L 10 U 4615/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 3495/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4615/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.08.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV - Lärmschwerhörigkeit - nachfolgend: BK 2301).

Der am 1946 im früheren J. geborene und seit Hebst 2008 wieder dort lebende Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1969 bis 2007 im Wesentlichen als Fahrer und Maschinist im Hoch- und Tiefbau beschäftigt. Ausgehend von den Angaben des Klägers und der letzten Arbeitgeberin (ab dem Jahr 1982 Firma S. GmbH) ermittelte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten hinsichtlich der verschiedenen Beschäftigungszeiträume Lärmbelastungen zwischen 86 und 94 dB (LArd) und ein Risikomaß von 4,0, das für die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer entschädigungspflichtigen Lärmschwerhörigkeit spricht (hinreichende Gehörgefährdung in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2058 ab einem Risikomaß von 2,4; s. die technische Stellungnahme des TAD Bl. 59 ff. VA).

Im Jahr 2002 stellte sich der Kläger, der - so seine eigenen Angaben bei verschiedenen Anlässen (vgl. Bl. 1, 6, 11 VA) - schon seit Ende der 1990er-Jahre eine Hörminderung bemerkte - so seine eigenen weiteren Angaben - erstmalig bei der HNO-Ärztin Dr. S. vor (Bl. 11, 73 VA). Der Kläger ist seither beidseitig mit Hörgeräten versorgt.

Im August 2007 zeigte Dr. S. bei der Beklagten den Verdacht auf eine BK (Lärmschwerhörigkeit) an und legte hierzu Audiogramme vom 14.05.2002 und 29.08.2007 vor (Anlage Bl. 1 VA).

Die Beklagte beauftragte die HNO-Ärztin Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr. K. diagnostizierte beim Kläger eine Taubheit mit Hörresten, die nicht hinreichend wahrscheinlich auf die berufliche Lärmeinwirkung zurückzuführen sei. Für einen Ursachenzusammenhang spräche zwar, dass die Hörstörung während des Lärmeinflusses entstanden sei. Jedoch fehle es an typischen audiologischen Merkmalen. Es liege ein völlig lärmatypischer Hörkurvenverlauf mit einer nahezu gleichmäßigen Verteilung der Hörverlustanteile in den verschiedenen Frequenzen vor. Die Hörstörung sei in sämtlichen Frequenzanteilen erheblich zu stark akzentuiert. Die Ausprägung der Hörstörung in den tiefen und mittleren Frequenzanteilen sei in keinem Fall durch berufliche Lärmeinflüsse bedingt. Auffallend sei die Zunahme der Hörstörung in den wenigen Monaten von August 2007 bis zur gutachtlichen Untersuchung im Januar 2008, die nicht typisch durch berufliche Lärmeinflüsse verursacht sei. Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überwiegend in einer lärmunabhängigen schicksalhaft verlaufenden degenerativen Innenohrerkrankung begründet.

Mit Bescheid vom 22.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung ab, weil keine BK 2301 bestehe.

Deswegen hat der Kläger am 14.07.2008 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dr. F. hat sich der Einschätzung von Dr. K. angeschlossen. Es liege ein für eine Lärmschwerhörigkeit untypischer Kurvenverlauf vor. Aus dem Umstand, dass der Kläger einen Lärmarbeitsplatz inne gehabt habe, könne nicht auf die Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit geschlossen werden. In Deutschland gebe es ca. 2 Millionen Lärmarbeitsplätze. Lediglich 5 % der Lärmarbeiter (100.000) wiesen eine Lärmschwerhörigkeit auf. Fehlende Audiogramme vor Mai 2002 sowie der Umstand, dass der Kläger zuvor niemals bei einem HNO-Arzt war, würden gegen eine sich langsam und kontinuierlich entwickelnde Lärmschwerhörigkeit sprechen. Auch die deutliche Zunahme der Hörverluste von August 2007 bis Januar 2008 passe in keinem Fall zur typischen Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit. Der beim Kläger vorliegende Hörverlust überschreite bei weitem den angesichts eines (vom TAD telefonisch erfragten) energieäquivalenten Dauerschallpegel von 89,3 dB(A) zu erwartenden Hörverlust. Die extrem starke Ausprägung spreche für eine schicksalhaft bedingte Hörstörung wie sie auch nach vielen Jahren sehr hoher Lärmbelastung niemals zu sehen sei.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2009 abgewiesen. Es hat sich von den Ausführungen von Dr. K. und Dr. F. überzeugt gezeigt.

