Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 1426/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 495/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. November 2011 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 5 AS 495/11 B ER wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im erstinstanzlichen Verfahren begehrten die Antragsteller und Beschwerdeführer die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die im Jahr 1962 geborene Antragstellerin zu 1. bewohnte gemeinsam mit ihren inzwischen volljährigen Söhnen, dem am. 1993 geborenen Antragsteller zu 2. und dem am. 1992 geborenen Antragsteller zu 3. eine Wohnung in R., für die eine monatliche Miete iHv 660,00 EUR zu zahlen ist. Zum 1. Oktober 2011 zog der Antragsteller zu 2. aus. Weiter lebt in der Wohnung der neunjährige Antragsteller zu 4., der ein Pflegekind der Antragstellerin zu 1. ist und von der Stadt D -R Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) erhält.
Bis einschließlich April 2011 bezogen die Antragsteller zu 1. bis 3. sowie der weitere volljährige Sohn M , der bereits im Februar 2011 ausgezogen war, als Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen; im April 2011 wurden insgesamt 518,44 EUR (Widerspruchsbescheid vom 13. April 2011) ausgezahlt. Am 1. April 2011 nahm die Antragstellerin eine auf sechs Monate befristete Erwerbstätigkeit mit einer Bruttovergütung iHv 711,00 EUR/Monat auf, aus der ihr erstmals im Mai 2011 ein Gehalt gezahlt wurde.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 21. April 2011 erließ der Antragsgegner zunächst keinen Bescheid. Seine interne Berechnung ergab für die Monate Mai und Juni 2011 keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II. Unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1. iHv 585,00 EUR/Monat netto sowie der von ihr bezogenen Erziehungsrente iHv 766,10 EUR, des für die Antragsteller zu 2. und 3. gezahlten Kindergelds iHv jeweils 184,00 EUR und der Halbwaisenrente des damals noch 17-jährigen Antragstellers zu 2. iHv 80,86 EUR ergab sich ein anrechenbares Einkommen iHv insgesamt 1.547,76 EUR, welches den festgestellten Bedarf iHv insgesamt 1.370,75 EUR (KdU iHv 384,75 EUR (3/4 der als angemessen anerkannten Kaltmiete und Betriebskosten, ohne Heizkosten iHv 513,00 EUR), Regelleistungen iHv 364,00 EUR und zweimal 291,00 EUR sowie Mehrbedarf Alleinerziehung iHv 44,00 EUR) überstieg.
Mit mehreren Bescheiden vom 10. Juni 2011 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum von Januar 2010 bis April 2011 Heizkosten iHv insgesamt 1.204,06 EUR nach und zahlte diese an den Stromversorger E ... aus, der unter dem 12. Mai 2011 der Antragstellerin zu 1. die Sperrung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückständen iHv 2.403,59 EUR angekündigt hatte. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 bewilligte der Antragsgegner ein Darlehen über 1.199,53 EUR, welches im schriftlichen Einverständnis der Antragstellerin zu 1. ab Juli 2011 durch einen monatlichen Einbehalt von den laufenden Leistungen iHv 30,00 EUR getilgt werden sollte. Die weiteren Abschlagszahlungen für die Stromlieferung sollten vom Antragsgegner direkt an die E. überwiesen werden. Ursache des hohen Stromverbrauchs war die Beheizung der Wohnung mittels Ölradiatoren, nachdem im Mai 2009 wegen Zahlungsrückständen aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Abschläge – trotz Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Heizkosten – die Gasversorgung gesperrt und der Gaszähler ausgebaut worden war. Gegen die Bescheide vom 10. und 15. Juni 2011 legten die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 bewilligte der Antragsgegner – nach Wegfall der Erziehungsrente und der Waisenrente als Einkommen zum Monatsende aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit des Antragstellers zu 2. – vorläufige Leistungen für den Zeitraum von Juli bis August 2011 iHv insgesamt 706,44 EUR monatlich, die er mit Änderungsbescheid vom 8. August 2011 für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2011 auf 729,90 EUR/Monat erhöhte. Nunmehr berücksichtigte er ¾ der KdU – inklusive Heizkosten – iHv 615,00 EUR. Gegen den Bescheid vom 15. Juni 2011 legten die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2011 Widerspruch ein. Es seien die vollen KdU zu berücksichtigen, da die Wohnung angemessen sei. Zudem enthalte der Bescheid einen Rechenfehler, der zu einer Differenz von 4,80 EUR führe.
Am 3. August 2011 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Ihr SGB II-Leistungsantrag aus dem April 2011 sei nicht beschieden worden. Sie hätten – bis auf einen unspezifizierten Betrag für Juni 2011 – keine SGB II-Leistungen erhalten. Sie seien daher seit April 2011 nicht mehr in der Lage gewesen, die Miete zu zahlen, sodass die Vermieterin unter dem 25. Juli 2007 das Mietverhältnis fristlos und die kontoführende Bank den Dispokredit gekündigt habe. Die Antragsteller verfügten daher nicht mehr über Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei besonders dringlich. Das in Kopie beigefügte Kündigungsschreiben der Vermieterin vom 25. Juli 2011 ist mit fehlenden Mietzahlungen für die 110 m² große Wohnung seit März 2011 und Mietrückständen iHv 3.300,00 EUR begründet.
Dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, die finanzielle Situation der Antragsteller sei unzutreffend wiedergegeben worden. Bis einschließlich Juni 2011 habe aufgrund des Einkommens kein Hilfebedarf bestanden. Ab Juli 2011 seien Leistungen bewilligt und ausgezahlt worden. Er habe lediglich versehentlich keinen Ablehnungsbescheid erlassen. Dies hat er unter dem 8. August 2011 nachgeholt. Am 25. August und 27. September 2011 hat der Antragsgegner Zahlungslisten vorgelegt, aus denen sich die Anweisung der bewilligten Leistungen – unter Einbehalt der Verrechnung iHv 30,00 EUR monatlich sowie einer Direktzahlung iHv 60,59 EUR an E ... – auf das Konto der Antragstellerin zu 1. ergeben.
Auf die Aufforderung des SG, die vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, haben die Antragsteller einige Kontoauszüge (Nr. 43 - 48) für die Zeit vom 29. Juli bis 4. August 2011 übersandt und erklärt, für August 2011 seien Zahlungen erbracht worden, zuvor jedoch nicht. Weiter haben sie die Kontoauszüge Nr. 56 Blatt 3 und 4, 40 Blatt 3 und 37 Blatt 2 eingereicht. Auf erneute Aufforderung des SG, die vollständigen Auszüge der letzten drei Monate vorzulegen, haben die Antragsteller nicht reagiert und auch keine weitere Stellungnahme zur Zahlungsliste des Antragsgegners vom 22. September 2011 abgegeben.
Im September 2011 hat die Antragstellerin zu 1. dem Antragsgegner mitgeteilt, der Antragsteller zu 2. ziehe zum 1. Oktober 2011 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2011 hat der Antragsgegner nur noch den Antragstellern zu 1. und 3. Leistungen für November 2011 iHv 664,66 EUR sowie für die Monate Dezember 2011 bis April 2012 iHv monatlich 926,00 EUR gewährt.
Mit Beschluss vom 14. November 2011 hat das SG die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller zu 4. sei nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Denn er habe weder das 15. Lebensjahr vollendet noch gehöre er gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1., denn er sei nicht deren leibliches Kind. Die anderen Antragsteller seien zwar dem Grunde nach leistungsberechtigt. Diesbezüglich habe der Antragsgegner Bewilligungsbescheide erlassen und die bewilligten Leistungen auch angewiesen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie die bewilligten Leistungen nicht erhalten hätten. Die von ihnen vorgelegten Kontoauszüge seien lückenhaft. Insbesondere seien keine Kontoauszüge für den Zeitraum ab 9. August 2011 vorgelegt worden.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 28. November 2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, 1. "den Beschluss vom 14.11.2011 aufzuheben", 2. der "Klägerin und Beschwerdeführerin" Prozesskostenhilfe zu gewähren, 3. die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 hat die Berichterstatterin die Antragsteller aufgefordert, die Beschwerde binnen zehn Tagen zu begründen, einen konkreten Antrag zu stellen, klarzustellen, was aktuell vom Antragsgegner begehrt werde, sowie die vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 25. Juli bis zum 15. Oktober 2011 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 haben die Antragsteller ausgeführt, sie hätten Anspruch auf SGB II-Leistungen. Diese würden ihnen vom Antragsgegner vorenthalten, was anhand der beigefügten Kontoauszüge nachvollzogen werden könne. Es sei "zugunsten der Antragstellerin vorzugehen. Die Verwirrung des Rechtsschutzes in I. Instanz" sei "entsprechend anzugreifen". Dem Schriftsatz sind wiederum einige Kontoauszüge beigefügt gewesen. Es fehlen diejenigen für die Zeit vom 25. bis zum 28. Juli 2011 sowie die mit den Nummern 50 oder 51 (die zweite Ziffer ist auf der Kopie nicht lesbar) sowie 53 und 57.
Hierauf hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 22. Dezember 2011, das am selben Tag an die Antragsteller versandt worden ist, hingewiesen und erneut um Klarstellung des Rechtsschutzziels gebeten. Für die Monate Juli bis Oktober 2011 seien den Antragstellern zu 1. bis 3. Leistungen iHv 729,90 EUR/Monat bewilligt worden. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 seien den Antragstellern zu 1. und 3. für November 2011 Leistungen iHv 564,56 EUR sowie für die Monate Dezember 2011 bis April 2012 iHv 926,00 EUR/Mont bewilligt worden. Bis auf einen Betrag von 30,00 EUR, der als Tilgung eines mit Bescheid vom 15. Juni 2011 ausgereichten Darlehens über 1.199,53 EUR zur Begleichung von Stromschulden in Abzug gebracht werde, sowie eines Betrags iHv 60,59 EUR, der monatlich an die E gezahlt werde, seien nach der Zahlungsliste des Antragsgegners die bewilligten Beträge auch an die Antragsteller ausgezahlt worden. Derzeit sei eine Beschwer der Antragsteller nicht zu erkennen. Die Berichterstatterin hat eine Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens zur Klarstellung des Begehrens und Übersendung der Kontoauszüge gesetzt. Hierauf haben die Antragsteller zunächst nicht reagiert; am 12. Januar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte um eine Fristverlängerung von 14 Tagen gebeten. Die Antragstellerin zu 1. sei dabei, Kontoauszüge zu beschaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss in der Sache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat keinen Erfolg.
Es bestehen bereits Zweifel an ihrer Zulässigkeit. Sie ist zwar form- und fristgerecht erhoben. Ob jedoch der seit dem 1. April 2008 gültige, hier maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 EUR gemäß § 172 Abs 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überschritten ist, kann derzeit nicht festgestellt werden. Die Antragsteller haben erstinstanzlich weder einen konkreten Leistungszeitraum noch einen Leistungsbetrag genannt. Unter Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist davon auszugehen, dass es ihnen wohl um eine Leistungsgewährung ab Mai 2011 ging. Indes ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzziel sie nunmehr mit ihrer Beschwerde verfolgen. Denn aktuell erhalten die Antragsteller zu 1. und 3. SGB II-Leistungen. Die Antragsteller zu 2. und 4. haben keinen Leistungsanspruch. Die Aufforderung des Senats im Beschwerdeverfahren, das Rechtsschutzziel klarzustellen, haben die Antragsteller – inhaltlich – nicht beantwortet, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass sie ein Rechtschutzinteresse haben.
Mit dem Begriff des Rechtsschutzinteresses wird eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung gekennzeichnet, die für alle Verfahrensarten und daher auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt. Denn nur derjenige, der mit seinem gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt, sie hätten mit ihrem erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzgesuch ein rechtlich schützenswertes Interesse verfolgt, weil sie der Auffassung waren, sie hätten einen SGB II-Leistungsanspruch, den der Antragsgegner grundlos nicht erfüllt habe, kann dies – nach dem Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und auf der Grundlage des angegriffenen Beschlusses des SG – für das Beschwerdeverfahren nicht mehr festgestellt werden.
Selbst wenn man trotz dieser Umstände von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht, ist sie unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b RN 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Eine solche ist nicht glaubhaft gemacht. Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass den Antragstellern mit den Bescheiden vom 15. Juni, 8. August (für die Antragsteller zu 1. bis 3.) und 25. Oktober 2011 (für die Antragsteller zu 1. und 3.) SGB II-Leistungen bewilligt und diese – bis auf den monatlichen Tilgungsbetrag iHv 30,00 EUR und die Direktzahlung an den Stromversorger iHv 60,59 EUR – nach der vom Antragsgegner vorgelegten Zahlungsliste auch an die Antragsteller überwiesen worden sind. Es hat weiter erläutert, dass die erstinstanzlichen Erklärungen der Antragsteller zum angeblichen Vorenthalten der ihnen zustehenden Leistungen durch den Antragsgegner nicht zutreffen und diese nicht glaubhaft gemacht haben, die bewilligten Leistungen nicht erhalten zu haben. Dies könne den nur lückenhaft vorgelegten Kontoauszügen nicht entnommen werden.
Für die Monate Mai und Juni 2011 bestand nach den in der Sache nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren kein Leistungsanspruch. Denn – auch nach der Berechnung des Senats – überstieg das anrechenbare Gesamteinkommen der Antragsteller iHv 1.572,76 EUR (Erziehungsrente 766,10 EUR, Erwerbseinkommen 388,00 EUR (585,00 EUR – 197,00 EUR), Kindergeld 338,00 EUR) den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 1.370,43 EUR (KdU: ¾ von 513,00 EUR, den bislang als angemessen erachteten KdU, Regelleistungen: 364,00 EUR, 2 x 291,00 EUR und Mehrbedarf Alleinerziehung iHv 43,68 EUR) um rund 200 EUR monatlich.
Für Juli 2011 haben die Antragsteller den Zufluss der bewilligten Leistungen nicht dezidiert bestritten. Sie haben bereits in der Antragsschrift eingeräumt, der Antragsgegner habe im Juni (gemeint ist wohl Juli) "einen nicht näher spezifizierten Betrag geleistet". Nach der Zahlungsliste wurden für den Monat Juli 2011 insgesamt 729,90 EUR in mehreren Teilbeträgen (30,00 EUR Verrechnung, 1,46 EUR, 154,61 EUR, 22,00 EUR, 461,24 EUR, 60,59 EUR Leistung an E ...) angewiesen, was der Bewilligung im Änderungsbescheid vom 8. August 2011 entspricht. Kontoauszüge für die Zeit vor dem 29. Juli 2011 haben sie nicht vorgelegt.
Für den Monat August 2011 haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 2011 den Erhalt der Leistungen eingeräumt. Er ergibt sich auch mittelbar aus den Kontoauszügen, denn der undatierte Kontoauszug Nr. 50 oder 51 (die zweite Ziffer ist nicht leserlich) weist eine "aktuelle Wertstellung" iHv 747,41 EUR aus, die ausweislich des Kontoauszugs Nr. 52, Bl. 1, am 10. August 2011 zu einem Guthaben iHv 617,08 EUR geführt hat.
Aus dem vorgelegten Kontoauszug Nr. 55, Bl. 2 ergibt sich zum 31. August 2011 ein Zahlungseingang iHv 639,31 EUR. Dabei handelt es sich um die für September 2011 bewilligten Leistungen iHv 729,90 EUR abzüglich der Tilgungsrate sowie des direkt gezahlten Stromabschlags. Ein weiterer Zahlungseingang in derselben Höhe ist auf dem Kontoauszug Nr. 61, Bl. 1, unter dem 30. September 2011 vermerkt.
Der Antragsteller zu 4. hat – wie das SG in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – keinen eigenen SGB II-Leistungsanspruch; er ist kein Kind der Antragstellerin zu 1. und gehört daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Weiter hat der Antragsteller zu 2. nach seinem Auszug zum 1. Oktober 2011 aus der Wohnung der Familie und seinem Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft keinen Leistungsanspruch im Rahmen der Bedarfgemeinschaft mehr. Es ist nicht bekannt, ob er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, oder ob er einen "eigenen" SGB II-Leistungsantrag gestellt hat. Zu Recht hat ihn der Antragsgegner in seinem Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2011 für die Zeit ab November 2011 nicht mehr berücksichtigt und für die in der Bedarfsgemeinschaft verbleibenden Antragsteller zu 1. und 3. einen 2/3-Anteil der KdU (1/3 entfällt auf den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Antragsteller zu 4.) berücksichtigt.
Die Antragsteller sind auf die Ausführungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen und haben sich mit den vorgelegten Zahlungslisten nicht auseinandergesetzt. Im Beschwerdeverfahren haben sie sich inhaltlich mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Für den Senat ist nicht ersichtlich, welches konkrete Begehren die Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgen. Auf die Aufforderungen (vom 9. und 22. Dezember 2011), ihr Rechtsschutzziel im Beschwerdeverfahren klarzustellen, haben sie in der Sache nicht reagiert. Vielmehr haben sie – ersichtlich gegen besseres Wissen – noch unter dem 21. Dezember 2011 erneut pauschal vorgetragen, ihnen würden Leistungen vorenthalten, jedoch diese weder bezeichnet noch sonst inhaltlich konkretisiert.
Da den allein anspruchsberechtigten Antragstellern zu 1. und 3. SGB II-Leistungen noch bis April 2012 bewilligt worden sind und der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die bewilligten Leistungen nicht ausgezahlt werden, sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Der Senat war trotz des am 12. Januar 2012 gestellten Antrags auf Verlängerung der Stellungnahmefrist um 14 Tage an einer Entscheidung nicht gehindert. Der Antrag wurde erst deutlich nach Ablauf der am 22. Dezember 2012 gesetzten zehntägigen Frist gestellt. Selbst wenn die bereits mehrfach angeforderten Kontoauszüge nicht vorliegen sollten, war es den anwaltlich vertretenen Antragstellern möglich und zumutbar, innerhalb der gesetzten Frist die gerichtlichen Fragen zum Rechtsschutzziel zu beantworten. Hinderungsgründe wurden nicht vorgetragen. Ein weiteres Zuwarten würde die grundsätzlich eilbedürftige Entscheidung verzögern.
2. Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde auch gegen die PKH-Entscheidung des SG wenden, hat diese ebenfalls keinen Erfolg.
Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig – insbesondere der gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO maßgebliche Beschwerdewert von 750 EUR überschritten – ist. Das SG hat PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Diese Ablehnung erfolgte zu Recht.
Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).
Die Rechtsverfolgung hatte nach den vorstehenden Maßstäben bereits erstinstanzlich – mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur weiteren Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
3. Dem PKH-Gesuch für das Beschwerdeverfahren war nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ff. ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 193 SGG, bzw. für die PKH-Beschwerde auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 5 AS 495/11 B ER wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im erstinstanzlichen Verfahren begehrten die Antragsteller und Beschwerdeführer die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die im Jahr 1962 geborene Antragstellerin zu 1. bewohnte gemeinsam mit ihren inzwischen volljährigen Söhnen, dem am. 1993 geborenen Antragsteller zu 2. und dem am. 1992 geborenen Antragsteller zu 3. eine Wohnung in R., für die eine monatliche Miete iHv 660,00 EUR zu zahlen ist. Zum 1. Oktober 2011 zog der Antragsteller zu 2. aus. Weiter lebt in der Wohnung der neunjährige Antragsteller zu 4., der ein Pflegekind der Antragstellerin zu 1. ist und von der Stadt D -R Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) erhält.
Bis einschließlich April 2011 bezogen die Antragsteller zu 1. bis 3. sowie der weitere volljährige Sohn M , der bereits im Februar 2011 ausgezogen war, als Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen; im April 2011 wurden insgesamt 518,44 EUR (Widerspruchsbescheid vom 13. April 2011) ausgezahlt. Am 1. April 2011 nahm die Antragstellerin eine auf sechs Monate befristete Erwerbstätigkeit mit einer Bruttovergütung iHv 711,00 EUR/Monat auf, aus der ihr erstmals im Mai 2011 ein Gehalt gezahlt wurde.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 21. April 2011 erließ der Antragsgegner zunächst keinen Bescheid. Seine interne Berechnung ergab für die Monate Mai und Juni 2011 keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II. Unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1. iHv 585,00 EUR/Monat netto sowie der von ihr bezogenen Erziehungsrente iHv 766,10 EUR, des für die Antragsteller zu 2. und 3. gezahlten Kindergelds iHv jeweils 184,00 EUR und der Halbwaisenrente des damals noch 17-jährigen Antragstellers zu 2. iHv 80,86 EUR ergab sich ein anrechenbares Einkommen iHv insgesamt 1.547,76 EUR, welches den festgestellten Bedarf iHv insgesamt 1.370,75 EUR (KdU iHv 384,75 EUR (3/4 der als angemessen anerkannten Kaltmiete und Betriebskosten, ohne Heizkosten iHv 513,00 EUR), Regelleistungen iHv 364,00 EUR und zweimal 291,00 EUR sowie Mehrbedarf Alleinerziehung iHv 44,00 EUR) überstieg.
Mit mehreren Bescheiden vom 10. Juni 2011 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum von Januar 2010 bis April 2011 Heizkosten iHv insgesamt 1.204,06 EUR nach und zahlte diese an den Stromversorger E ... aus, der unter dem 12. Mai 2011 der Antragstellerin zu 1. die Sperrung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückständen iHv 2.403,59 EUR angekündigt hatte. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 bewilligte der Antragsgegner ein Darlehen über 1.199,53 EUR, welches im schriftlichen Einverständnis der Antragstellerin zu 1. ab Juli 2011 durch einen monatlichen Einbehalt von den laufenden Leistungen iHv 30,00 EUR getilgt werden sollte. Die weiteren Abschlagszahlungen für die Stromlieferung sollten vom Antragsgegner direkt an die E. überwiesen werden. Ursache des hohen Stromverbrauchs war die Beheizung der Wohnung mittels Ölradiatoren, nachdem im Mai 2009 wegen Zahlungsrückständen aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Abschläge – trotz Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Heizkosten – die Gasversorgung gesperrt und der Gaszähler ausgebaut worden war. Gegen die Bescheide vom 10. und 15. Juni 2011 legten die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 bewilligte der Antragsgegner – nach Wegfall der Erziehungsrente und der Waisenrente als Einkommen zum Monatsende aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit des Antragstellers zu 2. – vorläufige Leistungen für den Zeitraum von Juli bis August 2011 iHv insgesamt 706,44 EUR monatlich, die er mit Änderungsbescheid vom 8. August 2011 für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2011 auf 729,90 EUR/Monat erhöhte. Nunmehr berücksichtigte er ¾ der KdU – inklusive Heizkosten – iHv 615,00 EUR. Gegen den Bescheid vom 15. Juni 2011 legten die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2011 Widerspruch ein. Es seien die vollen KdU zu berücksichtigen, da die Wohnung angemessen sei. Zudem enthalte der Bescheid einen Rechenfehler, der zu einer Differenz von 4,80 EUR führe.
Am 3. August 2011 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Ihr SGB II-Leistungsantrag aus dem April 2011 sei nicht beschieden worden. Sie hätten – bis auf einen unspezifizierten Betrag für Juni 2011 – keine SGB II-Leistungen erhalten. Sie seien daher seit April 2011 nicht mehr in der Lage gewesen, die Miete zu zahlen, sodass die Vermieterin unter dem 25. Juli 2007 das Mietverhältnis fristlos und die kontoführende Bank den Dispokredit gekündigt habe. Die Antragsteller verfügten daher nicht mehr über Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei besonders dringlich. Das in Kopie beigefügte Kündigungsschreiben der Vermieterin vom 25. Juli 2011 ist mit fehlenden Mietzahlungen für die 110 m² große Wohnung seit März 2011 und Mietrückständen iHv 3.300,00 EUR begründet.
Dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, die finanzielle Situation der Antragsteller sei unzutreffend wiedergegeben worden. Bis einschließlich Juni 2011 habe aufgrund des Einkommens kein Hilfebedarf bestanden. Ab Juli 2011 seien Leistungen bewilligt und ausgezahlt worden. Er habe lediglich versehentlich keinen Ablehnungsbescheid erlassen. Dies hat er unter dem 8. August 2011 nachgeholt. Am 25. August und 27. September 2011 hat der Antragsgegner Zahlungslisten vorgelegt, aus denen sich die Anweisung der bewilligten Leistungen – unter Einbehalt der Verrechnung iHv 30,00 EUR monatlich sowie einer Direktzahlung iHv 60,59 EUR an E ... – auf das Konto der Antragstellerin zu 1. ergeben.
Auf die Aufforderung des SG, die vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, haben die Antragsteller einige Kontoauszüge (Nr. 43 - 48) für die Zeit vom 29. Juli bis 4. August 2011 übersandt und erklärt, für August 2011 seien Zahlungen erbracht worden, zuvor jedoch nicht. Weiter haben sie die Kontoauszüge Nr. 56 Blatt 3 und 4, 40 Blatt 3 und 37 Blatt 2 eingereicht. Auf erneute Aufforderung des SG, die vollständigen Auszüge der letzten drei Monate vorzulegen, haben die Antragsteller nicht reagiert und auch keine weitere Stellungnahme zur Zahlungsliste des Antragsgegners vom 22. September 2011 abgegeben.
Im September 2011 hat die Antragstellerin zu 1. dem Antragsgegner mitgeteilt, der Antragsteller zu 2. ziehe zum 1. Oktober 2011 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2011 hat der Antragsgegner nur noch den Antragstellern zu 1. und 3. Leistungen für November 2011 iHv 664,66 EUR sowie für die Monate Dezember 2011 bis April 2012 iHv monatlich 926,00 EUR gewährt.
Mit Beschluss vom 14. November 2011 hat das SG die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller zu 4. sei nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Denn er habe weder das 15. Lebensjahr vollendet noch gehöre er gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1., denn er sei nicht deren leibliches Kind. Die anderen Antragsteller seien zwar dem Grunde nach leistungsberechtigt. Diesbezüglich habe der Antragsgegner Bewilligungsbescheide erlassen und die bewilligten Leistungen auch angewiesen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie die bewilligten Leistungen nicht erhalten hätten. Die von ihnen vorgelegten Kontoauszüge seien lückenhaft. Insbesondere seien keine Kontoauszüge für den Zeitraum ab 9. August 2011 vorgelegt worden.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 28. November 2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, 1. "den Beschluss vom 14.11.2011 aufzuheben", 2. der "Klägerin und Beschwerdeführerin" Prozesskostenhilfe zu gewähren, 3. die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 hat die Berichterstatterin die Antragsteller aufgefordert, die Beschwerde binnen zehn Tagen zu begründen, einen konkreten Antrag zu stellen, klarzustellen, was aktuell vom Antragsgegner begehrt werde, sowie die vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 25. Juli bis zum 15. Oktober 2011 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 haben die Antragsteller ausgeführt, sie hätten Anspruch auf SGB II-Leistungen. Diese würden ihnen vom Antragsgegner vorenthalten, was anhand der beigefügten Kontoauszüge nachvollzogen werden könne. Es sei "zugunsten der Antragstellerin vorzugehen. Die Verwirrung des Rechtsschutzes in I. Instanz" sei "entsprechend anzugreifen". Dem Schriftsatz sind wiederum einige Kontoauszüge beigefügt gewesen. Es fehlen diejenigen für die Zeit vom 25. bis zum 28. Juli 2011 sowie die mit den Nummern 50 oder 51 (die zweite Ziffer ist auf der Kopie nicht lesbar) sowie 53 und 57.
Hierauf hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 22. Dezember 2011, das am selben Tag an die Antragsteller versandt worden ist, hingewiesen und erneut um Klarstellung des Rechtsschutzziels gebeten. Für die Monate Juli bis Oktober 2011 seien den Antragstellern zu 1. bis 3. Leistungen iHv 729,90 EUR/Monat bewilligt worden. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 seien den Antragstellern zu 1. und 3. für November 2011 Leistungen iHv 564,56 EUR sowie für die Monate Dezember 2011 bis April 2012 iHv 926,00 EUR/Mont bewilligt worden. Bis auf einen Betrag von 30,00 EUR, der als Tilgung eines mit Bescheid vom 15. Juni 2011 ausgereichten Darlehens über 1.199,53 EUR zur Begleichung von Stromschulden in Abzug gebracht werde, sowie eines Betrags iHv 60,59 EUR, der monatlich an die E gezahlt werde, seien nach der Zahlungsliste des Antragsgegners die bewilligten Beträge auch an die Antragsteller ausgezahlt worden. Derzeit sei eine Beschwer der Antragsteller nicht zu erkennen. Die Berichterstatterin hat eine Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens zur Klarstellung des Begehrens und Übersendung der Kontoauszüge gesetzt. Hierauf haben die Antragsteller zunächst nicht reagiert; am 12. Januar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte um eine Fristverlängerung von 14 Tagen gebeten. Die Antragstellerin zu 1. sei dabei, Kontoauszüge zu beschaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss in der Sache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat keinen Erfolg.
Es bestehen bereits Zweifel an ihrer Zulässigkeit. Sie ist zwar form- und fristgerecht erhoben. Ob jedoch der seit dem 1. April 2008 gültige, hier maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 EUR gemäß § 172 Abs 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überschritten ist, kann derzeit nicht festgestellt werden. Die Antragsteller haben erstinstanzlich weder einen konkreten Leistungszeitraum noch einen Leistungsbetrag genannt. Unter Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist davon auszugehen, dass es ihnen wohl um eine Leistungsgewährung ab Mai 2011 ging. Indes ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzziel sie nunmehr mit ihrer Beschwerde verfolgen. Denn aktuell erhalten die Antragsteller zu 1. und 3. SGB II-Leistungen. Die Antragsteller zu 2. und 4. haben keinen Leistungsanspruch. Die Aufforderung des Senats im Beschwerdeverfahren, das Rechtsschutzziel klarzustellen, haben die Antragsteller – inhaltlich – nicht beantwortet, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass sie ein Rechtschutzinteresse haben.
Mit dem Begriff des Rechtsschutzinteresses wird eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung gekennzeichnet, die für alle Verfahrensarten und daher auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt. Denn nur derjenige, der mit seinem gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt, sie hätten mit ihrem erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzgesuch ein rechtlich schützenswertes Interesse verfolgt, weil sie der Auffassung waren, sie hätten einen SGB II-Leistungsanspruch, den der Antragsgegner grundlos nicht erfüllt habe, kann dies – nach dem Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und auf der Grundlage des angegriffenen Beschlusses des SG – für das Beschwerdeverfahren nicht mehr festgestellt werden.
Selbst wenn man trotz dieser Umstände von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht, ist sie unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b RN 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Eine solche ist nicht glaubhaft gemacht. Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass den Antragstellern mit den Bescheiden vom 15. Juni, 8. August (für die Antragsteller zu 1. bis 3.) und 25. Oktober 2011 (für die Antragsteller zu 1. und 3.) SGB II-Leistungen bewilligt und diese – bis auf den monatlichen Tilgungsbetrag iHv 30,00 EUR und die Direktzahlung an den Stromversorger iHv 60,59 EUR – nach der vom Antragsgegner vorgelegten Zahlungsliste auch an die Antragsteller überwiesen worden sind. Es hat weiter erläutert, dass die erstinstanzlichen Erklärungen der Antragsteller zum angeblichen Vorenthalten der ihnen zustehenden Leistungen durch den Antragsgegner nicht zutreffen und diese nicht glaubhaft gemacht haben, die bewilligten Leistungen nicht erhalten zu haben. Dies könne den nur lückenhaft vorgelegten Kontoauszügen nicht entnommen werden.
Für die Monate Mai und Juni 2011 bestand nach den in der Sache nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren kein Leistungsanspruch. Denn – auch nach der Berechnung des Senats – überstieg das anrechenbare Gesamteinkommen der Antragsteller iHv 1.572,76 EUR (Erziehungsrente 766,10 EUR, Erwerbseinkommen 388,00 EUR (585,00 EUR – 197,00 EUR), Kindergeld 338,00 EUR) den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 1.370,43 EUR (KdU: ¾ von 513,00 EUR, den bislang als angemessen erachteten KdU, Regelleistungen: 364,00 EUR, 2 x 291,00 EUR und Mehrbedarf Alleinerziehung iHv 43,68 EUR) um rund 200 EUR monatlich.
Für Juli 2011 haben die Antragsteller den Zufluss der bewilligten Leistungen nicht dezidiert bestritten. Sie haben bereits in der Antragsschrift eingeräumt, der Antragsgegner habe im Juni (gemeint ist wohl Juli) "einen nicht näher spezifizierten Betrag geleistet". Nach der Zahlungsliste wurden für den Monat Juli 2011 insgesamt 729,90 EUR in mehreren Teilbeträgen (30,00 EUR Verrechnung, 1,46 EUR, 154,61 EUR, 22,00 EUR, 461,24 EUR, 60,59 EUR Leistung an E ...) angewiesen, was der Bewilligung im Änderungsbescheid vom 8. August 2011 entspricht. Kontoauszüge für die Zeit vor dem 29. Juli 2011 haben sie nicht vorgelegt.
Für den Monat August 2011 haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 2011 den Erhalt der Leistungen eingeräumt. Er ergibt sich auch mittelbar aus den Kontoauszügen, denn der undatierte Kontoauszug Nr. 50 oder 51 (die zweite Ziffer ist nicht leserlich) weist eine "aktuelle Wertstellung" iHv 747,41 EUR aus, die ausweislich des Kontoauszugs Nr. 52, Bl. 1, am 10. August 2011 zu einem Guthaben iHv 617,08 EUR geführt hat.
Aus dem vorgelegten Kontoauszug Nr. 55, Bl. 2 ergibt sich zum 31. August 2011 ein Zahlungseingang iHv 639,31 EUR. Dabei handelt es sich um die für September 2011 bewilligten Leistungen iHv 729,90 EUR abzüglich der Tilgungsrate sowie des direkt gezahlten Stromabschlags. Ein weiterer Zahlungseingang in derselben Höhe ist auf dem Kontoauszug Nr. 61, Bl. 1, unter dem 30. September 2011 vermerkt.
Der Antragsteller zu 4. hat – wie das SG in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – keinen eigenen SGB II-Leistungsanspruch; er ist kein Kind der Antragstellerin zu 1. und gehört daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Weiter hat der Antragsteller zu 2. nach seinem Auszug zum 1. Oktober 2011 aus der Wohnung der Familie und seinem Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft keinen Leistungsanspruch im Rahmen der Bedarfgemeinschaft mehr. Es ist nicht bekannt, ob er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, oder ob er einen "eigenen" SGB II-Leistungsantrag gestellt hat. Zu Recht hat ihn der Antragsgegner in seinem Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2011 für die Zeit ab November 2011 nicht mehr berücksichtigt und für die in der Bedarfsgemeinschaft verbleibenden Antragsteller zu 1. und 3. einen 2/3-Anteil der KdU (1/3 entfällt auf den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Antragsteller zu 4.) berücksichtigt.
Die Antragsteller sind auf die Ausführungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen und haben sich mit den vorgelegten Zahlungslisten nicht auseinandergesetzt. Im Beschwerdeverfahren haben sie sich inhaltlich mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Für den Senat ist nicht ersichtlich, welches konkrete Begehren die Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgen. Auf die Aufforderungen (vom 9. und 22. Dezember 2011), ihr Rechtsschutzziel im Beschwerdeverfahren klarzustellen, haben sie in der Sache nicht reagiert. Vielmehr haben sie – ersichtlich gegen besseres Wissen – noch unter dem 21. Dezember 2011 erneut pauschal vorgetragen, ihnen würden Leistungen vorenthalten, jedoch diese weder bezeichnet noch sonst inhaltlich konkretisiert.
Da den allein anspruchsberechtigten Antragstellern zu 1. und 3. SGB II-Leistungen noch bis April 2012 bewilligt worden sind und der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die bewilligten Leistungen nicht ausgezahlt werden, sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Der Senat war trotz des am 12. Januar 2012 gestellten Antrags auf Verlängerung der Stellungnahmefrist um 14 Tage an einer Entscheidung nicht gehindert. Der Antrag wurde erst deutlich nach Ablauf der am 22. Dezember 2012 gesetzten zehntägigen Frist gestellt. Selbst wenn die bereits mehrfach angeforderten Kontoauszüge nicht vorliegen sollten, war es den anwaltlich vertretenen Antragstellern möglich und zumutbar, innerhalb der gesetzten Frist die gerichtlichen Fragen zum Rechtsschutzziel zu beantworten. Hinderungsgründe wurden nicht vorgetragen. Ein weiteres Zuwarten würde die grundsätzlich eilbedürftige Entscheidung verzögern.
2. Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde auch gegen die PKH-Entscheidung des SG wenden, hat diese ebenfalls keinen Erfolg.
Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig – insbesondere der gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO maßgebliche Beschwerdewert von 750 EUR überschritten – ist. Das SG hat PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Diese Ablehnung erfolgte zu Recht.
Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).
Die Rechtsverfolgung hatte nach den vorstehenden Maßstäben bereits erstinstanzlich – mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur weiteren Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
3. Dem PKH-Gesuch für das Beschwerdeverfahren war nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ff. ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 193 SGG, bzw. für die PKH-Beschwerde auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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