Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2445/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1851/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein formal bestehender Unterhaltstitel gegenüber dem geschiedenen zweiten Ehemann kann nicht zur Minderung einer Witwenrente nach dem ersten Ehemann führen, wenn dem Unterhaltstitel keine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung (mehr) zugrunde liegt. Ist materiell-rechtlich ein Unterhaltsanspruch zu verneinen, kann nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin zunächst den formal noch vorhandenen Unterhaltstitel beseitigt, bevor von einer Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs abgesehen wird.
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.04.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2010 sowie die Bescheide vom 25.03.2003 und 16.08.2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2011 Witwenrente ohne die Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren und im Berufungsverfahren zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Witwenrente im Streit.
Die Klägerin bezog von der Beklagten aufgrund des Unfalltodes ihres ersten Ehemannes W. B. (B.) seit 1970 eine Witwenrente. Als die Klägerin am 23.07.1971 ihren zweiten Ehemann W. E. (W.) heiratete, wurde die Zahlung der Witwenrente eingestellt. Die Klägerin hat aus ihrer ersten Ehe zwei Töchter, die W. adoptiert hat, und aus ihrer zweiten Ehe mit W. den gemeinsamen Sohn (T.), der am 28.05.1975 geboren wurde.
Die zweite Ehe der Klägerin wurde im Jahr 1981 vor dem Amtsgericht Böblingen geschieden. Hierbei wurde am 16.12.1981 folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen:
"1. Die Parteien schlagen dem Familiengericht übereinstimmend vor, die elterliche Sorge über ihre Kinder A. U., geb. 1966, K. A., geb. 1969, und T., geb. 1975, auf die Mutter zu übertragen. 2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, für das Kind T. zu Händen der Mutter ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat eine monatliche, jeweils im Vor- aus zum 3. eines jeden Monats fällige Unterhaltsrate von 260,- DM zu zahlen. Dar- über hinaus soll der Mutter das staatliche Kindergeld für alle drei Kinder zustehen. 3. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat monatlichen Unterhalt von 500,- DM zu zah- len. Diese Festsetzung kann zugunsten des Antragsgegners abgeändert werden, wenn die Witwenrente der Antragstellerin nach ihrem ersten Ehemann wieder auflebt oder wenn die Antragstellerin eine Berufstätigkeit aufnimmt. Die normalen Abänderungs- möglichkeiten nach § 323 ZPO bleiben daneben unberührt. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der eheliche Hausrat nach dem gegenwärt- igen Besitzstand ohne Ausgleichsansprüche verteilt ist und dass die Antragstellerin keine Ansprüche auf die bisherige Ehewohnung erhebt. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Zugewinn auseinandergesetzt ist."
Die Klägerin stellte am 02.07.1982 einen Antrag auf Wiederaufleben ihrer früheren Witwenrente. Sie erhielt daraufhin ab dem 09.07.1982 eine Witwenrente unter Abzug des in dem Vergleich vereinbarten Unterhaltsanspruch von 500,- DM, was zu einem Zahlbetrag der Rente von 609,20 DM monatlich führte.
Anschließend wurde der Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 500,- DM zwischen der Beklagten und dem Rentenversicherungsträger dergestalt anteilig berücksichtigt, dass die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.1984 die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit ab dem 01.08.1982 neu berechnete und unter Anrechnung eines Betrags von 416,70 EUR (83,34 % von 500 DM) nunmehr ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 692,50 DM festgesetzt wurde, der anschließend regelmäßig angepasst wurde.
Ab dem 01.07.1991 wurde mit Bescheid vom 15.04.1992 bis auf weiteres nur noch ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 208,35 DM (83,34 % von 250,- DM) angerechnet, da die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass W. aufgrund seiner finanziell angespannten Situation nur zu einer monatlichen Zahlung in dieser Höhe fähig sei. Ab diesem Zeitpunkt betrug die Witwenrente monatlich 869,- DM.
Am 18.07.1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass W. ihr keinen Unterhalt mehr zahlen könne, weswegen sie um Auskunft bitte, welche Unterlagen zum Beleg hierfür erforderlich seien. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass eine Anrechnung des Unterhaltsanspruchs auch bei Nichtleistung von Unterhalt zu erfolgen habe, solange nicht nachgewiesen sei, dass alle Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ergriffen worden seien. Auf die Aufforderung der Beklagten, entsprechende Unterlagen vorzulegen, teilte die Klägerin am 14.10.1997 telefonisch mit, dass sie bislang keine Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ergriffen habe. Die Rentenversicherung teilte der Beklagten mit, dass bei ihr eine Nichtanrechnung des Unterhaltsanspruchs nicht beantragt worden sei. Nachdem die Klägerin auf weitere Nachfragen der Beklagten nach den angeforderten Unterlagen nicht mehr reagierte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.1998 mit, dass sie vorerst die weitere Bearbeitung einstellen werde.
Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten am 17.11.1999 erneut eine Rentenerhöhung, was damit begründet wurde, dass W. schon seit Jahren keinen Unterhalt zahlte. Mit Schreiben vom 23.11.1999 stellte die Beklagte erneut anheim, glaubhaft zu machen, dass der Unterhaltsanspruch nicht realisierbar sei. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Klägerin.
Anschließend wurde der Klägerin mit Bescheiden vom 25.03.2003 und 16.08.2007 die Witwenrente weiterhin abzüglich des um die Hälfte reduzierten und anteilig im Verhältnis zur Rentenversicherung gekürzten Unterhaltsanspruchs aus der geschiedenen Ehe in Höhe von 208,35 DM bzw. 106,53 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 16.04.2008 bat die Klägerin um Mitteilung, weswegen von ihrer Hinterbliebenenrente ein monatlicher Betrag von 106,53 EUR einbehalten werde. Die Beklagte erläuterte daraufhin erneut, dass es sich um den zu berücksichtigenden Unterhaltsanspruch gegen W. handele. In einem Telefongespräch mit der Beklagten am 08.07.2008 äußerte die Klägerin daraufhin, dass sie den Unterhaltsanspruch von ihrem geschiedenen Mann anfordern werde, falls dieser weiterhin bestehe.
W. teilte der Beklagten mit E-Mail vom 05.08.2008 mit, dass er nach vorheriger Rechtsberatung seit Ende der neunziger Jahre die Unterhaltszahlungen an die Klägerin eingestellt habe. Die Beklagte antwortete W. mit Schreiben vom 28.08.2008 dahingehend, dass er aufgrund des Vergleichs vom 16.12.1981 zur Zahlung von monatlich 500,- DM verpflichtet sei und dieser Betrag somit auf die Witwenrente anzurechnen sei. Der auf die Witwenrente anzurechnende Unterhaltsbetrag sei bis auf weiteres auf 250,- DM monatlich festgesetzt worden, da die Klägerin glaubhaft eine finanziell angespannte Situation von W. dargelegt habe. Ob der bestehende Unterhaltsanspruch von der Klägerin tatsächlich geltend gemacht werde, sei ihre Entscheidung.
