Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4503/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 297/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) streitig.
Der am 26. August 1970 geborene Kläger, der eine Ausbildung zum Architekten (Dipl.-Ing. FH) absolviert hat und erwerbsfähig ist, steht im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 07. Juli 2008 übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und bat diesen darum, die Vereinbarung bis zum 28. Juli 2008 unterzeichnet zurückzusenden. Die Eingliederungsvereinbarung sah u.a. die Verpflichtung des Klägers zur Annahme von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II sowie zu einer psychologischen Eignungsfeststellung im Rahmen einer psychologischen Begutachtung bei der Psychologin der Agentur für Arbeit Dr. F. vor. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Juli 2008 lehnte der Kläger die Unterzeichnung der übersandten Eingliederungsvereinbarung mit der Begründung ab, dass er eine selbständige Tätigkeit als Architekt plane, so dass er mittelfristig nicht weiter auf Leistungen des Beklagten angewiesen sein werde. Mit Bescheid vom 31. Juli 2008 senkte der Beklagte für die Zeit vom 01. September bis zum 30. November 2008 das Alg II monatlich um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab (105 EUR) und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 01. September 2008 auf. Mit Bescheid vom gleichen Tag änderte der Beklagte seine ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 25. April 2008 (Bewilligungsabschnitt vom 01. April bis zum 30. September 2008) für den Monat September 2008 und setzte von den bewilligten Leistungen einen Minderungsbetrag in Höhe von 105 EUR ab. Der Widerspruch des Klägers (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 06. August 2008) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 07. August 2008).
Dagegen hat der Kläger am 08. September 2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Der Kläger habe im vergangenen Jahr in Absprache mit dem Beklagten ein Praktikum bei seinem Vater absolviert mit dem Ziel, Berufserfahrung als Architekt zu erlangen. Während dieses Praktikums habe er die Entscheidung getroffen, dass er eine selbständige Tätigkeit anstrebe. Die Berücksichtigung der geplanten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einer Eingliederungsvereinbarung sei wünschenswert gewesen, jedoch von Seiten des Beklagten kategorisch abgelehnt worden. Auch habe der Kläger bereits Anfang Juli 2008 geäußert, dass er sich einer psychologischen Begutachtung nicht unterziehen werde. Eine psychologische Untersuchung sei nur hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vorgesehen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2009 abgewiesen. Der angefochtene Sanktionsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Sanktion bilde § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II nach einer ersten Stufe um 30 der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regeleistung abgesenkt werde, wenn dieser sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Beklagte habe dem Kläger am 07. Juli 2008 eine Eingliederungsvereinbarung angeboten, die eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthalten habe. Mit der Weigerung des Klägers, diese Eingliederungsvereinbarung anzunehmen, lägen die Voraussetzungen einer Sanktion vor. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung seiner berechtigten Interessen mit den Interessen der Gemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden könne. Der Arbeitslose habe einen wichtigen Grund zur Ablehnung einer Eingliederungsvereinbarung, wenn diese einen rechtswidrigen Inhalt enthalte. Ein wichtiger Grund sei hier nicht darin zu erkennen, dass dem Kläger nicht ausreichend Verhandlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Festlegung des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung gegeben worden wären. Eine an den Leistungsgrundsätzen des § 3 SGB III orientierte differenzierte Ermittlung der beruflichen und persönlichen Merkmale des Hilfebedürftigen, seiner Neigung, Fähigkeit und Eignung einschließlich der persönlichen Vorlieben, Interessen und Vorstellungen zur weiteren beruflichen Tätigkeit habe bereits im Vorfeld in hinreichendem Umfang stattgefunden. Die Eingliederungsvereinbarung habe das Ziel verfolgt, eine Verhaltensänderung