Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 5287/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1644/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.01.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 vorzumerken.
Die 1960 geborene Klägerin, die bis zum 31.07.1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hatte, war bis 26.10.1993 versicherungspflichtig im Bundesgebiet beschäftigt. Ab dem 27.10.1993 befand sie sich in Mutterschutz und gebar 1993 ihren Sohn J ... Vom 01.05. bis 31.12.1994 war sie erneut versicherungspflichtig im Bundesgebiet beschäftigt. Sie befand sich ab dem 19.02.1995 wieder in Mutterschutz und gebar 1995 ihren Sohn L ...
Ihr 1959 geborener Ehemann und Vater der Kinder war seit dem 21.03.1989 als Rechtsanwalt in der BRD zugelassen. Er war seitdem Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Als Partner einer international tätigen Rechtsanwaltssozietät in D. siedelte er im August 1998 zusammen mit der Klägerin und den gemeinsamen Kindern nach Belgien (S.-G.-R.) über. Er arbeitete fortan im B. Büro der Anwaltssozietät und nahm zugleich aber auch Aufgaben im Bundesgebiet war, weshalb er auch ein Büro in der D. Niederlassung behielt. Die beiden Kinder der Klägerin besuchten in Belgien die Schule. Vom 01.04.2003 bis 30.09.2004 war die Klägerin in Belgien selbständig als Unternehmensberaterin tätig und war deshalb Mitglied der Sozialversicherungskasse für Selbständige (Securex Integrity) in Eupen (vgl Mitgliedschaftsbescheinigung vom 18.02.2003 und Schreiben der Securex Integrity vom 10.12.2004 sowie Bestätigung des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige vom 20.05.2008 mit Übersendung des Vordrucks E205).
Mit Urkunde vom 04.09.2004 wurde der Ehemann der Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2004 zum Richter am Bundesgerichtshof in K. ernannt. Er mietete daraufhin eine Wohnung in K. an und war dort im Regelfall unter der Woche von Dienstag bis Donnerstag anwesend. In der übrigen Zeit war er bei seiner Familie in B ... Am 01.09.2005 siedelte die Familie zusammen in die BRD über und nahm ihren Wohnsitz in B.-B.
Am 08.02.2007 bat die Klägerin die Beklagte formlos um eine Rentenauskunft und stellte am 12.03.2007 sowohl einen Antrag auf Kontenklärung als auch einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Hierbei gab sie an, vom 01.04.2003 bis 30.09.2004 Beiträge zu einem Versicherungsträger im Ausland gezahlt zu haben. Des Weiteren bejahte sie die Frage, ob die beiden Kinder durchgehend zu gleichen Teilen mit dem anderen Elternteil oder überwiegend erzogen worden seien. Der Ehemann bestätigte unterschriftlich, dass die Angaben zur Erziehung den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. In den Anlagen zum Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gab die Klägerin am 26.10.2007 jeweils an, dass sich die beiden Kinder von August 1998 bis August 2005 in Belgien aufgehalten hätten. Eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne habe beim Ehemann nicht vorgelegen. Mit Bescheid vom 08.01.2008 stellte die Beklagte nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2001 verbindlich fest. Für den Sohn J. wurde die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 10.12.1993 bis 31.07.1998 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. Die Zeit vom 01.08.1998 bis 09.12.2003 könne nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, weil während dieser Zeit keine Versicherungspflicht nach den deutschen Vorschriften vorgelegen habe. Für den Sohn L. werde die Zeit vom 01.05.1995 bis 30.04.1998 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 02.04.1995 bis 31.07.1998 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. Die Zeit vom 01.08.1998 bis 01.04.2005 könne nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, da während dieser Zeit keine Versicherungspflicht nach den deutschen Vorschriften vorgelegen habe. Nachdem in einem Zeitraum mehrere Kinder gleichzeitig erzogen worden seien, sei die Kindererziehungszeit um die Anzahl an Kalendermonaten zu verlängern, die mehrfach belegt seien. Als Zeiten der Kindererziehung seien somit zusätzlich die Monate 01.05.1998 bis 31.12.1999 vorzumerken.
Hiergegen erhob die Klägerin am 05.02.2008 Widerspruch, mit dem sie ua beantragte, die Zeit vom 01.08.1998 01.04.2005 als Berücksichtigungszeit vorzumerken. Zur Begründung gab sie an, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung der Erziehung in Belgien mit einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seien erfüllt. Vom 01.08.1998 bis 28.08.2005 sei der gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten in Belgien gewesen, wo auch die Kinder erzogen worden seien. Ihr Ehemann habe während dieser Zeit auch einen Kanzleisitz in D. unterhalten und sei vor deutschen Gerichten aufgetreten und habe im Hinblick auf diese Anwaltstätigkeit Beiträge zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen gezahlt. Am 01.11.2004 habe er sein Amt als Bundesrichter in K. angetreten. Da wegen des laufenden Schuljahres ein Familienumzug nach Deutschland nicht möglich gewesen sei, habe die Familie zunächst weiterhin in B. wohnen müssen, wohin ihr Ehemann auch regelmäßig für ein verlängertes Wochenende zurückgekehrt sei. Für die übrigen Wochentage habe er sich in K. eine kleine Wohnung gemietet. In der Zeit vom 01.11.2004 bis zum Familienumzug am 28.08.2005 sei der gemeinsame Hauptwohnsitz weiterhin in Belgien gewesen. Dies habe sowohl das Finanzamt B.-B. als auch die Trennungsgeldstelle des Bundesgerichtshofs anerkannt. Vom 01.11.2004 bis zum 28.08.2005 habe ihr Ehemann nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung, weil er als Bundesrichter zu den in § 5 Abs 1 Nr 1 SGB VI genannten Personen gehöre. Der Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 01.04.2005 sei daher ohne Weiteres als Berücksichtigungszeit anzuerkennen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache E. (Urteil vom 23.11.2000, C-135/99). Da sie zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder in der BRD gelebt und dort eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, bestehe zwischen den Erziehungszeiten in Belgien und den aufgrund der Berufstätigkeit in der BRD zurückgelegten Versicherungszeiten eine hinreichende Verbindung. Dies habe der EuGH in der Rechtssache K. (Urteil vom 07.02.2002, C-28/00) bestätigt.
Mit Änderungsbescheid vom 30.07.2008, anerkannte die Beklagte eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 01.08.1998 bis 31.03.2003 für das Kind J ... Hiergegen erhob die Klägerin am 22.08.2008 Widerspruch und wies erneut darauf hin, dass auch der Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 01.04.2005 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt werden müsse. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch - soweit ihm nicht durch Bescheid vom 30.07.2008 abgeholfen wurde - zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008). Die Zeit vom 01.04.2003 bis 01.04.2005 könne nicht als Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI anerkannt werden. Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten über den Ehemann sei nicht möglich. Die Voraussetzungen eines so genanntes Rumpfarbeitsverhältnisses seien nicht erfüllt. Auch habe keine Entsendung vorgelegen und die Tätigkeit in Belgien sei nicht im Voraus zeitlich befristet gewesen. Der Ehemann sei ferner in Belgien selbständig tätig gewesen, sodass ein Integrationssachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Zudem übe der Ehemann seit November 2004 eine versicherungsfreie Tätigkeit in der BRD aus. Auch wenn bedingt durch die Tätigkeit des Ehemannes in der BRD ab November 2004 ein Rückkehrwille zugrunde gelegt werden könne, sei der Zeitraum des (weiteren) Aufenthalts in Belgien länger als nur vorübergehend. Ein gewöhnlicher Auslandsaufenthalt habe somit auch in der Zeit von November 2004 bis August 2005 vorgelegen. Da sie jedoch unmittelbar vor der Geburt des Kindes J. Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe, seien die Erziehungszeiten in Belgien für das Kind J. für die Zeit von August 1998 bis März 2003 anerkannt worden. Das "E."-Urteil iVm Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 finde hier Anwendung. Ab April 2003 habe sie jedoch eine selbständige Tätigkeit in Belgien aufgenommen. Die Erziehungszeiten in Belgien für das Kind J. seien daher von diesem Zeitpunkt an abzulehnen. Die Erziehungszeiten für das Kind L. seien für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts in Belgien abzulehnen. Die Klägerin habe unmittelbar vor Geburt dieses Kindes keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Die Möglichkeit der Anerkennung über den Streckungstatbestand für Berücksichtigungszeiten des ersten Kindes sei durch die Anwendung des Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 entfallen.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.12.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ursprünglich die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit für den Zeitraum von April 2003 bis April 2005 begehrt. Mit Schriftsatz vom 08.03.2009 hat sie die Klage für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.10.2004 zurückgenommen und die Klage für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, eine Rückkehr vor August 2005 habe nicht erfolgen können, da ihr Sohn L. die Europaschule in B. besucht habe und bei einem Wechsel nach Baden-Württemberg während des laufenden Schuljahres 2004/2005 fraglich gewesen sei, ob ihr Sohn die Gymnasialempfehlung hätte erreichen können. Die entsprechende Empfehlung der Europaschule B. sei jedoch in B.-B. anerkannt worden. Unter diesen Umständen sei ein Schulwechsel während des laufenden Schuljahres 2004/2005 nicht zumutbar gewesen. Ihr Ehemann sei im zuletzt streitigen Zeitraum "Grenzgänger in umgekehrter Richtung" gewesen, sodass die Grundsätze des "E."-Urteils anwendbar seien. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin eine Liste der Abwesenheit ihres Ehemannes von K. wegen Familienheimfahrten im Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.08.2005 (Bl 45/46 der SG-Akte), Trennungsgeldabrechnungen des Bundesgerichtshofs (Bl 20 bis 27 und 47 bis 67 der SG-Akte) und den Bescheid des Finanzamtes B.-B. für das Jahr 2005 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 09.02.2007 vorgelegt.
