaborzentrums (ELZ) einen Betrag von 800.000,00 EUR investiert hat und dass ihr infolge der Warnung der Antragsgegnerin vor einer Zusammenarbeit mit der Antragstellerin gegenüber den Berliner Vertragszahnärzten eine Schließung des ELZ droht. Sie hat insofern durch eine weitere eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Vorstandes der Antragstellerin und Leiters des ELZ Herrn G. sowie durch Vorlage von Schreiben betroffener Ärzte hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits 2 von 10 namentlich benannten Vertragszahnärzten ihre Vertragsbeziehungen zur Antragstellerin infolge der Warnung der Antragsgegnerin gekündigt haben und dass 13 weitere Zahnärzte, die sich für eine Zusammenarbeit interessiert hatten, hiervon wieder Abstand genommen haben. Für das Gericht ist es auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die an alle Vertragszahnärzte gerichtete Warnung der Antragsgegnerin geeignet ist, den Betrieb des ELZ durch die Antragstellerin unmöglich zu machen, so dass dessen Schließung droht. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin ist gerade darauf ausgerichtet, dass die kooperierenden Vertragszahnärzte die im ELZ für sie erbrachten Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin als Eigenlaborleistungen abrechnen können. Da die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Rundschreiben explizit darauf hinweist, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für ein Eigenlabor nicht vorliegen, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Vertragszahnärzte infolgedessen von der Antragstellerin abwenden und deren Geschäftsmodell damit existenziell bedroht ist, um sich nicht möglichen Regressforderungen seitens der Antragsgegnerin ausgesetzt zu sehen. Dies reicht für das Bestehen eines Anordnungsgrundes aus. Insofern darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin die Vertragszahnärzte als einzige potentielle Vertragspartner der Antragstellerin ausdrücklich vor einer Zusammenarbeit mit dieser warnt. Es könnte der Antragstellerin nicht zugemutet werden, eine solche Warnung fortlaufend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, wenn sie nicht gerechtfertigt wäre. b) Der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht jedoch nur in dem tenorierten Umfang, nämlich soweit die Antragsgegnerin auch auf steuerrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin hinweist und ausdrücklich vor einer (weiteren) Zusammenarbeit mit der Antragstellerin warnt. Im Übrigen sind die streitbefangenen Äußerungen vom Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin gedeckt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich allein nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften und kann sich daher nur aus den §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den dazu entwickelten Grundsätzen ergeben (vgl. Thüringisches LSG, Urteil vom 29.01.2008 – L 4 KA 85605, juris). Die hiernach allein in Betracht kommenden bürgerlich–rechtlichen Unterlassungsansprüche (§ 1004 Abs.1 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB) setzen die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut voraus, wobei es sich nicht unbedingt um ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Ausschließlichkeitsrecht handeln muss. Auch sonstige Rechte wie der "eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb" oder Verstöße gegen § 823 Abs. 2, § 824 oder § 826 BGB können Abwehransprüche auslösen (Thüringisches LSG, a.a.O.). Dabei muss bei der Beurteilung, ob die angegriffene Maßnahme einen unzulässigen und damit zu unterlassenden Eingriff in den - hier allein als betroffenes Rechtsgut in Betracht kommenden - eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, auf das Verhalten der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Rundschreiben abgestellt werden, das es zu bewerten gilt. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist, dass das Verhalten der Antragsgegnerin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin darstellt und weiteren solchen Eingriffen, also einer Gefahr der Wiederholung solcher Eingriffe nur durch ein strafbewehrtes Unterlassungsgebot begegnet werden kann. aa) Die danach erforderliche Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin tatsächlich ein weiteres inhaltsgleiches Rundschreiben oder öffentliche Äußerungen in ähnlicher Form beabsichtigt, sind die Rundschreiben der Antragsgegnerin und damit auch das Rundschreiben Nr. 3 vom 05.04.2011 auf den Internetseiten der Antragsgegnerin (www.kzv-berlin.de) für die Zahnärzte (kennwortgeschützt) jederzeit abrufbar. Insofern wird die Rechtsverletzung als gleichsam sich selbst realisierende Wiederholungsgefahr (dauerhaft) perpetuiert (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Überdies hat die Antragsgegnerin auch nur vorgetragen, dass für ein erneutes Rundschreiben mit dem streitbefangenen Inhalt kein Anlass bestehe. Insofern hat sie anderweitige – öffentliche – Äußerungen desselben Inhalts, etwa in Form von Pressemitteilungen oder Veröffentlichungen auf ihren Internetseiten, nicht ausgeschlossen. bb) Der Eingriff ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung insoweit vom Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin gedeckt, als sie auf ihre rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Eigenlaborstatus der Antragstellerin bzw. des ELZ hinweist. Nicht mehr vom Sicherstellungsauftrag gedeckt sind die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf steuerrechtliche Probleme sowie die ausdrückliche Warnung der Vertragszahnärzte vor einer (weiteren) Zusammenarbeit mit der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin kommt mit ihren Hinweisen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 SGB V nach. Nach dieser Norm haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Wie dies zu geschehen hat, steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, dass es zu geschehen hat, ist unmissverständlich, klar und ausnahmslos formuliert und wenn es geschieht, dann ist es ein legitimes Mittel auch wenn dadurch Interessen von außenstehenden Dritten wie vorliegend der Antragstellerin tangiert sein sollten (Thüringisches LSG, a.a.O.). Eine zutreffende Information der Vertragszahnärzte in einem (den Vertragszahnärzten) zugänglichen Medium wie einem Rundschreiben ist auch generell geeignet, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und die Vertragszahnärzte über bestimmte, die vertragszahnärztlichen Leistungen und insbesondere auch deren Abrechnung betreffende Umstände zu informieren. Wenn nun die Antragsgegnerin dieser Pflicht nachkommt und dabei wirtschaftliche Interessen eines Dritten berührt, dann ist dies für den Dritten zwar bedauerlich, für die Antragsgegnerin aber unvermeidbar. Der Dritte muss das Verhalten hinnehmen, weil er in die Rechtsbeziehung zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Vertragszahnarzt nicht eingebunden ist (vgl. Thüringisches LSG, a.a.O.). Sofern die Kassenzahnärztliche Vereinigung allerdings – wie vorliegend – eine eigene Bewertung abgibt, muss diese auch zutreffend sein und ist daher vom Gericht im Streitfall auch auf ihre inhaltliche bzw. rechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Sowohl aus dem Sicherstellungsauftrag als auch der öffentlich-rechtlichen Organisationsform und vor allem der Zwangsmitgliedschaft der Vertragszahnärzte eines Landes ergibt sich ferner, dass der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben und Kompetenzen zustehen. Darüber hinausgehende Befugnisse, wie sie insbesondere berufsständische Organisationen oder Gewerkschaften auf der Grundlage des Artikel 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG wahrnehmen, haben sie nicht (LSG Berlin, Urteil vom 05.12.2001 – L 7 KA 17/99, juris). (1) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Äußerungen der Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Rundschreiben zunächst insofern nicht mehr von ihrem Sicherstellungsauftrag gedeckt, als sie auch steuerrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin äußert. Der Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin bezieht sich auf die vertragszahnärztliche Versorgung und in diesem Zusammenhang auf die vertragszahnärztlichen Leistungen und auch auf deren Abrechnung gegenüber der KZV bzw. gegenüber den Krankenkassen. Die steuerliche Behandlung der Einkünfte der Vertragszahnärzte betrifft jedoch allein deren Verhältnis zu den Finanzbehörden und unterfällt daher allein deren Zuständigkeit bzw. der Zuständigkeit der Steuerberater. Sie betrifft den Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin weder unmittelbar noch