Der Bevollmächtigte der Klägerin führte gegenüber der Beklagten am 20.10.2008 aus, dass mit Ende des Monats Mai 1998 die Erziehung und Betreuung der inzwischen volljährigen Kinder der Klägerin beendet gewesen sei und danach ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegenüber W. nicht mehr bestanden habe. Insoweit habe der Durchsetzung des Anspruchs aus dem Vergleich seit Mai 1998 die Einrede aus § 242 BGB entgegengestanden. Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Kinder entfallen.
Die Beklagte forderte den Klägerbevollmächtigten mehrfach zum Nachweis von Vollstreckungsbemühungen betreffend den Unterhaltsanspruch oder zum Nachweis auf, dass die Abänderung des Unterhaltsvergleichs versucht worden sei. Nachweise hierüber wurden jedoch nicht vorgelegt. Die Klägerbevollmächtigten teilten am 21.05.2010 lediglich mit, dass der Vergleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam und daher keine taugliche Grundlage für Vollstreckungsbemühungen sei.
Mit Bescheid vom 17.06.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente ohne die Anrechnung des Unterhaltsanspruchs ab. Nach § 65 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sei auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt nach dem letzten Ehegatten zwingend anzurechnen, weswegen es bei einem monatlichen Anrechnungsbetrag von 106,53 EUR verbleibe. Der wieder aufgelebte Anspruch auf Witwenrente nach dem ersten Ehepartner habe allein die Funktion, eine Versorgungslücke zu füllen, welche nach der Scheidung vom zweiten Ehegatten offenbleibe. Die wieder aufgelebte Rente habe nur einen subsidiären Charakter gegenüber dem Unterhaltsanspruch; sie solle insbesondere nicht den geschiedenen zweiten Ehegatten auf Kosten des Sozialleistungsträgers von seiner Unterhaltspflicht entlasten. Nach dem Gesetz sei eine Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruchs ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Unterhaltsanspruch nicht zu verwirklichen sei. Dies sei der Fall, wenn die Durchsetzung sicher oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sei oder die Verwirklichung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden könne. Auf jeden Fall reiche die bloße tatsächliche Nichtzahlung durch den Unterhaltsschuldner nicht aus. Von der Klägerin sei insoweit zunächst die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zu Realisierung ihres Unterhaltsanspruchs zu verlangen. Dem Unterhaltsvergleich könne bei verständiger Auslegung nicht entnommen werden, dass der unter Ziffer 3 titulierte Unterhaltsanspruch zeitlich oder etwa durch den Eintritt der Volljährigkeit der Kinder befristet sein solle. Auch die im Schreiben vom 18.05.2010 genannten Überlegungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage änderten nichts an der Rechtswirksamkeit des Titels. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit könne eine Wiedergewährung der vollen Rente erst dann erfolgen, wenn der vollstreckbare Titel auch formal durch Einlegung entsprechender Rechtsmittel nicht mehr existent oder die erfolglose Vollstreckung nachgewiesen sei. Schließlich werde auch durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ein monatlicher Teilbetrag der von dort bezogenen Hinterbliebenenrente einbehalten.
Der deswegen am 28.06.2010 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 unter Bekräftigung des Rechtstandpunkts der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 28.07.2010 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Der Vergleich sei erkennbar vor dem Hintergrund geschlossen worden, dass die Klägerin ihren damals noch minderjährigen Sohn habe erziehen müssen und ihr nach dem damaligen Familienrecht ein Geschiedenenunterhalt zugestanden habe, der bereits nach heutigem Recht nicht mehr existiere. Der Vergleich sei zudem nicht mehr durchsetzbar. Bereits seit Ende der neunziger Jahre finde eine Erziehungsleistung nicht mehr statt, weswegen die Klägerin auch keinen Unterhalt mehr erhalte. Würde sie die Zwangsvollstreckung einleiten, müsse ihr zweiter Ehemann mit einer Vollstreckungsgegenklage reagieren, weswegen die Vollstreckung ins Leere laufen würde. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage irgendwelche Beträge aus diesem Vergleich zu realisieren. Andererseits bestehe für die Klägerin nicht die Möglichkeit, den Vergleich zu beseitigen, da er für sie direkt nicht belastend sei. Ihr stünden insofern keine zivilprozessualen Möglichkeiten zur Verfügung. Auch sei ihr eine offensichtlich aussichtslose Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen W. nicht zumutbar, da sie sich mit diesem inzwischen ausgesöhnt habe.
Das SG hat am 22.12.2010 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Klägerin hat auf Nachfrage erklärt, dass sie seit der Einstellung der Unterhaltszahlungen im Jahr 1998 zu keinem Zeitpunkt versucht habe, einen Unterhaltsanspruch gegen W. durchzusetzen. Sie habe sich immer nur an die Beklagte gewandt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend eingeschränkt, dass nur noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Hinterbliebenenrente ohne die Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs für die Zeit von Mai 1998 bis zum 31.03.2011 begehrt wird. Ihr Klägerbevollmächtigter hat ein Schreiben vom 30.03.2011 vorgelegt, aus welchem die Einleitung der Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Böblingen gegen W. aus dem Vergleich vom 16.12.1981 hervorgeht. In einem Antragsschreiben des Bevollmächtigten von W. vom 04.04.2011 an das Amtsgericht Freudenstadt wird ausgeführt, dass die Unterhaltszahlungen ab dem 01.07.1998 einvernehmlich eingestellt worden seien, da der gemeinsame Sohn T. nicht mehr unterhaltsbedürftig gewesen sei. Die vom SG geäußerte Rechtsmeinung, es käme alleine auf einen wirksamen Titel an, sei verfehlt, weil dann auch der volljährige T. noch einen Unterhaltsanspruch haben müsste.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.04.2011 abgewiesen. Für den von Mai 1998 bis zum 20.10.2008 (Antragstellung des Bevollmächtigten der Klägerin auf ungeminderte Auszahlung der Witwenrente) streitgegenständlichen Zeitraum sei die Klage bereits unzulässig, da die Leistungsbescheide der Beklagten für diesen Zeitraum bestandskräftig und damit bindend seien. Insoweit könne eine etwaige Überprüfung lediglich in einem gesonderten Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfolgen. Im Übrigen sei die Klage auf ungeminderte Auszahlung der Witwenrente ab der Antragstellung vom 20.10.2008 unbegründet. Nach § 65 Abs. 5 SGB VII werde Witwenrente auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, welche wieder geheiratet hätten, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sei und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätten. Hierbei sei die wiederaufgelebte Witwenrente jedoch subsidiär gegenüber Leistungen, die der Witwe das Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts gewährleisteten, wozu insbesondere Unterhaltsansprüche aus der aufgelösten zweiten Ehe gehörten. Mit der rechtskräftigen Scheidung der Klägerin von W. im Jahre 1981 sei auf Antrag der Klägerin im Juli 1982 der Anspruch auf Witwenrente wieder aufgelebt. Allerdings habe nach § 65 Abs. 5 Satz 2 SGB VII auf die Witwenrente der Unterhaltsanspruch, welcher geeignet und bestimmt gewesen sei, den laufenden und wirtschaftlichen Lebensbedarf zu befriedigen, angerechnet werden müssen (mit Hinweis auf BSGE 19, S. 185 ff., 187). Dies sei lediglich dann nicht der Fall, wenn der Anspruch nicht zu verwirklichen sei. Lediglich für den Fall, dass die Versorgung hinter dem Rentenanspruch aus der ersten Ehe zurückbleibe, fülle die wiederaufgelebte Rente demnach subsidiär die Versorgungslücke aus. Der Renten-, Versorgungs- oder Unterhaltsanspruch müsse durch die Auflösung oder Nichtigkeit der zweiten Ehe im Sinne eines rechtlichen Zusammenhangs bedingt sein. Die Rechtslage des früheren Ehegatten entspreche der eines Schuldners aus einer Gesamtgläubigerschaft des bürgerlichen Rechts nach den §§ 428, 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach der Ziffer 3 des Unterhaltsvergleichs habe sich W. zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von 500,- DM an die Klägerin verpflichtet. Die Tatsache, dass W. im Mai 1998 nach Auskunft der Klägerin sämtliche Unterhaltszahlungen eingestellt habe, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Kindererziehung befasst gewesen sei, ändere nichts an dieser Beurteilung. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und W. über die Einstellung der Unterhaltszahlungen sei nach Aktenlage nicht getroffen worden und werde im Übrigen auch nicht behauptet.