des Klägers zu erreichen, um Integrationsangebote zu akzeptieren. Hintergrund der Eingliederungsvereinbarung sei gewesen, dass der Kläger in der Vergangenheit zu erkennen gegeben habe, dass er eine Tätigkeit im Beruf des Architekten bevorzuge. Auf dieses Anliegen habe der Beklagte hinreichend Rücksicht genommen. Der Kläger habe bereits im Architekturbüro seines Vaters ein Praktikum absolviert. Weiterhin habe der Beklagte dem Kläger die Gelegenheit gegeben, seine Geschäftsidee - die Übernahme des elterlichen Architekturbüros - durch die Firma B. I. überprüfen zu lassen. Diese Firma habe den Kläger aufgrund einer zweitätigen Eignungsfeststellung für Gründungsinteressierte als "Stopp-Typ" eingestuft und aufgrund verschiedener Defizite von einer Gründung abgeraten. Vor diesem Hintergrund seien die Wünsche des Klägers hinreichend von dem Beklagten berücksichtigt worden. Insbesondere seien dem Kläger auch die in der Eingliederungsvereinbarung genannten niederschwelligen Integrationsangebote und die Vornahme von Bewerbungen für in Frage kommende Helfertätigkeiten zumutbar, da nach § 10 SGB II grundsätzlich dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar sei. Insbesondere sei eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspreche oder weil sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen sei. Daher sei dem Kläger, der über ein abgeschlossenes Architekturstudium verfüge, auch eine nicht akademische Hilfstätigkeit zumutbar. Ebenfalls sei nicht zu beanstanden, dass die von dem Beklagten vorgelegte Eingliederungsvereinbarung eine Verpflichtung des Klägers vorsehe, an einer psychologischen Eignungsfeststellung im Rahmen einer psychologischen Begutachtung bei der Psychologin der Agentur für Arbeit Dr. F. teilzunehmen. In einer Eingliederungsvereinbarung könnten auch Mitwirkungshandlungen des Hilfebedürftigen aufgenommen werden, soweit hierfür Anlass bestehe und sie sachlich geboten seien. Im Falle des Klägers habe Anlass bestanden, eine zielgerichtete psychologische Begutachtung in der Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Nach den Ergebnissen der zweitätigen Eignungsfeststellung der Firma B. I. lägen bei dem Kläger "Entwicklungspotentiale" vor, die im Rahmen einer psychologischen Begutachtung überprüft werden könnten. Eine solche Überprüfung erscheine mit Blick auf weitere Vermittlungsbemühungen des Klägers sachgerecht. Die Verifizierung der Entwicklungspotentiale wäre auch für weitere Integrationsbemühungen von Bedeutung, da sich die Defizite nicht nur nachteilig auf eine Eignung für eine Tätigkeit als Architekt, sondern auch für weitere Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei könne der Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung auch darauf gerichtet sein, Erkenntnisgrundlage für weitere Eingliederungsvereinbarungen zu schaffen.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 17. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung des Klägers, an einer umfassenden psychologischen Begutachtung teilzunehmen, sei rechtswidrig. Der Beklagte habe keine zielgerichtete psychologische Begutachtung verlangt, da in der Eingliederungsvereinbarung weder Umfang noch die durch die Psychologin zu klärenden Fragen enthalten seien und auch kein Grund für die Anfertigung eines psychologischen Gutachtens genannt werde. Nach den Angaben des Beklagten habe die Untersuchung der Feststellung dienen sollen, ob der Kläger geeignet sei, eine freiberufliche Tätigkeit als Architekt auszuüben. Insoweit erscheine bereits fraglich, ob die Psychologin der Agentur für Arbeit eine solche Beurteilung vornehmen könne. Zudem habe der Beklagte bereits die Förderung der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers abgelehnt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischenzeitlich weitestgehend in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen zu bestreiten. Daher bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung. Darüber hinaus habe diese grundsätzliche Bedeutung weit über den Rechtskreis des Klägers hinaus, da die Frage der Rechtmäßigkeit des Verlangens der Teilnahme an einer umfassenden psychologischen Untersuchung in einer Eingliederungsvereinbarung ungeklärt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewertes des streitigen Absenkungsbetrags (3 Monate - 105 EUR = 315 EUR) und des Sanktionszeitraums von drei Monaten nicht gegeben.
2. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25. November 2009 die Berufung auch nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich nicht um klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG handelt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Rechtsmittelgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in Meyer - Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 144 RdNr. 28 und § 160 RdNr. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer a.a.O. § 144 RdNr. 28 f.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Vorliegend fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, da der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II, der die Grundlage für die Entscheidung des Beklagten vom 31. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2008 und das Urteil des SG vom 25. November 2009 bildet, am 31. März 2011 außer Kraft getreten ist und die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, keine Pflichtverletzung im Sinne des zum 01. April 2011 wirksam gewordenen § 31 SGB II darstellt. Damit kommt der außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift des § 31 SGB II keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. beispielsweise BSG, Beschluss vom 26.März 2010 - B 11 AL 192/09 B -). Die Frage, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, betrifft den konkreten Einzelfall und bedarf nicht aus Gründen der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung der Klärung, zumal zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu § 144 SGB III zurückgegriffen werden kann (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 27/10 R -). Auch die Frage, ob und zu welchem Zweck die Verpflichtung zur psychologischen Untersuchung in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden kann, betrifft den konkreten Einzelfall und lässt sich zudem aufgrund der vorhandenen gesetzlichen Regelungen (vgl. z.B. §§ 59 SGB II, 309 SGB III) beantworten. Damit im Zusammenhang stehende, verallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen sind weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt worden noch für den Senat ersichtlich. Gegen die Absenkung des Alg II um 30 v.H. der Regelleistung für einen auf drei Monate beschränkten Zeitraum bestehen schließlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - ; Senatsurteil vom 10. Juni 2011 - L 12 AS 5558/09 - m.w.N.). Auch im Übrigen rügt der Kläger in erster Linie die aus seiner Sicht bestehende materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Dies setzt voraus, dass sich entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstehen und miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - B 1 KR 19/06 B -). Voraussetzung für eine solche Divergenz ist mithin, dass bereits eine anders lautende Entscheidung existent ist. Eine solche Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte lag bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht vor.
Schließlich hat der Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Mangel des gerichtlichen Verfahrens gerügt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 25. November 2009 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
3. Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, da nach den oben gemachten Ausführungen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 114 ZPO).
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) streitig.
Der am 26. August 1970 geborene Kläger, der eine Ausbildung zum Architekten (Dipl.-Ing. FH) absolviert hat und erwerbsfähig ist, steht im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 07. Juli 2008 übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und bat diesen darum, die Vereinbarung bis zum 28. Juli 2008 unterzeichnet zurückzusenden. Die Eingliederungsvereinbarung sah u.a. die Verpflichtung des Klägers zur Annahme von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II sowie zu einer psychologischen Eignungsfeststellung im Rahmen einer psychologischen Begutachtung bei der Psychologin der Agentur für Arbeit Dr. F. vor. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Juli 2008 lehnte der Kläger die Unterzeichnung der übersandten Eingliederungsvereinbarung mit der Begründung ab, dass er eine selbständige Tätigkeit als Architekt plane, so dass er mittelfristig nicht weiter auf Leistungen des Beklagten angewiesen sein werde. Mit Bescheid vom 31. Juli 2008 senkte der Beklagte für die Zeit vom 01. September bis zum 30. November 2008 das Alg II monatlich um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab (105 EUR) und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 01. September 2008 auf. Mit Bescheid vom gleichen Tag änderte der Beklagte seine ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 25. April 2008 (Bewilligungsabschnitt vom 01. April bis zum 30. September 2008) für den Monat September 2008 und setzte von den bewilligten Leistungen einen Minderungsbetrag in Höhe von 105 EUR ab. Der Widerspruch des Klägers (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 06. August 2008) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 07. August 2008).