mittelbar. Ein allgemeines berufspolitisches Mandat zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder kommt der Antragsgegnerin nicht zu. (2) Im Übrigen sind die in der Sache von der Antragsgegnerin betreffend das Geschäftsmodell der Antragstellerin geäußerten Bedenken von dem Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin gedeckt. Sofern die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Rundschreiben ihre Bedenken im Hinblick auf den Eigenlaborstatus zum Ausdruck bringt, ist der Sicherstellungsauftrag unmittelbar tangiert, da hiervon unter anderem die Abrechnungsfähigkeit der zahntechnischen Leistungen als Eigenlaborleistungen i.S.d. § 88 Abs. 3 SGB V, § 16 Abs. 2 lit. b EKV-Z (vgl. auch Anlage 2, Ziff. 2.4.6, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 Abs. 3 BMV-Z) abhängt. Die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken sind jedenfalls bei summarischer Prüfung auch begründet. Unter Zugrundelegung der sich aus dem Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sowie den von ihr vorgelegten (aktuellen) Vertragsmustern und dem Werbebrief der Antragstellerin (Herr G. ) ergebenden Informationen handelt es sich bei den im ELZ der Antragstellerin gefertigten zahntechnischen Leistungen nicht um solche im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 SGB V, "die von einem Zahnarzt erbracht werden". Die Abgrenzung zwischen Eigen- bzw. Praxislabor und Fremdlabor ist grundsätzlich danach vorzunehmen, ob der Zahntechniker in Abhängigkeit vom Zahnarzt, also nicht selbstständig tätig ist, und damit auch kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.06.1994 – L 6 Ka 25/93 = E-LSG Ka-026; Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 5. Aufl., § 88 Rdnr. C 88 – 20). Insofern ist neben dem Aspekt der Wahrung der Freiberuflichkeit des Zahnarztes auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligung eines Zahntechnikers an einem Praxislabor zur Folge hätte, dass dieser (bezgl. der außerhalb des Festzuschussystems erbrachten zahntechnischen Leistungen) an der Verteilung der von den Krankenkassen an die KZV gezahlten Gesamtvergütung teilnähme. Diese dient jedoch allein der Vergütung der Leistungen der – zugelassenen – Vertragszahnärzte und ist gemäß § 85 Abs. 4 SGB V nur unter diese als KZV-Mitglieder zu verteilen (Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt wird das Geschäftsmodell der Antragstellerin den Anforderungen an ein Eigen- bzw. Praxislabor nicht gerecht. Die Antragstellerin stellt den kooperierenden Vertragszahnärzten "Im Sinne eines umfassenden Managements sämtliche, für den Betrieb eines im Schwerpunkt auf festsitzenden Zahnersatz basierenden Eigenlabors notwendigen, räumlichen und sachlichen Mittel – einschließlich Materialien – sowie entsprechend qualifizierte Zahntechniker für die Anfertigung des Zahnersatzes zur Verfügung" (so Absatz 5 der Präambel des Koopertionsvertrages). Auch wenn die Verträge danach so gestaltet sind, dass in dem umfassenden Managementvertrag Elemente des Mietvertrages (bzgl. der Laborräume und der Labortechnik), des Kaufs (bzgl. des Zahnersatzes) und der Arbeitnehmerüberlassung (bezgl. der Zahntechniker) enthalten sind, unterscheidet sich der faktische Ablauf des ELZ, wie er sich aus den Darstellungen der Antragstellerin, aus ihrer eigenen Werbung und aus den Verträgen ergibt, von einem auf Basis von Werkverträgen betriebenen klassischen zahntechnischen (Fremd-)Labor nur sehr geringfügig und in rechtlich nicht erheblicher Weise. Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin der räumlichen und sachlichen Ausstattung des Labors und sorgt allein für die Aufrechterhaltung des Betriebes. Sie beschafft die Materialien und beschäftigt die angestellten Zahntechniker. Damit trägt sie (allein) das volle Investitions-, Personal- und Auslastungsrisiko des Labors. Genau hiermit wirbt sie auch in dem Werbeschreiben in der Verbandszeitschrift "Berlin aktuell" (Bl. 70 der Verwaltungsakten). Wesentliches Kriterium für die Frage, wer Inhaber eines Unternehmens ist, ist jedoch neben der Frage, für wen das Weisungsrecht ausgeübt wird (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2011 – L 1 KR 620/07, juris) gerade auch die Frage, wer das unternehmerische Risiko trägt (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1978 – 2 RU 90/77 = SozR 2200 § 723 Nr. 4; Seewald, in Kasseler Kommentar, SGB IV, 68. EL 2010, § 28e Rdnr. 3). Dies ist vorliegend weit überwiegend die Antragstellerin, während der Vertragszahnarzt ein nur sehr geringes unternehmerisches Risiko dadurch trägt, dass er eine Mindestumsatzgarantie abgibt und bei dessen Nichterreichung den vereinbarten Mindestbetrag gleichwohl zahlen muss. Hierdurch wird er an dem Gesamtrisiko des Laborbetriebs jedoch nur in sehr geringem Umfang beteiligt. Eine weitergehende Risikoverlagerung findet zwar dadurch statt, dass dem Vertragszahnarzt nach dem Inhalt der Verträge (folgerichtig) keine werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen (vgl. Ziff. 4.3 Satz 4 des Kooperationsvertrages). Indes steht dies im Widerspruch zu dem Werbeschreiben des Herrn G. , in dem es ausdrücklich und sogar mit Fettdruck hervorgehoben heißt: "Der Zahnarzt hat 5-Jahresgarantie, auch auf seine Honorarkosten." Diese Werbung kann nur so verstanden werden, dass die Antragstellerin bzw. der jeweilige Franchisenehmer dem Zahnarzt eine gesonderte Garantie gewährt, die letztlich der werkvertraglichen Gewährleistung entspricht. Selbst wenn dies – entsprechend den Verträgen – nicht der Fall sein sollte, reicht allein die Nichtbegründung eines werkvertraglichen Gewährleistungsanspruchs nicht aus, um aus einem Fremd- ein Eigenlabor zu machen. Zwar wird in den Verträgen an mehreren Stellen betont, dass die Freiberuflichkeit des Zahnarztes erhalten bleibt und er das volle Weisungsrecht gegenüber den Zahntechnikern ausübt. Indes ist nicht ersichtlich, welche Weisungen von den Zahnärzten insofern tatsächlich erteilt werden, die über den an ein Fremdlabor gerichteten werkvertraglichen Auftrag hinausgehen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin - soweit ersichtlich – in ganz Berlin nur ein einziges ELZ betreibt. Es ist daher bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die Zahnärzte tatsächlich in nennenswertem Umfang davon Gebrauch machen, über den schriftlichen Auftrag (vgl. dazu das Muster Anlage AS12 sowie § 3 Ziff. 1 lit. a des Rahmenvertrages) hinaus weitere arbeitgeberrechtliche Weisungen zu erteilen und insbesondere vor Ort im ELZ zu erscheinen oder von den im Rahmenvertrag (§ 3 Ziff. 1 lit. d) eingeräumten Möglichkeiten des Telemonitoring/Telekonsil Gebrauch zu machen. Im Übrigen dürften auch im Rahmen eines Fremdlabors persönliche Rücksprachen bezüglich des konkreten Auftragsinhalts nicht unüblich sein. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerüberlassung ausweislich des Rahmenvertrages jeweils nur für den konkreten Auftrag erfolgt, so dass das Weisungsrecht schon deshalb faktisch allein auf den fachlichen Bereich beschränkt ist und der Zahnarzt dem Zahntechniker keine weitergehenden Vorgaben, etwa im Hinblick auf seine Arbeitszeit, einschließlich Pausenzeiten etc., macht. Zudem teilt die Antragstellerin selbst mit (S. 4 des Schriftsatzes vom 18.05.2011), dass ein "D. -Bevollmächtigter" die Prozesse im Auftrag des Zahnarztes überwacht. Dies heißt doch letztlich nichts anderes, als dass die Antragstellerin dem Zahnarzt das vollständige Weisungsrecht (vertraglich) überträgt, um es dann zumindest teilweise als Bevollmächtigter des Zahnarztes doch wieder faktisch auszuüben. Neben den tatsächlichen Abläufen unterscheidet sich auch die Vergütung der Leistungen der Antragstellerin nicht erheblich von der eines Fremdlabors. So wird nicht etwa für die räumliche und sachliche Ausstattung eine Miete und für die Arbeitnehmerüberlassung ein Stundensatz gezahlt, sondern es erfolgt – wie beim Werkvertrag – eine an der tatsächlich erbrachten Zahnersatzleistung (Werkleistung) ausgerichtete Umsatzbeteiligung. Zusammengefasst stellt sich das Geschäftsmodell aus Sicht des Zahnarztes so dar (und es wird letztlich auch so gegenüber diesem beworben), dass dieser die zahntechnischen Leistungen ohne eigene Investitionen und ohne eigenes unternehmerisches Risiko wie von einem Fremdlabor erhält, dass er aber – anders als beim Fremdlabor – den ihm faktisch von der Antragstellerin eingeräumten Rabatt von 20% auf die Abrechnungssumme selbst für sich verbuchen kann. Dies stellt letztlich nichts anderes als eine unzulässige Umgehung der Verpflichtung dar, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen etc. an die Krankenkassen bzw. an die Versicherten