Mit Urteil vom 20.01.2010 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2008 verpflichtet, eine Berücksichtigungszeit auch für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 01.04.2005 vorzumerken. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erziehung des Sohnes L. durch die Klägerin in Belgien sei im streitigen Zeitraum zwar nicht im Gebiet der BRD erfolgt, stehe aber einer solchen gleich. Denn es habe im streitigen Zeitraum ein gemeinsamer Aufenthalt der Eheleute in Belgien bestanden. Zum einen komme es insoweit nicht auf den Beschäftigungs- sondern auf den Erziehungsort an, der vorliegend am Familienwohnsitz bei B. gelegen habe, zum anderen sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin im streitigen Zeitraum weniger als 50 % der Tage in K. verbracht und sich die übrige Zeit bei seiner Familie in Belgien aufgehalten habe. Der Ehemann der Klägerin gehöre als Bundesrichter ferner zu den nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB VI versicherungsfreien Personen. Damit seien alle Voraussetzungen des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI erfüllt. Dem könne die Beklagte nicht entgegen halten, dass die betroffene Tätigkeit im Ausland ausgeübt werden müsse. Eine solche Einschränkung ergebe sich nicht aus § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI. Es genüge eine enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben. Maßgeblich sei, dass Rentenanwartschaften aufgrund der Kindererziehung entgangen seien. Der vorliegende Fall, bei dem es nicht um einen Zuzug ins Ausland, sondern um einen im Interesse der Wahrung der schulischen Bildungschancen des Sohnes L. verzögerten Rückzug ins Inland gehe, entspreche zwar nicht der Standard-Konstellation, sondern bilde vielmehr deren Gegenpart. In derartigen Fällen, in denen der Erwerbstätige seinen Beruf im Inland ausübe und der Rückzug der Familie und mit ihm die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung des erziehenden Ehegatten ausschließlich im Interesse der Kindererziehung und nicht durch andere Elemente verzögert werde, könne nichts anderes gelten. In diesem Fall sei bei gleicher Motivationslage (Optimierung der Kindererziehung) der stets erforderliche Anknüpfungspunkt an eine Tätigkeit im Inland im Sinne eines (mindestens benötigten) so genannten "Rumpfarbeitsverhältnisses" mit einem inländischen Arbeitgeber viel stärker ausgeprägt, als bei einem Zuzug ins Ausland. Nachdem sich die Vormerkung der Kindererziehungszeit vorliegend bereits aus dem nationalen Recht ergebe, komme es auf die Frage, ob sich aus dem Europarecht ebenfalls ein Anspruch ergebe, nicht entscheidungserheblich an.
Gegen das der Beklagten am 18.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, die Auslegung des § 56 SGB VI durch das SG sei mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar und stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Es sei bereits nicht nachvollziehbar, wie das SG zu der Auffassung gelange, die Einschränkung in § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI beziehe sich nicht auf Auslandsbeschäftigungen. Das Gegenteil sei der Fall. § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI fordere zunächst den gemeinsamen Aufenthalt von erziehender Personen und Kind im Ausland. Als weitere Voraussetzung würden Pflichtbeiträge aufgrund einer dort (also im Ausland) ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gefordert. Der Wortlaut sei insofern unmissverständlich. Auch müsse der Ehegatte im Ausland beschäftigt sein. Die Inlandsbeschäftigung des Ehemannes der Klägerin stehe daher bei Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ebenfalls entgegen. Aus der Rechtsprechung des EuGH (C-135/99 und C-28/00) ergebe sich nicht, dass bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) die Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat stets einer Erziehung im erstgenannten Mitgliedstaat gleichzustellen sei. Vielmehr seien auch vom EuGH bestimmte Anknüpfungspunkte definiert worden, die die Anerkennung von Erziehungszeiten bei einer Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat rechtfertigten. Aufgrund der Beschäftigungsaufnahme in Belgien am 01.04.2003 habe die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Art 13 Abs 2 Buchst a VO (EWG) Nr 1408/71 ausschließlich den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlegen. Die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften komme daher nicht in Betracht. Die Anwendung des deutschen Rechts auf die Erziehungszeiten der Klägerin aufgrund der Inlandsbeschäftigung ihres Ehemannes sei weder nach Maßgabe der Art 13 ff VO (EWG) Nr 1408/71 noch nach Maßgabe der Art 11 ff der seit dem 01.05.2010 anzuwendenden VO (EG) Nr 883/2004 möglich. Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten komme es darüber hinaus auch nicht auf die Motive des Auslandsaufenthaltes (Schulbesuch etc), auf einen Rückkehrwillen oder auf die Staatsangehörigkeit der erziehenden Person an. Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten werde allein der Tatsache Rechnung getragen, dass die erziehende Person Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht oder nur in geringerem Umfang aufbaue, weil sie sich der Erziehung kleiner Kinder widme. Im Falle der Klägerin hätten aber bereits wegen des Auslandsaufenthaltes keine deutschen Pflichtbeiträge gezahlt werden können, da eine in Belgien ausgeübte Erwerbstätigkeit den belgischen Rechtsvorschriften unterliege. Darüber hinaus sei durch Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 das Urteil des EuGH in der Sache E. (C-135/99) umgesetzt worden. Aus diesem Grund seien der Klägerin vorliegend auch (nur) die Erziehungszeiten in Belgien für ihren Sohn J. anerkannt worden, weil die Klägerin unmittelbar vor dessen Geburt am 10.12.1993 aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen habe. Diese Fallgestaltung sei für den am 02.04.1995 geborenen Sohn L. nicht gegeben. Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 stelle eindeutig auf die Verhältnisse der erziehenden Person ab, nicht etwa auf die des Ehegatten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 20.01.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend. Vorliegend sei allein § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI maßgeblich, aus dem nicht folge, dass eine Beschäftigung im Ausland ausgeübt werden müsse. Insbesondere müsse die in Satz 3 gebrauchte Formulierung "solche Pflichtbeitragszeiten" keineswegs im Sinne der Beklagten als Verweisung auf eine in Satz 2 enthaltene örtliche Beschränkung verstanden werden. Sie behielten auch dann einen sinnvollen Inhalt, wenn sie im Sinne von "Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung" verstünden würden. Das BSG habe bereits ausgeführt, der Normzweck des § 56 SGB VI sei in seinem Wortlaut nur unzureichend zum Ausdruck gekommen. Danach sei die Norm auf eine möglichst umfassende Einbeziehung der Erziehenden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtet. Ihr Fall sei mit den von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des BSG nicht vergleichbar, da es vorliegend um einen im Interesse der Wahrung der schulischen Bildungschancen verzögerten Rückzug ins Inland gehe. Ein umzugsbedingter Wechsel zum Schulhalbjahr hätte die schulische Laufbahn des Sohnes L. erheblich gefährdet. Das BSG halte es für unzulässig, Ehegatten rentenrechtlich nur deshalb schlechter zu stellen, weil sie notgedrungen ihre Erziehungsleistung im Ausland erbringen. Zu einer solchen Schlechterstellung führe jedoch die Ansicht der Beklagten. In der hier vorliegenden, besonderen Konstellation sei die Gleichstellung mit dem von der Norm erfassten Regelfall des Nachzugs des erziehenden Ehegatten zu einem ins Ausland entsandten Ehegatten nicht nur möglich, sondern verfassungs- und europarechtlich zwingend geboten. Entscheidend sei letztlich, dass einem am Familienwohnsitz im Ausland erziehenden Inländer aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen kein rentenrechtlicher Nachteil daraus entstehen dürfe, dass er seinem eine Beschäftigung im Inland aufnehmenden Ehegatten gleichfalls inländischer Nationalität allein aus Rücksicht auf die schulische Entwicklung des Kindes nicht zugleich, sondern erst nach Abschluss eines laufenden Schuljahres ins Inland folge. Zumindest bei einem solchen Sachverhalt gelte die Aussage des BSG im Urteil 10.10.1992 (5 RJ 38/92) nicht, bei Aufenthaltsort im Ausland und Beschäftigung im Inland sei der Aufenthaltsort im Ausland das entsprechende Anknüpfungskriterium für die Nichtanrechenbarkeit einer Kindererziehungszeit.