Auch sei von der in Ziffer 3 des Vergleichs genannten Abänderungsmöglichkeit in Falle des Wiederauflebens der Witwenrente kein Gebrauch gemacht worden. Die dort genannte Abänderung alleine aufgrund des Wiederauflebens der Witwenrente sei im Übrigen sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, da eine solche Regelung gegen den Grundsatz verstoße, dass die Mindestversorgung in erster Linie aus dem zuletzt erworbenen Unterhaltsanspruch sicher zu stellen sei. Der im Vergleich vom 16.12.1981 titulierte Unterhaltsanspruch bestehe damit unabhängig von der materiell-rechtlichen Lage insoweit fort, als keine der vorgenannten Abänderungsmöglichkeiten ergriffen und auch in Ziffer 3 des Vergleichs keine Bedingung oder Befristung aufgenommen worden sei. Zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum könne auch der Nachweis nicht erbracht werden, dass der titulierte Anspruch nicht zu verwirklichen sei. Nicht zu verwirklichende Ansprüche seien solche, deren Durchsetzung nach den Umständen des Einzelfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sei oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden könne. Die Klägerin habe selbst erklärt, dass sie W. zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit zur Zahlung aufgefordert habe, obwohl die Beklagte sie hierzu bereits im Jahre 1997 aufgefordert habe. In Anbetracht der auch im Gerichtsverfahren angeregten, aber unterbliebenen lediglich formlosen Zahlungsaufforderung an W. - die Einleitung der Zwangsvollstreckung sei hierfür nicht zwingend erforderlich - anhand dessen Reaktion gegebenenfalls eine fehlende Realisierbarkeit des titulierten Unterhaltsanspruchs hätte nachgewiesen werden können, hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass insoweit die Realisierung des Anspruchs nicht möglich gewesen sei. Insoweit habe sozialversicherungsrechtlich der Unterhaltstitel in der dokumentierten Fassung berücksichtigt werden müssen. Eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs. 2 SGG habe nicht erfolgen müssen, da nach § 90 Abs. 1 SGB VI ein titulierter Unterhaltsanspruch unabhängig von der Möglichkeit der Verwirklichung anzurechnen sei und insoweit keine zwingend einheitliche Entscheidung ergehen müsse. Das Urteil ist dem Klägerbevollmächtigtem am 02.05.2011 zugestellt worden.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 05.05.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, welche ursprünglich allein gegen W. gerichtet war. Am 27.05.2011 hat der Klägerbevollmächtigte beantragt, das Rubrum abzuändern und lediglich die Beklagte als Prozessgegner aufzuführen.
Zur Begründung der Berufung hat der Klägerbevollmächtigte einen auf Antrag des W. ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 25.07.2011 (ergangen nach mündlicher Verhandlung vom 20.07.2011; rechtskräftig seit dem 06.09.2011) vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass die Klägerin seit dem 01.04.2011 keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber W. hat. Der Beschluss wird damit begründet, dass nach 10-jähriger Ehe und knapp 30 Jahre nach der Scheidung kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr bestehe; ein Unterhaltstatbestand der §§ 1570-1573, 1575, 1576 BGB liege nicht vor. Zu damaliger Zeit habe für die Beteiligten nicht die Möglichkeit bestanden, den Unterhalt zu befristen. Im Übrigen hätten die Beteiligten in dem Unterhaltsvergleich aus dem Jahr 1981 die Möglichkeit der Abänderung zu Gunsten von W. vereinbart, wenn die Witwenrente wieder auflebe; diese Situation sei inzwischen eingetreten.
Mit Beschluss vom 08.07.2011 hat der erkennende Senat auf Antrag von W. festgestellt, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des zunächst von ihr als Beklagten bezeichneten W. zu erstatten habe. Der zunächst als Beklagter benannte W. sei durch die Klageänderung der Klägerin als Beteiligter aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden. Insofern handele es sich bei um eine Klageänderung in Form eine Beteiligtenwechsels, die nach § 99 Abs. 1, Alt. 2 SGG zulässig sei, weil es sich bei dem gegen W. eingelegten Berufungsverfahren um ein von Anfang an vollumfänglich unzulässiges Berufungsverfahren gehandelt habe, wohingegen die Berufungseinlegung gegen die Beklagte offensichtlich zulässig sei. Die Klageänderung sei auch nach § 99 Abs. 1, Alt. 1 SGG als zulässig anzusehen, weil die Beklagte im Sinne von § 99 Abs. 2 SGG nicht widersprochen und sich mit Schriftsatz vom 08.06.2011 auf die abgeänderte Klage eingelassen habe.
Die Klägerin beantragt, teils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.04.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2010 zu verurteilen, ihr die Witwenrente für die Zeit ab Mai 1998 bis zum 31.03.2011 ungemindert auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf dessen Entscheidungsgründe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden. Zur Zulässigkeit der durch die Klägerin vorgenommenen Klageänderung in Form eines Beteiligtenwechsels wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2011 verwiesen, der den Beteiligten bekannt ist. Die einmonatige Berufungseinlegungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG wäre im Übrigen auch gewahrt, wenn man in dem Anwaltsschreiben vom 27.05.2011 keine Klageänderung sähe, sondern eine erneute Berufungseinlegung nunmehr gegen den zutreffenden Beklagten, weil das Schreiben vom 27.05.2011 noch innerhalb der Berufungseinlegungsfrist beim LSG eingegangen ist.