weiterzugeben (vgl. § 16 Abs. 2 lit. a EKV-Z). Auch unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Regelung kann es für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdlabor nicht allein darauf ankommen, wer das (fachliche) Weisungsrecht gegenüber dem angestellten Zahntechniker ausübt, sondern entscheidend muss auch sein, wer (überwiegend) das wirtschaftliche Risiko der Erbringung der zahntechnischen Leistungen trägt und wem (überwiegend) der wirtschaftliche Erfolg dieser Leistungen zugute kommt. Dies ist vorliegend zweifellos die Antragstellerin. (3) Sofern die Antragsgegnerin lediglich ihre in der Vergangenheit wie in der Gegenwart bestehenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin äußert, ist auch die Art und Weise des Rundschreibens nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insofern, dass mit der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdlabor der Kernbereich des Sicherstellungsauftrages betroffen ist und dass den Vertragszahnärzten bei Inanspruchnahme der Leistungen der Antragstellerin und bei Abrechnung der zahntechnischen Leistungen als Eigenlaborleistungen Honorarrückforderungen drohen. Hierauf hinzuweisen und dadurch ggf. nachträgliche Regresse zu vermeiden, ist eine wichtige Aufgabe der Antragsgegnerin, an der auch ein erhebliches Interesse der (potentiell) betroffenen Vertragszahnärzte besteht. Eine Aufklärung der Vertragszahnärzte war hierbei umso mehr geboten, als die Antragstellerin selbst mit dem in dem Verbandsheft "Berlin aktuell" erfolgten Werbeschreiben offensiv für ihr Geschäftsmodell geworben und dabei sogar explizit darauf hingewiesen hat, dass sie "in Abstimmung mit den KZVen/Kammern den rechtlich einwandfreien Verdienst am Zahnersatz ohne Investitionen" organisiert. Da eine solche Abstimmung mit der Antragsgegnerin offenbar tatsächlich nicht, jedenfalls aber nicht in dem Sinne stattgefunden hat, dass die Antragsgegnerin der rechtlichen Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells zugestimmt hat, war die Antragsgegnerin geradezu verpflichtet, die (ihrerseits) tatsächlich bestehenden Bedenken gegen das Geschäftsmodell den Vertragszahnärzten mitzuteilen, um sich nicht im Nachhinein (etwa gegenüber Honorarberichtigungen im Rahmen von Vertrauensschutzerwägungen) dem Vorwurf auszusetzen, sie habe das Geschäftsmodell der Antragstellerin trotz deren (von dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Antragsgegnerin unterstützten, vgl. Bl. 69 der Verwaltungsakten) Hinweis auf die rechtliche Unbedenklichkeit und auf die Abstimmung mit der Antragsgegnerin wissentlich geduldet. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin bislang die Abrechnung der über das ELZ der Antragstellerin erbrachten zahntechnischen Leistungen als Eigenlaborleistungen akzeptiert habe. Zum einen sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen noch bis zu vier Jahre nach Bekanntgabe des jeweiligen Quartals-Honorarbescheides möglich (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R, juris). Zum anderen darf es der Antragsgegnerin nicht verwehrt sein, ihre diesbezügliche Praxis für zukünftige Fälle zu ändern und die Eigenlaborbelege zukünftig auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Gerade eine solche Änderung der Abrechnungspraxis der Antragsgegnerin lässt einen vorherigen Hinweis an alle (potentiell) betroffenen Zahnärzte in besonderem Maße als notwendig erscheinen. Insofern bedurfte es auch nicht des im Rahmen des Hilfsantrages begehrten Zusatzes nicht, dass die Antragsgegnerin die Abrechnungen der teilnehmenden Ärzte unbeanstandet seit 2 Jahren begleicht. (4) Bis auf die bereits behandelten steuerrechtlichen Bedenken, sind die einzelnen im streitbefangenen Rundschreiben angeführten Bedenken der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Äußerung, "dass die Kriterien zur Anerkennung von Praxislaborgemeinschaften als Eigenlabor unserer Auffassung nach nicht erfüllt werden", ist nach den obigen Ausführungen rechtlich zutreffend und daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den vorletzten Absatz des Rundschreibens, in dem die Antragsgegnerin ihre rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Eigenlabors nochmals zusammenfasst. In tatsächlicher Hinsicht zutreffend und damit ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Äußerungen, "dass Management und Organisation des Laborbetriebs eben nicht die Praxis, sondern die D. AG übernimmt" und dass "darüber hinaus sogar Teile des Abrechnungsmanagement durchgeführt" werden. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass sie lediglich einen Eigenlaborbeleg unverbindlich vorbereite und keinen Einfluss darauf habe, wie und ob die kooperierenden Zahnärzte diesen verwenden würden. Die Vorbereitung des Eigenlaborbelegs, den der Zahnarzt nur noch unterschreiben muss, stellt zweifelsohne die Durchführung von Teilen des Abrechnungsmanagements dar. Auch die Äußerung der Antragsgegnerin, dass Bedenken gegen das Geschäftsmodell "im Vorfeld der Gründung" geäußert wurden, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht falsch. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insofern darauf hin, dass hiermit nach dem insofern zur Auslegung heranzuziehenden Gesamtkontext des Rundschreibens (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2010 – L 11 KA 3/10 B ER, juris Rdnr. 49 m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung) die Gründung des ELZ in Berlin gemeint ist und nicht die gesellschaftsrechtliche Gründung der Antragstellerin. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 06.08.2008 (Bl. 68 der Verwaltungsakten) Bedenken gegen deren Geschäftsmodell geäußert. Auch die Äußerung, dass "die Versprechungen der D. nicht aufrecht zu erhalten" sind, ist nicht zu beanstanden. Dies bezieht sich ausweislich des Eingangssatzes des Rundschreibens auf das Werbeschreiben der Antragstellerin in dem Verbandsheft "Berlin aktuell", in dem die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell insbesondere damit bewirbt, dass der Zahnarzt "Gewinne eines Fremdlabors in seine eigene Praxis" verlagert und dass ohne Investitions-, Personal- und Auslastungsrisiko. Dieses Versprechen ist nach den obigen Darlegungen in der Tat nicht aufrecht zu erhalten. (5) Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, in dem Rundschreiben darauf hinzuweisen, dass sie das aktuelle Geschäft der Antragstellerin nicht kennt. Wie oben dargelegt, rechtfertigt auch die 2009 erfolgte Änderung der Verträge der Antragstellerin insbesondere in Bezug auf das Weisungsrecht des kooperierenden Zahnarztes im Hinblick auf den Eigenlaborstatus keine andere rechtliche Beurteilung, so dass die seitens der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken auch unter Berücksichtigung des aktuellen Geschäftsmodells der Antragstellerin in gleicher Weise berechtigt und damit gerechtfertigt sind. (6) Nicht mehr vom Sicherstellungsauftrag der Antragstellerin gedeckt ist indes die abschließende Äußerung "Wie müssen Sie im Gegenteil vor einer (weiteren) Zusammenarbeit nachdrücklich warnen." Mit dieser Warnung überschreitet die Antragsgegnerin die zulässigen Grenzen der Information ihrer Mitglieder und ruft letztlich offen zum Boykott der Antragstellerin auf. Dieser erhebliche und unmittelbare Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist im Rahmen des insofern von der Antragstellerin zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen ihrer Mitglieder und zur Wahrung des Sicherstellungsauftrages nicht mehr als erforderlich und angemessen im engeren Sinne anzusehen. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die von der Antragstellerin angebotenen Leistungen als solche grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden sind, sondern nur die Abrechnung (durch den Vertragszahnarzt) als im eigenen Praxislabor erbrachte Leistungen und die Nichtweitergabe der gewährten Umsatzbeteiligung an die Krankenkassen. c) Einen weitergehenden Unterlassungsanspruch als aus den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften kann die Antragstellerin auch nicht aus § 16 der Satzung der Antragsgegnerin herleiten, wonach u.a. die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Antragsgegnerin verpflichtet sind, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werdenden Umstände nicht unbefugt zu offenbaren. Die Antragsgegnerin war – wie bereits dargelegt – jedenfalls im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages gemäß § 75 SGB V zur Offenbarung der in dem Rundschreiben angegebenen Tatsachen (soweit sie nicht durch die eigene Werbung der Antragstellerin ohnehin schon offenkundig waren) befugt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Die tenorierte Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens. Da die von der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin geäußerten Bedenken, die den wesentlichen Inhalt des Rundschreibens ausmachen, nicht zu beanstanden waren, war es gerechtfertigt, der Antragstellerin den deutlich überwiegenden Teil der Kosten aufzuerlegen. Andererseits war auch zu berücksichtigen, dass gerade die einen massiven Grundrechtseingriff darstellende ausdrückliche Warnung vor einer Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht gerechtfertigt war. 6. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 53 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Insofern war für jeden der beiden (Haupt-)Klageanträge der Regelstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen. Für den Hilfsantrag war kein gesonderter Streitwert festzusetzen, da dieser denselben Gegenstand wie der Hauptantrag zu II. 1. betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der von der Antragstellerin als Streitwert angegebenen Betrag der Investitionskosten für das ELZ von 800.000,- EUR ist nicht plausibel, da nicht davon auszugehen ist, dass diese Investitionskosten seitens der Antragstellerin allein aufgrund des Rundschreibens vollständig abgeschrieben werden müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die räumliche und sachliche Laborausstattung, die als solche z.B. veräußert oder im Rahmen eines Fremdlabors weitergenutzt werden kann.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine in H. ansässige Aktiengesellschaft, betreibt in Berlin ein "Eigenlaborzentrum" (ELZ). In diesem Rahmen stellt sie als Dienstleisterin Zahnärzten ein schlüsselfertiges zahntechnisches Labor nebst zahntechnischem Personal und Material zur Verfügung, in dem diese ihre zahntechnischen Leistungen erbringen (lassen) können. Für diese Dienstleistung verlangt die Antragstellerin von den Zahnärzten ein aufwandbezogenes Nutzungsentgelt, das sich an den erbrachten und abgerechneten zahntechnischen Leistungen orientiert und bei Abnahme einer individuell vereinbarten Mindeststückzahl 80 % der Bemessungsgrundlage der zahntechnischen Leistungen beträgt. Über die von ihr erbrachten Leistungen schließt die Antragstellerin mit den kooperierenden Zahnärzten jeweils einen Rahmenvertrag betreffend die Arbeitnehmerüberlassung und einen Kooperationsvertrag. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf die Gerichtsakten (Anlagen AS 10 und AS 11) Bezug genommen. Die Antragstellerin bewirbt dieses Geschäftsmodell insbesondere damit, dass die Zahnärzte die in dem ELZ angefertigten zahntechnischen Leistungen als Eigenlaborleistungen abrechnen können und so 20 % der Vergütung der zahntechnischen handwerklichen Leistung als eigenen Ertrag verbuchen können ohne eigenes Investitions-, Personal- und Auslastungsrisiko. In einem an die Berliner Zahnärzte gerichteten Werbeschreiben in der Verbandszeitschrift "Berlin aktuell" (Heft Nr. 33/2011) führt die Antragstellerin (durch den ehemaligen Vorstand der Antragstellerin und Betreiber des ELZ Herrn G. ) zudem an, dass sie "im Auftrag der Partner-Zahnärzte in Abstimmung mit den KZVen/Kammern den rechtlich einwandfreien Verdienst am Zahnersatz ohne Investitionen" organisiere. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Werbeschreibens wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Blatt 70) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin, eine Kassenzahnärztliche Vereinigung nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V, führte in dem an ihre Mitglieder gerichteten Rundschreiben Nr. 3 vom 05.04.2011 bezogen auf die Antragstellerin folgendes aus:
1. Firma D. In Heft Nr. 33/2011 Berlin aktuell erschien ein Artikel unter der Überschrift "Berliner Zahnärzte haben die Nase stets hart am Wind " der Firma D. , in welchem äußerst zweifelhafte Versprechungen bezüglich garantierter Mehreinnahmen durch Aquirierung dieser Firma in Aussicht gestellt werden. Sowohl ZÄK wie KZV Berlin haben erhebliche Bedenken gegen dieses Geschäftsmodell bereits im Vorfeld der Gründung geäußert, die wir nach wie vor aufrecht erhalten! Die Bedenken der KZV Berlin wurden bereits 2008 schriftlich mitgeteilt. Wesentliche Bedenken waren und sind, &61656; dass die Kriterien zur Anerkennung von Praxislaborgemeinschaften als Eigenlabor unserer Auffassung nach nicht erfüllt werden, &61656; dass Management und Organisation des Laborbetriebs eben nicht die Praxis, sondern die D. AG übernimmt, &61656; darüber hinaus sogar Teile des Abrechnungsmanagement durchgeführt, &61656; und neben dem Problem des Eigenlaborsstatus zusätzlich auch steuerrechtliche Probleme auftreten können. Nach alledem ist die KZV Berlin zu der Einschätzung gelangt, dass die Geschäftsbeziehung zwischen dem Laborzentrum der D. und einer kooperierenden Zahnarztpraxis eher den Charakter einer Zusammenarbeit mit einem nicht praxiszugehörigen selbstständigen Dritten, der als Subunternehmer für die Praxis tätig wird, hat und damit nicht die notwendigen Kriterien erfüllt, die zur Führung eines Eigenlabors gelten, wie sie durch die Rechtsprechung seit dem Urteil des LSG Schleswig-Holstein aus dem Jahre 1994 entwickelt wurden. Unserer Ansicht nach sind die Versprechungen der D. nicht aufrecht zu erhalten! Wir müssen sie im Gegenteil vor einer (weiteren) Zusammenarbeit nachdrücklich warnen. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.04.2011 ab und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht binnen der ihr seitens der Antragstellerin gesetzten Frist bis zum 21.04.2011 ab. Die Antragstellerin hat am 20.04.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hält die Äußerungen der Antragsgegnerin für unzulässig und sieht hierin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den Gewerbebetrieb. Das Informationsschreiben enthalte einen offenen Boykottaufruf, der durch die der Antragsgegnerin gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht gedeckt sei. Die Antragsgegnerin berücksichtige ferner nicht, dass die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell nach den im Jahr 2008 geäußerten Bedenken überarbeitet habe. Die Antragstellerin führe nicht Teile des Abrechnungsmanagement durch, sondern bereite lediglich einen Eigenlaborbeleg unverbindlich vor. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Antragsgegnerin habe die Bedenken bereits im Vorfeld der Gründung geäußert. Die Antragsgegnerin verhalte sich auch widersprüchlich, da sie die über die Antragstellerin durch die teilnehmenden Zahnärzte erbrachten Eigenlaborleistungen bisher in noch keinem Fall im Rahmen der Abrechnung beanstandet habe. Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Aufgrund der massiven negativen Äußerungen der Antragsgegnerin hätten bereits zwei der bislang 10 kooperierenden Zahnärzte die Vertragsbeziehung zur Antragstellerin gekündigt und es seien bereits angebahnte Geschäftsbeziehungen von 13 Zahnärzten abgebrochen worden, wodurch die bisherigen Akquiseerfolge der Antragstellerin zunichte gemacht worden seien. Es drohe der Verlust der übrigen Vertragspartner und damit die Geschäftsaufgabe. Es hätten zudem bereits mehrere Zahnärzte Termine abgesagt bzw. von der Vertragsunterzeichnung wegen des Rundschreibens Abstand genommen. Da die Zusammenarbeit mit den Zahnärzten den Kern des Geschäftsmodells der Antragstellerin darstelle, sei eine Existenzgefährdung vorprogrammiert. Die Antragstellerin habe bereits einen Betrag in Höhe von ca. 800.000,- EUR in die Entwicklung des Geschäftsbetriebes Eigenlaborzentrum investiert. Dieser Betrag sei bei Aufrechterhaltung der Äußerungen der Antragsgegnerin, denen die Vertragszahnärzte insbesondere wegen der seitens der Antragsgegnerin bestehenden Möglichkeiten, Sanktionen zu verhängen bzw. Honorare zurückzufordern, großes Gewicht beimessen würden. Ferner bestehe jederzeit die Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin sich sogar zu den Äußerungen verpflichtet gefühlt habe und wegen des von ihr hergestellten Zusammenhangs mit den Kick-Back-Zahlungen der Fa. Gl. sogar strafrechtliche Bedenken angedeutet habe. Weitere Rundschreiben oder Pressemitteilungen mit möglicherweise sogar noch weitergehenden Äußerungen seien daher zu befürchten. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt zu erkennen: I. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: "Sowohl der ZÄK sowie die KZV Berlin haben erhebliche Bedenken gegen das Geschäftsmodell bereits im Vorfeld der Gründung geäußert, die wir nach wie vor aufrecht erhalten." "Unserer Ansicht nach sind die Versprechungen der D. nicht aufrecht zu erhalten! Wir müssen sie im Gegenteil vor einer (weiteren) Zusammenarbeit ausdrücklich warnen." II. 1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Hinblick auf das Geschäft der Antragstellerin folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: "Bedenken der KZV wurden bereits 2008 schriftlich mitgeteilt. Wesentliche Bedenken waren und sind, - dass die Kriterien zur Anerkennung von Praxislaborgemeinschaften als Eigenlabor unserer Auffassung nach nicht erfüllt werden, - dass Management und Organisation des Laborbetriebs eben nicht die Praxis sondern die D. AG übernimmt, - darüber hinaus sogar Teile des Abrechnungsmanagements durchführt - und neben dem Problem des Eigenlaborstatus zusätzlich auch steuerrechtliche Probleme auftreten können." 2. Hilfsweise: Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Hinblick auf das Geschäft der Antragstellerin folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: "Bedenken der KZV wurden bereits 2008 schriftlich mitgeteilt. Wesentliche Bedenken waren und sind, - dass die Kriterien zur Anerkennung von Praxislaborgemeinschaften als Eigenlabor unserer Auffassung nach nicht erfüllt werden, - dass Management und Organisation des Laborbetriebs eben nicht die Praxis sondern die D. AG übernimmt, - darüber hinaus sogar Teile des Abrechnungsmanagements durchführt - und neben dem Problem des Eigenlaborstatus zusätzlich auch steuerrechtliche Probleme auftreten können." , wenn die Antragsgegnerin nicht gleichzeitig im erkennbaren Zusammenhang darauf hinweist, dass sie das aktuelle Geschäft der Antragstellerin nicht kennt und Abrechnungen der teilnehmenden Zahnärzte unbeanstandet seit zwei Jahren begleicht. III. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. und II. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, festgesetzt werden kann. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ohne vorherige Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu entscheiden. Sie hält sich im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 SGB V für berechtigt, ihre Mitglieder über ihre rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Geschäftsmodell sowohl in abrechnungs- als auch steuerrechtlicher Hinsicht zu informieren. Bei dem von der Antragstellerin angebotenen Labormodellen handele es sich nicht um ein Eigenlabor, sondern um ein Fremdlabor, weshalb die diesbezüglichen Kosten nicht als Eigenlabor-Kosten abrechenbar seien, woraus sich auch steuerrechtliche Probleme ergäben, die für eine Zahnarztpraxis existenziell sein könnten. Die Antragstellerin trage auch nicht vor und habe nicht glaubhaft gemacht, dass und wann sie der Antragsgegnerin die von ihr überarbeiteten Unterlagen übersandt habe. Zudem habe die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen der Antragstellerin und die behauptete Existenzgefährdung sei nicht konkret dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden. Auch eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Diese könne sich nur auf die beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin im Rahmen eines Rundschreibens beziehen und nicht jede Form von Meinungsäußerungen aus dem Hause der Antragsgegnerin erfassen. Für ein erneutes Rundschreiben der Antragsgegnerin mit dem von der Antragstellerin beanstandeten Inhalt bestehe indes kein Anlass. Das Gericht hat von der Antragstellerin die aktuellen Vertragsmuster angefordert, die sie gegenüber den kooperierenden Vertragszahnärzten verwendet. Wegen deren Inhalt wird auf die Gerichtsakten (Bl. 181, Anlagen AS 10 und AS 11) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug sowie auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin genommen, die bei der Entscheidung vorlag.
II.
Der zulässige Antrag hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
1. Der Sozialrechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten entstammt den Regelungen des SGB V, namentlich der §§ 69, 75 Abs. 2 S. 1 und 77 SGB V, und damit dem Recht zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob der Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, kann offen bleiben, denn gem. § 51 Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit dadurch Dritte betroffen werden.
2. Das SG Berlin ist für die Entscheidung örtlich zuständig, weil es Gericht der Hauptsache ist (§ 86 b Abs. 2 S. 1 SGG). Gemäß § 57a Abs. 2 SGG ist in anderen – als den in § 57a Abs. 1 SGG genannten – Vertragsarztangelegenheiten das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. Vorliegend handelt es sich um eine Vertragsarztangelegenheit. § 10 Abs. 2 SGG definiert Streitigkeiten des Vertragsarztsrechts als Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände. Vorliegend ist mit der Antragsgegnerin eine Vereinigung von Vertragszahnärzten als Hauptbeteiligte von dem Verfahren betroffen. Dies reicht zur Bejahung einer vertragsärztlichen Angelegenheit aus. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Berlin. 3. Gem. § 124 Abs. 3 SGG können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Bezug auf den vorliegenden Beschluss des Gerichts ist weder im Allgemeinen (§ 142 SGG) noch im Besonderen (§ 86 b Abs. 4 SGG) bestimmt, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Die Kammer sieht entgegen der Anregung der Antragsgegnerin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, weil die gegenseitigen Argumente schriftsätzlich ausgetauscht wurden und eine mündliche Erörterung aus Sicht des Gerichts zu keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen und die wohl ohnehin unumgängliche Entscheidung nur unnötig verzögern würde
4. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen. Danach ist zwischen Sicherungs- (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) zu unterscheiden. Die Antragstellerin begehrt Unterlassung (sog. Unterlassungsverfügung). Ob und inwieweit eine solche Fallgestaltung der Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG oder der Regelungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zuzurechnen ist, ist umstritten, kann aber vorliegend dahinstehen, denn beide Fälle unterliegen weitgehend derselben Behandlung (eingehend dazu m.w.N. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2010 – L 1 KA 3/10 B ER, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). a) Ein Anordnungsgrund ist vorliegend glaubhaft gemacht. Eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kommt in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Rechtsverwirklichung wird vereitelt, wenn sich das gefährdete Recht im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchsetzen lässt. Sie wird wesentlich erschwert, wenn zu befürchten ist, dass eine Zustandsveränderung den Erfolg im Hauptsacheverfahren weitgehend entwerten würde. Dafür müssen sich konkrete Anhaltspunkte finden, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann ergehen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierunter fallen die praktisch häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O., m.w.N.). Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes glaubhaft gemacht, dass sie in die Errichtung des Eigenlaborzentrums (ELZ) einen Betrag von 800.000,00 EUR investiert hat und dass ihr infolge der Warnung der Antragsgegnerin vor einer Zusammenarbeit mit der Antragstellerin gegenüber den Berliner Vertragszahnärzten eine Schließung des ELZ droht. Sie hat insofern durch eine weitere eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Vorstandes der Antragstellerin und Leiters des ELZ Herrn G. sowie durch Vorlage von Schreiben betroffener Ärzte hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits 2 von 10 namentlich benannten Vertragszahnärzten ihre Vertragsbeziehungen zur Antragstellerin infolge der Warnung der Antragsgegnerin gekündigt haben und dass 13 weitere Zahnärzte, die sich für eine Zusammenarbeit interessiert hatten, hiervon wieder Abstand genommen haben. Für das Gericht ist es auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die an alle Vertragszahnärzte gerichtete Warnung der Antragsgegnerin geeignet ist, den Betrieb des ELZ durch die Antragstellerin unmöglich zu machen, so dass dessen Schließung droht. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin ist gerade darauf ausgerichtet, dass die kooperierenden Vertragszahnärzte die im ELZ für sie erbrachten Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin als Eigenlaborleistungen abrechnen können. Da die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Rundschreiben explizit darauf hinweist, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für ein Eigenlabor nicht vorliegen, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Vertragszahnärzte infolgedessen von der Antragstellerin abwenden und deren Geschäftsmodell damit existenziell bedroht ist, um sich nicht möglichen Regressforderungen seitens der Antragsgegnerin ausgesetzt zu sehen. Dies reicht für das Bestehen eines Anordnungsgrundes aus. Insofern darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin die Vertragszahnärzte als einzige potentielle Vertragspartner der Antragstellerin ausdrücklich vor einer Zusammenarbeit mit dieser warnt. Es könnte der Antragstellerin nicht zugemutet werden, eine solche Warnung fortlaufend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, wenn sie nicht gerechtfertigt wäre. b) Der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht jedoch nur in dem tenorierten Umfang, nämlich soweit die Antragsgegnerin auch auf steuerrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin hinweist und ausdrücklich vor einer (weiteren) Zusammenarbeit mit der Antragstellerin warnt. Im Übrigen sind die streitbefangenen Äußerungen vom Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin gedeckt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich allein nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften und kann sich daher nur aus den §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den dazu entwickelten Grundsätzen ergeben (vgl. Thüringisches LSG, Urteil vom 29.01.2008 – L 4 KA 85605, juris). Die hiernach allein in Betracht kommenden bürgerlich–rechtlichen Unterlassungsansprüche (§ 1004 Abs.1 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB) setzen die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut voraus, wobei es sich nicht unbedingt um ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Ausschließlichkeitsrecht handeln muss. Auch sonstige Rechte wie der "eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb" oder Verstöße gegen § 823 Abs. 2, § 824 oder § 826 BGB können Abwehransprüche auslösen (Thüringisches LSG, a.a.O.). Dabei muss bei der Beurteilung, ob die angegriffene Maßnahme einen unzulässigen und damit zu unterlassenden Eingriff in den - hier allein als betroffenes Rechtsgut in Betracht kommenden - eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, auf das Verhalten der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Rundschreiben abgestellt werden, das es zu bewerten gilt. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist, dass das Verhalten der Antragsgegnerin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin darstellt und weiteren solchen Eingriffen, also einer Gefahr der Wiederholung solcher Eingriffe nur durch ein strafbewehrtes Unterlassungsgebot begegnet werden kann. aa) Die danach erforderliche Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin tatsächlich ein weiteres inhaltsgleiches Rundschreiben oder öffentliche Äußerungen in ähnlicher Form beabsichtigt, sind die Rundschreiben der Antragsgegnerin und damit auch das Rundschreiben Nr. 3 vom 05.04.2011 auf den Internetseiten der Antragsgegnerin (www.kzv-berlin.de) für die Zahnärzte (kennwortgeschützt) jederzeit abrufbar. Insofern wird die Rechtsverletzung als gleichsam sich selbst realisierende Wiederholungsgefahr (dauerhaft) perpetuiert (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Überdies hat die Antragsgegnerin auch nur vorgetragen, dass für ein erneutes Rundschreiben mit dem streitbefangenen Inhalt kein Anlass bestehe. Insofern hat sie anderweitige – öffentliche – Äußerungen desselben Inhalts, etwa in Form von Pressemitteilungen oder Veröffentlichungen auf ihren Internetseiten, nicht ausgeschlossen. bb) Der Eingriff ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung insoweit vom Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin gedeckt, als sie auf ihre rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Eigenlaborstatus der Antragstellerin bzw. des ELZ hinweist. Nicht mehr vom Sicherstellungsauftrag gedeckt sind die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf steuerrechtliche Probleme sowie die ausdrückliche Warnung der Vertragszahnärzte vor einer (weiteren) Zusammenarbeit mit der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin kommt mit ihren Hinweisen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 SGB V nach. Nach dieser Norm haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Wie dies zu geschehen hat, steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, dass es zu geschehen hat, ist unmissverständlich, klar und ausnahmslos formuliert und wenn es geschieht, dann ist es ein legitimes Mittel auch wenn dadurch Interessen von außenstehenden Dritten wie vorliegend der Antragstellerin tangiert sein sollten (Thüringisches LSG, a.a.O.). Eine zutreffende Information der Vertragszahnärzte in einem (den Vertragszahnärzten) zugänglichen Medium wie einem Rundschreiben ist auch generell geeignet, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und die Vertragszahnärzte über bestimmte, die vertragszahnärztlichen Leistungen und insbesondere auch deren Abrechnung betreffende Umstände zu informieren. Wenn nun die Antragsgegnerin dieser Pflicht nachkommt und dabei wirtschaftliche Interessen eines Dritten berührt, dann ist dies für den Dritten zwar bedauerlich, für die Antragsgegnerin aber unvermeidbar. Der Dritte muss das Verhalten hinnehmen, weil er in die Rechtsbeziehung zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Vertragszahnarzt nicht eingebunden ist (vgl. Thüringisches LSG, a.a.O.). Sofern die Kassenzahnärztliche Vereinigung allerdings – wie vorliegend – eine eigene Bewertung abgibt, muss diese auch zutreffend sein und ist daher vom Gericht im Streitfall auch auf ihre inhaltliche bzw. rechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Sowohl aus dem Sicherstellungsauftrag als auch der öffentlich-rechtlichen Organisationsform und vor allem der Zwangsmitgliedschaft der Vertragszahnärzte eines Landes ergibt sich ferner, dass der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben und Kompetenzen zustehen. Darüber hinausgehende Befugnisse, wie sie insbesondere berufsständische Organisationen oder Gewerkschaften auf der Grundlage des Artikel 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG wahrnehmen, haben sie nicht (LSG Berlin, Urteil vom 05.12.2001 – L 7 KA 17/99, juris). (1) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Äußerungen der Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Rundschreiben zunächst insofern nicht mehr von ihrem Sicherstellungsauftrag gedeckt, als sie auch steuerrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin äußert. Der Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin bezieht sich auf die vertragszahnärztliche Versorgung und in diesem Zusammenhang auf die vertragszahnärztlichen Leistungen und auch auf deren Abrechnung gegenüber der KZV bzw. gegenüber den Krankenkassen. Die steuerliche Behandlung der Einkünfte der Vertragszahnärzte betrifft jedoch allein deren Verhältnis zu den Finanzbehörden und unterfällt daher allein deren Zuständigkeit bzw. der Zuständigkeit der Steuerberater. Sie betrifft den Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin weder unmittelbar noch mittelbar. Ein allgemeines berufspolitisches Mandat zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder kommt der Antragsgegnerin nicht zu. (2) Im Übrigen sind die in der Sache von der Antragsgegnerin betreffend das Geschäftsmodell der Antragstellerin geäußerten Bedenken von dem Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin gedeckt. Sofern die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Rundschreiben ihre Bedenken im Hinblick auf den Eigenlaborstatus zum Ausdruck bringt, ist der Sicherstellungsauftrag unmittelbar tangiert, da hiervon unter anderem die Abrechnungsfähigkeit der zahntechnischen Leistungen als Eigenlaborleistungen i.S.d. § 88 Abs. 3 SGB V, § 16 Abs. 2 lit. b EKV-Z (vgl. auch Anlage 2, Ziff. 2.4.6, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 Abs. 3 BMV-Z) abhängt. Die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken sind jedenfalls bei summarischer Prüfung auch begründet. Unter Zugrundelegung der sich aus dem Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sowie den von ihr vorgelegten (aktuellen) Vertragsmustern und dem Werbebrief der Antragstellerin (Herr G. ) ergebenden Informationen handelt es sich bei den im ELZ der Antragstellerin gefertigten zahntechnischen Leistungen nicht um solche im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 SGB V, "die von einem Zahnarzt erbracht werden". Die Abgrenzung zwischen Eigen- bzw. Praxislabor und Fremdlabor ist grundsätzlich danach vorzunehmen, ob der Zahntechniker in Abhängigkeit vom Zahnarzt, also nicht selbstständig tätig ist, und damit auch kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.06.1994 – L 6 Ka 25/93 = E-LSG Ka-026; Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 5. Aufl., § 88 Rdnr. C 88 – 20). Insofern ist neben dem Aspekt der Wahrung der Freiberuflichkeit des Zahnarztes auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligung eines Zahntechnikers an einem Praxislabor zur Folge hätte, dass dieser (bezgl. der außerhalb des Festzuschussystems erbrachten zahntechnischen Leistungen) an der Verteilung der von den Krankenkassen an die KZV gezahlten Gesamtvergütung teilnähme. Diese dient jedoch allein der Vergütung der Leistungen der – zugelassenen – Vertragszahnärzte und ist gemäß § 85 Abs. 4 SGB V nur unter diese als KZV-Mitglieder zu verteilen (Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt wird das Geschäftsmodell der Antragstellerin den Anforderungen an ein Eigen- bzw. Praxislabor nicht gerecht. Die Antragstellerin stellt den kooperierenden Vertragszahnärzten "Im Sinne eines umfassenden Managements sämtliche, für den Betrieb eines im Schwerpunkt auf festsitzenden Zahnersatz basierenden Eigenlabors notwendigen, räumlichen und sachlichen Mittel – einschließlich Materialien – sowie entsprechend qualifizierte Zahntechniker für die Anfertigung des Zahnersatzes zur Verfügung" (so Absatz 5 der Präambel des Koopertionsvertrages). Auch wenn die Verträge danach so gestaltet sind, dass in dem umfassenden Managementvertrag Elemente des Mietvertrages (bzgl. der Laborräume und der Labortechnik), des Kaufs (bzgl. des Zahnersatzes) und der Arbeitnehmerüberlassung (bezgl. der Zahntechniker) enthalten sind, unterscheidet sich der faktische Ablauf des ELZ, wie er sich aus den Darstellungen der Antragstellerin, aus ihrer eigenen Werbung und aus den Verträgen ergibt, von einem auf Basis von Werkverträgen betriebenen klassischen zahntechnischen (Fremd-)Labor nur sehr geringfügig und in rechtlich nicht erheblicher Weise. Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin der räumlichen und sachlichen Ausstattung des Labors und sorgt allein für die Aufrechterhaltung des Betriebes. Sie beschafft die Materialien und beschäftigt die angestellten Zahntechniker. Damit trägt sie (allein) das volle Investitions-, Personal- und Auslastungsrisiko des Labors. Genau hiermit wirbt sie auch in dem Werbeschreiben in der Verbandszeitschrift "Berlin aktuell" (Bl. 70 der Verwaltungsakten). Wesentliches Kriterium für die Frage, wer Inhaber eines Unternehmens ist, ist jedoch neben der Frage, für wen das Weisungsrecht ausgeübt wird (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2011 – L 1 KR 620/07, juris) gerade auch die Frage, wer das unternehmerische Risiko trägt (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1978 – 2 RU 90/77 = SozR 2200 § 723 Nr. 4; Seewald, in Kasseler Kommentar, SGB IV, 68. EL 2010, § 28e Rdnr. 3). Dies ist vorliegend weit überwiegend die Antragstellerin, während der Vertragszahnarzt ein nur sehr geringes unternehmerisches Risiko dadurch trägt, dass er eine Mindestumsatzgarantie abgibt und bei dessen Nichterreichung den vereinbarten Mindestbetrag gleichwohl zahlen muss. Hierdurch wird er an dem Gesamtrisiko des Laborbetriebs jedoch nur in sehr geringem Umfang beteiligt. Eine weitergehende Risikoverlagerung findet zwar dadurch statt, dass dem Vertragszahnarzt nach dem Inhalt der Verträge (folgerichtig) keine werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen (vgl. Ziff. 4.3 Satz 4 des Kooperationsvertrages). Indes steht dies im Widerspruch zu dem Werbeschreiben des Herrn G. , in dem es ausdrücklich und sogar mit Fettdruck hervorgehoben heißt: "Der Zahnarzt hat 5-Jahresgarantie, auch auf seine Honorarkosten." Diese Werbung kann nur so verstanden werden, dass die Antragstellerin bzw. der jeweilige Franchisenehmer dem Zahnarzt eine gesonderte Garantie gewährt, die letztlich der werkvertraglichen Gewährleistung entspricht. Selbst wenn dies – entsprechend den Verträgen – nicht der Fall sein sollte, reicht allein die Nichtbegründung eines werkvertraglichen Gewährleistungsanspruchs nicht aus, um aus einem Fremd- ein Eigenlabor zu machen. Zwar wird in den Verträgen an mehreren Stellen betont, dass die Freiberuflichkeit des Zahnarztes erhalten bleibt und er das volle Weisungsrecht gegenüber den Zahntechnikern ausübt. Indes ist nicht ersichtlich, welche Weisungen von den Zahnärzten insofern tatsächlich erteilt werden, die über den an ein Fremdlabor gerichteten werkvertraglichen Auftrag hinausgehen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin - soweit ersichtlich – in ganz Berlin nur ein einziges ELZ betreibt. Es ist daher bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die Zahnärzte tatsächlich in nennenswertem Umfang davon Gebrauch machen, über den schriftlichen Auftrag (vgl. dazu das Muster Anlage AS12 sowie § 3 Ziff. 1 lit. a des Rahmenvertrages) hinaus weitere arbeitgeberrechtliche Weisungen zu erteilen und insbesondere vor Ort im ELZ zu erscheinen oder von den im Rahmenvertrag (§ 3 Ziff. 1 lit. d) eingeräumten Möglichkeiten des Telemonitoring/Telekonsil Gebrauch zu machen. Im Übrigen dürften auch im Rahmen eines Fremdlabors persönliche Rücksprachen bezüglich des konkreten Auftragsinhalts nicht unüblich sein. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerüberlassung ausweislich des Rahmenvertrages jeweils nur für den konkreten Auftrag erfolgt, so dass das Weisungsrecht schon deshalb faktisch allein auf den fachlichen Bereich beschränkt ist und der Zahnarzt dem Zahntechniker keine weitergehenden Vorgaben, etwa im Hinblick auf seine Arbeitszeit, einschließlich Pausenzeiten etc., macht. Zudem teilt die Antragstellerin selbst mit (S. 4 des Schriftsatzes vom 18.05.2011), dass ein "D. -Bevollmächtigter" die Prozesse im Auftrag des Zahnarztes überwacht. Dies heißt doch letztlich nichts anderes, als dass die Antragstellerin dem Zahnarzt das vollständige Weisungsrecht (vertraglich) überträgt, um es dann zumindest teilweise als Bevollmächtigter des Zahnarztes doch wieder faktisch auszuüben. Neben den tatsächlichen Abläufen unterscheidet sich auch die Vergütung der Leistungen der Antragstellerin nicht erheblich von der eines Fremdlabors. So wird nicht etwa für die räumliche und sachliche Ausstattung eine Miete und für die Arbeitnehmerüberlassung ein Stundensatz gezahlt, sondern es erfolgt – wie beim Werkvertrag – eine an der tatsächlich erbrachten Zahnersatzleistung (Werkleistung) ausgerichtete Umsatzbeteiligung. Zusammengefasst stellt sich das Geschäftsmodell aus Sicht des Zahnarztes so dar (und es wird letztlich auch so gegenüber diesem beworben), dass dieser die zahntechnischen Leistungen ohne eigene Investitionen und ohne eigenes unternehmerisches Risiko wie von einem Fremdlabor erhält, dass er aber – anders als beim Fremdlabor – den ihm faktisch von der Antragstellerin eingeräumten Rabatt von 20% auf die Abrechnungssumme selbst für sich verbuchen kann. Dies stellt letztlich nichts anderes als eine unzulässige Umgehung der Verpflichtung dar, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen etc. an die Krankenkassen bzw. an die Versicherten weiterzugeben (vgl. § 16 Abs. 2 lit. a EKV-Z). Auch unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Regelung kann es für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdlabor nicht allein darauf ankommen, wer das (fachliche) Weisungsrecht gegenüber dem angestellten Zahntechniker ausübt, sondern entscheidend muss auch sein, wer (überwiegend) das wirtschaftliche Risiko der Erbringung der zahntechnischen Leistungen trägt und wem (überwiegend) der wirtschaftliche Erfolg dieser Leistungen zugute kommt. Dies ist vorliegend zweifellos die Antragstellerin. (3) Sofern die Antragsgegnerin lediglich ihre in der Vergangenheit wie in der Gegenwart bestehenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin äußert, ist auch die Art und Weise des Rundschreibens nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insofern, dass mit der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdlabor der Kernbereich des Sicherstellungsauftrages betroffen ist und dass den Vertragszahnärzten bei Inanspruchnahme der Leistungen der Antragstellerin und bei Abrechnung der zahntechnischen Leistungen als Eigenlaborleistungen Honorarrückforderungen drohen. Hierauf hinzuweisen und dadurch ggf. nachträgliche Regresse zu vermeiden, ist eine wichtige Aufgabe der Antragsgegnerin, an der auch ein erhebliches Interesse der (potentiell) betroffenen Vertragszahnärzte besteht. Eine Aufklärung der Vertragszahnärzte war hierbei umso mehr geboten, als die Antragstellerin selbst mit dem in dem Verbandsheft "Berlin aktuell" erfolgten Werbeschreiben offensiv für ihr Geschäftsmodell geworben und dabei sogar explizit darauf hingewiesen hat, dass sie "in Abstimmung mit den KZVen/Kammern den rechtlich einwandfreien Verdienst am Zahnersatz ohne Investitionen" organisiert. Da eine solche Abstimmung mit der Antragsgegnerin offenbar tatsächlich nicht, jedenfalls aber nicht in dem Sinne stattgefunden hat, dass die Antragsgegnerin der rechtlichen Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells zugestimmt hat, war die Antragsgegnerin geradezu verpflichtet, die (ihrerseits) tatsächlich bestehenden Bedenken gegen das Geschäftsmodell den Vertragszahnärzten mitzuteilen, um sich nicht im Nachhinein (etwa gegenüber Honorarberichtigungen im Rahmen von Vertrauensschutzerwägungen) dem Vorwurf auszusetzen, sie habe das Geschäftsmodell der Antragstellerin trotz deren (von dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Antragsgegnerin unterstützten, vgl. Bl. 69 der Verwaltungsakten) Hinweis auf die rechtliche Unbedenklichkeit und auf die Abstimmung mit der Antragsgegnerin wissentlich geduldet. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin bislang die Abrechnung der über das ELZ der Antragstellerin erbrachten zahntechnischen Leistungen als Eigenlaborleistungen akzeptiert habe. Zum einen sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen noch bis zu vier Jahre nach Bekanntgabe des jeweiligen Quartals-Honorarbescheides möglich (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R, juris). Zum anderen darf es der Antragsgegnerin nicht verwehrt sein, ihre diesbezügliche Praxis für zukünftige Fälle zu ändern und die Eigenlaborbelege zukünftig auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Gerade eine solche Änderung der Abrechnungspraxis der Antragsgegnerin lässt einen vorherigen Hinweis an alle (potentiell) betroffenen Zahnärzte in besonderem Maße als notwendig erscheinen. Insofern bedurfte es auch nicht des im Rahmen des Hilfsantrages begehrten Zusatzes nicht, dass die Antragsgegnerin die Abrechnungen der teilnehmenden Ärzte unbeanstandet seit 2 Jahren begleicht. (4) Bis auf die bereits behandelten steuerrechtlichen Bedenken, sind die einzelnen im streitbefangenen Rundschreiben angeführten Bedenken der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Äußerung, "dass die Kriterien zur Anerkennung von Praxislaborgemeinschaften als Eigenlabor unserer Auffassung nach nicht erfüllt werden", ist nach den obigen Ausführungen rechtlich zutreffend und daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den vorletzten Absatz des Rundschreibens, in dem die Antragsgegnerin ihre rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Eigenlabors nochmals zusammenfasst. In tatsächlicher Hinsicht zutreffend und damit ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Äußerungen, "dass Management und Organisation des Laborbetriebs eben nicht die Praxis, sondern die D. AG übernimmt" und dass "darüber hinaus sogar Teile des Abrechnungsmanagement durchgeführt" werden. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass sie lediglich einen Eigenlaborbeleg unverbindlich vorbereite und keinen Einfluss darauf habe, wie und ob die kooperierenden Zahnärzte diesen verwenden würden. Die Vorbereitung des Eigenlaborbelegs, den der Zahnarzt nur noch unterschreiben muss, stellt zweifelsohne die Durchführung von Teilen des Abrechnungsmanagements dar. Auch die Äußerung der Antragsgegnerin, dass Bedenken gegen das Geschäftsmodell "im Vorfeld der Gründung" geäußert wurden, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht falsch. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insofern darauf hin, dass hiermit nach dem insofern zur Auslegung heranzuziehenden Gesamtkontext des Rundschreibens (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2010 – L 11 KA 3/10 B ER, juris Rdnr. 49 m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung) die Gründung des ELZ in Berlin gemeint ist und nicht die gesellschaftsrechtliche Gründung der Antragstellerin. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 06.08.2008 (Bl. 68 der Verwaltungsakten) Bedenken gegen deren Geschäftsmodell geäußert. Auch die Äußerung, dass "die Versprechungen der D. nicht aufrecht zu erhalten" sind, ist nicht zu beanstanden. Dies bezieht sich ausweislich des Eingangssatzes des Rundschreibens auf das Werbeschreiben der Antragstellerin in dem Verbandsheft "Berlin aktuell", in dem die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell insbesondere damit bewirbt, dass der Zahnarzt "Gewinne eines Fremdlabors in seine eigene Praxis" verlagert und dass ohne Investitions-, Personal- und Auslastungsrisiko. Dieses Versprechen ist nach den obigen Darlegungen in der Tat nicht aufrecht zu erhalten. (5) Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, in dem Rundschreiben darauf hinzuweisen, dass sie das aktuelle Geschäft der Antragstellerin nicht kennt. Wie oben dargelegt, rechtfertigt auch die 2009 erfolgte Änderung der Verträge der Antragstellerin insbesondere in Bezug auf das Weisungsrecht des kooperierenden Zahnarztes im Hinblick auf den Eigenlaborstatus keine andere rechtliche Beurteilung, so dass die seitens der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken auch unter Berücksichtigung des aktuellen Geschäftsmodells der Antragstellerin in gleicher Weise berechtigt und damit gerechtfertigt sind. (6) Nicht mehr vom Sicherstellungsauftrag der Antragstellerin gedeckt ist indes die abschließende Äußerung "Wie müssen Sie im Gegenteil vor einer (weiteren) Zusammenarbeit nachdrücklich warnen." Mit dieser Warnung überschreitet die Antragsgegnerin die zulässigen Grenzen der Information ihrer Mitglieder und ruft letztlich offen zum Boykott der Antragstellerin auf. Dieser erhebliche und unmittelbare Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist im Rahmen des insofern von der Antragstellerin zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen ihrer Mitglieder und zur Wahrung des Sicherstellungsauftrages nicht mehr als erforderlich und angemessen im engeren Sinne anzusehen. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die von der Antragstellerin angebotenen Leistungen als solche grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden sind, sondern nur die Abrechnung (durch den Vertragszahnarzt) als im eigenen Praxislabor erbrachte Leistungen und die Nichtweitergabe der gewährten Umsatzbeteiligung an die Krankenkassen. c) Einen weitergehenden Unterlassungsanspruch als aus den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften kann die Antragstellerin auch nicht aus § 16 der Satzung der Antragsgegnerin herleiten, wonach u.a. die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Antragsgegnerin verpflichtet sind, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werdenden Umstände nicht unbefugt zu offenbaren. Die Antragsgegnerin war – wie bereits dargelegt – jedenfalls im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages gemäß § 75 SGB V zur Offenbarung der in dem Rundschreiben angegebenen Tatsachen (soweit sie nicht durch die eigene Werbung der Antragstellerin ohnehin schon offenkundig waren) befugt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Die tenorierte Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens. Da die von der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin geäußerten Bedenken, die den wesentlichen Inhalt des Rundschreibens ausmachen, nicht zu beanstanden waren, war es gerechtfertigt, der Antragstellerin den deutlich überwiegenden Teil der Kosten aufzuerlegen. Andererseits war auch zu berücksichtigen, dass gerade die einen massiven Grundrechtseingriff darstellende ausdrückliche Warnung vor einer Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht gerechtfertigt war. 6. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 53 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Insofern war für jeden der beiden (Haupt-)Klageanträge der Regelstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen. Für den Hilfsantrag war kein gesonderter Streitwert festzusetzen, da dieser denselben Gegenstand wie der Hauptantrag zu II. 1. betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der von der Antragstellerin als Streitwert angegebenen Betrag der Investitionskosten für das ELZ von 800.000,- EUR ist nicht plausibel, da nicht davon auszugehen ist, dass diese Investitionskosten seitens der Antragstellerin allein aufgrund des Rundschreibens vollständig abgeschrieben werden müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die räumliche und sachliche Laborausstattung, die als solche z.B. veräußert oder im Rahmen eines Fremdlabors weitergenutzt werden kann.
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