Der Senat hat bei der Sozialversicherungskasse für Selbständige Securex Integrity die Auskünfte vom 03.01.2012 eingeholt. Danach war die Klägerin vom 01.04.2003 bis zum 30.09.2004 bei der Sozialversicherungskasse für Selbständige angemeldet und entrichtete vierteljährliche Sozialbeiträge. Bei dieser Versicherung handele es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für Selbständige in Anwendung des königlichen Erlasses Nr 38 vom 27.07.1967. Diese Pflichtversicherung gewährleiste eine Absicherung in den Bereichen Altersrente, Krankenkasse, Auszahlung von Kinderzulagen sowie eine Sozialversicherung im Konkursfall. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Selbständige gebe es nach belgischem Recht nicht. Im Hinblick auf Arbeitnehmer werde auf das (vorgelegte) Informationsblatt des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung verwiesen (Bl 42 und 45 bis 56 der LSG-Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist auch begründet, sodass das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.07.2008, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2008 (§ 95 SGG). Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme (§ 102 Abs 1 SGG) hat der Senat nur über die Vormerkung der Zeit vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zu entscheiden. Die Klägerin verfolgt ihr Ziel zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 149 Abs 5 SGB VI in der ab 01.04.2003 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (so genannter Vormerkungsbescheid). Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärte Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Denn die Beschränkung der Feststellungspflicht soll ihm lediglich ermöglichen im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) erleichtert zu berichtigen (vgl BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr 10 mwN). Entscheidet er aber - wie hier - über Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (BSG, aaO).
Nach § 57 SGB VI in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (Satz 1). Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind (Satz 2). Eine Kindererziehungszeit wird gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI für einen Elternteil angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der BRD erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Nach § 56 Abs 4 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Gebiet der BRD ausgeübt haben, die aufgrund a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) oder b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationalen Organisation getroffenen Regelung (§ 6 SGB IV) den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, 2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs 4 SGB VI genannten Personen gehören oder 3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch.
Die Klägerin ist gemäß § 56 Abs 4 SGB VI grundsätzlich nicht von der Anrechnung ausgeschlossen, da sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ihr sind die geltend gemachten Kinderberücksichtigungszeiten auch zuzuordnen. Die Zuordnung bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind: die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung (vgl hierzu BSG 16.12.1997, 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr 10). Nach § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (Satz 2). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3). Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (Satz 4). Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben, wobei die Zuordnung auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen kann, es sei denn, für ein Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt (Sätze 5 und 6). Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) über die Antragstellung entsprechend (Satz 7). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (Satz 8). Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt (Satz 9). Vorliegend haben die Klägerin und ihr Ehemann - und nicht etwa Dritte - im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 erzogen. Der Senat stützt sich hierbei zum einen auf die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes im Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 12.03.2007 und zum anderen auf die Angaben des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012. Danach haben die Klägerin und ihr Ehemann die beiden Kinder in Belgien erzogen. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin (im hier allein streitigen Zeitraum) vom 01.11.2004 bis zum 01.04.2005 weder abhängig beschäftigt noch selbstständig tätig war und auch sonst keine (etwa geringfügige) Beschäftigung ausgeübt hat und ihr Ehemann aber ab dem 01.11.2004 in der Regel an drei Tagen der Woche an seinem Dienstort in K. war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die Kinder überwiegend erzogen hat. An dieser Überzeugungsbildung ist der Senat auch nicht aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung gemäß § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI gehindert. Denn eine solche übereinstimmende Erklärung liegt nicht vor. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI der Klägerin Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuzuordnen sind. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus, was sich ua darin zeigt, dass der Klägerin bereits - unwidersprochen - von der Beklagten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 10.12.1993 bis einschließlich 31.03.2003 zugeordnet worden sind.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder nicht notwendig beigeladen werden musste. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist der Fall, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre des Ehemannes entfällt hier aber, da dieser nach der Neufassung des § 56 Abs 4 SGB VI, die am 22.07.2009 in Kraft getreten ist (vgl Art 10 Abs 1 des Änderungsgesetzes vom 15.07.2009, BGBl I 1939) und auch für Erziehungszeiten vor diesem Zeitpunkt gilt, als Bundesrichter von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Denn er hat während der hier streitigen Erziehungszeit gemäß § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Erziehung erworben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Dies folgt aus § 1 Abs 2 Beamtenversorgungsgesetz (BVG), wonach dieses Gesetz nach Maßgabe des deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes gilt. Nach § 50a BVG erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer dem Beamten bzw Richter zugeordneten Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag (Abs 1). Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil gilt § 56 Abs 2 SGB VI entsprechend (Abs 3). Die Beklagte musste vor diesem Hintergrund auch nicht den Ehemann im Verwaltungsverfahren beteiligen (vgl §§ 12 Abs 2 Satz 2, 41 Abs 1 Nr 6, Abs 2 SGB X; vgl allgemein hierzu BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr 17).
In der hier streitigen Zeit erfolgte die Erziehung der beiden Söhne allerdings nicht im Gebiet der BRD, sondern in Belgien. Eine Anerkennung der Kindererziehung als Berücksichtigungszeit käme daher nur in Betracht, wenn die Erziehung in Belgien einer Erziehung im Gebiet der BRD gleichsteht. Für den hier streitigen Zeitraum ab dem 1. November 2004 ist dies jedoch aufgrund der am 01.04.2003 eingetretenen Zäsur, dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin in Belgien, zu verneinen. Dies hat das SG nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch die Frage offen lassen, ob bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes des Ehegatten während der Kindererziehungszeit vom Ausland in das Gebiet der BRD bei Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland von diesem Zeitpunkt an überhaupt noch eine Kindererziehungszeit nach § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI anrechenbar ist (kritisch hierzu allerdings BSG 13.10.1992, 5 RJ 38/92, juris Rdnr 20).
Nach § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI steht einer Erziehung im Gebiet der BRD gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt gemäß § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
Vorliegend erfüllte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Belgien die Voraussetzungen des § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Denn sie hat während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt der Kinder wegen einer in Belgien ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit keine Pflichtbeitragszeiten bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin war nach ihren eigenen Angabe in Belgien lediglich vom 01.04.2003 bis 30.09.2004 selbstständig als Unternehmensberaterin tätig. Sie war deshalb bei der Sozialversicherungskasse für Selbstständige Securex Integrity vom 01.04.2003 bis zum 30.09.2004 angemeldet. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für Selbstständige in Anwendung des königlichen Erlasses Nr 38 vom 27.07.1967. Der Senat stützt sich hierbei auf die Auskunft der Sozialversicherungskasse Securex Integrity vom 03.01.2012. Die Pflichtbeiträge, die die Klägerin für diesen Zeitraum an die Sozialversicherungskasse für Selbstständige geleistet hat, stehen jedoch nach deutschem Recht gezahlten Pflichtbeiträgen nicht gleich (BSG 25.04.1990, 4 RA 48/89 und 30.10.1990, 4 RA 24/90, jeweils in juris; Fichte in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VI, § 56 Rdnr 68, Stand Januar 2008).
Eine Gleichstellung des ausländischen Erziehungsortes kann vorliegend auch nicht nach § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI ab dem 01.11.2004 erfolgen. Denn durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in B. durch die Klägerin ab dem 01.04.2003 ist eine Zäsur eingetreten, die dazu führt, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden können. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung bezweckt, Einbußen beim Erwerb von Rentenanwartschaften auszugleichen, die dadurch entstanden sind, dass aufgrund der Beanspruchung durch die Erziehung eines Kindes keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden konnte (stRspr, vgl nur BSG 17.12.1991, 13 RJ 3/91, BSGE 70, 62). Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung kann grundsätzlich aber nur eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland begründen. Eine Arbeit im Ausland dagegen bewirkt dies nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, insbesondere bei den Tatbeständen der sogenannten Ausstrahlung nach § 4 SGB IV. Hiervon ausgehend konnte es der Gesetzgeber als gerechtfertigt ansehen, Kindererziehungszeiten im Ausland nur in den Fällen der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sowie ergänzend dazu allein dann anzuerkennen, wenn ein im Ausland lebender Erziehender seine Erwerbstätigkeit gerade wegen der Kindererziehung und deshalb aufgegeben hat, weil er seinem (weiter versicherungspflichtigen) Ehepartner ins Ausland gefolgt ist. Die Nichtanerkennung ist dagegen dann gerechtfertigt, wenn Lücken - wie hier - in der Rentenanwartschaft dadurch entstehen, dass die betreffende Person in ein ausländisches Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem übergewechselt ist und gerade deswegen keine in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (BSG, aaO mwN). Eine Kindererziehungszeit ist mithin dann nicht mehr zu berücksichtigen, sobald in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine nach dortigem Recht versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen wird (so zutreffend Försterling in GK-SGB VI, § 56 Rdnr 183, Stand September 2007; Fichte, aaO, § 56 Rdnr 76). So liegt der Fall hier. Durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 01.04.2003 in Belgien ist die Klägerin in das belgische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem übergewechselt. Die hierdurch entstandene Lücke im Sicherungssystem der deutschen Rentenversicherung ist mithin auf die (zeitweilige) Eingliederung in das belgische Sicherungs- und Wirtschaftssystem zurückzuführen. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für derartige Fallgruppen einen Ausgleich durch den deutschen Rentenversicherungsträger zu normieren (so bereits BSG 17.12.1991, 13 RJ 3/91, BSGE 70, 62 = juris Rdnr 34).
Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sich die Klägerin durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in Belgien vom inländischen Arbeits- und Erwerbsleben - wenn auch nur vorübergehend - gelöst hat. Das Normprogramm des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI gebietet die Anerkennung der Erziehungsleistung nur dann, wenn sie wegen Fortbestehens der Inlandsintegration Bedeutung für die deutsche Rentenversicherung erlangen könnte (BSG 17.11.1992, 4 RA 15/91, BSGE 71, 227). Dies ist jedoch - wie bereits dargelegt - bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland, die nach dem dortigen Recht versicherungspflichtig ist, nicht der Fall. Dass es sich bei der von der Klägerin ab dem 01.04.2003 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit in Belgien um eine versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat, entnimmt der Senat der Auskunft der Sozialversicherungskasse für Selbstständige Securex Integrity vom 03.01.2012.
Selbst wenn davon auszugehen wäre - was nicht der Fall ist -, dass der Bezug zur inländischen Arbeits- und Erwerbswelt nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Ausland (hier 30.09.2004) wieder aufleben würde, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI hätte. Denn in der hier streitigen Zeit (ab dem 01.11.2004) war der Ehemann der Klägerin nicht mehr in Belgien, sondern vielmehr in der BRD beschäftigt. Voraussetzung für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit ist jedoch stets, dass auch die Beschäftigung des Ehegatten im Sinne des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI im Ausland ausgeübt wird (BSG 13.10.1992, 5 RJ 38/92, juris Rdnr 19 ff). Der Zweck des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI (Herstellung des Inlandsbezugs des Erziehenden mittelbar über den Ehegatten) entfällt jedoch, wenn der Ehegatte wieder in der BRD arbeitet. Entfällt dieser Zweck - wie hier -, ist für eine Gleichstellung des ausländischen mit dem inländischen Erziehungsort und damit für eine erweiternde Auslegung aber kein Raum (BSG 25.01.1994, 4 RA 3/93, SozR 3-2600 § 56 Nr 6).
Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung kann auch nicht nach überstaatlichen Vorschriften angerechnet werden. Insoweit kommen allein Vorschriften des EG-Rechts in Betracht.
Das europäische Primärrecht (Vertragsrecht) erfordert eine vormerkungsrechtliche Gleichstellung der in Belgien erfolgten Kindererziehung mit einer inländischen Kindererziehung auch nicht mittelbar unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte des EG-Vertrages (vgl hierzu BSG 31.08.2000, B 4 RA 51/99 R, juris Rdnr 32 ff). Auch das Sekundärrecht der Gemeinschaft begründet im vorliegenden Fall keine vormerkungsrelevante tatbestandliche Gleichstellung oder eine Pflicht der Mitgliedsstaaten hierzu. Dies ergibt sich bereits aus Art. 13 Abs 2 Buchst b VO (EWG) 1408/71 in der bis zum 30.04.2010 anwendbaren Fassung, der bestimmt, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Mit der Aufnahme der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.04.2003 in Belgien unterlag die Klägerin mithin den belgischen Rechtsvorschriften. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art 11 Abs 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ab dem 01.05.2010 (diese Verordnung ist zusammen mit der VO (EG) 987/2009 am 01.05.2010 in Kraft getreten und haben grundsätzlich die VO (EWG) Nr. 1408/71 ersetzt). Denn auch nach Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Peron, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Schließlich kommt eine Gleichstellung der Kinderberücksichtigungszeiten vorliegend auch nicht über Art 44 VO (EG) Nr. 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 in Betracht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass diese Norm gemäß Art 93 VO (EG) Nr 987/2009 iVm Art 87 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 auch solche Ereignisse erfasst, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.05.2010 bestanden haben (vgl hierzu ausführlich BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr 20 ff). Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 bestimmt Folgendes: Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung (= VO [EG] Nr. 883/2004) zuständigen Mitgliedsstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedsstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Zwar berücksichtigt die belgische Rechtsordnung keine Kindererziehungszeiten bei selbstständig Tätigen, was sich aus der Auskunft der Sozialversicherungskasse für Selbstständige Securex Integrity vom 03.01.2012 ergibt, dennoch findet § 44 Abs. 2 VO (EG) Nr 987/2009 vorliegend keine Anwendung. Dies ergibt sich aus dessen Abs 3. Danach findet Abs 2 keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden. Wie bereits dargelegt, sind die belgischen Rechtsvorschriften aufgrund der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin ab dem 01.04.2003 anwendbar, was sich aus Art 13 Abs 2 Buchst b VO (EWG) 1408/71 bzw aus Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004 ergibt.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass sich auch aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 23.11.2000, C-135/99 und Urteil vom 07.02.2002, C-28/00) nichts anderes ergibt. Denn beide Sachverhaltskonstellationen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch, dass die Klägerin ab dem 01.04.2003 eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit in Belgien aufgenommen hat. Darüber hinaus gilt seit dem 01.05.2010 im Hinblick auf die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Art 44 VO (EG) Nr 987/2009, der - wie bereits dargelegt - aufgrund dessen Regelung in Abs 3 nicht zu dem von der Klägerin begehrten Ergebnis führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, da es sich um einen Einzelfall handelt und eine über diesen Einzelfall hinausreichende Bedeutung nur bejaht werden kann, wenn die Klärung einer Rechtsfrage zugleich mit Rücksicht auf eine unbestimmte Anzahl ähnlich liegender Fälle erwünscht ist oder wenn von einer aufgrund der ausgehenden Klärung gegebenen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 160 Rdnr 7b). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 vorzumerken.
