L 2 AL 54/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 1 AL 90132/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 54/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von höherem Insolvenzgeld in Höhe der im Insolvenzgeldzeitraum 20. September 2003 bis 19. Dezember 2003 fällig gewesenen Beiträge der insolventen Arbeitgeberin an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).

Der am ... 1964 geborene Kläger war vom 1. August 2003 bis zum 19. Dezember 2003 als Tiefbauer bei der Firma S. Tiefbau GbR in G. beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch fristlose Arbeitgeberkündigung wegen Betriebsaufgabe zum 19. Dezember 2003 beendet. Er beantragte am 22. Dezember 2003 bei der Beklagten die Zahlung von Insolvenzgeld. Als Entgeltabrechnungszeiträume für die noch Arbeitsentgelt ausstand, bezeichnete er die Monate Oktober 2003 bis zum 19. Dezember 2003 und ein sich hieraus ergebendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.971,70 EUR. Über diese Summe erwirkte der Kläger beim Arbeitsgericht Magdeburg unter dem Az. 7 Ca 785/04 ein Versäumnisurteil gegen Herrn K. S. als Gesellschafter der S. Tiefbau GbR. Mit Beschluss vom 12. März 2004 wies das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. Tiefbau GbR mangels Masse zurück. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 5. August 2004 für den Insolvenzgeldzeitraum 1. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 Insolvenzgeld in Höhe von 3.081,76 EUR unter Berücksichtigung des Gesamtbruttoarbeitsentgeltes in Höhe von 4.941,70 EUR.

Am 29. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 5. August 2004. Zur Begründung führte er aus: Bisher sei der ihm zusätzlich zustehende Vergütungsanspruch für den Zeitraum 20. September 2003 bis zum 30. September 2003 in Höhe von 249,12 EUR brutto noch nicht berücksichtigt worden. Zudem solle der Schadensersatz für die erarbeitete Urlaubsvergütung bei der früheren Arbeitgeberin für den Insolvenzgeldzeitraum auch als Insolvenzgeld ausgekehrt werden. Dieser Anspruch stelle sich rechnerisch wie folgt dar: 3 Monate x 2,5 Urlaubstage pro Monat x 8 Stunden pro Tag x dem vereinbarten Bruttostundenlohn x einem Zuschlag von 30% Urlaubsvergütung Bau. Mit Bescheid vom 31. März 2005 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers zurück. Sein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005). Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Stendal (SG) hob die Beklagte ihren Bescheid vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 auf. Anschließend wurde das Klageverfahren beendet. Im Anschluss daran erließ die Beklagte in Fortführung des Überprüfungsverfahrens einen neuen Bewilligungsbescheid mit dem Datum 6. März 2006 und nahm zugleich den Bescheid vom 5. August 2004 zurück. Nunmehr bewilligte die Beklagte in diesem Bescheid dem Kläger Insolvenzgeld für den Zeitraum 20. September 2003 bis 19. Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 3.111,27 EUR. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Beiträge an die ULAK verblieb es bei der bisherigen Entscheidung. Hiergegen legte der Kläger am 22. März 2006 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass er einen Schaden dadurch erlitten habe, dass der insolvente Bauarbeitgeber keine Zahlung zur Urlaubskasse in W. geleistet habe. Schadensersatzansprüche seien immer insolvenzgeldfähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Zum Arbeitsentgelt, welches beim Insolvenzgeld berücksichtigt werde, zählten alle Leistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit sowohl in Form von Geldleistungen wie auch in Form von Naturalleistungen und geldwerten Vorteilen erbracht werden. Schadensersatzansprüche, welche aufgrund des Untergangs des Urlaubs durch nicht erbrachte Beiträge zur Urlaubskasse entstanden seien, seien kein Arbeitsentgelt im vorgenannten Sinne, da sie keinen Gegenwert für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellten. Es könnten auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld für Arbeitsentgeltansprüche bestehen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstünden.

Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2006 Klage vor dem SG erhoben. In Ergänzung der bisherigen Begründung hat der Kläger darauf verwiesen, dass auch der Bundesgerichtshof davon ausgehe, dass die Beiträge zur Urlaubskasse in W. Arbeitsentgelt darstellten. Die den allgemein verbindlichen Tarifverträgen unterfallenden Bauarbeitgeber müssten 14,82% des Bruttoarbeitsentgeltes des Arbeitnehmers jeden Monat an die Urlaubskasse einzahlen, damit der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch erhält. Somit handele es sich um eine Arbeitgeberleistung, die Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer darstelle und insolvenzgeldfähig sei. Die Beiträge zur Urlaubskasse seien eine Lohnsicherstellung. Eine solche Lohnsicherstellung müsse analog einer Direktversicherung über Insolvenzgeld abgesichert werden. Zum Beleg für den entstandenen Schaden hat der Kläger einen Arbeitnehmerkontoauszug zum 31.12.2003 von der SOKA-Bau-Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft aus W. zu den Akten gereicht. Von den bei der Firma S. Tiefbau GbR erworbenen Urlaubsansprüchen für den Zeitraum 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003 sei nur ein Teil beitragsgedeckt. Für 11 Tage Urlaub 2003 sei ein Urlaubsvergütungsanspruch in Höhe von 995,45 EUR entstanden, wovon nur 131,81 EUR beitragsgedeckt seien. Über diesen Bruttoabgeltungsbetrag in Höhe von 131,81 EUR hat der Kläger eine Auszahlungsbestätigung der SOKA-Bau vom 16. November 2004 eingereicht. Der Kläger hat den Klageantrag wie folgt beziffert: Die Beiträge im Insovenzgeldzeitraum errechneten sich mit einem Prozentsatz von 14,7% des Bruttolohns des Arbeitnehmers. Als Bruttolohn sei von der Beklagten ein Betrag von insgesamt 4.692,58 EUR für die Bewilligung des Insolvenzgeldes zu Grunde gelegt worden. Multipliziert mit 14,7% ergebe dies einen Betrag von 689,81 EUR.

Mit Urteil vom 24. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne von der Beklagten nicht die Zahlung von zusätzlichem Insolvenzgeld wegen und in Höhe der von seiner insolventen Arbeitgeberin nicht an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für die im Insolvenzgeldzeitraum entrichteten Beiträge verlangen. Für den im eigentlichen Insolvenzgeldzeitraum erarbeiteten Anspruch auf Urlaubsvergütung ist dem Kläger durch die unterbliebene Entrichtung der Beiträge an die ULAK kein Nachteil entstanden, der beseitigt werden könnte. Ansprüche auf eine Urlaubsvergütung seien immer gegen den jeweiligen Arbeitgeber gerichtet und hingen nicht von den tatsächlichen Beitragszahlungen des Arbeitgebers ab. Der in einem Kalenderjahr entstandene Urlaub könne bis zur Verfallszeit, nämlich bis zum Ablauf des nächsten Jahres genommen werden. Eine Sicherstellung in Form der Übernahme der von der insolventen Arbeitgeberin an die ULAK zu entrichtenden Beiträge für das Insolvenzgeld käme zur Nachteilsvermeidung nur für eventuelle Ansprüche auf eine Urlaubsabgeltung in Betracht. Ob ein solcher Anspruch auf Urlaubsabgeltung vom Leistungsausschluss nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst wäre, könne hier offen bleiben. Der Kläger erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung nach dem Bundesrahmentarifvertrag oder für die Entschädigung nach diesem Tarifvertrag. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Gegen dieses Urteil, für dessen Zustellung an ihn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Empfangsbekenntnis am 29. August 2008 an das SG zurückgesandt hat, hat er am 12. September 2008 Berufung eingelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in der von ihm zitierten Entscheidung vom 28. Januar 1986 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den zu zahlenden Beiträgen um Arbeitsentgelt im engeren Sinne handele. Dieses Entgelt habe der Kläger im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet. Der Anspruch sei auch nicht vom Leistungsausschluss nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst. Er mache den Anspruch gegenüber der Beklagten nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der insolventen Arbeitgeberin geltend, sondern als Schadensersatz für nicht gezahlte Beiträge, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis zu der insolventen Arbeitgeberin beendet worden sei oder nicht. Die Klageforderung sei zu erhöhen, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prozentsatz 14,82% betragen habe, so dass der klägerische Anspruch 695,44 EUR betrage. Dem Kläger sei auch tatsächlich ein Schaden entstanden, weil er mit Wirkung zum 15. März 2004 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma Transport- und Baustoffhandels Gesellschaft mbH L. begründet habe. Dieser Betrieb falle zweifelsfrei nicht unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV). Gegenstand des betreffenden Unternehmens sei der Abbau und die Vermarktung von Sand, Kies und anderen aus Abbauvorhaben gewinnbaren Rohstoffen, Annahme und Einlagerung von Böden und Rohstoffen; Recycling und Vermarktung von Abbruchstoffen; Ausführung von Abbrüchen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Sand und der Gewinnung von Recyclingmaterial; Durchführung von Transporten beschränkt im Werkverkehr.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 24. Juli 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 695,44 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Urlaubsabgeltung vom 20. Februar 2002 sowie auf die Entscheidung des Bayerischen LSG vom 28. November 2008. Beide Beteiligte haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem ausdrücklich zugestimmt haben. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und das SG hat die Berufung zugelassen.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Insolvenzgeld.

Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer nach § 183 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III), wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,

Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Hier liegt das Insolvenzereignis Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nr. 2) vor. Die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor diesem Abweisungsbeschluss vom 12. März 2004 beziehen sich auf den Zeitraum 20. September 2003 bis 19. Dezember 2003.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellen weder die Beiträge, die der Arbeitgeber an die ULAK zu leisten hat noch die Schadensersatzansprüche für den Verlust eines Urlaubsentgeltanspruchs insolvenzgeldfähige Ansprüche dar.

Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis i. S. des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (ständige Rechtsprechung des BSG, statt anderer: Urteil vom 8. September 2010 – B 11 AL 34/09 R – zitiert nach juris). Darunter fallen in Anknüpfung an den früheren "konkursrechtlichen" Arbeitsentgeltbegriff zu Zeiten der Geltung von § 141b Abs. 2 AFG nicht nur das Arbeitsentgelt im engeren arbeitsrechtlichen Sinn, sondern unter dem Gesichtspunkt des besonderen Arbeitnehmerschutzes in einem weiteren Sinn alles, was sich als Gegenwert für die Arbeitsleistung darstellt. Hierunter fallen beispielsweise auch Arbeitgeberzuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sowie freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung, wenn der Arbeitgeber sich zur Zahlung verpflichtet hat (z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz - ATG). Hingegen sind nicht erfasst ausschließlich von den Arbeitgebern erhobene Umlagen wie z. B. die Winterbauumlage (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1983 – 10 Rar 13/82 - zitiert nach juris). Schadensersatzansprüche, die an die Stelle nicht gezahlten Arbeitsentgelts treten, teilen insolvenzgeldrechtlich das Schicksal des Arbeitsentgeltanspruchs, den sie ersetzen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 12/08 R – zitiert nach juris).

Zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis gehört auch die Urlaubsabgeltung bzw. der Schadensersatz wegen des nicht gewährten Ersatzurlaubs nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes in das Folgejahr (vgl. BSG; Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 12/08 R). Ausgefallen ist der Kläger mit Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung bzw. Ansprüchen auf Entschädigung wegen des Verfalls von Urlaubsabgeltungsansprüchen. Der Kläger hatte im Arbeitsverhältnis mit der S. Tiefbau GbR einen Anspruch auf Urlaub mit Urlaubsvergütung erworben, den er nicht genommen hat. Nach § 8 Nr. 6.1 a) BRTV hat der Bauarbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein. Nach Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung des Urlaubsansprüche folgt, hat er nach § 8 Nr. 8 BRTV einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für Urlaubsansprüche geleistet worden sind. Ansonsten richtet sich der Anspruch gegen den Arbeitgeber. Da aus anderen Gründen ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht, kann hier unterstellt werden, dass der Abgeltungsanspruch des Klägers entstanden ist und das Urlaubsentgelt für die "erdienten" Urlaubstage ausgefallen, weil er nicht mehr in einem Baubetrieb arbeitet; denn läge diese Voraussetzung nicht vor, wäre schon überhaupt kein Abgeltungsanspruch entstanden.

