L 18 AS 2126/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1394/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2126/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt, weil die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls derzeit inhaltlich nicht geprüft und daher schon aus diesem Grund keine hinreichenden Erfolgsaussichten bejaht werden können (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der Klageschrift vom 27. April 2011 lässt sich ein konkreter Gegenstand der Klage bis auf die Tatsache, dass diese sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2011 richtet, entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entnehmen. Der Auflage des SG, eine Klagebegründung herzureichen, sind die Kläger bislang nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Hinblick auf die summarische Prüfung von Erfolgsaussichten einer Klage ein mögliches Begehren der Kläger, die sich inhaltlich überhaupt nicht äußern, "herauszufiltern".

Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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