Die 1960 geborene Klägerin, die bis zum 31.07.1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hatte, war bis 26.10.1993 versicherungspflichtig im Bundesgebiet beschäftigt. Ab dem 27.10.1993 befand sie sich in Mutterschutz und gebar 1993 ihren Sohn J ... Vom 01.05. bis 31.12.1994 war sie erneut versicherungspflichtig im Bundesgebiet beschäftigt. Sie befand sich ab dem 19.02.1995 wieder in Mutterschutz und gebar 1995 ihren Sohn L ...
Ihr 1959 geborener Ehemann und Vater der Kinder war seit dem 21.03.1989 als Rechtsanwalt in der BRD zugelassen. Er war seitdem Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Als Partner einer international tätigen Rechtsanwaltssozietät in D. siedelte er im August 1998 zusammen mit der Klägerin und den gemeinsamen Kindern nach Belgien (S.-G.-R.) über. Er arbeitete fortan im B. Büro der Anwaltssozietät und nahm zugleich aber auch Aufgaben im Bundesgebiet war, weshalb er auch ein Büro in der D. Niederlassung behielt. Die beiden Kinder der Klägerin besuchten in Belgien die Schule. Vom 01.04.2003 bis 30.09.2004 war die Klägerin in Belgien selbständig als Unternehmensberaterin tätig und war deshalb Mitglied der Sozialversicherungskasse für Selbständige (Securex Integrity) in Eupen (vgl Mitgliedschaftsbescheinigung vom 18.02.2003 und Schreiben der Securex Integrity vom 10.12.2004 sowie Bestätigung des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige vom 20.05.2008 mit Übersendung des Vordrucks E205).
Mit Urkunde vom 04.09.2004 wurde der Ehemann der Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2004 zum Richter am Bundesgerichtshof in K. ernannt. Er mietete daraufhin eine Wohnung in K. an und war dort im Regelfall unter der Woche von Dienstag bis Donnerstag anwesend. In der übrigen Zeit war er bei seiner Familie in B ... Am 01.09.2005 siedelte die Familie zusammen in die BRD über und nahm ihren Wohnsitz in B.-B.
Am 08.02.2007 bat die Klägerin die Beklagte formlos um eine Rentenauskunft und stellte am 12.03.2007 sowohl einen Antrag auf Kontenklärung als auch einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Hierbei gab sie an, vom 01.04.2003 bis 30.09.2004 Beiträge zu einem Versicherungsträger im Ausland gezahlt zu haben. Des Weiteren bejahte sie die Frage, ob die beiden Kinder durchgehend zu gleichen Teilen mit dem anderen Elternteil oder überwiegend erzogen worden seien. Der Ehemann bestätigte unterschriftlich, dass die Angaben zur Erziehung den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. In den Anlagen zum Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gab die Klägerin am 26.10.2007 jeweils an, dass sich die beiden Kinder von August 1998 bis August 2005 in Belgien aufgehalten hätten. Eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne habe beim Ehemann nicht vorgelegen. Mit Bescheid vom 08.01.2008 stellte die Beklagte nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2001 verbindlich fest. Für den Sohn J. wurde die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 10.12.1993 bis 31.07.1998 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. Die Zeit vom 01.08.1998 bis 09.12.2003 könne nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, weil während dieser Zeit keine Versicherungspflicht nach den deutschen Vorschriften vorgelegen habe. Für den Sohn L. werde die Zeit vom 01.05.1995 bis 30.04.1998 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 02.04.1995 bis 31.07.1998 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. Die Zeit vom 01.08.1998 bis 01.04.2005 könne nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, da während dieser Zeit keine Versicherungspflicht nach den deutschen Vorschriften vorgelegen habe. Nachdem in einem Zeitraum mehrere Kinder gleichzeitig erzogen worden seien, sei die Kindererziehungszeit um die Anzahl an Kalendermonaten zu verlängern, die mehrfach belegt seien. Als Zeiten der Kindererziehung seien somit zusätzlich die Monate 01.05.1998 bis 31.12.1999 vorzumerken.
Hiergegen erhob die Klägerin am 05.02.2008 Widerspruch, mit dem sie ua beantragte, die Zeit vom 01.08.1998 01.04.2005 als Berücksichtigungszeit vorzumerken. Zur Begründung gab sie an, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung der Erziehung in Belgien mit einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seien erfüllt. Vom 01.08.1998 bis 28.08.2005 sei der gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten in Belgien gewesen, wo auch die Kinder erzogen worden seien. Ihr Ehemann habe während dieser Zeit auch einen Kanzleisitz in D. unterhalten und sei vor deutschen Gerichten aufgetreten und habe im Hinblick auf diese Anwaltstätigkeit Beiträge zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen gezahlt. Am 01.11.2004 habe er sein Amt als Bundesrichter in K. angetreten. Da wegen des laufenden Schuljahres ein Familienumzug nach Deutschland nicht möglich gewesen sei, habe die Familie zunächst weiterhin in B. wohnen müssen, wohin ihr Ehemann auch regelmäßig für ein verlängertes Wochenende zurückgekehrt sei. Für die übrigen Wochentage habe er sich in K. eine kleine Wohnung gemietet. In der Zeit vom 01.11.2004 bis zum Familienumzug am 28.08.2005 sei der gemeinsame Hauptwohnsitz weiterhin in Belgien gewesen. Dies habe sowohl das Finanzamt B.-B. als auch die Trennungsgeldstelle des Bundesgerichtshofs anerkannt. Vom 01.11.2004 bis zum 28.08.2005 habe ihr Ehemann nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung, weil er als Bundesrichter zu den in § 5 Abs 1 Nr 1 SGB VI genannten Personen gehöre. Der Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 01.04.2005 sei daher ohne Weiteres als Berücksichtigungszeit anzuerkennen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache E. (Urteil vom 23.11.2000, C-135/99). Da sie zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder in der BRD gelebt und dort eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, bestehe zwischen den Erziehungszeiten in Belgien und den aufgrund der Berufstätigkeit in der BRD zurückgelegten Versicherungszeiten eine hinreichende Verbindung. Dies habe der EuGH in der Rechtssache K. (Urteil vom 07.02.2002, C-28/00) bestätigt.
Mit Änderungsbescheid vom 30.07.2008, anerkannte die Beklagte eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 01.08.1998 bis 31.03.2003 für das Kind J ... Hiergegen erhob die Klägerin am 22.08.2008 Widerspruch und wies erneut darauf hin, dass auch der Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 01.04.2005 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt werden müsse. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch - soweit ihm nicht durch Bescheid vom 30.07.2008 abgeholfen wurde - zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008). Die Zeit vom 01.04.2003 bis 01.04.2005 könne nicht als Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI anerkannt werden. Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten über den Ehemann sei nicht möglich. Die Voraussetzungen eines so genanntes Rumpfarbeitsverhältnisses seien nicht erfüllt. Auch habe keine Entsendung vorgelegen und die Tätigkeit in Belgien sei nicht im Voraus zeitlich befristet gewesen. Der Ehemann sei ferner in Belgien selbständig tätig gewesen, sodass ein Integrationssachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Zudem übe der Ehemann seit November 2004 eine versicherungsfreie Tätigkeit in der BRD aus. Auch wenn bedingt durch die Tätigkeit des Ehemannes in der BRD ab November 2004 ein Rückkehrwille zugrunde gelegt werden könne, sei der Zeitraum des (weiteren) Aufenthalts in Belgien länger als nur vorübergehend. Ein gewöhnlicher Auslandsaufenthalt habe somit auch in der Zeit von November 2004 bis August 2005 vorgelegen. Da sie jedoch unmittelbar vor der Geburt des Kindes J. Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe, seien die Erziehungszeiten in Belgien für das Kind J. für die Zeit von August 1998 bis März 2003 anerkannt worden. Das "E."-Urteil iVm Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 finde hier Anwendung. Ab April 2003 habe sie jedoch eine selbständige Tätigkeit in Belgien aufgenommen. Die Erziehungszeiten in Belgien für das Kind J. seien daher von diesem Zeitpunkt an abzulehnen. Die Erziehungszeiten für das Kind L. seien für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts in Belgien abzulehnen. Die Klägerin habe unmittelbar vor Geburt dieses Kindes keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Die Möglichkeit der Anerkennung über den Streckungstatbestand für Berücksichtigungszeiten des ersten Kindes sei durch die Anwendung des Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 entfallen.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.12.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ursprünglich die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit für den Zeitraum von April 2003 bis April 2005 begehrt. Mit Schriftsatz vom 08.03.2009 hat sie die Klage für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.10.2004 zurückgenommen und die Klage für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, eine Rückkehr vor August 2005 habe nicht erfolgen können, da ihr Sohn L. die Europaschule in B. besucht habe und bei einem Wechsel nach Baden-Württemberg während des laufenden Schuljahres 2004/2005 fraglich gewesen sei, ob ihr Sohn die Gymnasialempfehlung hätte erreichen können. Die entsprechende Empfehlung der Europaschule B. sei jedoch in B.-B. anerkannt worden. Unter diesen Umständen sei ein Schulwechsel während des laufenden Schuljahres 2004/2005 nicht zumutbar gewesen. Ihr Ehemann sei im zuletzt streitigen Zeitraum "Grenzgänger in umgekehrter Richtung" gewesen, sodass die Grundsätze des "E."-Urteils anwendbar seien. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin eine Liste der Abwesenheit ihres Ehemannes von K. wegen Familienheimfahrten im Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.08.2005 (Bl 45/46 der SG-Akte), Trennungsgeldabrechnungen des Bundesgerichtshofs (Bl 20 bis 27 und 47 bis 67 der SG-Akte) und den Bescheid des Finanzamtes B.-B. für das Jahr 2005 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 09.02.2007 vorgelegt.