Dagegen hat der Kläger am 08. September 2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Der Kläger habe im vergangenen Jahr in Absprache mit dem Beklagten ein Praktikum bei seinem Vater absolviert mit dem Ziel, Berufserfahrung als Architekt zu erlangen. Während dieses Praktikums habe er die Entscheidung getroffen, dass er eine selbständige Tätigkeit anstrebe. Die Berücksichtigung der geplanten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einer Eingliederungsvereinbarung sei wünschenswert gewesen, jedoch von Seiten des Beklagten kategorisch abgelehnt worden. Auch habe der Kläger bereits Anfang Juli 2008 geäußert, dass er sich einer psychologischen Begutachtung nicht unterziehen werde. Eine psychologische Untersuchung sei nur hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vorgesehen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2009 abgewiesen. Der angefochtene Sanktionsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Sanktion bilde § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II nach einer ersten Stufe um 30 der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regeleistung abgesenkt werde, wenn dieser sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Beklagte habe dem Kläger am 07. Juli 2008 eine Eingliederungsvereinbarung angeboten, die eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthalten habe. Mit der Weigerung des Klägers, diese Eingliederungsvereinbarung anzunehmen, lägen die Voraussetzungen einer Sanktion vor. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung seiner berechtigten Interessen mit den Interessen der Gemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden könne. Der Arbeitslose habe einen wichtigen Grund zur Ablehnung einer Eingliederungsvereinbarung, wenn diese einen rechtswidrigen Inhalt enthalte. Ein wichtiger Grund sei hier nicht darin zu erkennen, dass dem Kläger nicht ausreichend Verhandlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Festlegung des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung gegeben worden wären. Eine an den Leistungsgrundsätzen des § 3 SGB III orientierte differenzierte Ermittlung der beruflichen und persönlichen Merkmale des Hilfebedürftigen, seiner Neigung, Fähigkeit und Eignung einschließlich der persönlichen Vorlieben, Interessen und Vorstellungen zur weiteren beruflichen Tätigkeit habe bereits im Vorfeld in hinreichendem Umfang stattgefunden. Die Eingliederungsvereinbarung habe das Ziel verfolgt, eine Verhaltensänderung des Klägers zu erreichen, um Integrationsangebote zu akzeptieren. Hintergrund der Eingliederungsvereinbarung sei gewesen, dass der Kläger in der Vergangenheit zu erkennen gegeben habe, dass er eine Tätigkeit im Beruf des Architekten bevorzuge. Auf dieses Anliegen habe der Beklagte hinreichend Rücksicht genommen. Der Kläger habe bereits im Architekturbüro seines Vaters ein Praktikum absolviert. Weiterhin habe der Beklagte dem Kläger die Gelegenheit gegeben, seine Geschäftsidee - die Übernahme des elterlichen Architekturbüros - durch die Firma B. I. überprüfen zu lassen. Diese Firma habe den Kläger aufgrund einer zweitätigen Eignungsfeststellung für Gründungsinteressierte als "Stopp-Typ" eingestuft und aufgrund verschiedener Defizite von einer Gründung abgeraten. Vor diesem Hintergrund seien die Wünsche des Klägers hinreichend von dem Beklagten berücksichtigt worden. Insbesondere seien dem Kläger auch die in der Eingliederungsvereinbarung genannten niederschwelligen Integrationsangebote und die Vornahme von Bewerbungen für in Frage kommende Helfertätigkeiten zumutbar, da nach § 10 SGB II grundsätzlich dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar sei. Insbesondere sei eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspreche oder weil sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen sei. Daher sei dem Kläger, der über ein abgeschlossenes Architekturstudium verfüge, auch eine nicht akademische Hilfstätigkeit zumutbar. Ebenfalls sei nicht zu beanstanden, dass die von dem Beklagten vorgelegte Eingliederungsvereinbarung eine Verpflichtung des Klägers vorsehe, an einer psychologischen Eignungsfeststellung im Rahmen einer psychologischen Begutachtung bei der Psychologin der Agentur für Arbeit Dr. F. teilzunehmen. In einer Eingliederungsvereinbarung könnten auch Mitwirkungshandlungen des Hilfebedürftigen aufgenommen werden, soweit hierfür Anlass bestehe und sie sachlich geboten seien. Im Falle des Klägers habe Anlass bestanden, eine zielgerichtete psychologische Begutachtung in der Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Nach den Ergebnissen der zweitätigen Eignungsfeststellung der Firma B. I. lägen bei dem Kläger "Entwicklungspotentiale" vor, die im Rahmen einer psychologischen Begutachtung überprüft werden könnten. Eine solche Überprüfung erscheine mit Blick auf weitere Vermittlungsbemühungen des Klägers sachgerecht. Die Verifizierung der Entwicklungspotentiale wäre auch für weitere Integrationsbemühungen von Bedeutung, da sich die Defizite nicht nur nachteilig auf eine Eignung für eine Tätigkeit als Architekt, sondern auch für weitere Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei könne der Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung auch darauf gerichtet sein, Erkenntnisgrundlage für weitere Eingliederungsvereinbarungen zu schaffen.