Gegen den ihm am 08.09.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.10.2009 Berufung eingelegt. Er trägt unter Vorlage von Herstellerangaben zu verschiedenen Baugeräten vor, es sei angesichts der Baujahre der verwendeten Geräte von einem höheren Schallpegel auszugehen. Das Fehlen von Audiogrammen vor dem Jahr 2002 dürfe ihm nicht entgegengehalten werden. Er habe diesbezügliche Beschwerden schon bei früheren Untersuchungen bei Dr. S. erwähnt. Dies deute auf eine langsame kontinuierliche Entwicklung hin. Von einer erheblichen Zunahme der Hörstörung von August 2007 bis Januar 2008 könne angesichts von zuvor im Jahr 2002 ermittelten schlechteren Werten, die sich wohl kaum verbessert hätten, nicht ausgegangen werden. Die überwiegenden Kriterien würden für eine Lärmschädigung sprechen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.08.2009 und den Bescheid vom 22.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 aufzuheben und festzustellen, dass beim Kläger eine Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt zur Erwiderung aus, es sei unstreitig, dass der Kläger eine lärmgefährdende Tätigkeit verrichtet habe. Das bei ihm vorliegende Schadensbild sei jedoch für eine lärmbedingte Hörstörung völlig untypisch.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Anerkennung der streitigen BK ablehnenden Verwaltungsentscheidungen und die gerichtliche Feststellung dieser BK. Die so verstandene Klage hat das Sozialgericht zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei der beim Kläger vorliegenden Schwerhörigkeit handelt es sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um eine Lärmschwerhörigkeit, weshalb die BK 2301 nicht festzustellen ist.

Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählt nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV eine Lärmschwerhörigkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Danach ist beim Kläger das Vorliegen der BK 2301 nicht festzustellen. Zwar war der Kläger unstreitig und auch zur Überzeugung des Senats im Rahmen seiner jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit erheblichen Lärmexpositionen ausgesetzt. Jedoch ist die bei ihm letztlich eingetretene Taubheit mit Hörresten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich durch diese Lärmeinwirkungen verursacht.

Im Hinblick auf die aufgetretenen Schallpegel sind weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Der TAD legte bei der Ermittlung der Lärmbelastung die Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers, auch zu den zum Einsatz gekommenen Maschinen, zu Grunde. Dabei wurden auch die Arbeiten mit den verschiedenen Maschinen und - vor allem - deren Baujahre sowie Messungen von Lärm an entsprechenden Arbeitsplätzen berücksichtigt. Mit der nur auf Angaben von Herstellern zu Schallpegeln gestützten pauschalen Behauptung des Klägers, die Berechnungen seien unrichtig, kann somit die auf breiter Datengrundlage beruhende Beurteilung des TAD nicht in Zweifel gezogen werden. Ohnehin bestätigte der TAD klar, und dies liegt auch den Gutachten zu Grunde, dass angesichts der Lärmeinwirkung die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit wahrscheinlich gewesen wäre. Davon geht auch der Senat aus.

Der Kläger übersieht hier aber, dass das zeitliche Zusammenfallen einer Lärmeinwirkung mit der Entstehung einer Schwerhörigkeit alleine nicht ausreicht, um von einer Lärmschwerhörigkeit auszugehen. Dr. F. hat hierzu anschaulich dargelegt, dass das Innehaben eines Lärmarbeitsplatzes nicht zwangsläufig zu einer Lärmschwerhörigkeit führt. Nur lediglich 5 % der Lärmarbeiter (100.000 von ca. 2 Millionen) weisen eine Lärmschwerhörigkeit auf und nur 1 % davon beziehen auf Grund der Lärmschwerhörigkeit eine Rente. Die Lärmschwerhörigkeit ist damit eine vergleichsweise selten auftretende Erkrankung. Diese setzt im Übrigen nicht nur eine Lärmeinwirkung, sondern auch das Vorliegen eines typischen audiologischen Befunds und Krankheitsverlaufs voraus.

Wie das Sozialgericht geht auch der Senat aber auf der Grundlage der Gutachten von Dr. K. und Dr. F. davon aus, dass die Entwicklung der Hörstörung und ihre audiologischen Merkmale gegen einen hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Lärmeinfluss sprechen. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der für sich genommen zur Begründung einer Lärmschwerhörigkeit ausreichenden Lärmbelastung und der tatsächlich beim Kläger eingetretenen Hörminderung nicht wahrscheinlich gemacht, was - wie ausgeführt - zu dessen Lasten geht.

Gegen einen beruflichen Zusammenhang spricht an erster Stelle die extrem starke Ausprägung der Hörstörung des Klägers, die einer praktischen Taubheit gleichkommt. Eine solche Ausprägung kommt - so Dr. F. - auch nach vielen Jahren sehr hoher Lärmbelastung nicht vor. Auch in der unfallmedizinischen Literatur wird eine Ertaubung durch Lärmeinwirkung ausgeschlossen (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, M 2301 II, S. 5). Schon dies allein schließt die Annahme eines wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhangs aus.

Weiter haben beide Gutachterinnen den Kurvenverlauf der Hörminderung übereinstimmend und überzeugend als lärmuntypisch bewertet. Es handelt sich - so Dr. F. unter Wiedergabe einschlägiger Literatur - um einen vollkommen flachen Kurvenverlauf, der alle Frequenzen betrifft, mit einer beidseitigen praktischen Taubheit, den man bei endogener, also von äußeren Einflüssen unabhängiger Innenohrschwerhörigkeit findet. Nach der von Dr. F. zitierten einschlägigen Fachliteratur kann zwar bei einem flachen Kurvenverlauf bei der Differenzialdiagnose zwischen endogener und lärmbedingter Verursachung nur ausnahmsweise eine bestimmte Form der endogenen Innenohrschwerhörigkeit positiv durch Befunde "bewiesen" und mit einer klaren Diagnose bezeichnet werden. Umso mehr Gewicht kommt darum in diesen Fällen jedoch der Frage zu, ob es wenigstens teilweise gelingt, die Merkmale einer Lärmschwerhörigkeit positiv nachzuweisen. Dies ist bei der Hörstörung des Klägers nicht der Fall. Es liegt kein Tonaudiogramm vor, in dem die - so Dr. F. - bei einer beginnenden Lärmschwerhörigkeit typischerweise vorliegende Senkenbildung bei 4 kHz erkennbar wäre. Es liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine langsame kontinuierliche Entwicklung der Schwerhörigkeit bis zum Jahr 2002 vor. Die Angabe des Klägers, schon früher Hörstörungen bemerkt zu haben, reicht nicht aus, um deren Ausmaß und Entwicklung festzustellen.

Soweit der Kläger gegen die Auffassung der beiden Gutachterinnen, wonach auch eine erhebliche Zunahme der Hörstörung in der Zeit von August 2007 bis Januar 2008 gegen eine berufsbedingte Schädigung spricht, eingewandt hat, im Jahr 2002 sei im Vergleich zum August 2007 ein schlechterer Befund erhoben worden und eine Verbesserung der Hörleistung zwischen 2002 und 2007 sei nicht ersichtlich, entkräftet dies die Überzeugungskraft der Gutachten nicht. Die hier vom Kläger vorgenommene Herausnahme der Messdaten für eine einzelne Frequenz (bei 2 kHz 2002 80 dB, 2007 70 dB) ist nicht zulässig. Der Kläger übersieht, dass hier auch Fehler bzw. - angesichts der nur geringfügig abweichenden Werte - Messtoleranzen vorliegen können. Die Audiogramme sind - was die Entwicklung der Hörstörung anbelangt - vielmehr insgesamt zu bewerten. Dem entsprechend ist - anders als der Kläger - keine der Gutachterinnen von einer Verbesserung der Situation zwischen 2002 und 2007 ausgegangen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der bereits dargestellten Erwägungen reicht die Argumentation des Klägers, der (weitere) Hörverlust in der Zeit von August 2007 bis Januar 2008 habe - unter Heranziehung des schlechteren Wertes aus dem Jahr 2002 - bei 2 kHz nur 30 dB, anstatt, wie von Dr. F. angenommen, 40 dB betragen, nicht aus, um eine lärmbedingte Hörstörung wahrscheinlich zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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