Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 AS 1641/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 59/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch), ob der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren hat.
Der Kläger hatte von den Rechtsvorgängerinnen des Beklagten im Jahr 2001 und im Jahr 2004 verschiedene Leistungen unter anderem zur Ausstattung seiner Wohnung bewilligt bekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids vom 18. Mai 2009 (dort Seite 2) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16. März 2006 beantragte der Regelleistungen beziehende Kläger wiederum Mittel zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes: einen Eimer Farbe, ein Bett, einen Kleiderschrank, eine Lampe für die Küche, eine Waschmaschine, Kleiderhaken, Schränke, ein Fahrrad sowie eine Brille, Einlagen für Schuhe, Kniebandagen und Schmerztabletten.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Antrag ab, wobei teils auf einen früheren Ablehnungsbescheid Bezug genommen wurde. Den Widerspruch des Klägers wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2006 zurück: Der Kläger habe die beantragten Leistungen aus dem Regelsatz zu bestreiten. Von der Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB II sei der Sachverhalt nicht erfasst. Dem Kläger bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Ein nach den Umständen unabweisbar Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts liege nicht vor.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 8. August 2006 zur Post gegeben. Am 17. August 2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und sein Begehren auf Bewilligung von Leistungen für Wohnungsrenovierung und Einrichtungsgegenstände weiterverfolgt, auch im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen für die begehrten Einrichtungsgegenstände und für Wandfarbe. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen für ein Fahrrad, für Schuheinlagen und für Zuzahlungen zu Medikamenten, die ebenfalls im Klageverfahren geltend gemacht worden seien. Schließlich komme auch die Gewährung eines Darlehens für die geltend gemachten Leistungen nicht in Betracht. Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände lägen die Voraussetzungen der Vor¬schrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, nicht vor. Bei den vom Kläger begehrten Gegenständen handele es sich nicht um eine Erstausstattung im Sinne des Gesetzes; vielmehr liege bei ihm nur der Bedarf nach einer Ersatzbeschaffung aufgrund einer Abnutzung der Einrichtung vor. Ein solcher Erhaltungs-und Ergänzungsbedarf sei aus dem Regelsatz zu finanzieren. Auch einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Farbe habe der Kläger nicht, ebenso wenig stehe ihm ein Anspruch zu, soweit sein Begehren auf Leistungen für ein Fahrrad, Einlagen und Zuzahlungen zu Medikamenten gerichtet sei. Schließlich könne der Kläger auch kein Darlehen zur Finanzierung von Einrichtungsgegenständen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangen. Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne dieser Vorschrift sei nicht zu sehen. Vielmehr sei die Finanzierung der fraglichen Gegenstände durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung möglich.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 22. Mai 2009 zugestellt worden. Am 2. Juni 2009 hat er Berufung eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, sein Mobiliar bestehe mittlerweile nur noch aus Sperrmüll. Er habe keine ausreichenden Liege- und Sitzmöglichkeiten in seiner Wohnung.
Dem Berufungsvorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erteilt.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, auch des Verfahrens S 55 AS 1700/06 ER, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur münd-lichen Verhandlung am 12. Januar 2012 nicht erschienen ist. Auf diese Folge ist er in der Ladung zum Termin hingewiesen worden.
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2009 ist nicht begründet. Der Senat versteht das Berufungsvorbringen des Klägers so, dass es ihm wesentlich noch um Leistungen zur Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung geht; die übrigen in der ersten Instanz beanspruchten Gegenstände kamen im Berufungsverfahren nicht mehr zur Sprache. Mit diesem Begehren kann er rechtlich in der Sache jedoch nicht durchdringen, da er einen Anspruch darauf nicht hat. Angesichts der bereits früher zur Finanzierung einer Wohnungs¬einrichtung erbrachten Leistungen stellt sich sein neuerliches Begehren nicht als auf die Erstausstattung für die Wohnung gerichtete Leistung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II dar, welche vom Beklagten ausnahmsweise außerhalb der Regelleistung zu finanzieren wäre. Vielmehr geht es hier, wie das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargestellt hat, nur um Ersatzbeschaffung für abgängige Möbelstücke.
Ebenso wenig kommt die Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung auf dem Darlehenswege nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Dies würde einen von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zu Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzen. Insoweit hat das Sozialgericht jedoch ebenfalls zutreffend dargelegt, dass es an der Unabweisbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Bedarfs fehlt, weil dieser durch entsprechende Verwendung und Umschichtung der Regelleistungen gedeckt werden könnte. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat ausdrücklich Bezug und macht sie sich zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch), ob der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren hat.
Der Kläger hatte von den Rechtsvorgängerinnen des Beklagten im Jahr 2001 und im Jahr 2004 verschiedene Leistungen unter anderem zur Ausstattung seiner Wohnung bewilligt bekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids vom 18. Mai 2009 (dort Seite 2) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16. März 2006 beantragte der Regelleistungen beziehende Kläger wiederum Mittel zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes: einen Eimer Farbe, ein Bett, einen Kleiderschrank, eine Lampe für die Küche, eine Waschmaschine, Kleiderhaken, Schränke, ein Fahrrad sowie eine Brille, Einlagen für Schuhe, Kniebandagen und Schmerztabletten.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Antrag ab, wobei teils auf einen früheren Ablehnungsbescheid Bezug genommen wurde. Den Widerspruch des Klägers wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2006 zurück: Der Kläger habe die beantragten Leistungen aus dem Regelsatz zu bestreiten. Von der Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB II sei der Sachverhalt nicht erfasst. Dem Kläger bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Ein nach den Umständen unabweisbar Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts liege nicht vor.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 8. August 2006 zur Post gegeben. Am 17. August 2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und sein Begehren auf Bewilligung von Leistungen für Wohnungsrenovierung und Einrichtungsgegenstände weiterverfolgt, auch im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen für die begehrten Einrichtungsgegenstände und für Wandfarbe. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen für ein Fahrrad, für Schuheinlagen und für Zuzahlungen zu Medikamenten, die ebenfalls im Klageverfahren geltend gemacht worden seien. Schließlich komme auch die Gewährung eines Darlehens für die geltend gemachten Leistungen nicht in Betracht. Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände lägen die Voraussetzungen der Vor¬schrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, nicht vor. Bei den vom Kläger begehrten Gegenständen handele es sich nicht um eine Erstausstattung im Sinne des Gesetzes; vielmehr liege bei ihm nur der Bedarf nach einer Ersatzbeschaffung aufgrund einer Abnutzung der Einrichtung vor. Ein solcher Erhaltungs-und Ergänzungsbedarf sei aus dem Regelsatz zu finanzieren. Auch einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Farbe habe der Kläger nicht, ebenso wenig stehe ihm ein Anspruch zu, soweit sein Begehren auf Leistungen für ein Fahrrad, Einlagen und Zuzahlungen zu Medikamenten gerichtet sei. Schließlich könne der Kläger auch kein Darlehen zur Finanzierung von Einrichtungsgegenständen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangen. Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne dieser Vorschrift sei nicht zu sehen. Vielmehr sei die Finanzierung der fraglichen Gegenstände durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung möglich.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 22. Mai 2009 zugestellt worden. Am 2. Juni 2009 hat er Berufung eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, sein Mobiliar bestehe mittlerweile nur noch aus Sperrmüll. Er habe keine ausreichenden Liege- und Sitzmöglichkeiten in seiner Wohnung.
Dem Berufungsvorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erteilt.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, auch des Verfahrens S 55 AS 1700/06 ER, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur münd-lichen Verhandlung am 12. Januar 2012 nicht erschienen ist. Auf diese Folge ist er in der Ladung zum Termin hingewiesen worden.
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2009 ist nicht begründet. Der Senat versteht das Berufungsvorbringen des Klägers so, dass es ihm wesentlich noch um Leistungen zur Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung geht; die übrigen in der ersten Instanz beanspruchten Gegenstände kamen im Berufungsverfahren nicht mehr zur Sprache. Mit diesem Begehren kann er rechtlich in der Sache jedoch nicht durchdringen, da er einen Anspruch darauf nicht hat. Angesichts der bereits früher zur Finanzierung einer Wohnungs¬einrichtung erbrachten Leistungen stellt sich sein neuerliches Begehren nicht als auf die Erstausstattung für die Wohnung gerichtete Leistung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II dar, welche vom Beklagten ausnahmsweise außerhalb der Regelleistung zu finanzieren wäre. Vielmehr geht es hier, wie das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargestellt hat, nur um Ersatzbeschaffung für abgängige Möbelstücke.
Ebenso wenig kommt die Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung auf dem Darlehenswege nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Dies würde einen von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zu Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzen. Insoweit hat das Sozialgericht jedoch ebenfalls zutreffend dargelegt, dass es an der Unabweisbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Bedarfs fehlt, weil dieser durch entsprechende Verwendung und Umschichtung der Regelleistungen gedeckt werden könnte. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat ausdrücklich Bezug und macht sie sich zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved