Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 228/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 184/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 343/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) umstritten, ob die Beklagte die Altersrente der Klägerin in zutreffender Höhe festgestellt hat.
Die am ... 1945 geborene Klägerin bezieht aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. August 2006. Der Rentenberechnung lagen u. a. Versicherungszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde.
Am 23. Januar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Überprüfung ihrer Entscheidung nach § 44 SGB X. Diese sei dahingehend zu verändern, dass die in der DDR rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Rechte aus der Sozialversicherung bis hin zur Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und die Ansprüche aus der Zusatzversorgung in vollem Umfang neben der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Die Bescheide würden das durch die Systementscheidung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) bewirkte Versorgungsunrecht durchsetzen. Es werde gegen Einigungsvertrag, Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie legte ihn dahingehend aus, dass es der Klägerin darum gehe, der Rentenberechnung Arbeitsentgelte oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 260 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und auf § 6 Abs. 1 AAÜG sowie auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – juris –). Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichts bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen und Leistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe (sogenannte Systementscheidung). Dasselbe gelte für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die Versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nach Hochwertung mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI und damit auf "West-Niveau" nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Beide Schritte würden den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung wahren und erhielten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde. Für die in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherten Verdienste habe das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2002 (1 BvR 586/98 – juris –) nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 7. Februar 2007 Widerspruch ein und führte aus, die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine angemessene Altersversorgung im Sinne einer Vollversorgung würden ihr aberkannt. Diese Ansprüche würden durch geringwertigere Ansprüche ersetzt und auf die gesetzliche Rentenversicherung begrenzt. Die Nichtberücksichtigung von Anwartschaften auf Rente aus der Sozialversicherung der DDR bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Nichtberücksichtigung von Ansprüchen aus der Zusatzversorgung in vollem Umfang führten zu einer lebenslangen Benachteiligung. Die Entscheidungen widersprächen der Bestandsgarantie des Einigungsvertrages sowie dem ihr im Einigungsvertrag und im Grundgesetz zugesicherten Vertrauensschutz. Auch durch die Verweigerung der Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 würden die in der DDR rechtmäßig erworbenen und durch den Einigungsvertrag geschützten Ansprüche unzumutbar reduziert. Die Beklagte wies darauf hin, dass über die Einwände gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze durch die Widerspruchsstelle der Beklagten entschieden werden solle. Im Hinblick auf die weiteren Einwände bezüglich einer fehlenden Angleichung "Ost an West" sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Januar 2007 unzulässig, da diese Einwände nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen seien und über sie nicht mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2007 entschieden worden sei. Das Schreiben werde insoweit als weiterer Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen aus ihrem Bescheid vom 30. Januar 2007.
Die Klägerin hat hiergegen am 3. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Sie komme bei ihrer Rente nicht auf den Betrag, den nach Lebensleistung und Versicherungsverhältnissen vergleichbare Westrentner erhalten würden. Sie müsse zumindest das Alterseinkommen erhalten, das dem realen Wert der bereits in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche entspreche. Diese Ansprüche würden zu dem Eigentum gehören, das die Klägerin aus der DDR in die Bundesrepublik mitgebracht habe und das ihr nicht, insbesondere nicht entschädigungslos und ohne angemessenes Äquivalent genommen werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen des SGB VI seien verfassungswidrig, menschenrechtswidrig und willkürlich. Das SG hat mit Urteil vom 9. April 2009 die Klage abgewiesen. Die in das Überprüfungsverfahren neu eingebrachten Anträge seien unzulässig, soweit sie sich nicht auf die Bestimmung des Wertes der Altersrente unter Negierung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze beziehen würden. Denn insoweit fehle bereits das erforderliche Vorverfahren. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze außer Acht lasse.
Gegen das am 12. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Juni 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten verfasste Literatur. Sie verweist weiterhin auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 20. Mai 2011. Der Ausschuss habe ausdrücklich festgestellt, dass Deutschland die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht einhalte. So würden ehemalige DDR-Minister und andere Funktionäre aus der DDR diskriminiert. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhalte aber nicht nur eine nachhaltige Diskriminierung von DDR-Ministern, sondern greife vergleichbar diskriminierend in die rechtmäßig erworbenen Alterssicherungsansprüche anderer ehemaliger DDR-Bürger ein.
Die Klägerin stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 26. Mai 2011.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz und beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. April 2009 zurückzuweisen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Rentenbescheides vom 30. Mai 2006 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass Gegenstand des Überprüfungsverfahren, das die Klägerin mit dem am 23. Januar 2007 eingegangenen Überprüfungsantrag eingeleitet hat, die Bestimmung des Wertes ihrer Altersrente unter Berücksichtigung von tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ist. Soweit die Klägerin im Vorverfahren auch die Rentenanpassungen zum jeweils 1. Juli der Jahre 2000 bis 2005 bemängelt hat, sind diese nicht Gegenstand des hier streitigen Überprüfungsverfahrens geworden. Insoweit hat die Beklagte der Klägerin auch mitgeteilt, dass dieses Begehren als erneuter Überprüfungsantrag gewertet würde.
Im Hinblick auf die Einwände gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und die diesbezüglichen Einwände gegen die Berechnung der Rente wird auf die Ausführungen der Beklagten in deren Bescheid vom 30. Januar 2007 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 verwiesen, denen der Senat sich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, und es hat, wenn es sich um die Verletzung des GG’es handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – juris). Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugängig machen möchte, so handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz.
Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für die Klägerin, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) umstritten, ob die Beklagte die Altersrente der Klägerin in zutreffender Höhe festgestellt hat.
Die am ... 1945 geborene Klägerin bezieht aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. August 2006. Der Rentenberechnung lagen u. a. Versicherungszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde.
Am 23. Januar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Überprüfung ihrer Entscheidung nach § 44 SGB X. Diese sei dahingehend zu verändern, dass die in der DDR rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Rechte aus der Sozialversicherung bis hin zur Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und die Ansprüche aus der Zusatzversorgung in vollem Umfang neben der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Die Bescheide würden das durch die Systementscheidung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) bewirkte Versorgungsunrecht durchsetzen. Es werde gegen Einigungsvertrag, Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie legte ihn dahingehend aus, dass es der Klägerin darum gehe, der Rentenberechnung Arbeitsentgelte oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 260 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und auf § 6 Abs. 1 AAÜG sowie auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – juris –). Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichts bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen und Leistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe (sogenannte Systementscheidung). Dasselbe gelte für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die Versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nach Hochwertung mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI und damit auf "West-Niveau" nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Beide Schritte würden den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung wahren und erhielten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde. Für die in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherten Verdienste habe das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2002 (1 BvR 586/98 – juris –) nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 7. Februar 2007 Widerspruch ein und führte aus, die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine angemessene Altersversorgung im Sinne einer Vollversorgung würden ihr aberkannt. Diese Ansprüche würden durch geringwertigere Ansprüche ersetzt und auf die gesetzliche Rentenversicherung begrenzt. Die Nichtberücksichtigung von Anwartschaften auf Rente aus der Sozialversicherung der DDR bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Nichtberücksichtigung von Ansprüchen aus der Zusatzversorgung in vollem Umfang führten zu einer lebenslangen Benachteiligung. Die Entscheidungen widersprächen der Bestandsgarantie des Einigungsvertrages sowie dem ihr im Einigungsvertrag und im Grundgesetz zugesicherten Vertrauensschutz. Auch durch die Verweigerung der Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 würden die in der DDR rechtmäßig erworbenen und durch den Einigungsvertrag geschützten Ansprüche unzumutbar reduziert. Die Beklagte wies darauf hin, dass über die Einwände gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze durch die Widerspruchsstelle der Beklagten entschieden werden solle. Im Hinblick auf die weiteren Einwände bezüglich einer fehlenden Angleichung "Ost an West" sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Januar 2007 unzulässig, da diese Einwände nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen seien und über sie nicht mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2007 entschieden worden sei. Das Schreiben werde insoweit als weiterer Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen aus ihrem Bescheid vom 30. Januar 2007.
Die Klägerin hat hiergegen am 3. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Sie komme bei ihrer Rente nicht auf den Betrag, den nach Lebensleistung und Versicherungsverhältnissen vergleichbare Westrentner erhalten würden. Sie müsse zumindest das Alterseinkommen erhalten, das dem realen Wert der bereits in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche entspreche. Diese Ansprüche würden zu dem Eigentum gehören, das die Klägerin aus der DDR in die Bundesrepublik mitgebracht habe und das ihr nicht, insbesondere nicht entschädigungslos und ohne angemessenes Äquivalent genommen werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen des SGB VI seien verfassungswidrig, menschenrechtswidrig und willkürlich. Das SG hat mit Urteil vom 9. April 2009 die Klage abgewiesen. Die in das Überprüfungsverfahren neu eingebrachten Anträge seien unzulässig, soweit sie sich nicht auf die Bestimmung des Wertes der Altersrente unter Negierung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze beziehen würden. Denn insoweit fehle bereits das erforderliche Vorverfahren. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze außer Acht lasse.
Gegen das am 12. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Juni 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten verfasste Literatur. Sie verweist weiterhin auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 20. Mai 2011. Der Ausschuss habe ausdrücklich festgestellt, dass Deutschland die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht einhalte. So würden ehemalige DDR-Minister und andere Funktionäre aus der DDR diskriminiert. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhalte aber nicht nur eine nachhaltige Diskriminierung von DDR-Ministern, sondern greife vergleichbar diskriminierend in die rechtmäßig erworbenen Alterssicherungsansprüche anderer ehemaliger DDR-Bürger ein.
Die Klägerin stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 26. Mai 2011.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz und beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. April 2009 zurückzuweisen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Rentenbescheides vom 30. Mai 2006 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass Gegenstand des Überprüfungsverfahren, das die Klägerin mit dem am 23. Januar 2007 eingegangenen Überprüfungsantrag eingeleitet hat, die Bestimmung des Wertes ihrer Altersrente unter Berücksichtigung von tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ist. Soweit die Klägerin im Vorverfahren auch die Rentenanpassungen zum jeweils 1. Juli der Jahre 2000 bis 2005 bemängelt hat, sind diese nicht Gegenstand des hier streitigen Überprüfungsverfahrens geworden. Insoweit hat die Beklagte der Klägerin auch mitgeteilt, dass dieses Begehren als erneuter Überprüfungsantrag gewertet würde.
Im Hinblick auf die Einwände gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und die diesbezüglichen Einwände gegen die Berechnung der Rente wird auf die Ausführungen der Beklagten in deren Bescheid vom 30. Januar 2007 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 verwiesen, denen der Senat sich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, und es hat, wenn es sich um die Verletzung des GG’es handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – juris). Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugängig machen möchte, so handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz.
Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für die Klägerin, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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