Mit Urteil vom 20.01.2010 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2008 verpflichtet, eine Berücksichtigungszeit auch für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 01.04.2005 vorzumerken. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erziehung des Sohnes L. durch die Klägerin in Belgien sei im streitigen Zeitraum zwar nicht im Gebiet der BRD erfolgt, stehe aber einer solchen gleich. Denn es habe im streitigen Zeitraum ein gemeinsamer Aufenthalt der Eheleute in Belgien bestanden. Zum einen komme es insoweit nicht auf den Beschäftigungs- sondern auf den Erziehungsort an, der vorliegend am Familienwohnsitz bei B. gelegen habe, zum anderen sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin im streitigen Zeitraum weniger als 50 % der Tage in K. verbracht und sich die übrige Zeit bei seiner Familie in Belgien aufgehalten habe. Der Ehemann der Klägerin gehöre als Bundesrichter ferner zu den nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB VI versicherungsfreien Personen. Damit seien alle Voraussetzungen des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI erfüllt. Dem könne die Beklagte nicht entgegen halten, dass die betroffene Tätigkeit im Ausland ausgeübt werden müsse. Eine solche Einschränkung ergebe sich nicht aus § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI. Es genüge eine enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben. Maßgeblich sei, dass Rentenanwartschaften aufgrund der Kindererziehung entgangen seien. Der vorliegende Fall, bei dem es nicht um einen Zuzug ins Ausland, sondern um einen im Interesse der Wahrung der schulischen Bildungschancen des Sohnes L. verzögerten Rückzug ins Inland gehe, entspreche zwar nicht der Standard-Konstellation, sondern bilde vielmehr deren Gegenpart. In derartigen Fällen, in denen der Erwerbstätige seinen Beruf im Inland ausübe und der Rückzug der Familie und mit ihm die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung des erziehenden Ehegatten ausschließlich im Interesse der Kindererziehung und nicht durch andere Elemente verzögert werde, könne nichts anderes gelten. In diesem Fall sei bei gleicher Motivationslage (Optimierung der Kindererziehung) der stets erforderliche Anknüpfungspunkt an eine Tätigkeit im Inland im Sinne eines (mindestens benötigten) so genannten "Rumpfarbeitsverhältnisses" mit einem inländischen Arbeitgeber viel stärker ausgeprägt, als bei einem Zuzug ins Ausland. Nachdem sich die Vormerkung der Kindererziehungszeit vorliegend bereits aus dem nationalen Recht ergebe, komme es auf die Frage, ob sich aus dem Europarecht ebenfalls ein Anspruch ergebe, nicht entscheidungserheblich an.
Gegen das der Beklagten am 18.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, die Auslegung des § 56 SGB VI durch das SG sei mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar und stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Es sei bereits nicht nachvollziehbar, wie das SG zu der Auffassung gelange, die Einschränkung in § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI beziehe sich nicht auf Auslandsbeschäftigungen. Das Gegenteil sei der Fall. § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI fordere zunächst den gemeinsamen Aufenthalt von erziehender Personen und Kind im Ausland. Als weitere Voraussetzung würden Pflichtbeiträge aufgrund einer dort (also im Ausland) ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gefordert. Der Wortlaut sei insofern unmissverständlich. Auch müsse der Ehegatte im Ausland beschäftigt sein. Die Inlandsbeschäftigung des Ehemannes der Klägerin stehe daher bei Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ebenfalls entgegen. Aus der Rechtsprechung des EuGH (C-135/99 und C-28/00) ergebe sich nicht, dass bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) die Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat stets einer Erziehung im erstgenannten Mitgliedstaat gleichzustellen sei. Vielmehr seien auch vom EuGH bestimmte Anknüpfungspunkte definiert worden, die die Anerkennung von Erziehungszeiten bei einer Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat rechtfertigten. Aufgrund der Beschäftigungsaufnahme in Belgien am 01.04.2003 habe die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Art 13 Abs 2 Buchst a VO (EWG) Nr 1408/71 ausschließlich den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlegen. Die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften komme daher nicht in Betracht. Die Anwendung des deutschen Rechts auf die Erziehungszeiten der Klägerin aufgrund der Inlandsbeschäftigung ihres Ehemannes sei weder nach Maßgabe der Art 13 ff VO (EWG) Nr 1408/71 noch nach Maßgabe der Art 11 ff der seit dem 01.05.2010 anzuwendenden VO (EG) Nr 883/2004 möglich. Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten komme es darüber hinaus auch nicht auf die Motive des Auslandsaufenthaltes (Schulbesuch etc), auf einen Rückkehrwillen oder auf die Staatsangehörigkeit der erziehenden Person an. Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten werde allein der Tatsache Rechnung getragen, dass die erziehende Person Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht oder nur in geringerem Umfang aufbaue, weil sie sich der Erziehung kleiner Kinder widme. Im Falle der Klägerin hätten aber bereits wegen des Auslandsaufenthaltes keine deutschen Pflichtbeiträge gezahlt werden können, da eine in Belgien ausgeübte Erwerbstätigkeit den belgischen Rechtsvorschriften unterliege. Darüber hinaus sei durch Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 das Urteil des EuGH in der Sache E. (C-135/99) umgesetzt worden. Aus diesem Grund seien der Klägerin vorliegend auch (nur) die Erziehungszeiten in Belgien für ihren Sohn J. anerkannt worden, weil die Klägerin unmittelbar vor dessen Geburt am 10.12.1993 aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen habe. Diese Fallgestaltung sei für den am 02.04.1995 geborenen Sohn L. nicht gegeben. Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 stelle eindeutig auf die Verhältnisse der erziehenden Person ab, nicht etwa auf die des Ehegatten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 20.01.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend. Vorliegend sei allein § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI maßgeblich, aus dem nicht folge, dass eine Beschäftigung im Ausland ausgeübt werden müsse. Insbesondere müsse die in Satz 3 gebrauchte Formulierung "solche Pflichtbeitragszeiten" keineswegs im Sinne der Beklagten als Verweisung auf eine in Satz 2 enthaltene örtliche Beschränkung verstanden werden. Sie behielten auch dann einen sinnvollen Inhalt, wenn sie im Sinne von "Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung" verstünden würden. Das BSG habe bereits ausgeführt, der Normzweck des § 56 SGB VI sei in seinem Wortlaut nur unzureichend zum Ausdruck gekommen. Danach sei die Norm auf eine möglichst umfassende Einbeziehung der Erziehenden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtet. Ihr Fall sei mit den von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des BSG nicht vergleichbar, da es vorliegend um einen im Interesse der Wahrung der schulischen Bildungschancen verzögerten Rückzug ins Inland gehe. Ein umzugsbedingter Wechsel zum Schulhalbjahr hätte die schulische Laufbahn des Sohnes L. erheblich gefährdet. Das BSG halte es für unzulässig, Ehegatten rentenrechtlich nur deshalb schlechter zu stellen, weil sie notgedrungen ihre Erziehungsleistung im Ausland erbringen. Zu einer solchen Schlechterstellung führe jedoch die Ansicht der Beklagten. In der hier vorliegenden, besonderen Konstellation sei die Gleichstellung mit dem von der Norm erfassten Regelfall des Nachzugs des erziehenden Ehegatten zu einem ins Ausland entsandten Ehegatten nicht nur möglich, sondern verfassungs- und europarechtlich zwingend geboten. Entscheidend sei letztlich, dass einem am Familienwohnsitz im Ausland erziehenden Inländer aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen kein rentenrechtlicher Nachteil daraus entstehen dürfe, dass er seinem eine Beschäftigung im Inland aufnehmenden Ehegatten gleichfalls inländischer Nationalität allein aus Rücksicht auf die schulische Entwicklung des Kindes nicht zugleich, sondern erst nach Abschluss eines laufenden Schuljahres ins Inland folge. Zumindest bei einem solchen Sachverhalt gelte die Aussage des BSG im Urteil 10.10.1992 (5 RJ 38/92) nicht, bei Aufenthaltsort im Ausland und Beschäftigung im Inland sei der Aufenthaltsort im Ausland das entsprechende Anknüpfungskriterium für die Nichtanrechenbarkeit einer Kindererziehungszeit.
Der Senat hat bei der Sozialversicherungskasse für Selbständige Securex Integrity die Auskünfte vom 03.01.2012 eingeholt. Danach war die Klägerin vom 01.04.2003 bis zum 30.09.2004 bei der Sozialversicherungskasse für Selbständige angemeldet und entrichtete vierteljährliche Sozialbeiträge. Bei dieser Versicherung handele es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für Selbständige in Anwendung des königlichen Erlasses Nr 38 vom 27.07.1967. Diese Pflichtversicherung gewährleiste eine Absicherung in den Bereichen Altersrente, Krankenkasse, Auszahlung von Kinderzulagen sowie eine Sozialversicherung im Konkursfall. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Selbständige gebe es nach belgischem Recht nicht. Im Hinblick auf Arbeitnehmer werde auf das (vorgelegte) Informationsblatt des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung verwiesen (Bl 42 und 45 bis 56 der LSG-Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist auch begründet, sodass das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.07.2008, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2008 (§ 95 SGG). Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme (§ 102 Abs 1 SGG) hat der Senat nur über die Vormerkung der Zeit vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zu entscheiden. Die Klägerin verfolgt ihr Ziel zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 149 Abs 5 SGB VI in der ab 01.04.2003 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (so genannter Vormerkungsbescheid). Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärte Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Denn die Beschränkung der Feststellungspflicht soll ihm lediglich ermöglichen im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) erleichtert zu berichtigen (vgl BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr 10 mwN). Entscheidet er aber - wie hier - über Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (BSG, aaO).
Nach § 57 SGB VI in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (Satz 1). Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind (Satz 2). Eine Kindererziehungszeit wird gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI für einen Elternteil angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der BRD erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Nach § 56 Abs 4 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Gebiet der BRD ausgeübt haben, die aufgrund a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) oder b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationalen Organisation getroffenen Regelung (§ 6 SGB IV) den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, 2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs 4 SGB VI genannten Personen gehören oder 3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch.
Die Klägerin ist gemäß § 56 Abs 4 SGB VI grundsätzlich nicht von der Anrechnung ausgeschlossen, da sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ihr sind die geltend gemachten Kinderberücksichtigungszeiten auch zuzuordnen. Die Zuordnung bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind: die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung (vgl hierzu BSG 16.12.1997, 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr 10). Nach § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (Satz 2). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3). Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (Satz 4). Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben, wobei die Zuordnung auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen kann, es sei denn, für ein Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt (Sätze 5 und 6). Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) über die Antragstellung entsprechend (Satz 7). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (Satz 8). Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt (Satz 9). Vorliegend haben die Klägerin und ihr Ehemann - und nicht etwa Dritte - im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.2004 bis 01.04.2005 erzogen. Der Senat stützt sich hierbei zum einen auf die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes im Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 12.03.2007 und zum anderen auf die Angaben des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012. Danach haben die Klägerin und ihr Ehemann die beiden Kinder in Belgien erzogen. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin (im hier allein streitigen Zeitraum) vom 01.11.2004 bis zum 01.04.2005 weder abhängig beschäftigt noch selbstständig tätig war und auch sonst keine (etwa geringfügige) Beschäftigung ausgeübt hat und ihr Ehemann aber ab dem 01.11.2004 in der Regel an drei Tagen der Woche an seinem Dienstort in K. war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die Kinder überwiegend erzogen hat. An dieser Überzeugungsbildung ist der Senat auch nicht aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung gemäß § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI gehindert. Denn eine solche übereinstimmende Erklärung liegt nicht vor. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI der Klägerin Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuzuordnen sind. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus, was sich ua darin zeigt, dass der Klägerin bereits - unwidersprochen - von der Beklagten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 10.12.1993 bis einschließlich 31.03.2003 zugeordnet worden sind.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder nicht notwendig beigeladen werden musste. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist der Fall, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre des Ehemannes entfällt hier aber, da dieser nach der Neufassung des § 56 Abs 4 SGB VI, die am 22.07.2009 in Kraft getreten ist (vgl Art 10 Abs 1 des Änderungsgesetzes vom 15.07.2009, BGBl I 1939) und auch für Erziehungszeiten vor diesem Zeitpunkt gilt, als Bundesrichter von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Denn er hat während der hier streitigen Erziehungszeit gemäß § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Erziehung erworben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Dies folgt aus § 1 Abs 2 Beamtenversorgungsgesetz (BVG), wonach dieses Gesetz nach Maßgabe des deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes gilt. Nach § 50a BVG erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer dem Beamten bzw Richter zugeordneten Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag (Abs 1). Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil gilt § 56 Abs 2 SGB VI entsprechend (Abs 3). Die Beklagte musste vor diesem Hintergrund auch nicht den Ehemann im Verwaltungsverfahren beteiligen (vgl §§ 12 Abs 2 Satz 2, 41 Abs 1 Nr 6, Abs 2 SGB X; vgl allgemein hierzu BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr 17).
In der hier streitigen Zeit erfolgte die Erziehung der beiden Söhne allerdings nicht im Gebiet der BRD, sondern in Belgien. Eine Anerkennung der Kindererziehung als Berücksichtigungszeit käme daher nur in Betracht, wenn die Erziehung in Belgien einer Erziehung im Gebiet der BRD gleichsteht. Für den hier streitigen Zeitraum ab dem 1. November 2004 ist dies jedoch aufgrund der am 01.04.2003 eingetretenen Zäsur, dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin in Belgien, zu verneinen. Dies hat das SG nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch die Frage offen lassen, ob bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes des Ehegatten während der Kindererziehungszeit vom Ausland in das Gebiet der BRD bei Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland von diesem Zeitpunkt an überhaupt noch eine Kindererziehungszeit nach § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI anrechenbar ist (kritisch hierzu allerdings BSG 13.10.1992, 5 RJ 38/92, juris Rdnr 20).
Nach § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI steht einer Erziehung im Gebiet der BRD gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt gemäß § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
Vorliegend erfüllte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Belgien die Voraussetzungen des § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Denn sie hat während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt der Kinder wegen einer in Belgien ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit keine Pflichtbeitragszeiten bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin war nach ihren eigenen Angabe in Belgien lediglich vom 01.04.2003 bis 30.09.2004 selbstständig als Unternehmensberaterin tätig. Sie war deshalb bei der Sozialversicherungskasse für Selbstständige Securex Integrity vom 01.04.2003 bis zum 30.09.2004 angemeldet. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für Selbstständige in Anwendung des königlichen Erlasses Nr 38 vom 27.07.1967. Der Senat stützt sich hierbei auf die Auskunft der Sozialversicherungskasse Securex Integrity vom 03.01.2012. Die Pflichtbeiträge, die die Klägerin für diesen Zeitraum an die Sozialversicherungskasse für Selbstständige geleistet hat, stehen jedoch nach deutschem Recht gezahlten Pflichtbeiträgen nicht gleich (BSG 25.04.1990, 4 RA 48/89 und 30.10.1990, 4 RA 24/90, jeweils in juris; Fichte in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VI, § 56 Rdnr 68, Stand Januar 2008).
