Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 440/11
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 430/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht W wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat ist für die Entscheidung über das mit Schreiben vom 10.12.2011 gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers weiterhin zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ("Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluss.") durch Art. 8 Ziffer 4 b) des Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung zum 01.01.2012 (Art. 23) aufgehoben wurde. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist für die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, grundsätzlich auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, es sei denn dass die weitere Rechtsanwendung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist ( vgl. etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 12.07.1993 - 1 BvR 1470/82 - und vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -). Ausfluss dieses Rechtsgedankens ist u.a. der Grundsatz der perpetuatio fori, der besagt, dass die Zuständigkeit eines Gerichts, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit begründet war, durch spätere Veränderung der begründenden Umstände, wozu auch gesetzliche Änderungen gehören (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer 9. Aufl. 2008 § 95 Rdn. 9a m.w.N.; Eschner in Jansen, SGG, 3. Auflage 2009, § 94 Rdn. 22), nicht fortfällt; das Gericht bleibt zuständig. Zwar werden Ablehnungsgesuche nicht wie Klagen, für die dieser Rechtsgedanke zuvörderst entwickelt wurde, gemäß § 94 SGG "rechtshängig". Die Interessenlage ist indessen vergleichbar. Der Grundsatz der perpetuatio fori soll u.a. den Rechtssuchenden vor Verzögerungen bewahren. Eine solche würde indessen eintreten, wenn der Senat das Ablehnungsverfahren abgäbe und eine erneute Einarbeitung an anderer Stelle erforderlich würde. Dies aber stünde mit dem Gesetzeszweck der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 17/6764 S. 27 zu Art. 8 Nr. 4 a und b) nicht im Einklang.
Das zulässige Befangenheitsgesuch des Antragstellers ist indes nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -, Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.07.2011 - B 6 KA 2/11 C - m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller die Besorgnis aus dem richterlichen Hinweis vom 02.12.2011 herleitet, ist dem nicht zu folgen. Gelangt der Richter im Rahmen seiner Tätigkeit zu der Auffassung, dass ein Verfahrensstand erreicht ist, der Rückschluss auf das jeweilige Begehren zulässt, ist er nicht nur berechtigt, sondern in der Regel auch gehalten, dies den Beteiligten mitzuteilen. Dies folgt insbesondere aus den in § 106 Abs. 1 und 2 SGG im Einzelnen aufgeführten Aufklärungs- und Hinweispflichten. Mit seinem Hinweis gibt der Richter den Beteiligten Gelegenheit auf die richterliche Meinungsbildung hinzuwirken und rechtzeitig ggf. für erforderlich gehaltene prozess- bzw. erkenntnisfördernde Erklärungen abzugeben bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Die schnelle Reaktion des Richters binnen eines Tages nach Eingang der Klagebegründung bietet - insbesondere vor dem Hintergrund des dem Hauptsacheverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts und der Vorbefassung des Richters im Rechtsstreit S 6 (17) U 153/01 - keinen Anlass für die Annahme, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
Dem Hinweis des Richters, die Klage habe nach Aktenlage keinen Erfolg, die Sachlage sei bereits durch den Vorprozess in vollem Umfang geklärt, kann im Rahmen des Ablehnungsverfahrens auch nicht inhaltlich entgegen getreten werden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB-, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB -). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Antragsteller eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auf vermeintliche Rechtsfehler des Richters in vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten stützt. Auch insoweit ist ein Ablehnungsgrund nur gegeben, wenn schlüssig dargetan wird, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (Senat, Beschluss vom 04.04.2011 - L 11 SF 52/11 AB - unter Hinweis auf BFH, Beschlüsse vom 30.09.1998 - IX B 22/98 - und vom 22.11.2007 - II S 11/07 - jeweils m.w.N.).