Von einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs. 2 SGG hat das SG zu Recht absehen können, weil die Beklagte und der Rentenversicherungsträger den Anrechnungsbetrag des Unterhaltsanspruchs gegen W. bereits einvernehmlich untereinander aufgeteilt hatten, weswegen Veränderungen in der Höhe eines Anrechnungsteils keinen direkten Einfluss auf die Rentenberechnung des anderen Versicherungsträgers haben.
Nach § 65 Abs. 5 SGB VII wird Witwenrente oder Witwerrente auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, dass die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt. Die Klägerin erfüllt unstreitig grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Bezug von Witwenrente nach dieser Vorschrift.
Hinsichtlich der streitbefangenen Erhöhung dieser Rente hat das SG zwar zutreffend auf die Bestandskraft der Rentenbescheide vom 25.03.2003 und 16.08.2007 hingewiesen, mit denen die früheren Anträge der Klägerin auf Rentenerhöhung abgelehnt worden sind. Allerdings ist der Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 20.10.2008 als Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung der Rentenhöhe auch für die Vergangenheit anzusehen, weil hierin ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, dass bereits seit Mitte 1998 keine Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs mehr möglich gewesen sei. Ausweislich der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 17.06.2010, dass ein etwaiger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung in der Vergangenheit für sich genommen unbeachtlich sei, hat die Beklagte auch über diesen Antrag im Sinne einer Ablehnung einer früheren Rentenerhöhung entschieden.
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 4 R 19/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 12, juris Rn. 36 f.). Aufgrund dieser Ausschlussfrist können rückwirkend höhere Leistungen für die Zeit von 1998 bis zum 31.12.2003 nicht mehr gewährt werden.
Für die Zeit ab dem 01.01.2004 bis zum 31.03.2011 besteht indes Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente ohne Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegen W. Den rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts Freudenstadt in dessen Beschluss vom 25.07.2011 (3 F 206/11) ist im Wesentlichen zuzustimmen. Zwar hat dieser inzwischen rechtskräftige Beschluss keine Bindungswirkung für die Zeit vor dem 01.04.2011 und damit auch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die rechtlichen Gründe tragen aber auch schon für die Zeit davor, da auch nach Ansicht des Senats ein Unterhaltstatbestand der §§ 1570-1573, 1575 oder 1576 BGB jedenfalls seit 2004 nicht mehr vorlag. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Kindeserziehung nach § 1570 BGB war jedenfalls mit der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes T. spätestens ab 1994 nicht mehr gegeben. Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB war von Anfang an nicht geschuldet, weil die Klägerin bei der Scheidung noch Mutter eines sechsjährigen Kindes war und anschließend auch tatsächlich noch mehrfach – wenn auch nicht in vollständigem Umfang – erwerbstätig gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken vom 19.10.2011 - 2 UF 77/11 – juris). Anhaltspunkte für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen sind nicht ersichtlich; im Gegenteil weisen die von der Klägerin erzielten Einkünfte darauf hin, dass die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Aus dem gleichen Grund war auch ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche nach § 1575 BGB (wegen Aufnahme einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung) bzw. nach § 1576 BGB (Unterhalt aus Billigkeitsgründen) waren jedenfalls ab dem Jahr 2004 ersichtlich ebenfalls nicht mehr gegeben.
Die bloße förmliche Existenz eines Unterhaltstitels kann für die Minderung der Witwenrente nicht ausreichen, wenn ein materiell-rechtlicher Unterhaltsanspruch nicht (mehr) besteht. Entsprechend der Argumentation des Klägerbevollmächtigten war es nicht zulässig, die Klägerin auf den nur noch formal bestehenden Unterhaltstitel aus dem Jahr 1981 zu verweisen, da dies voraussichtlich nicht zur Realisierung einer Unterhaltszahlung geführt hätte; es wäre nämlich dann zu erwarten gewesen, dass der W. dann seinen Vollstreckungsschutzantrag vor dem Amtsgericht mit dem gleichen Erfolg entsprechend früher gestellt hätte. Da der Unterhaltsvergleich als Vollstreckungstitel bereits zuvor nur noch eine "leere Hülse" darstellte, konnte sich die Beklagte bereits seit 2004 nicht mehr hierauf zur Kürzung der Witwenrente nach § 65 Abs. 5 SGB VII stützen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten konnte diese von der Klägerin nicht verlangen, den formell noch bestehenden Unterhaltstitel in einem Verfahren vor dem AG für unwirksam erklären zu lassen, da auch ohne ein solches Verfahren ersichtlich war, dass kein Unterhaltsanspruch mehr bestand.
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass mit dem Vergleich unbefristet Unterhalt vereinbart werden sollte. Das Amtsgericht Freudenstadt weist überzeugend darauf hin, dass die unbefristete Formulierung in dem Vergleich darauf zurückzuführen sein dürfte, dass nach damaligem Recht eine Möglichkeit der Beteiligten, den Unterhalt zu befristen, nicht bestanden hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass für den gemeinsamen Sohn T. ebenfalls unbefristeter Unterhalt vereinbart worden ist, obwohl der Wegfall des Unterhaltsanspruchs in der Zukunft ebenfalls zu erwarten war. Außerdem weisen die vereinbarten Abänderungsmöglichkeiten für die Fälle, dass die Witwenrente nach dem ersten Ehemann wieder auflebt, eine Berufstätigkeit aufgenommen wird sowie nach § 323 ZPO in diese Richtung.
Insbesondere kann auch ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille des W., Unterhalt über seine gesetzlichen Verpflichtungen nach dem BGB hinaus zu vereinbaren, nicht angenommen werden. Insoweit ist die Reichweite eines Unterhaltsvergleichs im Wege der Auslegung zu ermitteln, und festzustellen, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben. Hieraus kann sich insbesondere auch ergeben, dass die Beteiligten eines unbefristet vereinbarten Unterhaltsvergleichs konkludent von einer später möglichen Befristung für den Fall wesentlicher Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 - BGHZ 186, 1 m.w.N., juris Rn. 13, 23).
Dass die Beteiligten den Befristungseinwand für die Zukunft ausschließen wollten, lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs nicht entnehmen. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass neben den Einkommensverhältnissen etliche andere Gesichtspunkte für eine Abänderung in Betracht kommen (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.11.2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192). Der Senat geht daher davon aus, dass der Vergleich aus dem Jahr 1981 die spätere Befristung des Unterhaltsanspruchs entsprechend der weiteren Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Berücksichtigung der materiellen Rechtslage betreffend das weitere Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs zulassen sollte. Insbesondere die Abänderungsmöglichkeit des § 323 ZPO beinhaltete von Anfang an die Möglichkeit des völligen Wegfalls von Unterhaltsleistungen.
Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin offensichtlich einvernehmlich mit W. bereits ab Juli 1998 auf die Zahlung von Unterhalt und damit auch auf die Durchsetzung ihres Vollstreckungstitels verzichtet hat, und ob ein hierin ggf. liegender Verzicht nach nicht zu Lasten eines Dritten - hier der Beklagten - wirksam vereinbart werden konnte (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.08.1992 - L 2 J 102/91 - juris, ZfS 1993, 52, wonach es wegen der Subsidiarität der wiederauflebenden Witwenrente gegenüber den Unterhaltsansprüchen aus der letzten Ehe nicht zulässig und für ihre Höhe unbeachtlich sei, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs von der Höhe der wiederauflebenden Witwenrente abhängig gemacht wird).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren und im Berufungsverfahren zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Witwenrente im Streit.
Die Klägerin bezog von der Beklagten aufgrund des Unfalltodes ihres ersten Ehemannes W. B. (B.) seit 1970 eine Witwenrente. Als die Klägerin am 23.07.1971 ihren zweiten Ehemann W. E. (W.) heiratete, wurde die Zahlung der Witwenrente eingestellt. Die Klägerin hat aus ihrer ersten Ehe zwei Töchter, die W. adoptiert hat, und aus ihrer zweiten Ehe mit W. den gemeinsamen Sohn (T.), der am 28.05.1975 geboren wurde.
Die zweite Ehe der Klägerin wurde im Jahr 1981 vor dem Amtsgericht Böblingen geschieden. Hierbei wurde am 16.12.1981 folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen:
"1. Die Parteien schlagen dem Familiengericht übereinstimmend vor, die elterliche Sorge über ihre Kinder A. U., geb. 1966, K. A., geb. 1969, und T., geb. 1975, auf die Mutter zu übertragen. 2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, für das Kind T. zu Händen der Mutter ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat eine monatliche, jeweils im Vor- aus zum 3. eines jeden Monats fällige Unterhaltsrate von 260,- DM zu zahlen. Dar- über hinaus soll der Mutter das staatliche Kindergeld für alle drei Kinder zustehen. 3. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin ab dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat monatlichen Unterhalt von 500,- DM zu zah- len. Diese Festsetzung kann zugunsten des Antragsgegners abgeändert werden, wenn die Witwenrente der Antragstellerin nach ihrem ersten Ehemann wieder auflebt oder wenn die Antragstellerin eine Berufstätigkeit aufnimmt. Die normalen Abänderungs- möglichkeiten nach § 323 ZPO bleiben daneben unberührt. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der eheliche Hausrat nach dem gegenwärt- igen Besitzstand ohne Ausgleichsansprüche verteilt ist und dass die Antragstellerin keine Ansprüche auf die bisherige Ehewohnung erhebt. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Zugewinn auseinandergesetzt ist."
Die Klägerin stellte am 02.07.1982 einen Antrag auf Wiederaufleben ihrer früheren Witwenrente. Sie erhielt daraufhin ab dem 09.07.1982 eine Witwenrente unter Abzug des in dem Vergleich vereinbarten Unterhaltsanspruch von 500,- DM, was zu einem Zahlbetrag der Rente von 609,20 DM monatlich führte.
Anschließend wurde der Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 500,- DM zwischen der Beklagten und dem Rentenversicherungsträger dergestalt anteilig berücksichtigt, dass die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.1984 die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit ab dem 01.08.1982 neu berechnete und unter Anrechnung eines Betrags von 416,70 EUR (83,34 % von 500 DM) nunmehr ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 692,50 DM festgesetzt wurde, der anschließend regelmäßig angepasst wurde.
Ab dem 01.07.1991 wurde mit Bescheid vom 15.04.1992 bis auf weiteres nur noch ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 208,35 DM (83,34 % von 250,- DM) angerechnet, da die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass W. aufgrund seiner finanziell angespannten Situation nur zu einer monatlichen Zahlung in dieser Höhe fähig sei. Ab diesem Zeitpunkt betrug die Witwenrente monatlich 869,- DM.
Am 18.07.1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass W. ihr keinen Unterhalt mehr zahlen könne, weswegen sie um Auskunft bitte, welche Unterlagen zum Beleg hierfür erforderlich seien. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass eine Anrechnung des Unterhaltsanspruchs auch bei Nichtleistung von Unterhalt zu erfolgen habe, solange nicht nachgewiesen sei, dass alle Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ergriffen worden seien. Auf die Aufforderung der Beklagten, entsprechende Unterlagen vorzulegen, teilte die Klägerin am 14.10.1997 telefonisch mit, dass sie bislang keine Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ergriffen habe. Die Rentenversicherung teilte der Beklagten mit, dass bei ihr eine Nichtanrechnung des Unterhaltsanspruchs nicht beantragt worden sei. Nachdem die Klägerin auf weitere Nachfragen der Beklagten nach den angeforderten Unterlagen nicht mehr reagierte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.1998 mit, dass sie vorerst die weitere Bearbeitung einstellen werde.
Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten am 17.11.1999 erneut eine Rentenerhöhung, was damit begründet wurde, dass W. schon seit Jahren keinen Unterhalt zahlte. Mit Schreiben vom 23.11.1999 stellte die Beklagte erneut anheim, glaubhaft zu machen, dass der Unterhaltsanspruch nicht realisierbar sei. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Klägerin.
Anschließend wurde der Klägerin mit Bescheiden vom 25.03.2003 und 16.08.2007 die Witwenrente weiterhin abzüglich des um die Hälfte reduzierten und anteilig im Verhältnis zur Rentenversicherung gekürzten Unterhaltsanspruchs aus der geschiedenen Ehe in Höhe von 208,35 DM bzw. 106,53 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 16.04.2008 bat die Klägerin um Mitteilung, weswegen von ihrer Hinterbliebenenrente ein monatlicher Betrag von 106,53 EUR einbehalten werde. Die Beklagte erläuterte daraufhin erneut, dass es sich um den zu berücksichtigenden Unterhaltsanspruch gegen W. handele. In einem Telefongespräch mit der Beklagten am 08.07.2008 äußerte die Klägerin daraufhin, dass sie den Unterhaltsanspruch von ihrem geschiedenen Mann anfordern werde, falls dieser weiterhin bestehe.
W. teilte der Beklagten mit E-Mail vom 05.08.2008 mit, dass er nach vorheriger Rechtsberatung seit Ende der neunziger Jahre die Unterhaltszahlungen an die Klägerin eingestellt habe. Die Beklagte antwortete W. mit Schreiben vom 28.08.2008 dahingehend, dass er aufgrund des Vergleichs vom 16.12.1981 zur Zahlung von monatlich 500,- DM verpflichtet sei und dieser Betrag somit auf die Witwenrente anzurechnen sei. Der auf die Witwenrente anzurechnende Unterhaltsbetrag sei bis auf weiteres auf 250,- DM monatlich festgesetzt worden, da die Klägerin glaubhaft eine finanziell angespannte Situation von W. dargelegt habe. Ob der bestehende Unterhaltsanspruch von der Klägerin tatsächlich geltend gemacht werde, sei ihre Entscheidung.
Der Bevollmächtigte der Klägerin führte gegenüber der Beklagten am 20.10.2008 aus, dass mit Ende des Monats Mai 1998 die Erziehung und Betreuung der inzwischen volljährigen Kinder der Klägerin beendet gewesen sei und danach ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegenüber W. nicht mehr bestanden habe. Insoweit habe der Durchsetzung des Anspruchs aus dem Vergleich seit Mai 1998 die Einrede aus § 242 BGB entgegengestanden. Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Kinder entfallen.
Die Beklagte forderte den Klägerbevollmächtigten mehrfach zum Nachweis von Vollstreckungsbemühungen betreffend den Unterhaltsanspruch oder zum Nachweis auf, dass die Abänderung des Unterhaltsvergleichs versucht worden sei. Nachweise hierüber wurden jedoch nicht vorgelegt. Die Klägerbevollmächtigten teilten am 21.05.2010 lediglich mit, dass der Vergleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam und daher keine taugliche Grundlage für Vollstreckungsbemühungen sei.
Mit Bescheid vom 17.06.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente ohne die Anrechnung des Unterhaltsanspruchs ab. Nach § 65 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sei auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt nach dem letzten Ehegatten zwingend anzurechnen, weswegen es bei einem monatlichen Anrechnungsbetrag von 106,53 EUR verbleibe. Der wieder aufgelebte Anspruch auf Witwenrente nach dem ersten Ehepartner habe allein die Funktion, eine Versorgungslücke zu füllen, welche nach der Scheidung vom zweiten Ehegatten offenbleibe. Die wieder aufgelebte Rente habe nur einen subsidiären Charakter gegenüber dem Unterhaltsanspruch; sie solle insbesondere nicht den geschiedenen zweiten Ehegatten auf Kosten des Sozialleistungsträgers von seiner Unterhaltspflicht entlasten. Nach dem Gesetz sei eine Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruchs ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Unterhaltsanspruch nicht zu verwirklichen sei. Dies sei der Fall, wenn die Durchsetzung sicher oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sei oder die Verwirklichung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden könne. Auf jeden Fall reiche die bloße tatsächliche Nichtzahlung durch den Unterhaltsschuldner nicht aus. Von der Klägerin sei insoweit zunächst die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zu Realisierung ihres Unterhaltsanspruchs zu verlangen. Dem Unterhaltsvergleich könne bei verständiger Auslegung nicht entnommen werden, dass der unter Ziffer 3 titulierte Unterhaltsanspruch zeitlich oder etwa durch den Eintritt der Volljährigkeit der Kinder befristet sein solle. Auch die im Schreiben vom 18.05.2010 genannten Überlegungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage änderten nichts an der Rechtswirksamkeit des Titels. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit könne eine Wiedergewährung der vollen Rente erst dann erfolgen, wenn der vollstreckbare Titel auch formal durch Einlegung entsprechender Rechtsmittel nicht mehr existent oder die erfolglose Vollstreckung nachgewiesen sei. Schließlich werde auch durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ein monatlicher Teilbetrag der von dort bezogenen Hinterbliebenenrente einbehalten.
Der deswegen am 28.06.2010 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 unter Bekräftigung des Rechtstandpunkts der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 28.07.2010 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Der Vergleich sei erkennbar vor dem Hintergrund geschlossen worden, dass die Klägerin ihren damals noch minderjährigen Sohn habe erziehen müssen und ihr nach dem damaligen Familienrecht ein Geschiedenenunterhalt zugestanden habe, der bereits nach heutigem Recht nicht mehr existiere. Der Vergleich sei zudem nicht mehr durchsetzbar. Bereits seit Ende der neunziger Jahre finde eine Erziehungsleistung nicht mehr statt, weswegen die Klägerin auch keinen Unterhalt mehr erhalte. Würde sie die Zwangsvollstreckung einleiten, müsse ihr zweiter Ehemann mit einer Vollstreckungsgegenklage reagieren, weswegen die Vollstreckung ins Leere laufen würde. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage irgendwelche Beträge aus diesem Vergleich zu realisieren. Andererseits bestehe für die Klägerin nicht die Möglichkeit, den Vergleich zu beseitigen, da er für sie direkt nicht belastend sei. Ihr stünden insofern keine zivilprozessualen Möglichkeiten zur Verfügung. Auch sei ihr eine offensichtlich aussichtslose Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen W. nicht zumutbar, da sie sich mit diesem inzwischen ausgesöhnt habe.
Das SG hat am 22.12.2010 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Klägerin hat auf Nachfrage erklärt, dass sie seit der Einstellung der Unterhaltszahlungen im Jahr 1998 zu keinem Zeitpunkt versucht habe, einen Unterhaltsanspruch gegen W. durchzusetzen. Sie habe sich immer nur an die Beklagte gewandt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend eingeschränkt, dass nur noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Hinterbliebenenrente ohne die Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs für die Zeit von Mai 1998 bis zum 31.03.2011 begehrt wird. Ihr Klägerbevollmächtigter hat ein Schreiben vom 30.03.2011 vorgelegt, aus welchem die Einleitung der Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Böblingen gegen W. aus dem Vergleich vom 16.12.1981 hervorgeht. In einem Antragsschreiben des Bevollmächtigten von W. vom 04.04.2011 an das Amtsgericht Freudenstadt wird ausgeführt, dass die Unterhaltszahlungen ab dem 01.07.1998 einvernehmlich eingestellt worden seien, da der gemeinsame Sohn T. nicht mehr unterhaltsbedürftig gewesen sei. Die vom SG geäußerte Rechtsmeinung, es käme alleine auf einen wirksamen Titel an, sei verfehlt, weil dann auch der volljährige T. noch einen Unterhaltsanspruch haben müsste.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.04.2011 abgewiesen. Für den von Mai 1998 bis zum 20.10.2008 (Antragstellung des Bevollmächtigten der Klägerin auf ungeminderte Auszahlung der Witwenrente) streitgegenständlichen Zeitraum sei die Klage bereits unzulässig, da die Leistungsbescheide der Beklagten für diesen Zeitraum bestandskräftig und damit bindend seien. Insoweit könne eine etwaige Überprüfung lediglich in einem gesonderten Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfolgen. Im Übrigen sei die Klage auf ungeminderte Auszahlung der Witwenrente ab der Antragstellung vom 20.10.2008 unbegründet. Nach § 65 Abs. 5 SGB VII werde Witwenrente auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, welche wieder geheiratet hätten, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sei und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätten. Hierbei sei die wiederaufgelebte Witwenrente jedoch subsidiär gegenüber Leistungen, die der Witwe das Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts gewährleisteten, wozu insbesondere Unterhaltsansprüche aus der aufgelösten zweiten Ehe gehörten. Mit der rechtskräftigen Scheidung der Klägerin von W. im Jahre 1981 sei auf Antrag der Klägerin im Juli 1982 der Anspruch auf Witwenrente wieder aufgelebt. Allerdings habe nach § 65 Abs. 5 Satz 2 SGB VII auf die Witwenrente der Unterhaltsanspruch, welcher geeignet und bestimmt gewesen sei, den laufenden und wirtschaftlichen Lebensbedarf zu befriedigen, angerechnet werden müssen (mit Hinweis auf BSGE 19, S. 185 ff., 187). Dies sei lediglich dann nicht der Fall, wenn der Anspruch nicht zu verwirklichen sei. Lediglich für den Fall, dass die Versorgung hinter dem Rentenanspruch aus der ersten Ehe zurückbleibe, fülle die wiederaufgelebte Rente demnach subsidiär die Versorgungslücke aus. Der Renten-, Versorgungs- oder Unterhaltsanspruch müsse durch die Auflösung oder Nichtigkeit der zweiten Ehe im Sinne eines rechtlichen Zusammenhangs bedingt sein. Die Rechtslage des früheren Ehegatten entspreche der eines Schuldners aus einer Gesamtgläubigerschaft des bürgerlichen Rechts nach den §§ 428, 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach der Ziffer 3 des Unterhaltsvergleichs habe sich W. zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von 500,- DM an die Klägerin verpflichtet. Die Tatsache, dass W. im Mai 1998 nach Auskunft der Klägerin sämtliche Unterhaltszahlungen eingestellt habe, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Kindererziehung befasst gewesen sei, ändere nichts an dieser Beurteilung. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und W. über die Einstellung der Unterhaltszahlungen sei nach Aktenlage nicht getroffen worden und werde im Übrigen auch nicht behauptet.
Auch sei von der in Ziffer 3 des Vergleichs genannten Abänderungsmöglichkeit in Falle des Wiederauflebens der Witwenrente kein Gebrauch gemacht worden. Die dort genannte Abänderung alleine aufgrund des Wiederauflebens der Witwenrente sei im Übrigen sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, da eine solche Regelung gegen den Grundsatz verstoße, dass die Mindestversorgung in erster Linie aus dem zuletzt erworbenen Unterhaltsanspruch sicher zu stellen sei. Der im Vergleich vom 16.12.1981 titulierte Unterhaltsanspruch bestehe damit unabhängig von der materiell-rechtlichen Lage insoweit fort, als keine der vorgenannten Abänderungsmöglichkeiten ergriffen und auch in Ziffer 3 des Vergleichs keine Bedingung oder Befristung aufgenommen worden sei. Zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum könne auch der Nachweis nicht erbracht werden, dass der titulierte Anspruch nicht zu verwirklichen sei. Nicht zu verwirklichende Ansprüche seien solche, deren Durchsetzung nach den Umständen des Einzelfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sei oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden könne. Die Klägerin habe selbst erklärt, dass sie W. zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit zur Zahlung aufgefordert habe, obwohl die Beklagte sie hierzu bereits im Jahre 1997 aufgefordert habe. In Anbetracht der auch im Gerichtsverfahren angeregten, aber unterbliebenen lediglich formlosen Zahlungsaufforderung an W. - die Einleitung der Zwangsvollstreckung sei hierfür nicht zwingend erforderlich - anhand dessen Reaktion gegebenenfalls eine fehlende Realisierbarkeit des titulierten Unterhaltsanspruchs hätte nachgewiesen werden können, hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass insoweit die Realisierung des Anspruchs nicht möglich gewesen sei. Insoweit habe sozialversicherungsrechtlich der Unterhaltstitel in der dokumentierten Fassung berücksichtigt werden müssen. Eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs. 2 SGG habe nicht erfolgen müssen, da nach § 90 Abs. 1 SGB VI ein titulierter Unterhaltsanspruch unabhängig von der Möglichkeit der Verwirklichung anzurechnen sei und insoweit keine zwingend einheitliche Entscheidung ergehen müsse. Das Urteil ist dem Klägerbevollmächtigtem am 02.05.2011 zugestellt worden.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 05.05.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, welche ursprünglich allein gegen W. gerichtet war. Am 27.05.2011 hat der Klägerbevollmächtigte beantragt, das Rubrum abzuändern und lediglich die Beklagte als Prozessgegner aufzuführen.
Zur Begründung der Berufung hat der Klägerbevollmächtigte einen auf Antrag des W. ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 25.07.2011 (ergangen nach mündlicher Verhandlung vom 20.07.2011; rechtskräftig seit dem 06.09.2011) vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass die Klägerin seit dem 01.04.2011 keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber W. hat. Der Beschluss wird damit begründet, dass nach 10-jähriger Ehe und knapp 30 Jahre nach der Scheidung kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr bestehe; ein Unterhaltstatbestand der §§ 1570-1573, 1575, 1576 BGB liege nicht vor. Zu damaliger Zeit habe für die Beteiligten nicht die Möglichkeit bestanden, den Unterhalt zu befristen. Im Übrigen hätten die Beteiligten in dem Unterhaltsvergleich aus dem Jahr 1981 die Möglichkeit der Abänderung zu Gunsten von W. vereinbart, wenn die Witwenrente wieder auflebe; diese Situation sei inzwischen eingetreten.
Mit Beschluss vom 08.07.2011 hat der erkennende Senat auf Antrag von W. festgestellt, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des zunächst von ihr als Beklagten bezeichneten W. zu erstatten habe. Der zunächst als Beklagter benannte W. sei durch die Klageänderung der Klägerin als Beteiligter aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden. Insofern handele es sich bei um eine Klageänderung in Form eine Beteiligtenwechsels, die nach § 99 Abs. 1, Alt. 2 SGG zulässig sei, weil es sich bei dem gegen W. eingelegten Berufungsverfahren um ein von Anfang an vollumfänglich unzulässiges Berufungsverfahren gehandelt habe, wohingegen die Berufungseinlegung gegen die Beklagte offensichtlich zulässig sei. Die Klageänderung sei auch nach § 99 Abs. 1, Alt. 1 SGG als zulässig anzusehen, weil die Beklagte im Sinne von § 99 Abs. 2 SGG nicht widersprochen und sich mit Schriftsatz vom 08.06.2011 auf die abgeänderte Klage eingelassen habe.
Die Klägerin beantragt, teils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.04.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2010 zu verurteilen, ihr die Witwenrente für die Zeit ab Mai 1998 bis zum 31.03.2011 ungemindert auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf dessen Entscheidungsgründe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden. Zur Zulässigkeit der durch die Klägerin vorgenommenen Klageänderung in Form eines Beteiligtenwechsels wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2011 verwiesen, der den Beteiligten bekannt ist. Die einmonatige Berufungseinlegungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG wäre im Übrigen auch gewahrt, wenn man in dem Anwaltsschreiben vom 27.05.2011 keine Klageänderung sähe, sondern eine erneute Berufungseinlegung nunmehr gegen den zutreffenden Beklagten, weil das Schreiben vom 27.05.2011 noch innerhalb der Berufungseinlegungsfrist beim LSG eingegangen ist.
Von einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs. 2 SGG hat das SG zu Recht absehen können, weil die Beklagte und der Rentenversicherungsträger den Anrechnungsbetrag des Unterhaltsanspruchs gegen W. bereits einvernehmlich untereinander aufgeteilt hatten, weswegen Veränderungen in der Höhe eines Anrechnungsteils keinen direkten Einfluss auf die Rentenberechnung des anderen Versicherungsträgers haben.
Nach § 65 Abs. 5 SGB VII wird Witwenrente oder Witwerrente auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, dass die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt. Die Klägerin erfüllt unstreitig grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Bezug von Witwenrente nach dieser Vorschrift.
Hinsichtlich der streitbefangenen Erhöhung dieser Rente hat das SG zwar zutreffend auf die Bestandskraft der Rentenbescheide vom 25.03.2003 und 16.08.2007 hingewiesen, mit denen die früheren Anträge der Klägerin auf Rentenerhöhung abgelehnt worden sind. Allerdings ist der Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 20.10.2008 als Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung der Rentenhöhe auch für die Vergangenheit anzusehen, weil hierin ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, dass bereits seit Mitte 1998 keine Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs mehr möglich gewesen sei. Ausweislich der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 17.06.2010, dass ein etwaiger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung in der Vergangenheit für sich genommen unbeachtlich sei, hat die Beklagte auch über diesen Antrag im Sinne einer Ablehnung einer früheren Rentenerhöhung entschieden.
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 4 R 19/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 12, juris Rn. 36 f.). Aufgrund dieser Ausschlussfrist können rückwirkend höhere Leistungen für die Zeit von 1998 bis zum 31.12.2003 nicht mehr gewährt werden.
Für die Zeit ab dem 01.01.2004 bis zum 31.03.2011 besteht indes Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente ohne Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegen W. Den rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts Freudenstadt in dessen Beschluss vom 25.07.2011 (3 F 206/11) ist im Wesentlichen zuzustimmen. Zwar hat dieser inzwischen rechtskräftige Beschluss keine Bindungswirkung für die Zeit vor dem 01.04.2011 und damit auch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die rechtlichen Gründe tragen aber auch schon für die Zeit davor, da auch nach Ansicht des Senats ein Unterhaltstatbestand der §§ 1570-1573, 1575 oder 1576 BGB jedenfalls seit 2004 nicht mehr vorlag. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Kindeserziehung nach § 1570 BGB war jedenfalls mit der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes T. spätestens ab 1994 nicht mehr gegeben. Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB war von Anfang an nicht geschuldet, weil die Klägerin bei der Scheidung noch Mutter eines sechsjährigen Kindes war und anschließend auch tatsächlich noch mehrfach – wenn auch nicht in vollständigem Umfang – erwerbstätig gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken vom 19.10.2011 - 2 UF 77/11 – juris). Anhaltspunkte für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen sind nicht ersichtlich; im Gegenteil weisen die von der Klägerin erzielten Einkünfte darauf hin, dass die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Aus dem gleichen Grund war auch ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche nach § 1575 BGB (wegen Aufnahme einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung) bzw. nach § 1576 BGB (Unterhalt aus Billigkeitsgründen) waren jedenfalls ab dem Jahr 2004 ersichtlich ebenfalls nicht mehr gegeben.
Die bloße förmliche Existenz eines Unterhaltstitels kann für die Minderung der Witwenrente nicht ausreichen, wenn ein materiell-rechtlicher Unterhaltsanspruch nicht (mehr) besteht. Entsprechend der Argumentation des Klägerbevollmächtigten war es nicht zulässig, die Klägerin auf den nur noch formal bestehenden Unterhaltstitel aus dem Jahr 1981 zu verweisen, da dies voraussichtlich nicht zur Realisierung einer Unterhaltszahlung geführt hätte; es wäre nämlich dann zu erwarten gewesen, dass der W. dann seinen Vollstreckungsschutzantrag vor dem Amtsgericht mit dem gleichen Erfolg entsprechend früher gestellt hätte. Da der Unterhaltsvergleich als Vollstreckungstitel bereits zuvor nur noch eine "leere Hülse" darstellte, konnte sich die Beklagte bereits seit 2004 nicht mehr hierauf zur Kürzung der Witwenrente nach § 65 Abs. 5 SGB VII stützen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten konnte diese von der Klägerin nicht verlangen, den formell noch bestehenden Unterhaltstitel in einem Verfahren vor dem AG für unwirksam erklären zu lassen, da auch ohne ein solches Verfahren ersichtlich war, dass kein Unterhaltsanspruch mehr bestand.
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass mit dem Vergleich unbefristet Unterhalt vereinbart werden sollte. Das Amtsgericht Freudenstadt weist überzeugend darauf hin, dass die unbefristete Formulierung in dem Vergleich darauf zurückzuführen sein dürfte, dass nach damaligem Recht eine Möglichkeit der Beteiligten, den Unterhalt zu befristen, nicht bestanden hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass für den gemeinsamen Sohn T. ebenfalls unbefristeter Unterhalt vereinbart worden ist, obwohl der Wegfall des Unterhaltsanspruchs in der Zukunft ebenfalls zu erwarten war. Außerdem weisen die vereinbarten Abänderungsmöglichkeiten für die Fälle, dass die Witwenrente nach dem ersten Ehemann wieder auflebt, eine Berufstätigkeit aufgenommen wird sowie nach § 323 ZPO in diese Richtung.
Insbesondere kann auch ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille des W., Unterhalt über seine gesetzlichen Verpflichtungen nach dem BGB hinaus zu vereinbaren, nicht angenommen werden. Insoweit ist die Reichweite eines Unterhaltsvergleichs im Wege der Auslegung zu ermitteln, und festzustellen, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben. Hieraus kann sich insbesondere auch ergeben, dass die Beteiligten eines unbefristet vereinbarten Unterhaltsvergleichs konkludent von einer später möglichen Befristung für den Fall wesentlicher Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 - BGHZ 186, 1 m.w.N., juris Rn. 13, 23).
Dass die Beteiligten den Befristungseinwand für die Zukunft ausschließen wollten, lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs nicht entnehmen. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass neben den Einkommensverhältnissen etliche andere Gesichtspunkte für eine Abänderung in Betracht kommen (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.11.2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192). Der Senat geht daher davon aus, dass der Vergleich aus dem Jahr 1981 die spätere Befristung des Unterhaltsanspruchs entsprechend der weiteren Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Berücksichtigung der materiellen Rechtslage betreffend das weitere Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs zulassen sollte. Insbesondere die Abänderungsmöglichkeit des § 323 ZPO beinhaltete von Anfang an die Möglichkeit des völligen Wegfalls von Unterhaltsleistungen.
Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin offensichtlich einvernehmlich mit W. bereits ab Juli 1998 auf die Zahlung von Unterhalt und damit auch auf die Durchsetzung ihres Vollstreckungstitels verzichtet hat, und ob ein hierin ggf. liegender Verzicht nach nicht zu Lasten eines Dritten - hier der Beklagten - wirksam vereinbart werden konnte (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.08.1992 - L 2 J 102/91 - juris, ZfS 1993, 52, wonach es wegen der Subsidiarität der wiederauflebenden Witwenrente gegenüber den Unterhaltsansprüchen aus der letzten Ehe nicht zulässig und für ihre Höhe unbeachtlich sei, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs von der Höhe der wiederauflebenden Witwenrente abhängig gemacht wird).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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