Eine Gleichstellung des ausländischen Erziehungsortes kann vorliegend auch nicht nach § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI ab dem 01.11.2004 erfolgen. Denn durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in B. durch die Klägerin ab dem 01.04.2003 ist eine Zäsur eingetreten, die dazu führt, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden können. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung bezweckt, Einbußen beim Erwerb von Rentenanwartschaften auszugleichen, die dadurch entstanden sind, dass aufgrund der Beanspruchung durch die Erziehung eines Kindes keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden konnte (stRspr, vgl nur BSG 17.12.1991, 13 RJ 3/91, BSGE 70, 62). Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung kann grundsätzlich aber nur eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland begründen. Eine Arbeit im Ausland dagegen bewirkt dies nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, insbesondere bei den Tatbeständen der sogenannten Ausstrahlung nach § 4 SGB IV. Hiervon ausgehend konnte es der Gesetzgeber als gerechtfertigt ansehen, Kindererziehungszeiten im Ausland nur in den Fällen der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sowie ergänzend dazu allein dann anzuerkennen, wenn ein im Ausland lebender Erziehender seine Erwerbstätigkeit gerade wegen der Kindererziehung und deshalb aufgegeben hat, weil er seinem (weiter versicherungspflichtigen) Ehepartner ins Ausland gefolgt ist. Die Nichtanerkennung ist dagegen dann gerechtfertigt, wenn Lücken - wie hier - in der Rentenanwartschaft dadurch entstehen, dass die betreffende Person in ein ausländisches Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem übergewechselt ist und gerade deswegen keine in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (BSG, aaO mwN). Eine Kindererziehungszeit ist mithin dann nicht mehr zu berücksichtigen, sobald in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine nach dortigem Recht versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen wird (so zutreffend Försterling in GK-SGB VI, § 56 Rdnr 183, Stand September 2007; Fichte, aaO, § 56 Rdnr 76). So liegt der Fall hier. Durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 01.04.2003 in Belgien ist die Klägerin in das belgische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem übergewechselt. Die hierdurch entstandene Lücke im Sicherungssystem der deutschen Rentenversicherung ist mithin auf die (zeitweilige) Eingliederung in das belgische Sicherungs- und Wirtschaftssystem zurückzuführen. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für derartige Fallgruppen einen Ausgleich durch den deutschen Rentenversicherungsträger zu normieren (so bereits BSG 17.12.1991, 13 RJ 3/91, BSGE 70, 62 = juris Rdnr 34).
Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sich die Klägerin durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in Belgien vom inländischen Arbeits- und Erwerbsleben - wenn auch nur vorübergehend - gelöst hat. Das Normprogramm des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI gebietet die Anerkennung der Erziehungsleistung nur dann, wenn sie wegen Fortbestehens der Inlandsintegration Bedeutung für die deutsche Rentenversicherung erlangen könnte (BSG 17.11.1992, 4 RA 15/91, BSGE 71, 227). Dies ist jedoch - wie bereits dargelegt - bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland, die nach dem dortigen Recht versicherungspflichtig ist, nicht der Fall. Dass es sich bei der von der Klägerin ab dem 01.04.2003 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit in Belgien um eine versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat, entnimmt der Senat der Auskunft der Sozialversicherungskasse für Selbstständige Securex Integrity vom 03.01.2012.
Selbst wenn davon auszugehen wäre - was nicht der Fall ist -, dass der Bezug zur inländischen Arbeits- und Erwerbswelt nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Ausland (hier 30.09.2004) wieder aufleben würde, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI hätte. Denn in der hier streitigen Zeit (ab dem 01.11.2004) war der Ehemann der Klägerin nicht mehr in Belgien, sondern vielmehr in der BRD beschäftigt. Voraussetzung für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit ist jedoch stets, dass auch die Beschäftigung des Ehegatten im Sinne des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI im Ausland ausgeübt wird (BSG 13.10.1992, 5 RJ 38/92, juris Rdnr 19 ff). Der Zweck des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI (Herstellung des Inlandsbezugs des Erziehenden mittelbar über den Ehegatten) entfällt jedoch, wenn der Ehegatte wieder in der BRD arbeitet. Entfällt dieser Zweck - wie hier -, ist für eine Gleichstellung des ausländischen mit dem inländischen Erziehungsort und damit für eine erweiternde Auslegung aber kein Raum (BSG 25.01.1994, 4 RA 3/93, SozR 3-2600 § 56 Nr 6).
Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung kann auch nicht nach überstaatlichen Vorschriften angerechnet werden. Insoweit kommen allein Vorschriften des EG-Rechts in Betracht.
Das europäische Primärrecht (Vertragsrecht) erfordert eine vormerkungsrechtliche Gleichstellung der in Belgien erfolgten Kindererziehung mit einer inländischen Kindererziehung auch nicht mittelbar unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte des EG-Vertrages (vgl hierzu BSG 31.08.2000, B 4 RA 51/99 R, juris Rdnr 32 ff). Auch das Sekundärrecht der Gemeinschaft begründet im vorliegenden Fall keine vormerkungsrelevante tatbestandliche Gleichstellung oder eine Pflicht der Mitgliedsstaaten hierzu. Dies ergibt sich bereits aus Art. 13 Abs 2 Buchst b VO (EWG) 1408/71 in der bis zum 30.04.2010 anwendbaren Fassung, der bestimmt, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Mit der Aufnahme der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.04.2003 in Belgien unterlag die Klägerin mithin den belgischen Rechtsvorschriften. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art 11 Abs 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ab dem 01.05.2010 (diese Verordnung ist zusammen mit der VO (EG) 987/2009 am 01.05.2010 in Kraft getreten und haben grundsätzlich die VO (EWG) Nr. 1408/71 ersetzt). Denn auch nach Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Peron, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Schließlich kommt eine Gleichstellung der Kinderberücksichtigungszeiten vorliegend auch nicht über Art 44 VO (EG) Nr. 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 in Betracht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass diese Norm gemäß Art 93 VO (EG) Nr 987/2009 iVm Art 87 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 auch solche Ereignisse erfasst, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.05.2010 bestanden haben (vgl hierzu ausführlich BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr 20 ff). Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 bestimmt Folgendes: Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung (= VO [EG] Nr. 883/2004) zuständigen Mitgliedsstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedsstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Zwar berücksichtigt die belgische Rechtsordnung keine Kindererziehungszeiten bei selbstständig Tätigen, was sich aus der Auskunft der Sozialversicherungskasse für Selbstständige Securex Integrity vom 03.01.2012 ergibt, dennoch findet § 44 Abs. 2 VO (EG) Nr 987/2009 vorliegend keine Anwendung. Dies ergibt sich aus dessen Abs 3. Danach findet Abs 2 keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden. Wie bereits dargelegt, sind die belgischen Rechtsvorschriften aufgrund der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin ab dem 01.04.2003 anwendbar, was sich aus Art 13 Abs 2 Buchst b VO (EWG) 1408/71 bzw aus Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004 ergibt.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass sich auch aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 23.11.2000, C-135/99 und Urteil vom 07.02.2002, C-28/00) nichts anderes ergibt. Denn beide Sachverhaltskonstellationen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch, dass die Klägerin ab dem 01.04.2003 eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit in Belgien aufgenommen hat. Darüber hinaus gilt seit dem 01.05.2010 im Hinblick auf die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Art 44 VO (EG) Nr 987/2009, der - wie bereits dargelegt - aufgrund dessen Regelung in Abs 3 nicht zu dem von der Klägerin begehrten Ergebnis führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, da es sich um einen Einzelfall handelt und eine über diesen Einzelfall hinausreichende Bedeutung nur bejaht werden kann, wenn die Klärung einer Rechtsfrage zugleich mit Rücksicht auf eine unbestimmte Anzahl ähnlich liegender Fälle erwünscht ist oder wenn von einer aufgrund der ausgehenden Klärung gegebenen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 160 Rdnr 7b). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
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