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 17. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung des Klägers, an einer umfassenden psychologischen Begutachtung teilzunehmen, sei rechtswidrig. Der Beklagte habe keine zielgerichtete psychologische Begutachtung verlangt, da in der Eingliederungsvereinbarung weder Umfang noch die durch die Psychologin zu klärenden Fragen enthalten seien und auch kein Grund für die Anfertigung eines psychologischen Gutachtens genannt werde. Nach den Angaben des Beklagten habe die Untersuchung der Feststellung dienen sollen, ob der Kläger geeignet sei, eine freiberufliche Tätigkeit als Architekt auszuüben. Insoweit erscheine bereits fraglich, ob die Psychologin der Agentur für Arbeit eine solche Beurteilung vornehmen könne. Zudem habe der Beklagte bereits die Förderung der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers abgelehnt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischenzeitlich weitestgehend in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen zu bestreiten. Daher bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung. Darüber hinaus habe diese grundsätzliche Bedeutung weit über den Rechtskreis des Klägers hinaus, da die Frage der Rechtmäßigkeit des Verlangens der Teilnahme an einer umfassenden psychologischen Untersuchung in einer Eingliederungsvereinbarung ungeklärt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewertes des streitigen Absenkungsbetrags (3 Monate - 105 EUR = 315 EUR) und des Sanktionszeitraums von drei Monaten nicht gegeben.
2. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25. November 2009 die Berufung auch nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich nicht um klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG handelt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Rechtsmittelgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in Meyer - Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 144 RdNr. 28 und § 160 RdNr. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer a.a.O. § 144 RdNr. 28 f.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Vorliegend fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, da der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II, der die Grundlage für die Entscheidung des Beklagten vom 31. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2008 und das Urteil des SG vom 25. November 2009 bildet, am 31. März 2011 außer Kraft getreten ist und die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, keine Pflichtverletzung im Sinne des zum 01. April 2011 wirksam gewordenen § 31 SGB II darstellt. Damit kommt der außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift des § 31 SGB II keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. beispielsweise BSG, Beschluss vom 26.März 2010 - B 11 AL 192/09 B -). Die Frage, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, betrifft den konkreten Einzelfall und bedarf nicht aus Gründen der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung der Klärung, zumal zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu § 144 SGB III zurückgegriffen werden kann (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 27/10 R -). Auch die Frage, ob und zu welchem Zweck die Verpflichtung zur psychologischen Untersuchung in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden kann, betrifft den konkreten Einzelfall und lässt sich zudem aufgrund der vorhandenen gesetzlichen Regelungen (vgl. z.B. §§ 59 SGB II, 309 SGB III) beantworten. Damit im Zusammenhang stehende, verallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen sind weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt worden noch für den Senat ersichtlich. Gegen die Absenkung des Alg II um 30 v.H. der Regelleistung für einen auf drei Monate beschränkten Zeitraum bestehen schließlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - ; Senatsurteil vom 10. Juni 2011 - L 12 AS 5558/09 - m.w.N.). Auch im Übrigen rügt der Kläger in erster Linie die aus seiner Sicht bestehende materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Dies setzt voraus, dass sich entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstehen und miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - B 1 KR 19/06 B -). Voraussetzung für eine solche Divergenz ist mithin, dass bereits eine anders lautende Entscheidung existent ist. Eine solche Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte lag bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht vor.
Schließlich hat der Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Mangel des gerichtlichen Verfahrens gerügt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 25. November 2009 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
3. Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, da nach den oben gemachten Ausführungen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 114 ZPO).
Rechtskraft
Aus
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