Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4678/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2484/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Arbeitslosengeld für September und Oktober 2010.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Mit Bescheid vom 30.09.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.09.2010 – 17.03.2011 i.H.v. 36,46 EUR täglich, wobei sie täglich einen Betrag von 2,45 EUR einbehielt. Widersprüche des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 4339/10 -.
Mit Bescheid vom 30.09.2010 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einer bestandskräftig festgesetzten Erstattungsforderung i.H.v. noch 1.198,72 EUR, die ab dem 01.10.2010 i.H.v. 12,04 EUR täglich aufgerechnet werde. Mit (vorläufigem) Änderungsbescheid vom 26.10.2010 entschied sie sodann, vom bewilligten Arbeitslosengeld i.H.v. 36,46 EUR täglich einen Betrag von 2,45 EUR täglich zugunsten des Verbraucherinsolvenzbüros Stuttgart nach § 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu pfänden und vom Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2010 einen Betrag von 12,04 EUR täglich aufzurechnen. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.11.2010 Klage zum SG erhoben, mit der er die Nachzahlung von Arbeitslosengeld für September 2010 i.H.v. 31,85 EUR und für Oktober 2010 i.H.v. 434,70 EUR, hilfsweise i.H.v. 73,50 EUR geltend gemacht hat. Hierzu hat er vorgebracht, die Erstattungs-forderung der Beklagten sei durch eine Aufrechnung seinerseits bereits erloschen und die Aufrechnung und Pfändung der Beklagten seien unzulässig.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, dass die Befangenheitsgesuche des Klägers, die dieser während des gerichtlichen Verfahrens gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da diese offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Die Gesuche zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Pfändung i.H.v. 2,45 EUR täglich wende, bereits unzulässig, da der Bescheid vom 30.09.2010 bereits Gegenstand des Verfahrens S 11 AL 4339/10 sei, weswegen die neuerliche Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Die Bescheide der Beklagten vom 30.09. und 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 seien rechtmäßig. Dem Kläger sei Arbeitslosengeld i.H.v. 36,46 EUR täglich (1.093,80 EUR monatlich) bewilligt worden. Ihm verbliebe nach Abzug der Pfändung i.H.v. 2,45 EUR täglich noch ein monatlicher Arbeitslosengeldbetrag von 1.020,30 EUR. Nach der Aufrechnung i.H.v. 12,04 EUR täglich (361,20 EUR monatlich) verbliebe dem Kläger noch ein Betrag von 659,10 EUR monatlich. Dieser Betrag liege über seinem grundsicherungsrechtlichen Bedarf von 659,- EUR. Auch übersteige die Aufrechnung nicht die Hälfte des bewilligten Arbeitslosengeldes, so dass die Aufrechnung rechtlich nicht zu beanstanden sei (§ 51 Abs. 2 SGB I). Das SG hat eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass die Berufung nur zulässig sei, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Die Nichtzulassung der Berufung könne mit der Beschwerde an das LSG angefochten werden.
Gegen das am 21.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden. Ihm sei eine Fahrkarte zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung verweigert worden. Inhaltlich verbleibe es bei dem Inhalt seiner Klage. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2011 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2010 und vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für September 2010 Arbeitslosengeld i.H.v. 31,85 EUR und für Oktober 2010 Arbeitslosengeld i.H.v. 434,70 EUR, hilfsweise i.H.v. 73,50 EUR nachzuzahlen, festzustellen, dass die Aufrechnung und die Pfändung der Beklagten rechtswidrig gewesen sind, die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld neu zu verbescheiden sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 06.12.2011, dem Kläger am 08.12.2011 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 10.01.2012 zu äußern. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 08.12.2011 Fristverlängerung sowie die Übersendung einer Kopie der Akten beantragt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie ist nicht statthaft und deswegen als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -).
Dem Antrag des Klägers auf Fristverlängerung war gleichfalls nicht stattzugeben. Der Kläger hat den Antrag nicht begründet, so dass nicht ersichtlich ist, weswegen der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, innerhalb der gewährten Frist von mehr als vier Wochen abschließend inhaltlich und zu der in Aussicht gestellten Verfahrensweise, einer Entscheidung im Wege eines Beschlusses nach § 158 SGG, vorzutragen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) zu entscheiden. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, hat der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.12.2011 nicht vorgebracht und sind auch anderweitig nicht ersichtlich
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 12.05.2011 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Klageverfahren die Nachzahlung von Arbeitslosengeld für September 2010 i.H.v. 31,85 EUR und für Oktober 2010 i.H.v. 434,70 EUR, hilfsweise i.H.v. 73,50 EUR geltend gemacht. Der Kläger ist mithin durch die dieses Begehren ablehnende Entscheidung des SG nicht in einem Umfang von mindestens 750,- EUR beschwert. Die weiteren Anträge des Klägers, festzustellen, dass die Aufrechnung und die Pfändung der Beklagten rechtswidrig waren und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld neu zu verbescheiden wirken sich nicht beschwerdewerterhöhend aus, da sie wirtschaftlich mit dem Nachzahlungsbegehren identisch sind. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, bleibt bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerde-gegenstandes außer Betracht (vgl. § 144 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufung in eine statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 12.05.2011 ist angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Arbeitslosengeld für September und Oktober 2010.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Mit Bescheid vom 30.09.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.09.2010 – 17.03.2011 i.H.v. 36,46 EUR täglich, wobei sie täglich einen Betrag von 2,45 EUR einbehielt. Widersprüche des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 4339/10 -.