Seine insolvente frühere Arbeitgeberin hat die Beiträge nach § 8 Nr. 15.1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und § 18 Abs. 1 Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) an die ULAK nicht abgeführt. Dann hat der Kläger nach § 8 Nr. 6.1 BRTV Anspruch auf Urlaubsabgeltung bzw. nach § 8 Nr. 8 BRTV auf Entschädigung für verfallenen Urlaub gegen die Arbeitgeberin.

Allerdings scheitert eine Einbeziehung des Urlaubsabgeltungsanspruches als insolvenzgeldgesicherte Forderungen an § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Danach hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Dies ist hier ebenso wie bei der Urlaubsabgeltung (BSG, Urteil vom 20. Februar 2002 – B 11 AL 71/01 R – zitiert nach juris) oder dem Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Ersatzurlaub (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 12/08 R – zitiert nach juris) der Fall. Die erste Tatbestandsalternative von § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne einer wesentlichen Bedingung voraus. Insolvenzgeld soll nur für Arbeitsentgeltansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Der Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub hat sich erst dadurch in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung umgewandelt, weil er – hier zugunsten des Klägers unterstellt – länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom BRTV erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein. Während der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses bestand dieser Geldanspruch nicht. Selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses belässt dem Kläger zunächst seinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Er kann ihn, auch wenn der alte Arbeitgeber keine Beiträge abgeführt hat, gegen den neuen Bau-Arbeitgeber geltend machen, der sich das gezahlte Geld von der ULAK wiederholt. Insofern hat sich das Ausfallrisiko erst mit der drei Monate dauernden Arbeitstätigkeit bei einem Arbeitgeber außerhalb des BRTV realisiert (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juni 2004 – L 3 AL 84/03 entgegen der Entscheidung der Vorinstanz SG Kiel, Urteil vom 6. Mai 2003 – S 9 AL 201/02 – zitiert nach juris).

An der fehlenden Absicherung durch Insolvenzgeld für das Begehren des Klägers (Ersatz für den im Arbeitsverhältnis nicht genommenen Urlaub zu bekommen) ändert es auch nichts, dass er die Beiträge des alten Arbeitgebers an die ULAK als maßgebliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angesehen haben möchte. Allein der Umstand, dass für den Kläger das ansonsten vorgesehene Sicherungssystem der privatrechtlichen Urlaubskasse nicht greift, verändert die Art seines Anspruches nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. November 2008 – L 8 AL 250/07- zitiert nach juris). Eine isolierte Betrachtung der nichtgezahlten Beiträge des Arbeitgebers führt nicht weiter. Denn der Beitrag, den der Arbeitgeber nach § 8 Nr. 15.1 BRTV an die ULAK zu entrichten hat, ist kein Gegenwert für die Arbeitsleistung des Klägers. Er entspricht einer vom Arbeitgeber zu leistenden Umlage (wie bei der Winterbauumlage). Es handelt sich nicht um einen Anspruch des Klägers. Dem Kläger kommt die Beitragszahlung nur mittelbar über die Absicherung der Urlaubsabgeltung zugute.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.

Zulassungsgründe für die Revision sind nicht ersichtlich. Über die Absicherung durch Insolvenzgeld von Urlaubsabgeltungsansprüchen und Entschädigungsansprüchen wegen verfallenen Urlaubsansprüchen hat das BSG schon höchstrichterlich entschieden. Auch die Fokussierung auf den unterbliebenen Beitrag an die ULAK stellt keinen grundsätzlich neuen Gesichtspunkt dar.
Rechtskraft
Aus
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