Dies ist von dem Antragsteller nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat seine Klage im Vorprozess nicht nur auf richterliches Anraten, sondern - wie er ausführt - auch auf Anraten seines eigenen Anwaltes zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch insofern für die Annahme einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür nicht ansatzweise Anhaltspunkte.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat ist für die Entscheidung über das mit Schreiben vom 10.12.2011 gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers weiterhin zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ("Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluss.") durch Art. 8 Ziffer 4 b) des Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung zum 01.01.2012 (Art. 23) aufgehoben wurde. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist für die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, grundsätzlich auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, es sei denn dass die weitere Rechtsanwendung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist ( vgl. etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 12.07.1993 - 1 BvR 1470/82 - und vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -). Ausfluss dieses Rechtsgedankens ist u.a. der Grundsatz der perpetuatio fori, der besagt, dass die Zuständigkeit eines Gerichts, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit begründet war, durch spätere Veränderung der begründenden Umstände, wozu auch gesetzliche Änderungen gehören (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer 9. Aufl. 2008 § 95 Rdn. 9a m.w.N.; Eschner in Jansen, SGG, 3. Auflage 2009, § 94 Rdn. 22), nicht fortfällt; das Gericht bleibt zuständig. Zwar werden Ablehnungsgesuche nicht wie Klagen, für die dieser Rechtsgedanke zuvörderst entwickelt wurde, gemäß § 94 SGG "rechtshängig". Die Interessenlage ist indessen vergleichbar. Der Grundsatz der perpetuatio fori soll u.a. den Rechtssuchenden vor Verzögerungen bewahren. Eine solche würde indessen eintreten, wenn der Senat das Ablehnungsverfahren abgäbe und eine erneute Einarbeitung an anderer Stelle erforderlich würde. Dies aber stünde mit dem Gesetzeszweck der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 17/6764 S. 27 zu Art. 8 Nr. 4 a und b) nicht im Einklang.
Das zulässige Befangenheitsgesuch des Antragstellers ist indes nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -, Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.07.2011 - B 6 KA 2/11 C - m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller die Besorgnis aus dem richterlichen Hinweis vom 02.12.2011 herleitet, ist dem nicht zu folgen. Gelangt der Richter im Rahmen seiner Tätigkeit zu der Auffassung, dass ein Verfahrensstand erreicht ist, der Rückschluss auf das jeweilige Begehren zulässt, ist er nicht nur berechtigt, sondern in der Regel auch gehalten, dies den Beteiligten mitzuteilen. Dies folgt insbesondere aus den in § 106 Abs. 1 und 2 SGG im Einzelnen aufgeführten Aufklärungs- und Hinweispflichten. Mit seinem Hinweis gibt der Richter den Beteiligten Gelegenheit auf die richterliche Meinungsbildung hinzuwirken und rechtzeitig ggf. für erforderlich gehaltene prozess- bzw. erkenntnisfördernde Erklärungen abzugeben bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Die schnelle Reaktion des Richters binnen eines Tages nach Eingang der Klagebegründung bietet - insbesondere vor dem Hintergrund des dem Hauptsacheverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts und der Vorbefassung des Richters im Rechtsstreit S 6 (17) U 153/01 - keinen Anlass für die Annahme, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
Dem Hinweis des Richters, die Klage habe nach Aktenlage keinen Erfolg, die Sachlage sei bereits durch den Vorprozess in vollem Umfang geklärt, kann im Rahmen des Ablehnungsverfahrens auch nicht inhaltlich entgegen getreten werden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB-, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB -). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Antragsteller eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auf vermeintliche Rechtsfehler des Richters in vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten stützt. Auch insoweit ist ein Ablehnungsgrund nur gegeben, wenn schlüssig dargetan wird, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (Senat, Beschluss vom 04.04.2011 - L 11 SF 52/11 AB - unter Hinweis auf BFH, Beschlüsse vom 30.09.1998 - IX B 22/98 - und vom 22.11.2007 - II S 11/07 - jeweils m.w.N.).
Dies ist von dem Antragsteller nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat seine Klage im Vorprozess nicht nur auf richterliches Anraten, sondern - wie er ausführt - auch auf Anraten seines eigenen Anwaltes zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch insofern für die Annahme einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür nicht ansatzweise Anhaltspunkte.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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