Mit Bescheid vom 30.09.2010 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einer bestandskräftig festgesetzten Erstattungsforderung i.H.v. noch 1.198,72 EUR, die ab dem 01.10.2010 i.H.v. 12,04 EUR täglich aufgerechnet werde. Mit (vorläufigem) Änderungsbescheid vom 26.10.2010 entschied sie sodann, vom bewilligten Arbeitslosengeld i.H.v. 36,46 EUR täglich einen Betrag von 2,45 EUR täglich zugunsten des Verbraucherinsolvenzbüros Stuttgart nach § 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu pfänden und vom Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2010 einen Betrag von 12,04 EUR täglich aufzurechnen. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.11.2010 Klage zum SG erhoben, mit der er die Nachzahlung von Arbeitslosengeld für September 2010 i.H.v. 31,85 EUR und für Oktober 2010 i.H.v. 434,70 EUR, hilfsweise i.H.v. 73,50 EUR geltend gemacht hat. Hierzu hat er vorgebracht, die Erstattungs-forderung der Beklagten sei durch eine Aufrechnung seinerseits bereits erloschen und die Aufrechnung und Pfändung der Beklagten seien unzulässig.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, dass die Befangenheitsgesuche des Klägers, die dieser während des gerichtlichen Verfahrens gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da diese offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Die Gesuche zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Pfändung i.H.v. 2,45 EUR täglich wende, bereits unzulässig, da der Bescheid vom 30.09.2010 bereits Gegenstand des Verfahrens S 11 AL 4339/10 sei, weswegen die neuerliche Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Die Bescheide der Beklagten vom 30.09. und 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 seien rechtmäßig. Dem Kläger sei Arbeitslosengeld i.H.v. 36,46 EUR täglich (1.093,80 EUR monatlich) bewilligt worden. Ihm verbliebe nach Abzug der Pfändung i.H.v. 2,45 EUR täglich noch ein monatlicher Arbeitslosengeldbetrag von 1.020,30 EUR. Nach der Aufrechnung i.H.v. 12,04 EUR täglich (361,20 EUR monatlich) verbliebe dem Kläger noch ein Betrag von 659,10 EUR monatlich. Dieser Betrag liege über seinem grundsicherungsrechtlichen Bedarf von 659,- EUR. Auch übersteige die Aufrechnung nicht die Hälfte des bewilligten Arbeitslosengeldes, so dass die Aufrechnung rechtlich nicht zu beanstanden sei (§ 51 Abs. 2 SGB I). Das SG hat eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass die Berufung nur zulässig sei, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Die Nichtzulassung der Berufung könne mit der Beschwerde an das LSG angefochten werden.
Gegen das am 21.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden. Ihm sei eine Fahrkarte zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung verweigert worden. Inhaltlich verbleibe es bei dem Inhalt seiner Klage. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2011 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2010 und vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für September 2010 Arbeitslosengeld i.H.v. 31,85 EUR und für Oktober 2010 Arbeitslosengeld i.H.v. 434,70 EUR, hilfsweise i.H.v. 73,50 EUR nachzuzahlen, festzustellen, dass die Aufrechnung und die Pfändung der Beklagten rechtswidrig gewesen sind, die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld neu zu verbescheiden sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 06.12.2011, dem Kläger am 08.12.2011 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 10.01.2012 zu äußern. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 08.12.2011 Fristverlängerung sowie die Übersendung einer Kopie der Akten beantragt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie ist nicht statthaft und deswegen als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -).
Dem Antrag des Klägers auf Fristverlängerung war gleichfalls nicht stattzugeben. Der Kläger hat den Antrag nicht begründet, so dass nicht ersichtlich ist, weswegen der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, innerhalb der gewährten Frist von mehr als vier Wochen abschließend inhaltlich und zu der in Aussicht gestellten Verfahrensweise, einer Entscheidung im Wege eines Beschlusses nach § 158 SGG, vorzutragen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) zu entscheiden. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, hat der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.12.2011 nicht vorgebracht und sind auch anderweitig nicht ersichtlich
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 12.05.2011 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Klageverfahren die Nachzahlung von Arbeitslosengeld für September 2010 i.H.v. 31,85 EUR und für Oktober 2010 i.H.v. 434,70 EUR, hilfsweise i.H.v. 73,50 EUR geltend gemacht. Der Kläger ist mithin durch die dieses Begehren ablehnende Entscheidung des SG nicht in einem Umfang von mindestens 750,- EUR beschwert. Die weiteren Anträge des Klägers, festzustellen, dass die Aufrechnung und die Pfändung der Beklagten rechtswidrig waren und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld neu zu verbescheiden wirken sich nicht beschwerdewerterhöhend aus, da sie wirtschaftlich mit dem Nachzahlungsbegehren identisch sind. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, bleibt bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerde-gegenstandes außer Betracht (vgl. § 144 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufung in eine statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 12.05.2011 ist angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved