Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5791/11 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2011 (L 13 AS 4620/11 ER-B) gerichtete Rechtsbehelf der Antragstellerin vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der auf eine "Nichtigerklärung des Urteils" gerichtete Rechtsbehelf der Antragstellerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgreich. Soweit der Senat den Rechtsbehelf der Antragstellerin als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) wertet, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Mit einer solchen Anhörungsrüge kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Rüge muss ferner die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Die Rüge erfüllt diese Voraussetzungen nicht ansatzweise. Der Senat ist im übrigen bei Erlass der angegriffenen Entscheidung von einem allen Beteiligten bekannten Sachverhalt ausgegangen; er hat diesen lediglich in rechtlicher Hinsicht anders als von der Antragstellerin für zutreffend gehalten, gewürdigt.
Auch soweit eine Auslegung der Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung in Betracht kommt, ist diese jedenfalls nicht begründet. Selbst wenn man auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung als weiterhin statthaft ansieht, setzt deren Begründetheit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4 - 1500 § 60 Nr. 7; LSG Sachsen-Anhalt vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG). Anhaltspunkte für einen solchen Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines der Antragstellerin zugefügten groben prozessualen Unrechts liegen nicht vor und werden von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht. Vielmehr begehrt diese ohne weitere Begründung eine in der Sache für sie günstigere Entscheidung.
Einen sonstigen Rechtsbehelf sieht das SGG nicht vor und ein solcher ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten; Entscheidungen des Landessozialgerichts sind gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der auf eine "Nichtigerklärung des Urteils" gerichtete Rechtsbehelf der Antragstellerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgreich. Soweit der Senat den Rechtsbehelf der Antragstellerin als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) wertet, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Mit einer solchen Anhörungsrüge kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Rüge muss ferner die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Die Rüge erfüllt diese Voraussetzungen nicht ansatzweise. Der Senat ist im übrigen bei Erlass der angegriffenen Entscheidung von einem allen Beteiligten bekannten Sachverhalt ausgegangen; er hat diesen lediglich in rechtlicher Hinsicht anders als von der Antragstellerin für zutreffend gehalten, gewürdigt.
Auch soweit eine Auslegung der Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung in Betracht kommt, ist diese jedenfalls nicht begründet. Selbst wenn man auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung als weiterhin statthaft ansieht, setzt deren Begründetheit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4 - 1500 § 60 Nr. 7; LSG Sachsen-Anhalt vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG). Anhaltspunkte für einen solchen Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines der Antragstellerin zugefügten groben prozessualen Unrechts liegen nicht vor und werden von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht. Vielmehr begehrt diese ohne weitere Begründung eine in der Sache für sie günstigere Entscheidung.
Einen sonstigen Rechtsbehelf sieht das SGG nicht vor und ein solcher ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten; Entscheidungen des Landessozialgerichts sind gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
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